Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Colonia
    Ja, also es wurde auch schon was von 1,9% gefaselt. Das ist lachhaft.
    ja, am besten noch für 10 Jahre. Dann "leimt" man den DN noch ein mal....mit einem um 100% überhöhten Zins...

  3. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    @ Harley #14433 Das ist bitter. Scheint ein Machtkampf um die Deutungshoheit zwischen dem 17. und dem 23. Senat zu geben.
    Das wird die nächste Entscheidung des 23. zur RAW zeigen. Möglich ist aber auch, dass der 23. Senat ebenfalls noch umschwenkt.

    Zitat Zitat von Gaertner
    Wenn sich 2,5% gehen BGH Vorgabe durchsetzen sollte, werden die DN
    mittels Geschäftsberichten der Bank die gezogenen Nutzungen errechnen müssen.
    Ja, das wäre auf jeden Fall zu empfehlen.


    Zitat Zitat von Gaertner
    Was soll man mit oder ohne RSV dann fordern?2,5% oder 5%?
    Viele Grüße Gaertner
    Mit RSV fällt die Entscheidung ja ganz leicht. 5%üBZ.

    Ohne RSV würde ich die Nutzungen aus den Geschäftsberichten ermitteln. Dann ist das Kostenrisiko in Fall des teilweisen Unterliegens nicht so hoch.
    Oder alternativ für ganz risikoaverse DN eben 2,5% üBZ.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    soviel "mehr" fordern, dass man 20k über einer Abrechnung mit 2,5% liegt....

  5. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici
    Wenn 2,5% 19 K, 5% 29k und nach Servais 34 K ausmachen, wie kann der DN dann auf 20k über 2,5% kommen? Unabhängig davon ob RSV besteht oder nicht.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch und alle:
    Das mit dem OLG FFM ist wirklich zum Weinen...


    Hier noch ein paar neue Entscheidungen von test.de von heute ("gesammelte Werke" einer einzelnen Kanzlei ):

    Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag von Juli 2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.04.2016
    Aktenzeichen: 21 O 414/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
    Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Kreissparkasse Waiblingen: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Außerdem muss die Sparkasse nach Zugang der Widerrufserklärung gezahlte Raten erstatten und Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgaben. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 9,9 und die Bank 90,1 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen. Es handelte sich um eine Widerrufsbelehrung mit der anerkannt fehlerhaften „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn. Nach Zugang der Widerrufserklärung bei der Sparkasse gezahlte Raten hat sie nebst Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
    [neu 23.06.2016]


    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 05./10.03.2008
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.04.2016
    Aktenzeichen: 21 O 98/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
    Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Bank muss die Kosten des Verfahrens dennoch vollständig tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monatsfrist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für Verbraucher nicht zuverlässig feststellbar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Außerdem werde nicht deutlich, dass die Frist erst beginnt, wenn Verbraucher ihre Vertragserklärung erhalten. Die Bank sei aber nach Widerruf nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufssaldos von Bedingungen abhängig gemacht. Der Gericht überging, dass Kreditnehmer dafür die Erfüllung ihrer Pflicht zum Ausgleich des Widerrufssaldos wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grundlage von Vermutungen abrechnen.
    [neu 23.06.2016]


    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag von April 2008
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016
    Aktenzeichen: 21 O 345/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
    Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Bank muss die Kosten des Verfahrens dennoch vollständig tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monatsfrist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für Verbraucher nicht zuverlässig feststellbar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Außerdem werde nicht deutlich, dass die Frist erst beginnt, wenn Verbraucher ihre Vertragserklärung erhalten. Die Bank sei aber nach Widerruf nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufssaldos von Bedingungen abhängig gemacht. Der Gericht überging, dass Kreditnehmer dafür die Erfüllung ihrer Pflicht zum Ausgleich des Widerrufssaldos wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grundlage von Vermutungen abrechnen.
    [neu 23.06.2016]


    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 23./29.01.2009
    Landgericht Ellwangen, Urteil vom 29.04.2016
    Aktenzeichen: 3 O 188/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
    Besonderheit: Voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Ellwangen stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt, und das sich die Bank im Annahmeverzug befindet. Außerdem verurteilte es die Bank zur Zustimmung zur Löschung der Grundschuld und zur Herausgabe aller nach Widerruf gezahlten Raten zuzüglich Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Außerdem muss die Bank alle Kosten des Verfahrens tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufsbelehrung: Es wurde nicht deutlich, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Kreditnehmer ein Exemplar ihrer Vertragserklärung erhalten. Die Formulierung „...nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses...“ lässt nicht erkennen, dass die Frist frühestens am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt. Zur Feststellung des Annahmeverzugs genügte dem Gericht das Angebot der Kläger, die Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheit auszugleichen. Die Bank hatte deshalb keinen Anspruch auf Zinsen für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung. Außerdem war sie zur Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu verurteilen, ohne dass dies vom Ausgleich des Widerrufssaldos abhängt. Die nach Widerruf gezahlten Raten hat die Bank als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben und muss zusätzlich Nutzungen dieses Geldes in Höhe von 5 Punkten über dem Basissatz herausgeben.
    [neu 23.06.2016]


