ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die Rechtsprechung des 13 Senats des OLG Köln -wir nennen in Karnevalssenat- ist inzwischen gefestigt. Revision lässt man nicht zu. Aber es sind mir 2 Nzb bekannt. Mal schauen. Diese Urteile haben mit dem , was der BGH vorgibt, nichts zu tun. Die Arroganz und Unbelehrbarkeit in der mündlichen Verhandlung ist bemerkenswert. Aber erfreulicherweise gibt es noch den BGH. Allaf
Wie steht es denn mit der Verfassungsbeschwerde in dem Fall, wo die Revision nicht zugelassen wurde, die Beschwer aber zu gering für eine NZB war?
08.04.2016 Kaum zu glauben, aber wahr: Obwohl eine ganze Reihe von Kreditwiderrufsfällen, bei denen es jeweils auch darum geht, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, beim Bundesgerichtshof liegen, weist das Oberlandesgericht Bremen eine Kreditwiderrufsklage wegen Verwirkung ab und lässt nicht einmal die Revision zu. Argument von Einzelrichter Dr. Albert Schnelle: Es handele sich um einen Einzelfall. Gut sechs Jahre nach Vertragsschluss und mehrere Monate nach Ablösung des Kredits sei das Widerrufsrecht verwirkt. In diesbezüglich exakt gleich gelagerten anderen Einzelfällen haben diverse andere Oberlandesgerichte und sogar das als bankenfreundlich bekannte OLG in Frankfurt exakt entgegengesetzt entschieden. test.de hält die Nichtzulassung der Revision für grob rechtswidrig. Rechtsanwalt Arne Schültge sieht das genau so. Er hat bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Zivilgerichtsurteile ohne Zulassung von Rechtsmitteln als verfassungswidrig aufgehoben.
Hallo an Forum gemeinde hätte eine frage Vertrag Sch.Hall Angebotsverfahren sch. hall hat zuerst unterzeichnet danach ich bei Raiffeisenbank bank Vertrag nicht ausgehändigt Vertrag wieder zurück nach sch. hall Frist Belehr. zwei Wochen fast 1 Monat später erhalte ich von Raiffe.b. wieder zurück.
Meine frage würde das nicht eine Monat Frist auslösen.
Oder würde es bei zwei Wochen bleiben und Frist fängt dann an wenn ich Vertrag erhalte.
wenn jemand darüber kenntnisse hat würde ich mich freuen.
Wie steht es denn mit der Verfassungsbeschwerde in dem Fall, wo die Revision nicht zugelassen wurde, die Beschwer aber zu gering für eine NZB war?
Eine Verfassungsbeschwerde wird schon aus formalen Gründen nur zugelassen, wenn man zuvor alle Instanzen restlos durchlaufen hat. Dazu gehört es, dass man bei einer Nichtzulassung der Revision, mit Hilfe der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO beantragen muss, dass der Prozess fortgeführt werden und eine neue Entscheidung getroffen soll.
Die Anhörungsrüge muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung eingereicht werden.
Es sollte dann aber auch darauf hingewiesen worden sein, dass andere Gerichte andere Entscheidungen treffen und die Revision zumindest im Sinne einer einheiltlichen Rechtssprechung zuzulassen sei.
Warum die Bilder "quer" sind, weiß ich nicht. Auf meinem PC sind sie Vertikal abgespeichert.
Sorry!
Was meint Ihr zu dem Protokoll? Was kann man da noch machen?
Bin über jede Meinung dankbar!!!!
Was willst da noch machen? Deine Anwältin soll ihre Rechtsauffassung noch mal darlegen sowie den Sachverhalt, wie die Verträge zustande gekommen sind. Also bzgl. Fernabsatz.
"Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, die in der Aufzählung der auszugleichenden Beträge der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich genannt ist, nach einem - unterstellt wirksamen - Widerruf [...] haben die Kläger damit vertraglich verzichtet." - Hätten die Kläger die Aufhebungsvereinbarung auch unterzeichnet, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass ihnen noch ein Widerrufsrecht zusteht? Wohl kaum. Durch diese Vorgehensweise könnte ja jede Bank, die selbst weiss, dass ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Unkenntnis des Verbrauchers sich zu Nutze machen und Verbraucherschutzrechte unterlaufen, indem sie in Aufhebungsverträgen einfach entsprechende Klauseln aufnimmt.
Habe soeben mein Urteil des LG Bielefeld über meinen Anwalt erhalten. So erfreulich das Urteil auch im Hinblick auf die Wirksamkeit meines Widerrufs (keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch) ist, so unerfreulich ist die vom Gericht vorgenommene Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens und die teilweise Zurückweisung der Haupt- und Hilfsanträge sowie die damit verbundene Quotenregelung (1/4 zu 3/4). Auch sind die mir zugestandenen 2,5 % über BZ statt der geforderten 5 % über BZ unerfreulich. Ebenso ist der vom LG festgesetzte Wertersatz für Verbrauchsvorteile des DG der noch offenen Darlehensvaluta in Höhe der "vertraglich vereinbarten" 4,75 % statt der hilfsweise beantragten 2,5 % trotz des wirksamen Widerrufs zum 25.08.2014 für mich nicht nachvollziehbar. Ich überlege daher in Berufung zu gehen, obwohl ich keine RSV habe. Die nächsthöhere Instanz wäre das OLG Hamm, was allgemein als verbraucherfreundlich gilt.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Berufung würde ich gerne einmal den Rat der vielen hier im Forum versammelten Experten zu folgenden Fragen hören:
1. Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein.
2. Wie würde sich der Streitwert für den abgewiesenen Teil der Klage in der nächsthöheren Instanz ermessen oder bleibt es bei dem jetzigen Streitwert von € 39.498,48?
3. Sollte ich die noch offene Darlehensvaluta in Höhe von ca. € 70.000,00 umgehend der Sparkasse überweisen und diese im Falle der Nichtannahme des Betrages in Annahmeverzug setzen? (Die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta bereitet mir keine Schwierigkeiten)
4. Kann ich die immer noch laufende Einzugsermächtigung für die laufenden Annuitätsraten nach Ausgleich der offenen Darlehensvaluta sofort widerrufen oder besteht die Gefahr einer Zwangsvollstreckung?
5. Ist die vom Gericht vorgenommene Quotelung der Kosten (1/4 zu 3/4) nachvollziehbar?
Selbstverständlich habe ich alle diese Fragen auch meinem Anwalt gestellt, der allerdings im Moment sehr gestresst ist aufgrund zahlreicher Aufträge und Anfragen aufgrund des zum 21.06.2016 auslaufenden Widerrufsrechts vieler Immobiliendarlehen. Dennoch bin ich sehr interessiert an den Meinungen und Kommentaren der hier im Forum vertretenen exzellenten Experten und bedanke mich schon jetzt für die Beantwortung der vorgenannten Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hein
@ eugh
Hallo habe ich diese aktuelleUrteil möglicherweise im falschen Thread eingestellt und wohin sollte ich es verschieben?
Ist vielleicht ganz interessant in einem anderen Thread hinsichtlich keiner Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch aber auch wegen der Streitwertbemessung aufgrund der teilweise abgewiesenen Anträge.
@ ducnici
wäre Dir sehr dankbar, wenn Du zu der einen oder anderen Frage mir Deine Meinung mitteilen könntest.
