ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wie oft kommt es vor, dass 2 OLGs zu derselben WRB mit denselben Konstellationen (Vertrag jeweils aus demselben Zeitraum etc.) zu konträren Entscheidungen kommen (1x WR wirksam, 1x nicht), aber beide jeweils die Revision nicht zulassen?
Wenn die Beschwer von >20.000€ dann nicht erreicht würde, bliebe nur die Verfassungsbeschwerde? Oder gäbe es noch etwas anderes, z.B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde o.ä.?
Wie viele Fälle von Verfassungsbeschwerden wegen nicht zugelassener Revision sind denn bekannt/anhängig? Ich kenne nur diese hier, weiß aber nicht, wie weit der Vorgang ist:
08.04.2016 Kaum zu glauben, aber wahr: Obwohl eine ganze Reihe von Kreditwiderrufsfällen, bei denen es jeweils auch darum geht, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, beim Bundesgerichtshof liegen, weist das Oberlandesgericht Bremen eine Kreditwiderrufsklage wegen Verwirkung ab und lässt nicht einmal die Revision zu. Argument von Einzelrichter Dr. Albert Schnelle: Es handele sich um einen Einzelfall. Gut sechs Jahre nach Vertragsschluss und mehrere Monate nach Ablösung des Kredits sei das Widerrufsrecht verwirkt. In diesbezüglich exakt gleich gelagerten anderen Einzelfällen haben diverse andere Oberlandesgerichte und sogar das als bankenfreundlich bekannte OLG in Frankfurt exakt entgegengesetzt entschieden. test.de hält die Nichtzulassung der Revision für grob rechtswidrig. Rechtsanwalt Arne Schültge sieht das genau so. Er hat bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Zivilgerichtsurteile ohne Zulassung von Rechtsmitteln als verfassungswidrig aufgehoben.
Es handelt sich mutmaßlich um diese Entscheidung des Einzelrichters Dr. S.: OLG Bremen, 26.02.2016 - 2 U 92/15:
Wirklich schlimm, dass keine Revision zugelassen wurde, allerdings Betrug die Darlehenssumme 110.000€, so dass da m.E. Streitwert und vor allem auch Beschwer >20.000€ liegen müssten und damit eine NZB möglich sein sollte.
Falls es ein anderer Fall war, zeigt dies zumindest, dass von diesem Einzelrichter bzgl. Verwirkung und Rechtsmissbrauch für Verbraucher nichts Gutes zu erwarten ist.
Das ist wohl auch eine Spezialität im bundesdeutschen Zivilrecht: Ein OLG-Senat entscheidet mit drei Richtern, dass die Sache einem Richter zur Entscheidung übertragen wird. Erfahrene Anwälte wissen dann: Der Senat hält die Sache für ziemlich einfach und wird somit erfahrungsgemäß auch nicht die Revision zulassen. Liegt die Beschwer unter 20.000 wars das dann für den Kläger....
Um nochmal auf meine Frage zurückzukommen: Gibt es neben der NZB (welche bei Beschwer <20.000€ wegfällt) und der Verfassungsbeschwerde noch eine andere Möglichkeit, die Sache wieder in Fahrt zu bekommen? Z.B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Person? Oder führt das zu nichts?
Naja, es geht mir ja nicht (nicht einmal hypothetisch) darum, gegen einen Richter wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung vorzugehen, sondern Mittel zu kennen, bei 2 widersprüchlichen OLG-Entscheidungen in exakt derselben Sache zu Potte kommen zu können. Aber es scheint wohl so zu sein, dass wenn keine NZB möglich ist, nur noch die Verfassungsbeschwerde offen ist, deren Ausgang aber zu m.E. 95% negativ sein wird. Die Beschwer-Schwelle von 20.000€ ist Mist...
Besonders schön finde ich diese Begründung ("frühestens"-Belehrung):
"Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines zeitlich befristeten Widerrufsrechts als solches jedoch nicht zwangsläufig im Unklaren. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Belehrung das Widerrufsrecht nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG Köln a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, BeckRS 2012, 21953; LG Bonn, Urt. v. 08.05.2015, 3 O 368/14). Vorliegend konnten die Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls erkennen."
Dass "Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls" erkennen konnten, mag ja sein, aber wie genau diese befristet war, blieb doch unklar, oder? Ich meine damit: War den Klägern (Dir/Euch) klar, wann genau die Widerrufsfrist beginnt und wann sie endet? Vor allem letzteres ist ja wichtig, denn wenn man die Frist um nur 1 Tag überschreitet, ist ein WR nicht mehr möglich. Es ist doch der alte Hut: Sofern Beginn und damit Ende der WR-Frist nicht exakt bestimmbar bzw. klar sind, ist die WRB unwirksam und es kann noch heute widerrufen werden. Naja, ab zum OLG und hoffe, dass es in Deinem/Euren Sinn entscheidet. Wie hoch ist Deine/Eure Beschwer? Hoffentlich >20.000€ für den Fall, dass das OLG Köln ebenfalls negativ entscheidet und die Revision nicht zulässt. Falls eine RSV vorhanden ist: Hast Du/habt Ihr auch auf Löschung der Grundschuld geklagt? Dann dürften Streitwert und Beschwer hoch genug sein, nehme ich an. Viel Erfolg!
dass Darlehen wurde knapp 10 Jahre vor Widerruf abgeschlossen und knapp 5 Jahre vor Widerruf komplett getilgt wegen Verkaufs. Hätten wir von der Widerrufsmöglichkeit vor Ablösung des Darlehens gewusst hätten wir schon damals widerrufen. Dank hoher Tilgung damals und dem zeitlichen Verlauf läge die Beschwer wohl (sehr) weit über 20k€. Das OLG Köln (13. Senat) geht üblicherweise in unserer Konstellation von Rechtsmissbrauch aus und sieht auch eine Aufhebungsvereinbarung als Vertragsbeendigung an, Revision wird auch nicht zugelassen. Da wird nach derzeitiger Lage also nicht viel zu gewinnen sein. Aber RSV ist mit dabei und hat bisher für 1. und 2. Instanz immer innerhalb 2-3 Tagen Kostenzusage erteilt.
