Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von der DKB


    Widerrufsbelehrung der DKB fehlerhaft – Widerruf erfolgreich durchgesetzt – Geld gespart
    10.6.2016
    Die Deutsche Kreditbank (DKB) scheint so unbelehrbar wie sie es nicht vermocht hat, viele ihrer Kunden richtig zu belehren. Unbelehrbar deshalb, weil sie von den Gerichten immer wieder bescheinigt bekommt, dass ihre Widerrufsbelehrungen für Immobilienkredite nicht ordnungsgemäß waren und diese Verträge deshalb noch heute widerrufen werden können. So hat unsere Kanzlei mit guten Argumenten und unter Berufung auf eine gefestigte Rechtsprechung den Darlehensvertrag eines Mandanten widerrufen und jüngst vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht den Widerruf auch erfolgreich durchgesetzt (Urt. v. 01.06.2016, Az.: 4 U 125/15).

    Vertrag und Widerruf
    Unsere Mandanten hatten im Jahre 2006 einen Annuitäten-Darlehensvertrag über 160.000 € zu einem Nominalzins von 4,28 % - fest bis 2016 - bei der DKB geschlossen, um ein Einfamilienhaus zu kaufen. Im Jahre 2014 erklärten wir den Widerruf des Vertrages wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nachdem unsere Mandanten von der DKB mit ihrer Widerrufserklärung gescheitert waren. Die DKB ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

    Typische Fehler der Widerrufsbelehrung
    Das Gericht folgte unserem Fehlervortrag und befand:
    Wenn die DKB den Beginn der Widerrufsfrist mit „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ definiert, dann habe sie den Verbraucher nicht eindeutig darüber belehrt, wann die Frist beginnt. Der Verbraucher könne dem Wort „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristverlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, doch es bleibe unklar, um welche möglichen Umstände es sich dabei handele.
    Die DKB könne sich auch nicht auf den Gesetzesschutz der BGB-InfoV berufen, weil ihre Belehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV entspreche. Aufgrund einer Reihe von textlichen Abweichungen sei die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nicht gegeben. Somit entfalle die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung.

    Die Entscheidung zugunsten unseres Mandanten
    Urteil: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Das Widerrufsrecht sei nicht erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen.
    Begründung: Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz erfordere eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern es auch ausüben können. Deshalb sei er über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Daran habe es hier gemangelt.
    Ergebnis: Die Mandanten müssen ihre Restschuld zahlen und erhalten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % (7.604,78 €).
    https://gansel-rechtsanwaelte.de/meld...ld-gespart.php

  3. Avatar von Lani
    Lani ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke ducnici!

    Von wem bekommt man die Kosten nicht erstattet? Wie gesagt, RS greift bei uns eh nicht.

    Gerichtsstandort Hannover...
    Die WRB kann ich erst heute abend einstellen, wenn ich zu Hause bin.

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Lani
    Du meinst also, es lohnt sich noch jetzt zum RA zu gehen und zu widerrufen? Ich habe immer Angst, auf den RA-Kosten sitzen zu bleiben. Das wäre mehr als ärgerlich.
    Wie rechnen wir denn die Summe aus, die uns zustehen könnte? Und haben wir keine Nachteile durch den Widerruf/Klage bei der Anschlussfinanzierung?
    Wie hat sich das denn in letzter Zeit mit der DiBa bzgl. Widerruf entwickelt?
    Nimm dieses Muster (von 25 Fachanwälten empfohlen)

    www.jetzt-widerrufen.de

    Viel wichtiger ist es, dass du den Zugang bei der Diba vor dem 21.06. rechtssicher beweisen kannst. Also wenn du kannst, lass einen Boten, der auch als zuverlässiger Zeuge dienen kann, den WR persönlich in Frankfurt beim Postempfangsbevollmächtigten der DiBa abgeben. Einschreiben wäre jetzt nicht mehr sicher. Das liegt an der Großkundenzustellung der Post. Die Post übergibt nämlich zu treuen Händen zunächst alle Einschreiben ohne Empfangsbestätigung an die Poststelle des Großkunden. Dieser hat dann ein paar Tage Zeit der Post den Eingang auf einer mitgelieferten Sendungsliste zu bestätigen. Erst dann bestätigt die Post dem Absender den Tag des Zugangs beim Empfänger. Das kann dann schon mal insgesamt 1 Woche dauern bis man Klarheit über den Tag der Zustellung hat. Gerade um den 21.06. wird es da sicher bei der einen oder anderen Bank "aus Gründen der Arbeitsüberlastung" auch zu Verzögerungen kommen.