Allen vielen Dank schon jetzt im Voraus für Eure Mühe
Und nochmal OLG Köln; dieses mal soll die Berufung sogar unzulässig sein, da nicht hinreichend begründet. Darüber hinaus inhaltlich nichts neues: Verwirkung, da Darlehensvertrag vor 3 Jahren abgelöst wurde (Grenze: 2j)#
Habt ihr nichts über das Zurückbehaltungsrecht vorgetragen? Das Gericht sagt du wärst nicht daran verhindert gewesen den Betrag zu zahlen. Das warst du aber wohl, denn die Zahlung muss Zug um Zug mit der Freigabe der Grundschuld stattfinden. Das hat aber bestimmt die Bank nicht mitgemacht.
Das solltet ihr im Berufungsverfahren vielleicht vorbringen, denn das geht auch im Berufungsverfahren hat der BGH neulich entschieden.
Was die 2,5% und 5% wäre das OLG Frankfurt-Urteil unbedingt vorzutragen.
Vielleicht kann man das hier auch vorbringen im Bezug auf Annahmeverzug:
BGH-BESCHLUSS vom 22. Oktober 2015 V ZB 93/13
Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.
es geht dabei um § 93 ZPO, aber es steht drin, dass der Schuldner die Zahlung nicht leisten muss wenn die Gegenleistung nicht erfüllt wird.
Habt ihr nichts über das Zurückbehaltungsrecht vorgetragen? Das Gericht sagt du wärst nicht daran verhindert gewesen den Betrag zu zahlen. Das warst du aber wohl, denn die Zahlung muss Zug um Zug mit der Freigabe der Grundschuld stattfinden. Das hat aber bestimmt die Bank nicht mitgemacht.
Das solltet ihr im Berufungsverfahren vielleicht vorbringen, denn das geht auch im Berufungsverfahren hat der BGH neulich entschieden.
Was die 2,5% und 5% wäre das OLG Frankfurt-Urteil unbedingt vorzutragen.
Vielleicht kann man das hier auch vorbringen im Bezug auf Annahmeverzug:
BGH-BESCHLUSS vom 22. Oktober 2015 V ZB 93/13
Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.
es geht dabei um § 93 ZPO, aber es steht drin, dass der Schuldner die Zahlung nicht leisten muss wenn die Gegenleistung nicht erfüllt wird.
Meinungen dazu?
@ LGSaar
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Soweit ich es erkennen kann, haben wir nichts zum Zurückbehaltungsrecht vorgetragen. Auch war eine Freigabe der Grundschuld nicht gefordert worden, da ich meinem Anwalt mitgeteilt hatte, dass ich die Rückzahlung der Restvaluta jederzeit aus eigenen Mitteln bestreiten könnte. Wenn Du möchtest schicke ich Dir gerne auch den letzten SS meines Anwalts mit den Anträgen per PN. Vielleicht habe ich ja etwas übersehen?
Danke für den Hinweis zum BGH Beschluss vom 22.10.2015. Muss ich erst mal in Ruhe studieren und ggf. an meinen Anwalt weiterleiten sofern wir in Berufung gehen sollten, bin aber sicher, dass dieser ihn kennt, da m.E. sehr erfahren. Er hat sich im übrigen hierzu auch schon gestern geäußert. Zitat: "Soweit dieKlage abgewiesen wurde, können wir Ihnen empfehlen, hiergegen Berufungeinzulegen. Die Teilabweisung betrifft die Annahme, dass der Sparkasse ab demWiderruf weiter der vertragliche Zinssatz zusteht. Hierfür sehen wir keineRechtsgrundlage. Im Rahmen der Rückabwicklung nach dem Widerruf sind dietatsächlichen Nutzungen herauszugeben. Selbst wenn man auch dies ablehnenwollte, würden Sie sich mit Ihrer Leistung bestenfalls in Verzug befinden undwären demzufolge verpflichtet, Verzugszinsen (2,5 Prozentpunkte überBasiszinssatz) zu zahlen. Aber selbst dies ist u.E. nicht der Fall, weil einZug um Zug-Anspruch gegen Herausgabe der Grundschuld besteht und die Beklagtediesem Anspruch in keiner Weise gefolgt ist oder auch nur Anstalten gemacht hatdiesem Begehren folgen zu wollen. In diesem Punkt bedarf es einer Entscheidungdes OLG Hamm. Insoweit würden wir zumindest die Teilberufung anregen."
