Zitat von
Harley
Du hast ja recht, es kann nicht schaden auch heute noch ein Einwurfeinschreiben versandt zu haben. Nur, wo soll der praktische Nutzen liegen?
Nicht jeder kann faxen oder mailen. Das Einwurfeinschreiben kann hingegen jeder zu Post bringen. Die Absendung und der Zugang des Einwurfeinschreibens lassen sich beweisen. Bei eMail und Fax gibt es gelegentlich sowohl echte Zugangsprobleme als auch Beweisschwierigkeiten.
Zitat von
Harley
Es ist doch @sebkoch zuzugeben, dass ein heute (per Briefpost) versandter WR auf Jahre hinaus mit der Unsicherheit belastet ist durch den BGH in 2018/19 als verspätet disqualifiziert zu werden.
Wie soll der RA auf dieser Grundlage eine Empfehlung zur Klage aussprechen?
Ich halte es für eindeutig, dass die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., "zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung", auch auf einen am 21.06.2016 per Post abgesendeten Widerruf anzuwenden ist. Das sollte ein RA ggf. eigenverantwortlich beurteilen.
Zitat von
sebkoch
Ist es aber erloschen, bevor der Widerruf zugeht, habe ich da erhebliche Zweifel, dass das noch geht.
Das war doch gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auch früher schon so: Mit Ablauf der 14-Tages-Frist erlosch das Widerrufsrecht. Dennoch war eine vor Fristablauf abgesendete Widerrufserklärung rechtzeitig, auch wenn sie erst nach Fristablauf zuging.
Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (das "böse Erlöschensgesetz")lautet auszugsweise:
"Bei Immobiliardarlehensverträgen (...) erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat."
Das knüpft an das bisher "ewige" Widerrufsrecht an, das entweder nie erlosch oder das 14 Tage nach einer etwaigen ordnungsgemäßen Nachbelehrung erlosch. In letzterem Falle - der Nachbelehrung - galt die nie umstrittene Regelung, dass der vor Fristablauf abgesendete Widerruf rechtzeitig war, obwohl das Recht zum Widerruf ggf. vor Zugang beim Unternehmer durch Fristablauf erloschen war.
Das alte Gesetz hatte hier erkennbar unterschieden zwischen dem Widerrufsrecht einerseits und der Absendung sowie dem Zugang der Widerrufserklärung andererseits.
Die neue Regelung hat diese Unterscheidung nicht aufgehoben. Sie betrifft nur einen der beiden Begriffe, nämlich das Widerrufsrecht. Zur Widerrufserklärung, zu dem Zeitpunkt ihrer Absendung oder ihres Zugangs, schweigt das neue Gesetz. Insoweit wird § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht angetastet und gilt deshalb m.E. weiter.
Dennoch hast Du womöglich Recht, sebkoch: "...das wird noch heiß diskutiert werden."