    Deshalb den WR, falls persönliche Übergabe ausscheidet, auch per Fax und Email schicken. Anschließend einen Zeugen anrufen lassen und sich den Eingang und die Lesbarkeit bestätigen lassen. Natürlich auch den auskunftgebenden Mitarbeiter der DiBa notieren.

    Eine weitere Möglichkeit speziell bei der Diba ist der Online-Dokumentenupload. Das ist mit der Vergabe einer TAN verbunden, so dass der Versand nachgewiesen ist. Aber wie bei allen Fernkommunikationmitteln besteht die Unsicherheit der Lesbarkeit. Deswegen immer einen Zeugen anrufen lassen und die Lesbarkeit bestätigen lassen.

    Es schadet nicht den WR auch 3 oder 4 mal zu erklären. Umso unglaubwürdiger wäre die Behauptung den WR nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben.

  5. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hab gerade so einen Fall, da ist das Einschreiben schon raus, aber das Fax, das ich "vorab" senden wollte, bekomme ich seit 2 Tagen nicht raus, weil die Nummer permanent belegt ist. Heute morgen um 6:15 Uhr waren wohl bereits wieder viele fleißig am Widerruffaxe versenden oder vielleicht hat die Bank auch einfach die Leitung abgeklemmt?!?

    Zurück zum eigentlichen Thema: Beim Stöbern in der test.de-Chronik bin ich auf folgenden Eintrag gestoßen:
    DKB Deutsche Kredit*bank AG, Kredit*vertrag vom 28.12.2003
    Land*gericht Dresden, Urteil vom 24.09.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 9 O 386/15
    Kläger*vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
    Besonderheit: Die Kläger hatten das Darlehens*angebot der DKB erst nach Ablauf der Annahme*frist angenommen. Das Gericht stellte fest, dass der Darlehens*vertrag damit form*unwirk*sam zustande gekommen ist und die Kläger nach Auszahlung des Darlehens nochmals über ihr Widerrufs*recht hätten belehrt werden müssen. Eine im Rahmen einer Prolongation im Jahr 2007 erteilte Widerrufs*belehrung hielt das Gericht nicht für ausreichend, da sich diese nicht auf den Ursprungs*vertrag bezogen hat. Auch eine vorzeitige Konditions*anpassung im Jahr 2010 führte nicht zu einer Verwirkung des Widerrufs*recht, da es sich um einen noch laufenden Darlehens*vertrag gehandelt hat. Es wurde weiter ausdrück*lich fest*gestellt, dass die Kläger nach Eingang ihres Widerrufes keine weiteren Ratenzah*lungen schulden.
    Passend hierzu ein aktuelles BGH-Urteil vom 24.02.2016 (Az. XII ZR 5/15): Rn. 36 - "Sofern die Annahmeerklärung [...] verspätet erfolgt ist, gilt sie gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag."

    Angenommen: Man hat zunächst einen Darlehensantrag ausgefüllt und die Bank nach Prüfung einige Tage darauf bspw. mit Datum 01.05.2016 das Vertragsangebot versendet, in welchem steht, dass die Bank bereit ist, das gewünschte Darlehen zur Verfügung zu stellen und sich an dieses Angebot 10 Tage gebunden hält. Wenn nun die Annahmeerklärung des Darlehennehmers von diesem erst am bspw. 13.05.2016 unterschrieben wurde und die Bank den Vertrag trotzdem zu den genannten Konditionen erfüllt, hätte dies also eigentlich als neuer Antrag gewertet werden müssen und die Bank eine neue Widerrufsbelehrung erteilen müssen. Sprich, man hat für den ersten Antrag/Angebot im Ergebnis *gar keine* Belehrung erhalten.

    Meinungen, weitere Urteile hierzu?

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Spezialfrage:

    DN unterzeichnet Vertrag am 28.8.2002, DG am 3.9.2002........
    Widerrufsrecht???

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Spezialfrage:

    DN unterzeichnet Vertrag am 28.8.2002, DG am 3.9.2002........
    Widerrufsrecht???
    Leider kein WRR, da vor dem 2.11.2002 keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer WRB bestand.

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber nach Haustürwiderrufsgesetz????

  9. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Aber nach Haustürwiderrufsgesetz????
    Das Haustürwiderrufsgesetz ist schon zum 1.1.2002 außer Kraft getreten.

    P.S. Eine schöne Zusammenstellung der Entwicklung zum WRR bei Darlehensverträgen findest du hier.