Allerdings weiß ich noch immer nicht, wie der Streitwert bei einer Teilberufung ermittelt wird. Für mich wichtig, da -wie schon erwähnt- keine RSV vorliegt und ich das Risiko vorher wissen möchte. Man weiß ja nie wie unsere Richter letztlich entscheiden.
Von OLG Hamm gab da auch dieses Urteil hier. War glaube ich vor einiger Zeit auch hier Thema. Hatte ich das eingestellt? Weis ich nicht mehr.
OLG Hamm Urteil vom 12.09.2013 21 U 35/13
"Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist allerdings ein – im anwaltlichen Schreiben vom 16.02.2006 lediglich enthaltenes – wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leistung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklagten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tatsächliches Angebot i. S. v. § 294 BGB erforderlich.
Dem Schuldner ist dabei ein Termin bei einem zur Auflassung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen (vgl.BGH NJW 2010, 1284, Tz. 54 mwN.). Eine solche Mitteilung enthält das anwaltliche Schreiben vom 16.02.2006 nicht.
Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH aaO.). Dies lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Die Beklagte befindet sich aber jedenfalls seit Zugang des Schreibens ihrer damaligen außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 02.03.2006 bei den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten im Annahmeverzug hinsichtlich der Rückübereignung. Mit diesem Schreiben hat sie den Rücktritt der Kläger zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit war, an der Rückübertragung des Wohnungseigentums an sie mitzuwirken. Ist aber offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr weil es bloße Förmelei wäre (vgl.BGH NJW 2001, 287 [288]; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 295 BGB, Rdnr. 4 mwN.)."
Ich kann deinem Anwalt nur Recht geben. Aber das hätte er auch in der ersten Instanz vortragen können.
Danke für Deinen weiteren Hinweis zum OLG Hamm Urteil vom 12.09.2013 21 U 35/13. Also ich habe noch einmal den letzten SS meines Anwalts durchgelesen und habe hier tatsächlich keine explizite Forderung zur Herausgabe der Grundschuld Zug um Zug erkennen können. Vielleicht auch meine Schuld, da ich - wie gesagt - über ausreichende Mittel zur Zurückzahlung der Darlehnsvaluta verfüge. Allerdings hat mein Anwalt ausdrücklich in seinem SS darauf hingewiesen, dass ich der Spk. mehrmals die sofortige Rückzahlung angeboten habe, was aber offensichtlich nicht ausreichend ist die Spk in Annahmeverzug zu setzen. M.E sowieso schwer einen Annahmeverzug rechtlich durchzusetzen. Schade, aber hinterher weiß man es natürlich besser.
Was hälst Du aber davon, spätestens jetzt, die noch offene Darlehensvaluta in Höhe von ca. € 70.000,- einfach auf mein Darlehenskonto unter dem Vorbehalt eines noch exakt zu ermittelnden Betrages zu überweisen. Der genaue Betrag ist schwer zu ermitteln da die Spk nach wie vor monatliche Raten von meinem Konto einzieht?
Hinsichtlich der 2,5% bzw. 5% ist uns natürlich das letzte verbraucherfreundlich Urteil des OLG FFM vom 27.04 2016 Az. 23 U 50/15 bekannt, dennoch hat mein Anwalt hier Bedenken. Zitat:
Es bestehtüberdies die Möglichkeit, wegen des Nutzungsersatzes i.H.v. 5 Prozentpunktenüber Basiszinssatz zu Ihren Gunsten in Berufung zu gehen. Hierzu hatte sich dasOLG Hamm in seiner Rechtsprechung zunächst zustimmend geäußert (Urteil vom11.07.2007, 31 U 289/06; 05.12.2005, 31 U 71/05), ist in seinen jüngerenJudikaten allerdings davon abgerückt und auf 2,5 Prozentpunkte eingeschwenkt.Dies kann sich noch ändern, aber hier sehen wir derzeit nur bedingteErfolgsaussichten. Wir sähen zwar grundsätzliche Erfolgsaussichten in einerRevision, würden aber voraussichtlich an der Beschwerdegrenze scheitern, es seidenn, das OLG Hamm ließe die Revision zu.
