ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Schon mal gekuckt wie lange die Wartezeit ist in Deiner RSV?
Normalerweise 3 Monate vorher geht nichts.
Sollte die Bank also Deinen erklärten Widerruf abweisen zählt der Tag an dem die Bank in Abgewiesen hat.
Du bist also leider 3 Monate zu spät mit Deiner RSV und wirst selbst zahlen müssen.
Eine Anschlussfinazierung wied auch nicht leicht da die andere Bank sicherheiten also Grundbucheinträge will bzw. Abtretung der Grundschulden der anderen Bank.
Die RSV hat keine Wartezeit. Wäre also ggf. noch möglich. Bei den Grundbucheinträgen und der Grundschuld blicke ich in dem Fall aber nicht durch. Sollte doch an eine andere Bank abzulösen sein. Vermutlich alles zu heiß bei meinem gefährlichen Halbwissen.
Du musst erstmal eine Bank dafür finden die im Vorraus alles prüft wie Bonität,Schufa und Dir dann ein Angebot macht.An das Sie solange hält das Du es nach klärung Deiner alten Finanzierung abschliessen kannst.
Könnte aber such sein das sich Deine Bank auf Anpassung mit Dir einigt und Deine Zinsen nach unten korriegiert.
Danke, RAM, das brachte mich auf ein Urteil des OLG FFM vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, wo es u.a. um die RAW (5% üBZ) geht, aber es ist auch ansonsten lesenswert (Hilfswiderklage etc.).
Zitat von LGSaar
Das ist ein ganz starkes Stück. Es folgt dem LG Berlin.
Da kann man lesen warum die 2,5% über Basiszinssatz ein Justizskandal sind. Ein richterlicher Irrtum, der dem Verbraucher den grössten Schaden aller Zeiten zu unrecht zugefügt hat.
In der Tat... Im o.g. Urteil verweist das OLG F auch auf seine frühere Entscheidung vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 (ZIP 2016, 40), ggf. auch nochmal lesenswert.
Und nochmal Rechtsnews aus Köln, betrifft wahrscheinlich DSL-Bank; das OLG Köln nimmt offensichtlich Verwirkung an, wenn Darlehen seit 2 Jahren abgelöst ist.
Dr.Ellenberger auf jeden Fall.Zum Thema verwirkung WR sind doch schon genug BGH entscheidungen vorhanden.Also das soll das OLG mal ganz schnell lassen...
hier jetzt auch mein negatives Urteile in der Sache gegen die Volksbank. Wenn irgend jemand seine persönliche Meinung dazu mitteilen möchte wäre ich dankbar.
Danke, RAM, das brachte mich auf ein Urteil des OLG FFM vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, wo es u.a. um die RAW (5% üBZ) geht, aber es ist auch ansonsten lesenswert (Hilfswiderklage etc.).
Zitat von LGSaar
Das ist ein ganz starkes Stück. Es folgt dem LG Berlin.
Da kann man lesen warum die 2,5% über Basiszinssatz ein Justizskandal sind. Ein richterlicher Irrtum, der dem Verbraucher den grössten Schaden aller Zeiten zu unrecht zugefügt hat.
Zitat von ducnici
neues von der test.de Seite... diesmal über das neue OLG FFM Urteil...und der Diskussion über 2,5 oder 5% über Basis...
Woher test.de das nur wieder hat?
Und da ich eh schon dabei bin, hier alle 3 News von heute:
16.06.2016 Rechtsanwalt Torben Schultz von Kraus Ghendler Ruvinskij Rechtsanwälte in Köln berichtet: Die DEVK hat einen Rechtsstreit um die Rechtsschutz-Deckung für einen Kreditwiderrufs-Streit auch in zweiter Instanz und nunmehr rechtskräftig verloren. Das Landgericht Köln bestätigte die Feststellung des Amtsgericht, wonach die DEVK für den Streit um einen Kreditwiderruf Rechtsschutz zu gewähren hat. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verweigerung des Widerrufs und nicht die fehlerhafte Belehrung, schrieben die Richter in Köln dem Versicherer ins Stammbuch.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.11.2015
Aktenzeichen: 124 C 344/15
Landgericht Köln, Urteil vom 18.05.2016
Aktenzeichen: 20 S 1/16
Klägervertreter: Kraus Ghendler Ruvinskij Rechtsanwälte, Köln
16.06.2016 test.de hat die Excel-Arbeitsmappe Kreditwiderruf aktualisiert. Sie enthält jetzt ein zusätzliches Arbeitsblatt, mit dem Kreditnehmer recht bequem und bis auf den letzten Cent genau ermitteln können, was ihnen ihre Bank oder Sparkasse nach Widerruf des Kredits an Nutzungen herauszugeben hat. Ein weiteres Arbeitsblatt auf der Grundlage der bisherigen Berechnungen ermöglicht es jetzt wieder, die Folgen des Kreditwiderrufs auch für Fälle abzuschätzen, in den Kreditnehmer überhöhte Zinsen gezahlt haben.
16.06.2016 Durchbruch am Oberlandesgericht Frankfurt: Banken und Sparkassen haben Kreditnehmern nach Widerruf Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz herauszugeben, hat das Oberlandesgericht am Standort zahlreicher Banken entschieden (Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen: 23 U 50/15). Kreditnehmer schulden hingegen lediglich noch die vereinbarten, oder wenn das für sie günstiger ist: marktüblichen Zinsen auf die jeweils noch offene Restschuld. Außerdem darf die Bank keine Kapitalertragssteuer abziehen. „Mit diesem Grundsatzurteil sollte die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Rückabwicklung in Hessen geklärt sein und abweichende Urteile abnehmen“, kommentieren Hünlein Rechtsanwälte das Urteil. Ausführlicher Bericht auf der Homepage der Anwälte. test.de ergänzt: Mit 5 statt wie viele andere Gerichte mit nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen, bringt Kreditnehmern bei Abrechnung nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in der Regel etliche Tausend Euro zusätzlich. Gar nicht selten hat die Bank oder Sparkasse Kreditnehmern nach Rückabwicklung des Kredits unter dem Strich mehr gezahlt, als diese im Laufe der Jahre an sie überwiesen haben.
Diese Entscheidung ist leider sehr sehr hässlich: OLG Saarbrücken, 17.03.2016 - 4 U 56/15. LGSaar, kennst Du das bereits?
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung, weil der Wert der Beschwer von einer dem Rechtsmittelgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO abhängt (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO 12. Aufl. § 713 Rn. 2).
4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Punkt 3 verstehe ich nicht.
Ist bekannt, ob hier die Beschwer >20.000€ liegt (oder ist das gemäß o.g. Punkt 3 irrelevant) und ggf. NZB eingelegt werden könnte?
Warum die Bilder "quer" sind, weiß ich nicht. Auf meinem PC sind sie Vertikal abgespeichert.
Sorry!
Was meint Ihr zu dem Protokoll? Was kann man da noch machen?
Bin über jede Meinung dankbar!!!!
Mir liegt auch die WRB im Fernabsatz vor. Das LG Bonn hat hier bisher bankenfreundlich geurteilt trotz gravierender Fehler. OLG Köln sieht dies wohl genauso. Ein steiniger Weg.