Hallo,
Wie wurde bei der Herausgabe der Nutzungen des Darlehennehmers an die Bank bisher konkret gerichtlich verfahren, wenn der im Vertrag vereinbarte Nominalzins zum Zeitpunkt des Angebots und/oder der Unterschrift des Darlehennehmers
unter dem marktüblichen Zinssatz gemäß Deutsche Bundesbank Zinsstatistik lag? Z.B. SUD119:
w ww.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?tsId=BBK01.SUD119
Führte dies dazu, dass der Darlehennehmer bei erfolgreichem Widerruf mehr an die B ank zurückzahlen musste?
Wurde evtl. noch eine bankliche Gewinnmarge abgezogen, da bei einem Rückabwicklungsverhältnis wohl kaum eine solche eingeräumt werden kann? Wie hoch war der Abzug?
Wurde das mittels Gutachten herausgearbeitet oder vom Richter ohne Gutachten festgelegt?
Kann jemand dazu aus Erfahrung berichten? Vielen Dank, auch für Hinweise auf Urteile und Aktenzeichen.
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Sorry, ich darf immer noch keine richtigen Links setzen. Der o.g. Link ist umgebrochen und enthält am Anfang ein zu entfernendes Leerzeichen.