Auch insofern ist es für mich wichtig den neuen Streitwert im Falle einer Berufung zu wissen sofern in der nächsten Instanz vom OLG keine Revision zum BGH zugelassen wird und eine NZB aufgrund der € 20.000,- Grenze nicht möglich ist.
Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich da keine Berufung einlegen. Abrechnung mit 2,5 Punkten über Basis nach BGH-Vorgaben ist Mehrheitsmeinung; auch wenn das OLG Hamm eigentlich verbraucherfreundlich tickt halte ich das für eher unwahrscheinlich, dass die auf 5 Punkte über Basis kommen. Das gilt, obwohl Deine Berufung wohl nur den Wert der Differenz zwischen 2,5 und 5 Punkten über Basis hätte, so dass das Prozessrisiko insoweit überschaubar ist. Die Kostenquote kommt schon ungefähr hin, wo das Gericht die Grundschuld nicht berücksichtigt hat. Da könnte daran liegen, dass Dein Anwalt entweder nicht vorgetragen hat, dass auch die Grundschuld rückabzuwickeln oder aber das Gericht ohne das weiter zu erwähnen der Auffassung ist, dass die Rückübertragung der Grundschuld keine direkte Folge des Widerrufs ist.
Ich würde das mit dem Anwalt besprechen und entweder unter Vorbehalt zahlen oder nur den Betrag den du für richtig hältst. Einfach das Geld auf der Bank lassen und immer noch über 4% Zinsen zahlen das finde ich irgendwie nicht schön.
Ich habe sobald ich in der Lage war zu zahlen, den von mir errechneten Betrag bezahlt und habe die Bank gezwungen die Grundschuld teilweise freizugeben. Dafür habe ich mir sogar einen Ratenkredit von 50.000 ohne Absicherung geholt, und habe den, nachdem ich die Grundschuld bekommen habe, nach 4 Wochen durch ein Baudarlehen abgelöst. Die Zinsen sind für die nächsten 10 Jahre gesichert. Die neue Bank hat sich in zweiten Rang gestellt, bis die Grundschuld komplett frei wird. Dadurch musste ich 0,2 Prozentpunkte mehr an Zinsen zahlen. Aber immer noch günstiger als Vertragszinssatz von 5%. Über den Rest streiten wir noch.
Wenn ich alles aus meinen Mitteln hätte bringen können, hätte ich dies schon viel früher gemacht. Was bezahlt ist, ist bezahlt.
Das ist meine persönliche Meinung, keine Beratung.
Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich da keine Berufung einlegen. Abrechnung mit 2,5 Punkten über Basis nach BGH-Vorgaben ist Mehrheitsmeinung; auch wenn das OLG Hamm eigentlich verbraucherfreundlich tickt halte ich das für eher unwahrscheinlich, dass die auf 5 Punkte über Basis kommen. Das gilt, obwohl Deine Berufung wohl nur den Wert der Differenz zwischen 2,5 und 5 Punkten über Basis hätte, so dass das Prozessrisiko insoweit überschaubar ist. Die Kostenquote kommt schon ungefähr hin, wo das Gericht die Grundschuld nicht berücksichtigt hat. Da könnte daran liegen, dass Dein Anwalt entweder nicht vorgetragen hat, dass auch die Grundschuld rückabzuwickeln oder aber das Gericht ohne das weiter zu erwähnen der Auffassung ist, dass die Rückübertragung der Grundschuld keine direkte Folge des Widerrufs ist.
