ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Löschungsantrag der Grundschuld.... ja.. wurde vom Senat so erwähnt...
Kann ja auch wohl im Rahmen einer Klageerweiterung beantragt werden, oder liege ich da falsch?
Ob das auch noch in der Berufungsinstanz geht? Keinen Schimmer. Klare Profifrage. Sorry.
P.S. Hab' mir gerade mal ausgerechnet was den Kläger bzw. seine RSV dieser Vergleich gekostet hat: Bei einem Ehepaar als Kläger und gegenseitiger Kostenaufhebung sind für den eigenen Anwalt 21.654 EUR (inkl. außergerichtliche Kosten) angefallen und 5.260 EUR (1/2 Gerichtskosten) = 26.914 EUR. Eingesparte VFE demgegenüber 10.500 EUR. Auch unterstellt, dass die Kläger in den nächsten 3 Jahren bis zum Ende der Zinsbindung noch 2,5% p.a. an Zinsen = ca. 2.500/ jährlich sparen, bliebe unter dem Strich ein dickes Minus.
Ohne RSV wäre es (wieder mal) ein sehr betrübliches Ergebnis gewesen. Auch dieser Vergleich hat hauptsächlich den Anwälten genützt.
Terminhinweis am 12. Juli 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 564/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.
Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €.
Ihrer Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten in Höhe des zugesprochenen Teilbetrags eine Leistung ohne rechtlichen Grund an die Beklagte erbracht. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf die resultierende Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis hätten die Kläger zu viel bezahlt.
Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Juni 2013 noch widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels deutlicher Belehrung der Beklagten nicht angelaufen sei. Eine Belehrung, die sich - wie im konkreten Fall - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränke, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", sei nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung – hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für an der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters orientierte Belehrungen – könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Die Beklagte habe nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage – "innerhalb von zwei Wochen" – eine hochgestellte "2" eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt habe. Mittels des in dieser Fußnote abgedruckten Textes "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sei die Beklagte von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Überdies sei die mit dieser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könne - abhängig von von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen - zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen.
Die Kläger hätten das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Genügende Umstände, die das Vertrauen der Beklagten darauf gerechtfertigt hätten, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, lägen nicht vor.
Die Kläger hätten der Beklagten nach Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis Herausgabe der Darlehensvaluta nebst Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet, bei deren Bemessung eine bei Ausreichung des Darlehens im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% p.a. – nicht wie von den Klägern eingeführt von 5,25% p.a. – zugrunde zu legen sei. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 63.423,38 €. Die Kläger hätten von der Beklagten Rückerstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 22.625 € verlangen können. Außerdem habe ihnen ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zugestanden. Widerleglich sei zu vermuten, dass die Beklagte aus Zins- und Tilgungsleistungen, die sie aus dem grundpfandrechtlich gesicherten und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblichen Bedingungen ausgegebenen Darlehen erlangte habe, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - nicht, wie von den Klägern geltend gemacht, von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - gezogen habe. Die Kläger hätten zu höheren und die Beklagte zu geringeren Nutzungen nicht vorgetragen. Zu erstatten habe die Beklagte schließlich eine vereinnahmte "Schätzgebühr" samt hieraus gezogener Nutzungen. Mit der sich daraus ergebenden Gesamtforderung in Höhe von 24.813,60 € hätten die Kläger gegen die Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis aufgerechnet, so dass sich zugunsten der Beklagten noch ein Saldo von 38.609,78 € ergeben habe. Da die Kläger weitere 40.625,33 € an die Beklagte gezahlt hätten, sei die Beklagte in Höhe von 2.015,55 € ungerechtfertigt bereichert.
Mit der zu ihren Gunsten vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Zur Überprüfung des Senats gestellt sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung, zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts und zur Herausgabe widerleglich gezogener Nutzungen der Banken auf Tilgungsleistungen des Verbrauchers. Mit der Anschlussrevision macht die Klägerin zu 2 – zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1 – die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu den Rechtsfolgen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit das Oberlandesgericht hinter den Anträgen der Kläger zurückgeblieben ist.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 27. Oktober 2014 – 10 O 3952/14
OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14
Karlsruhe, den 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ...." gestattet."
Nein danke, das wird eh wieder nichts... Das ist aber nicht das hier (wo es noch gar keinen Termin gibt):
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 30.05.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2015
Aktenzeichen: 14 O 418/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 01.09.2015
Aktenzeichen: 6 U 29/15 Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.16
Aktenzeichen: XI ZR 437/15
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 300 Euro. Insgesamt muss die Bank 18 936,99 Euro an die Kläger zahlen. Hinzu kommen Verzugszinsen seit dem 18.2.2013. Die Berufung der Bank wies das Oberlandesgericht zurück. Auch die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Bank wiesen die Oberlandesrichter ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank hin hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Revision wegen der Klage zugelassen. Die Abweisung der Widerklage dagegen ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Wie üblich begründet der BGH die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Einen Verhandlungstermin gibt es noch nicht. Bemerkenswert: Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fiel just an dem Tag, an dem der Bundesgerichtshof eigentlich einen anderen Fall verhandeln wollte. Die Verhandlung fiel aus, weil Bank und Kläger sich in letzter Minute auf einen Vergleich einigten. Beklagte war auch dort die Sparda Bank Baden-Württemberg und Klägervertreter Mayer & Mayer Rechtsanwälte aus Freiburg.