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....rufsbelehrung/

  10. Avatar von HerrLars
    HerrLars ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    ne Frage zum Thema Widerruf bei der ING-DiBa Ich habe meine Darlehensverträge (ein KWF Wohneigentumsprogramm und ein Darlehen bei der ING-DiBa direkt) im Okt. 2010 abgeschlossen. Bei mir gibt es mehrere Fehler bei der Widerrufsinforation:
    - Fehler bei der Pflichtangabe -> für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde
    - Widerrufsinformation im europäischen standardisierten Merkplatt ist widersprüchlich, außerdem wurde der Vertrag über einen Vermittler abgeschlossen, also nicht Fernabsatzgesetz

    Mir ist jedoch noch etwas aufgefallen, was ich mich schon seit Abschluss verwirrt hat und was ich bisher nicht beachtet hatte.

    Meine Darlehensverträge sind gar nicht als Darlehensverträge betitelt. Sondern jeweils als "Vertragsangebot". Keine Ahnung ob dies relevant sein könnte.

    Gibt es hierzu Erfahrungen/Einschätzungen ?

    Ich habe beide Verträge widerrufen und auch bereits die ablehnende Antwort von der Bank erhalten. Bis es nun anwaltlich weitergeht werden wohl Monate vergehen. Habe zwei Kanzleien angefragt, aber da ist überall Land unter angesagt.....

    Vielen Dank und Gruß

  11. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von HerrLars

    Mir ist jedoch noch etwas aufgefallen, was ich mich schon seit Abschluss verwirrt hat und was ich bisher nicht beachtet hatte.

    Meine Darlehensverträge sind gar nicht als Darlehensverträge betitelt. Sondern jeweils als "Vertragsangebot". Keine Ahnung ob dies relevant sein könnte.

    Gibt es hierzu Erfahrungen/Einschätzungen ?
    Das ist OK. Die Bank hat dir ein Vertragsangebot gemacht, dass du innerhalb der vorgegebenen Frist angenommen hast. Damit ist der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen.

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zur WI mit Beispiel-Pflichtangaben in der Klammer:

    1. Einige Gerichte wie das OLG N halten die grundsätzlich für falsch, weil nur Beispiele und nicht alle Pflichtangaben genannt, der Verbraucher kann also nicht erkennen, welche Angaben alle im DV enthalten sein müssen, damit die Frist zum Laufen beginnt, ohne dass er diese im Gesetz weit verstreuten Angaben zusammen sucht

    2. Weicht die WI vom Muster ab, keine Schutzwirkung. Es weichen abundan die Beispiele von dem Muster ab.

    3. Sind gar die Beispiele in der Klammer gar keine Pflichtangaben, wird die WI natürlich zur Farce, Jackpot!

    Hier scheuen die Banken ein Urteil wie das Weihwasser. Da wird vor Gericht auch komischerweise nicht mehr mit Verwirkung oder Rechtsmissbrauch argumentiert sondern nur

    "Wie kriegen wir die Kuh vom Eis?"


    Gestern erst so einen Fall am OLG N gegen die Teambank erlebt.

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Herr Rechtsanwalt Sebastian Koch zu der WI ab 2010

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  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hatten wir diesen - leider unschönen - (Hinweis-)Beschluss bereits erwähnt? Ist er Euch schon bekannt?
    OLG Köln, 03.05.2016 - 13 U 33/16:
    Tenor:
    beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.12.2015 (17 O 197/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Gründe:

    Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

    Die Berufung der Kläger kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Widerruf der Kläger vom 14.10.2014 hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 8.8.2008 als verspätet angesehen. Deshalb kann der Hilfsantrag (Z. 2 der Berufungsanträge) keinen Erfolg haben. Ob die rechtliche Bewertung der Kammer zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 4./7.9.2008 richtig ist, kann offen bleiben, weil jedenfalls die Berechnung der gegenseitigen Ansprüche (Z. 1 der Berufungsanträge) unzutreffend ist und dem Begehren der Kläger ein weitergehendes Feststellungsbegehren nicht entnommen werden kann. Deshalb kommt eine Feststellung wie mit Z. 1 der Berufungsanträge verlangt nicht in Betracht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf den Ausgleich ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben. Im Einzelnen gilt:

    1.
    Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 8.12.2004 bis zu 10.6.2010 geltenden Fassung anwendbar.


    Unstreitig haben die Kläger – hinsichtlich beider Darlehensverträge - weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt. Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde. Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten und hinsichtlich beider Widerrufsbelehrungen der Fall. Das gilt, obwohl sich die Beklagte als Verwenderin der Widerrufsbelehrungen nicht auf den Inhalt des vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Musters (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.) berufen kann, weil sie nicht diesem Muster entsprechend belehrt hat. Der Wortlaut der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.