Sorry, aber ich kapiere einfach nicht, weshalb hier oder auch bei test.de seit Wochen immer wieder die exakte Uhrzeit etc. (vom Datum will ich mal nicht schreiben) diskutiert wird. Bitte meine Irritation nicht falsch verstehen, aber was bringt es, das bis zur letzten Minute auszureizen? Wer ernsthaft am WR Interesse hat, schickt den um Himmels Willen jetzt ab und sorgt dafür, dass Inhalt und Datum im Zweifelsfall nachher bezeugt werden können. Just my 2 Ct...
Du hast sicher Recht, man sollte nicht unnötig zögern.
Heute aber sollte man diejenigen, die es gestern nicht geschafft haben, ermuntern den Widerruf noch heute auf den Weg zu bringen. Nicht einmal für ein Einwurfeinschreiben, das frühestens morgen zugehen kann, wäre es zu spät.
Nochmals: Nach § 355 Abs.1 BGB (alle Fassungen seit 01.08.2002) genügt zur Fristwahrung die RECHTZEITIGE ABSENDUNG DES WIDERRUFS.
"Rechtzeitig" bedeutet, dass die ABSENDUNG vor dem Erlöschen des Widerrufsrechts erfolgen muss, also vor dem 21.06.2016, 24:00 Uhr. Die Art und Weise des "Absendens" richtet sich nach der gewählten Textform (Brief, Fax, eMail). Ein Brief wird z.B. durch Aufgabe bei der Post "abgesendet".
Der Zeitpunkt des späteren Zugangs des Widerrufsschreibens spielt keine Rolle für die Rechtzeitigkeit.
Natürlich müssen sowohl die rechtzeitige Absendung als auch der spätere Zugang bewiesen werden können, z.B. durch den Einlieferungsbeleg der Post und durch die spätere Zustellung des Einwurfeinschreibens, die man im Internet selbst überprüfen kann (https://www.deutschepost.de/sendungsverfolgung-brief).
Fazit:
Wer einen Immobiliardarlehensvertrag aus der Zeit vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 widerrufen möchte, kann das noch tun, indem er das Widerrufsschreiben noch heute - 21.6.2016 - als Einwurfeinschreiben bei der Post aufgibt (wer faxen und mailen kann, sollte beides zur Sicherheit zusätzlich auch noch heute tun).
Dann müsstest Du ja problemlos zum BGH kommen. Und damit ist der Prozess gewonnen, denn hier ziehen die Banken immer kurz vor Termin zurück und überreichen Schecks...
Es handelt sich mutmaßlich um diese Entscheidung des Einzelrichters Dr. S.: OLG Bremen, 26.02.2016 - 2 U 92/15:
Wirklich schlimm, dass keine Revision zugelassen wurde, allerdings Betrug die Darlehenssumme 110.000€, so dass da m.E. Streitwert und vor allem auch Beschwer >20.000€ liegen müssten und damit eine NZB möglich sein sollte.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.078,90 zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 sowie weitere € 1.029,35 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Klagezustellung zu zahlen.
Der Kläger hatte (wohl aus Kostengründen) keinen Feststellungs -, sondern nur einen Leistungsantrag auf Erstattung der VFE gestellt. Somit Finito falls nicht noch das BVerfG für Abhilfe sorgt.
Danke für die Info, Harley! Umso ärgerlicher für den Kläger, hat er doch auf die RAW verzichtet und sich damit auch noch den Weg zum BGH versperrt. Hätte der RA ihn evtl. auf dieses Szenario hinweisen müssen? Nun, vielleicht hat er das, aber der Kunde wollte die Prozesskosten drücken und beschränkte sich daher auf die Rückerstattung der VFE... Wie auch immer - blöd gelaufen.
Danke für die Info, Harley! Umso ärgerlicher für den Kläger, hat er doch auf die RAW verzichtet und sich damit auch noch den Weg zum BGH versperrt. Hätte der RA ihn evtl. auf dieses Szenario hinweisen müssen? Nun, vielleicht hat er das, aber der Kunde wollte die Prozesskosten drücken und beschränkte sich daher auf die Rückerstattung der VFE... Wie auch immer - blöd gelaufen.
Auf der anderen Seite, im Lichte der neuen Richtlinien des BGH zur Berechnung der Streitwerte bei Feststellungsklagen, die bei Klageerhebung natürlich nicht bekannt waren, hätte er jetzt schon Kosten aus einen Streitwert von ggf. bis zu 250.000 EUR (Nominalbetrag + Zinsen + GS) für eine Feststellungsklage eingefahren.
Ohne RSV ist das für den einen oder anderen sicher ein nicht zu stemmendes Prozesskostenrisiko.