    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 28.03.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.01.2016
    Aktenzeichen: 14 O 317/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
    Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Außerdem muss die Bank die für außergerichtliche Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte fälligen Gebühren ausgleichen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 10 Prozent der Verfahrenskosten tragen, die Bank 90. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monatsfrist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei jedenfalls nach mehrfachem Verschicken der Vertragsunterlagen und noch einer Prüfung der Unterschriften für Verbraucher nicht zuverlässig feststellbar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Die Bank sei aber nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufssaldos von der Abrechnung der Bank abhängig gemacht. Sie hätten aber keinen Anspruch auf eine solche Abrechnung, sondern müssten selbst ermitteln, was sie nach Widerruf noch zu zahlen haben, meint das Landgericht Stuttgart. Es überging dabei allerdings, dass Kreditnehmer dafür wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grundlage von Vermutungen abrechnen.
    [neu 23.06.2016]


    Passend dazu auch der neue Eintrag in der Chronik (aaO):

    23.06.2016 Heute wird erkennbar, warum die Sparda Bank Baden-Württemberg so empfindlich auf Kreditwiderrufe reagiert, wie es eine test.de-Leserin gesten (s. u., 22.06.2016) berichtete. Allein Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte in Stuttgart haben in den letzten Monaten vier Kreditwiderrufs-Urteile gegen die Genossenschaftsbank erwirkt. Volumen der betroffenen Verträge: 1 275 000 Euro. Die Rückabwicklung der vier Kredite dürfte der Bank einen Nachteil von rund 250 000 Euro bringen. Hinzu kommen fast die gesamten Kosten der vier Gerichtsverfahren. Das ist insgesamt noch einmal ein Betrag von rund 50 000 Euro. Die Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, angesichts der verbraucherfreundlichen Linie des Oberlandesgerichts in Stuttgart ist es aber höchst unwahrscheinlich, dass es die Verurteilungen auf die Berufung der Bank hin in nennenswerten Umfang abändert.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    @ducnici
    Wenn 2,5% 19 K, 5% 29k und nach Servais 34 K ausmachen, wie kann der DN dann auf 20k über 2,5% kommen? Unabhängig davon ob RSV besteht oder nicht.
    Ich weiß nicht, ob man noch ne Schmerzensgeldforderung stellen kann... (Joke)


    Klar, bei diesen Werten wird es schwierig, dann lieber die Nummer "konservativ" fahren und zwar so, dass die Bank zu 100% die Kosten tragen wird....und dann einfach nicht vergleichen...

  8. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    die WRB der Sparda Bank Einträge bei Test.de sind doch wie meine WRB der Volksbank, oder ?
    Miniaturansichten angehängter Grafiken Miniaturansichten angehängter Grafiken  


  9. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich weiß nicht, ob man noch ne Schmerzensgeldforderung stellen kann... (Joke)


    @ducnici 14443 Klar, bei diesen Werten wird es schwierig, dann lieber die Nummer "konservativ" fahren und zwar so, dass die Bank zu 100% die Kosten tragen wird....und dann einfach nicht vergleichen...
    würde das für dich 2,5% bedeuten oder BGH Option oder 5% mit BGH Option?

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    würde das für dich 2,5% bedeuten oder BGH Option oder 5% mit BGH Option?
    was meinst du mit BGH Option?

  11. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schau Dir bitte das Beispiel oben an . Bei 5% üB beträgt die Forderung und damit der Streitwert 29k. Die Beschwer liegt somit über 20k, Voraussetzung für einen möglichen Weg zum BGH.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Schau Dir bitte das Beispiel oben an . Bei 5% üB beträgt die Forderung und damit der Streitwert 29k. Die Beschwer liegt somit über 20k, Voraussetzung für einen möglichen Weg zum BGH.
    Aber nur bei Klageabweisung. Wenn Du teilweise Recht bekommst, also die 2,5% üB zugesprochen, betrüge die Beschwer nur 10k.

    Also die 20k würde ich schon versuchen zu überschreiten, für den Fall einer vollst. Klageabweisung (Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder sonstiger Kack)

    Die Frage ist, wo willst Du klagen? Welches LG und welches OLG wären zuständig?

  13. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerichtsstand wäre Stuttgart, keine Probleme mit Rechtsmissbrauch und Verwirkung, allerdings werden nur 2,5% an NWE gewährt

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Gerichtsstand wäre Stuttgart, keine Probleme mit Rechtsmissbrauch und Verwirkung, allerdings werden nur 2,5% an NWE gewährt
    Welche WRB (grob) und Bank?