    Wie aber ebenfalls bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, führt das Abweichen vom Muster allein nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn die Einzelprüfung ergibt, dass den in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden inhaltlichen Anforderungen entsprochen worden ist. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.1.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.6.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).


    2.
    Die den Klägern am 8.8.2008 erteilte Belehrung genügt den oben dargestellten Anforderungen. Der Beginn der Widerrufsfrist ist im Rahmen dieser Belehrung eindeutig bestimmt und hinreichend erläutert worden, wie der Senat zu einer inhaltlich identischen Widerrufsbelehrung bereits entschieden hat (13 U 168/14 [Anm.: unklar, ob Urteil vom 23.03.2015 oder 22.04.2015 gemeint ist]). Daran hält er fest. Der Inhalt der Belehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der Fassung 2004 - 2010, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz „nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung ab dem 29.7.2009) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312 d BGB erfolgte. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (in der Fassung 2004-2010) erforderte keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB.
    ...

  15. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    verrückt: sehe gerade, dass meinem Vertrag AGBs beilagen, die eine Rubrik "Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzes" enthalten. Dort steht doch tatsächlich: "...Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung..." Wohlgemerkt: Im Europäischen Standardisierten Merkblatt steht zum Fernabsatz bei mir: "...beginnt einen Tag nachdem...". Und die eigentliche Widerrufsbelehrung ist wiederum ein ganz anderer Text (Widerrufsinformation, welche aber ebenfalls vom Muster abweicht).

    => Schaut mal in eure AGBs. Ggf. ergibt sich ein zusätzlicher Angriffspunkt.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @thejoker: Willkommen im Forum.
    Deinen Beitrag habe ich in den richtigen Thread "Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?" verschoben. Bitte dort über die (Un-)Wirksamkeit Deiner WRB weiter diskutieren. Danke.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und sind auch diese Entscheidungen/Volltexte bereits bekannt?

    • LG Hamburg, 06.02.2015 - 322 O 282/14
      • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15 - Ich meine den Volltext zum OLG-Urteil. Auszug:
        Tenor


        1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.02.2015, Az. 322 O 282/14, abgeändert:
        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 41.799,74 zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3% p.a. aus € 250,- seit dem 08.12.2004 und jeweils weiteren € 27.500,- seit dem 31.12.2004, € 46,72 seit dem 31.12.2004, € 195,- seit dem 31.03.2005, € 295,75 seit dem 30.06.2005, € 299,- seit dem 30.09.2005, € 299,- seit dem 31.12.2005, € 312,- seit dem 31.03.2006, € 369,69 seit dem 30.06.2006, € 274,81 seit dem 29.09.2006, € 125,94 seit dem 29.09.2006, € 373,75 seit dem 28.12.2006, € 6.250,- seit dem 29.03.2007, € 3,05 seit dem 30.03.2007, € 361,56 seit dem 30.03.2007, € 57,89 seit dem 30.06.2007, € 232,50 seit dem 30.06.2007, € 297,08 seit dem 30.09..2007, € 297,08 seit dem 28.12.2007, € 6.250,- seit dem 27.03.2008, € 290,63 seit dem 31.03.2008, € 195,90 seit dem 30.06.2008, € 198,06 seit dem 30.09.2008, € 66,74 seit dem 31.12.2008, € 155,68 seit dem 31.12.2008, € 6.250,- seit dem 30.03.2009, € 194,61 seit dem 31.03.2009, € 97,48 seit dem 30.06.2009, € 95,83 seit dem 30.12.2009, € 6.250,- seit dem 30.03.2010, € 92,71 seit dem 30.03.2010 zu zahlen,
        Zug-um-Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der DS-Renditefonds Nr. ............... GmbH & Co. ............ KG über € 52.500,- incl. 5% Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 27.10.2004 an die Beklagte.
        Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der DS-Renditefonds Nr. .............. GmbH & Co. .......... KG über € 52.500,- incl. 5% Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 27.10.2004 in Annahmeverzug befindet.
        Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

        2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 30%, die Beklagte 70% zu tragen.

        3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

        4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.



        Beschluss

        Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.672,14 € festgesetzt.

        ...

