ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Vielen Dank, hier wäre die WRB. Ich wäre euch sehr dankbar für Tipps. Ich habe auf Seite 706 versucht meinen Kredit zu beschreiben und einige Fragen gestellt, natürlich macht man ohne ein Foto von der WRB keine spekulationen, deswegen werde ich versuchen einige Seiten hochzuladen ich hoffe das klappt. MfG
EDIT von eugh: Achtung, ich habe alle Scans aus diesem Beitrag entfernt, da persönliche Daten enthalten waren.
mal ne echt geile WB von der Santander vom 15.11.2006 zu einem Darlehensvertrag für die Finanzierung eines Autokaufs.
Da hat man einfach 355 Abs. II Satz 1 a.F.
"Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält."
weggelassen.
Und ja Widerruf per Einschreiben, Einwurfeinschreiben gehen morgen früh und FAX + Email ebengerade rausgegangen.
Wird spassig weil alle Rechnungen ala Reparaturen, Inspektionen etc. etc. vorhanden sind sowie Kauf- und Verkaufvertrag nebst Kilometerständen; wird wieder ein Spass den Unterschied von Nutzungsersatz und Wertverlust ^^ bei Rückabwicklung.
Bin auf gespannt, ob die Santander diese Belehrung an sich noch retten will - " marginale Abweichung" ^^und wie oder nur noch wegen Verwirkung und/ oder Rechtsmißbrauchs rumkaspert.
Hallo,
noch mal eine Bitte um eure Meinungen, ich habe von der IngDiba die Widerrufsbelehrung "die Frist beginnt frühestens mit Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages"
Ich habe jetzt Heute das zweite Vergleichangebot der IngDiba erhalten das erste war ab sofort 2% für 10 Jahre und jetzt haben sie mir 1,75% über 10 Jahre angeboten, die restlichen Vertragsbedingungen sind für mich in Ordnung.
für mich stellt sich jetzt die Frage ob ich das Angebot annehmen soll, noch mal nachverhandeln soll oder direkt klagen sollte.
Noch eine Frage wie sieht das aus wenn ich jetzt klagen und gewinnen würde wie verhält sich das dann mit den Raten die ich seit Widerruf bis zum Klagegewinn gezahlt haben werde, werden die dann Zinslos am Darlehen abgezogen oder wie wird das berechnet.
Wie schön heuchlerisch hier das Matratzenurteil des BGH gelobt wird, nur um gleich hinterherzuschieben: "Etwas anderes dürfte allerdings für die aktuell in der Kreditwirtschaft relevanten Fälle gelten". Ach tatsächlich? Seltsam nur, dass sich die positiven Urteile zu Kreditwiderrufen häufen, die explizit auf das Matratzenurteil verweisen, z.B.: LG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016, Az. 21 O 282/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016, Az. 23 U 50/15; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, Az. 4 U 125/15.
Hallo,
noch mal eine Bitte um eure Meinungen, ich habe von der IngDiba die Widerrufsbelehrung "die Frist beginnt frühestens mit Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages"
Ich habe jetzt Heute das zweite Vergleichangebot der IngDiba erhalten das erste war ab sofort 2% für 10 Jahre und jetzt haben sie mir 1,75% über 10 Jahre angeboten, die restlichen Vertragsbedingungen sind für mich in Ordnung.
für mich stellt sich jetzt die Frage ob ich das Angebot annehmen soll, noch mal nachverhandeln soll oder direkt klagen sollte.
Noch eine Frage wie sieht das aus wenn ich jetzt klagen und gewinnen würde wie verhält sich das dann mit den Raten die ich seit Widerruf bis zum Klagegewinn gezahlt haben werde, werden die dann Zinslos am Darlehen abgezogen oder wie wird das berechnet.
MfG
Es ist etwas schwierig dir zu raten ohne den Beleihungsauslauf deines Darlehens zu kennen. Du kennst ja sicher auch die aktuellen Angebote. Da liegen bei den besten Anbietern die Top-Konditionen bei 1% für 10 J. fest. In dem Licht scheinen 1,75% ein äußerst mageres Angebot zu sein. Auf der anderen Seite können zwischen 50% und 90% Beleihung aber schon mal eine Differenz von gut und gerne 1% im Zins liegen. Rechne dir mal anhand des Verkehrswerts und der Restschuld deine individuelle Beleihungshöhe in % aus und vergleiche das mit den Angeboten am Markt mit identischer Beleihung.
Bei deiner (grob fehlerhaften) WRB würde ich im Vergleichsfall auf jeden Fall nicht weniger als den aktuellen Marktzins akzeptieren. Dann verzichtest du schon auf den Nutzungswertvorteil. Ein Zins von z.B. 0,5% über aktuellem Zins für 10 J. ist nichts anderes als eine verkappte VFE von 5%.
Beleihungswert anhand des aktuellen Verkehrswertes ermitteln?
Wie ist das. Ich habe ein Haus vor 6 Jahren aus einer ZV gekauft. Es gab wie bei einer ZV erforderlich ein Sachverständigen-Gutachten, in dem Hauswert und Bodenwert einzeln berechnet wurde.
Nun sind innerhalb der letzten 5 Jahre die Bodenwerte bei uns in der Region um mehr als das doppelte gestiegen. Das Haus ist gerade 10 Jahre alt, hat also in meinen Augen nicht viel, wenn überhaupt an Wert verloren.
