Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.02.2015, Az. 322 O 282/14, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 41.799,74 zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3% p.a. aus € 250,- seit dem 08.12.2004 und jeweils weiteren € 27.500,- seit dem 31.12.2004, € 46,72 seit dem 31.12.2004, € 195,- seit dem 31.03.2005, € 295,75 seit dem 30.06.2005, € 299,- seit dem 30.09.2005, € 299,- seit dem 31.12.2005, € 312,- seit dem 31.03.2006, € 369,69 seit dem 30.06.2006, € 274,81 seit dem 29.09.2006, € 125,94 seit dem 29.09.2006, € 373,75 seit dem 28.12.2006, € 6.250,- seit dem 29.03.2007, € 3,05 seit dem 30.03.2007, € 361,56 seit dem 30.03.2007, € 57,89 seit dem 30.06.2007, € 232,50 seit dem 30.06.2007, € 297,08 seit dem 30.09..2007, € 297,08 seit dem 28.12.2007, € 6.250,- seit dem 27.03.2008, € 290,63 seit dem 31.03.2008, € 195,90 seit dem 30.06.2008, € 198,06 seit dem 30.09.2008, € 66,74 seit dem 31.12.2008, € 155,68 seit dem 31.12.2008, € 6.250,- seit dem 30.03.2009, € 194,61 seit dem 31.03.2009, € 97,48 seit dem 30.06.2009, € 95,83 seit dem 30.12.2009, € 6.250,- seit dem 30.03.2010, € 92,71 seit dem 30.03.2010 zu zahlen,
Zug-um-Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der DS-Renditefonds Nr. ............... GmbH & Co. ............ KG über € 52.500,- incl. 5% Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 27.10.2004 an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der DS-Renditefonds Nr. .............. GmbH & Co. .......... KG über € 52.500,- incl. 5% Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 27.10.2004 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 30%, die Beklagte 70% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.672,14 € festgesetzt.
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Gleichwohl genügt dies im vorliegenden Sachverhalt nicht, um dem Kläger den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung zu machen - denn die Beklagte erscheint hier in keiner Weise schutzwürdig, vielmehr ist bei einer Gesamtwürdigung der Umstände davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein ganz massives Verschulden trifft: Ihr waren alle o.g. Umstände, die zur Annahme eines verbundenes Geschäftes führen, bekannt, darüber hinaus ist sie - nach ihrer eigenen Darstellung - als Spezialinstitut schwerpunktmäßig mit der Finanzierung von Beteiligungen befasst gewesen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Belehrung zum „verbundenen Geschäft“ wenn nicht bewusst so doch jedenfalls aus grober Nachlässigkeit nicht in den Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen wurde. Damit aber gewinnt der bei der Frage der Verwirkung schon angesprochene Gesichtspunkt, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu vertreten hat, nicht schutzwürdig erscheint, hier ganz besonderes Gewicht und führt im Rahmen der Gesamtabwägung dazu, dass die Erklärung des Widerrufs sich hier nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Denn anders als in zahlreichen dem Senat vorliegenden Sachverhalten, in denen ein „ewiges Widerrufsrecht“ wegen eher geringfügiger Fehler im Text der Widerrufsbelehrung bzw. nicht schwerwiegender Abweichungen vom Mustertext gem. Anl. zur BGB-InfoV besteht, ist hier ein ganzer Komplex der Widerrufsbelehrung, der zudem wegen der einschneidenden Folgen des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts für den Kunden von besonderer Bedeutung war, aufgrund groben Verschuldens komplett weggelassen worden.
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