@reCthAbEr
Danke für Deine Meinung. Sehe ich grundsätzlich genauso, wenn es nicht dieses neue verbraucherfreundliche und m.E. gut begründete Urteil des OLG FFM Az. 23 U 50/15 gäbe.
Was mich allerdings umtreibt, ist das ich bei der gleichen Spk. noch 2 weitere Darlehensverträge mit gleichen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen "im Feuer" habe, die ich zwar schon widerrufen habe, aber deren Rückabwicklung noch nicht eingeklagt wurde. Bei diesen Darlehensverträgen geht es um weitaus höhere Darlehenssummen, wo dann 2,5% oder 5% zu erheblichen Unterschieden bei den zurückzuzahlenden Beträgen führen. Insofern bin ich noch unentschlossen, ob das geringere Risiko bei diesem "Pilotprojekt" lohnenswert ist. Vielleicht sollte man aber nicht allzu gierig sein.
Was die Grundschuld anbelangt, so ist es tatsächlich so, dass wir nicht vorgetragen haben, auch diese rückabzuwickeln um den Streitwert niedrig zu halten. Hierzu bestand ja auch keine Veranlassung, sieht man von der Problematik beim Annahmeverzug ab.
Ich würde das mit dem Anwalt besprechen und entweder unter Vorbehalt zahlen oder nur den Betrag den du für richtig hältst. Einfach das Geld auf der Bank lassen und immer noch über 4% Zinsen zahlen das finde ich irgenwie nicht schön.
Ich habe sobald ich in der Lage war zu zahlen, den von mir errechneten Betrag bezahlt und habe die Bank gezwungen die Grundschuld teilweise freizugeben. Dafür habe ich mir sogar einen Ratenkredit von 50.000 ohne Absicherung geholt, und habe den nachdem ich die Grundschuld bekommen habe, nach 4 Wochen durch ein Baudarlehen abgelöst. Die Zinsen sind für die nächsten 10 Jahre gesichert. Die neue Bank hat sich in zweiten Rang gestellt, bis die Grundschuld komplett frei wird. Dadurch musste ich 0,2 Prozentpunkte mehr an Zinsen zahlen. Aber immer noch günstiger als Vetragszinssatz von 5%. Über den Rest streiten wir noch.
Wen ich alles aus meinen Mitteln hätte bringen können, hätte ich dies schon viel früher gemacht. Was bezahlt ist, ist bezahlt.
Das ist meine persönlich Meinung, keine Beratung.
Hallo LGSaar,
danke für Deine Meinung. Sehe ich Alles genauso. Warte nur noch auf die Erwiderung meine Anwalts, den ich um einen Formulierungsvorschlag für ein entsprechendes Begleitschreiben gebeten habe. Leider ist er jedoch aufgrund der vielen Aufträge im Hinblick auf den 21.06.2016 so beschäftigt, dass er schon in seinem Portal öffentlich gemacht hat, dass er vorübergehend keine weiteren Fälle mehr annimmt und mich gebeten hat, mich ein wenig zu gedulden. RAM hatte das übrigens schon vor kurzem kommentiert.
Umlaufrendite DE bei -014%. Wahnsinn, wann bekommen wir endlich für unsere Darlehenskredite auch eine Vergütung von unseren Banken?
umso schlimmer der Vertragszinssatz nach dem Widerruf. Die Banken haben gar kein Interesse mehr die Verfahren zu beenden. Es lohn sich doch vor Gericht zu ziehen. Sie müssen nur noch alles ablehnen und den Vertragszinssatz weiter kassieren. Wenn man die gezogenen Nutzungen mit 2,5% berechnet, dann macht die Bank noch ein gutes Geschäft dabei. Wo soll die Bank denn heute noch 4-5% Zinsen kassieren. Zinsaufwendungen gleich 0. Das lohnt sich.