Wenn ich jetzt aufgrund des WR eine neue Finanzierung brauche, kann ich davon ausgehen, dass der gestiegene Bodenwert in die Ermittlung der Beleihungshöhe einfließt?
Beleihungswert anhand des aktuellen Verkehrswertes ermitteln?
Wenn ich jetzt aufgrund des WR eine neue Finanzierung brauche, kann ich davon ausgehen, dass der gestiegene Bodenwert in die Ermittlung der Beleihungshöhe einfließt?
Da sich bei selbstgenutzten Wohngebäuden der Verkehrswert aus dem Wert von Grund und Boden und dem Gebäudewert ergibt, sollte bei stark gestiegenem Bodenwert der Verkehrswert sich entsprechend erhöhen.
Wobei mache Bank gerade bei Objekten aus ZV ganz eigene Berechnungsschema anwendet. So habe ich z.B. erlebt, dass als Verkehrswert nicht etwa der Wert laut Gutachten angesetzt wurde, sondern das wesentlich niedrigere Meistgebot.
Was geht es eine neue finanzierende Bank an, ob das Haus aus einer ZV oder von der Oma kommt, oder vom Laster gefallen ist? Hauptsache ist doch, dass der Bank die für die Bewertung maßgeblichen Größen bekannt sind. Einige Banken schicken ohnehin einen Gutachter, aber dazu kann noelmaxim sicherlich Fundierteres schreiben.
Was geht es eine neue finanzierende Bank an, ob das Haus aus einer ZV oder von der Oma kommt, oder vom Laster gefallen ist?
Banken haben ihre Beleihungsrichtlinien und die können von Bank zu Bank sehr unterschiedlich sein. Was willst du denn machen, wenn die Bank sagt: Das Gerichtsgutachten interessiert uns nicht. Wir gehen vom Meistgebot als Verkehrswert aus?
Dann kannst du dir eine andere Bank suchen und hoffen, dass die anders bewerten.
Schon klar, ich meinte aber etwas anderes: Falls die Bewertung der Bank nur so "schlecht" (relativ) ausfallen würde, weil sie weiß, dass es in einer ZV vom jetzigen Inhaber erstanden wurde, aber eigentlich nicht wissen muss/will, dass eine ZV im Spiel war, wäre es doch schade, ohne Not die ZV zu erwähnen? Gut, wenn im "Kleingedruckten" diese Erwähnung eine Obliegenheit oder gar Pflicht des Kreditnehmers ist, muss er dem nachkommen. Aber sonst?
Schon klar, ich meinte aber etwas anderes: Falls die Bewertung der Bank nur so "schlecht" (relativ) ausfallen würde, weil sie weiß, dass es in einer ZV vom jetzigen Inhaber erstanden wurde, aber eigentlich nicht wissen muss/will, dass eine ZV im Spiel war, wäre es doch schade, ohne Not die ZV zu erwähnen? Gut, wenn im "Kleingedruckten" diese Erwähnung eine Obliegenheit oder gar Pflicht des Kreditnehmers ist, muss er dem nachkommen. Aber sonst?
Steht im Grundbuchauszug in Abt. II der ZV-Vermerk. Verschweigen lässt sich das nicht.
Aber das wird jetzt sehr "off-topic".
Nicht alle Banken stören sich daran. Einfach eine andere suchen.
So heute wurde mir das Protokoll der Verhandlung am LG Bad Kreuznach zugestellt.
Zur Erinnerung: Unsere WRB ist von 2008 / SPK mit Fußnoten und "Frist beginnt frühestens" aber ohne Fernabsatzklausel
Wir haben ja via Finanzmakler abgeschlossen und unser Anwalt hat auch geklagt, das es Fernabsatzgeschäft sei. Das sieht das Gericht nicht so. Allerdings nicht wegen dem Makler sondern
"Nach Auffassung des Gerichtes ist der Abschluss eines Darhlehensvertrags in dieser Höhe mithilfe von nur Fernmeldehilfsmitteln fernliegend"
Naja, die Basketballer und Co. machen das dann wohl irgendwie anders....
In einem Hilfsantrag klagen wir das uns die seit Widerruf erbrachten Zahlungen entsprechend verzinst zurück gezahlt werden (Nutzung). Dazu meint der Richter:
".... insoweit wir mit den Parteienvertretern erörtert, dass im Hinblick auf die fortlaufende Zahlungen der Kläger eine etwaige abweichende Sichtweise von der Meinung des BGH im Hinblick auf die Bezifferbarkeit angeboten ist".
Was genau will er damit wohl sagen?
Obendrein sieht das Gericht Rechtsmissbrauch als gegeben und die Beklagte kann sich auf BGB-Info VO berufen.
Naja, OLG wir sehen uns dann wohl. Verkündung vom LG ist im August.
Was kümmert mich denn der BGH. Ich lass' mir doch von denen nicht vorschreiben was Rechtsmissbrauch ist!
Unglaublich!
Vielleicht sollte sich das LG auch nochmal mit der Definition von Fernabsatz beschäftigen. Nicht nur "Fernmeldehilfsmittel" auch der Briefverkehr zählt dazu...liebe Landrichter.
Und was bitteschön hat die Höhe der Darlehenssumme damit zu tun, ob es Fernabsatz (sind damit die "Fernmeldehilfsmittel" gemeint?) ist oder nicht? Sehr seltsam auch, dass der Richter nur schreibt, das sei hier "fernliegend", aber ohne nähere Begründung. Also, auf zum OLG...