Ich muss mal wieder spitzfindig werden:
Wie verhält es sich eigentlich mit Widersprüchen, die zwar vor dem 21.06.2016, 24h, an die Bank abgeschickt worden sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt dort eingehen?
Ist der Widerruf vom 21.06.2016 bei Zugang am 22.06.2016 wirkungslos?
Oder muss man die Erlöschensregelung so auslegen, dass zwar das WiderrufsRECHT erlischt, also nur das Recht, noch nach dem 21.06.2016 den Widerruf zu erklären und abzuschicken, dass aber ein bereits rechtzeitig abgeschickter Widerruf wirksam bleibt?
Ich meine, es müsste genügen, dass der Widerruf vor dem 21.06.2016, 24 h, an die Bank abgeschickt worden ist. Anderenfalls wäre die Regelung des § 355 I2 BGB a.F. sinnlos: "... zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung." Das Gesetz unterscheidet hier offensichtlich zwischen dem Widerrufsrecht und dem Zugang der Widerrufserklärung. Daran hat das böse "Erlöschensgesetz" m.E. nichts geändert; es spricht lediglich vom Erlöschen des fortbestehenden WiderrufsRECHTS.
Wenn diese Annahme richtig ist, haben die DN jedenfalls für die Übersendung des Widerrufs per Post de facto noch einen Tag mehr Zeit: Ein am 21.06.2016 nachweislich abgeschicktes Widerrufsschreiben müsste demnach noch rechtzeitig sein.
Meinungen?