  15. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    klassische "frühestens" WRB
    die dort heimische Bank

  16. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    klassische "frühestens" WRB
    die dort heimische Bank
    Ich geh jetzt mal davon aus, dass du neben der RAW keine weiteren Ansprüche geltend machst.

    Dann ist doch alles klar. RAW mit 2,5% üBZ einklagen. Mit einer Leistungsklage kommst du mit deinen Zahlen in Stuttgart nicht bis zum BGH, weil, wie ducnici schon schrieb, egal welchen Antrag du stellst: Die Beschwer wird immer unter 20.000 EUR liegen.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hehe

    ING-DiBa AG, Kreditvertrag von Oktober 2007
    Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 09.03.2016
    Aktenzeichen: 2-30 O 239/15
    Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
    Besonderheit: Das Landgericht stellt nach Anerkenntnis der ING Diba fest, dass der Kreditvertrag sich nach Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Kläger nicht mehr zahlen müssen, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben und bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und dass sich die Bank in Annahmeverzug befindet. Außerdem hat die Bank die Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit von Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte freizustellen.
    [neu 23.06.2016]

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da stören eigentlich jetzt nur die 2,5 Prozent......

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 17 U 61/15:
    Zitat Zitat von sebkoch
    und jetzt mal wieder eine Volte am OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2016, 17. Senat (es ist zum wahnsinnig werden):

    "Bezug auf die Darlehenszinszahlungen haben die Kläger einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, Juris Rn. 29). Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497 Abs. 1 S. BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da das Darlehen durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert war. Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, bestehen nicht. Es ist daher von einem Immobiliardarlehen im Sinne des § 492 Abs. 1a S. 2 BGB a. F. bzw. § 503 Abs. 1 BGB n. F. auszugehen. Von der für Schadenersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil vom 18.02.1992, Az. XI ZR 134/91, Juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 - 17 U 77/15 -, Rn. 47, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, Juris Rn. 47). Da die zugunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97, juris Rn. 24), kann in Fällen des Realkredits nicht zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) widerleglich vermutet werden, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n. F. - als abstrakt berechneten Verzugsschaden - verlangen dürfte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 - 17 U 77/15 -, Rn. 49, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, Juris Rn. 47). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2016 (Az. 17 U 16/15, Rn. 37, juris) etwa anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest."
    Und am Ende das:
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
    Wie kann das denn sein, wenn derselbe(!) Senat zuvor noch anders entschieden hatte?


    Auch der 30. Senat hatte m.E. zuvor ja 5% üBZ gerechnet: OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Machtprobe mit dem BGH!!! Und dabei voll gefoult!

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Einen hab ich noch (keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch): OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 182/14:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 298/13 – wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    ...
    Die beklagte Sparkasse musste eine ordnungsgemäße Nachbelehrung ihrer Kreditnehmer ernsthaft in Erwägung ziehen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – erstmals höchstrichterlich eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, für unzureichend erachtet hat, und erneut nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10) zu der sich (nur) bei unveränderter Übernahme der Musterbelehrung entfaltenden Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Sie mag dies im Ergebnis für unwirtschaftlich gehalten haben, wobei möglicherweise auch das bereits seinerzeit nicht unerheblich gesunkene Zinsniveau (ausweislich der Bundesbankstatistik Zeitreihe SUD 118 sank der durchschnittliche Effektivzinssatz von besicherten Wohnungsbaukrediten mit Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre nach zwischenzeitlichem Anstieg auf 5,27 % im August 2008 auf 4,29 % im Dezember 2009, 3,73 % im Dezember 2010, 3,53 % im Dezember 2011 und 2,76 % im Dezember 2012) in ihre Entscheidung Eingang gefunden haben mag. Der Beklagten ist es jedenfalls, wenn sie selbst aus wirtschaftlichen Erwägungen das ihr zur Beendigung des "ewigen" Widerrufsrechts ihrer Darlehensnehmer zur Verfügung stehende Mittel der Nachbelehrung nicht einsetzt, verwehrt, im Falle der Ausübung des dann fortgeltenden Widerrufsrechts dem Darlehensnehmer Rechtsmissbräuchlichkeit mit der Erwägung vorzuwerfen, dieser mache von dem Widerrufsrecht nur aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich deshalb Gebrauch, um sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Darlehen lösen.

    Der BGH hat sich kürzlich (Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - Rdnrn. 16 f.) mit dem Ausschluss des in "sachfremder Weise" ausgeübten Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag auseinandergesetzt und darauf verwiesen hat, dass es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen sei, ob und aus welchen Gründen er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Denn der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) komme nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Widerrufsrechts beim Verbraucherkreditvertrag, wie er hier vorliegt.

    Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die Beklagte zu schädigen oder zu schikanieren, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr kam es dem Kläger - wie die erhobene Klage zeigt - allein darauf an, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerhalten.

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