        Gleichwohl genügt dies im vorliegenden Sachverhalt nicht, um dem Kläger den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung zu machen - denn die Beklagte erscheint hier in keiner Weise schutzwürdig, vielmehr ist bei einer Gesamtwürdigung der Umstände davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein ganz massives Verschulden trifft: Ihr waren alle o.g. Umstände, die zur Annahme eines verbundenes Geschäftes führen, bekannt, darüber hinaus ist sie - nach ihrer eigenen Darstellung - als Spezialinstitut schwerpunktmäßig mit der Finanzierung von Beteiligungen befasst gewesen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Belehrung zum „verbundenen Geschäft“ wenn nicht bewusst so doch jedenfalls aus grober Nachlässigkeit nicht in den Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen wurde. Damit aber gewinnt der bei der Frage der Verwirkung schon angesprochene Gesichtspunkt, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu vertreten hat, nicht schutzwürdig erscheint, hier ganz besonderes Gewicht und führt im Rahmen der Gesamtabwägung dazu, dass die Erklärung des Widerrufs sich hier nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Denn anders als in zahlreichen dem Senat vorliegenden Sachverhalten, in denen ein „ewiges Widerrufsrecht“ wegen eher geringfügiger Fehler im Text der Widerrufsbelehrung bzw. nicht schwerwiegender Abweichungen vom Mustertext gem. Anl. zur BGB-InfoV besteht, ist hier ein ganzer Komplex der Widerrufsbelehrung, der zudem wegen der einschneidenden Folgen des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts für den Kunden von besonderer Bedeutung war, aufgrund groben Verschuldens komplett weggelassen worden.
        ...
        • BGH, 31.05.2016 - XI ZR 511/15 - Den BGH-Beschluss kennen wir bereits:
          Tenor:
          Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 16. Oktober 2015 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
          Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
          Streitwert: bis 45.000 €


    Dieses hier ist nicht schön (aber auch schon älter):


  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eins hab ich noch (von test.de von heute):


    Sparda-Bank Hannover eG, Darlehensvertrag von nach 10.06.2010
    Oberlandesgericht Celle, (Hinweis-)Beschluss vom 11.05.2016
    Aktenzeichen: 3 U 44/16
    Klägervertreter: Kraus Ghendler Anwaltskanzlei, Köln
    Besonderheit: Gut für den Kläger und andere Verbraucher: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle dürften die Belehrungen zu vielen nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen fehlerhaft sein. Im Hinweisbeschluss heißt es wörtlich: „Der Senat hält die Belehrung über den Fristbeginn im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (...) für nicht hinreichend deutlich.“ Eine solche beispielhafte Aufzählung findet sich in jeder Widerrufsbelehrung, die nach dem 10. Juni 2010 erteilt wurde. Die kritische Formulierung lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Genau dieser Satz findet sich auch in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Da jedoch viele Banken dieses Muster nicht eins-zu-eins übernommen haben, gilt die Belehrung oft trotzdem nicht als richtig. Noch zu beachten: Nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Verträge bleiben auch über den 21. Juni 2016 hinaus widerruflich. Nur für vorher abgeschlossene Verträge erlischt das Widerrufsrecht an diesem Tag. Ebenfalls verbraucherfreundlich: Laut Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle hat die Sparda Bank Nutzungen der Ratenzahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
    [neu 14.06.2016]

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer hat den Hinweisbeschluss des OLG Celle?

  20. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir haben unser Verfahren bald

    Doch so einen Fall hab ich bisher nicht hier gelesen.

    Es wird spannenend..

    LG

  21. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Eins hab ich noch (von test.de von heute):


    Sparda-Bank Hannover eG, Darlehensvertrag von nach 10.06.2010
    Oberlandesgericht Celle, (Hinweis-)Beschluss vom 11.05.2016
    Aktenzeichen: 3 U 44/16
    Klägervertreter: Kraus Ghendler Anwaltskanzlei, Köln
    Besonderheit: Gut für den Kläger und andere Verbraucher: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle dürften die Belehrungen zu vielen nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen fehlerhaft sein. Im Hinweisbeschluss heißt es wörtlich: „Der Senat hält die Belehrung über den Fristbeginn im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (...) für nicht hinreichend deutlich.“ Eine solche beispielhafte Aufzählung findet sich in jeder Widerrufsbelehrung, die nach dem 10. Juni 2010 erteilt wurde. Die kritische Formulierung lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Genau dieser Satz findet sich auch in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Da jedoch viele Banken dieses Muster nicht eins-zu-eins übernommen haben, gilt die Belehrung oft trotzdem nicht als richtig. Noch zu beachten: Nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Verträge bleiben auch über den 21. Juni 2016 hinaus widerruflich. Nur für vorher abgeschlossene Verträge erlischt das Widerrufsrecht an diesem Tag. Ebenfalls verbraucherfreundlich: Laut Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle hat die Sparda Bank Nutzungen der Ratenzahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
    [neu 14.06.2016]

    hammer,

    das ist für den gesamten bereich, für den das olg celle als berufungsinstanz zuständig ist, ein überaus gute nachricht. hätte ich vom olg celle eher nicht erwartet.

    > der wr joker lebt ;-)

    wj

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