[neu 06.06.2016]
Außerdem gibt es neben diesem und dem von ducnici oben erwähnten Verfahren noch ein paar andere interessante - hier alle in der Übersicht (ja, es gibt noch mehr - siehe unsere Sammlung):
Mein RA hatte vor knapp 14 Tagen die ING-DiBa angeschrieben mit Vergleichsangebot und Fristsetzung bis diese Woche. Gestern kam dann das Antwortschreiben von der ING-DiBa mit Ablehnung (Verwirkung, Schutzwürdigkeit und Hinweis darauf, dass ein Darlehensvermittler beratend zur Seite stand). Ich bin verwirrt. Dachte die ING-DiBa lässt sich auf außergerichtliche Vergleiche (per RA) bei Verträgen von 2008 ein?!? Oder geht jetzt zwischen ING-DiBa und meinem RA auch so ein Ping-Pong Schreiben Spielchen los? Wie war es bei anderen Forenmitgliedern mit der ING-DiBa? Erstes Schreiben vom RA mit Rückantwort Vergleichsangebot?
Mein RA hatte vor knapp 14 Tagen die ING-DiBa angeschrieben mit Vergleichsangebot und Fristsetzung bis diese Woche. Gestern kam dann das Antwortschreiben von der ING-DiBa mit Ablehnung. Ich bin verwirrt. Dachte die ING-DiBa lässt sich auf außergerichtliche Vergleiche (per RA) bei Verträgen von 2008 ein?!? Oder geht jetzt zwischen ING-DiBa und meinem RA auch so ein Ping-Pong Schreiben Spielchen los? Wie war es bei anderen Forenmitgliedern mit der ING-DiBa? Erstes Schreiben vom RA mit Rückantwort Vergleichsangebot?
@o13o: Wie ducnici schon schrieb, kommt es auch auf die verwendete WRB an. Nicht bei allen WRBen offeriert diese Bank dem Kunden, der widerrufen hat, außergerichtlich ein Angebot. Du wirst es ggf. auf eine Klage ankommen lassen müssen. Dafür kannst Du Dir (wenn ich mich nicht irre; bitte Deinen RA fragen) aber bis zum dritten Jahr nach dem Jahr des WR Zeit lassen. Evtl. gibt es bis dahin doch schon eine gesetzte BGH-Rechtsprechung. Es kann aber auch sein, dass sich die Zusammensetzung (insbesondere der Vorsitzende) des BGH ändern (Wechsel) und dann wieder eher bankenfreundliche Entscheidungen gefällt werden; also keine Garantie, dass es besser wird.
Mein RA hatte vor knapp 14 Tagen die ING-DiBa angeschrieben mit Vergleichsangebot und Fristsetzung bis diese Woche. Gestern kam dann das Antwortschreiben von der ING-DiBa mit Ablehnung (Verwirkung, Schutzwürdigkeit und Hinweis darauf, dass ein Darlehensvermittler beratend zur Seite stand). Ich bin verwirrt. Dachte die ING-DiBa lässt sich auf außergerichtliche Vergleiche (per RA) bei Verträgen von 2008 ein?!? Oder geht jetzt zwischen ING-DiBa und meinem RA auch so ein Ping-Pong Schreiben Spielchen los? Wie war es bei anderen Forenmitgliedern mit der ING-DiBa? Erstes Schreiben vom RA mit Rückantwort Vergleichsangebot?
Ist es ein Vertrag aus Ende 2008 mit dem Hinweis auf §312 in der Widerrufsbelehrung? Klingt vielleicht seltsam, aber bei diesen Darlehen vergleicht sich die Diba nicht mit allen Anwälten. Wir arbeiten mit mehreren Kanzleien zusammen, davon bekommt nur eine (!) die Dinger verglichen. Frag mich nicht warum, ist aber so. Bei den Darlehen aus Anfang/Mitte 2008 ("Tag des Eingangs") sieht es anders aus. Die bekommen im Normalfall alle verglichen.
Unsere Verhandlung mit Ich/wir kann/können steht Ende Juni an vor dem LG Köln.
Unser Anwalt hatte in anderer Sache mit der DiBa telefoniert und mal provisorisch nach Verhandlungsbereitschaft gefragt. Die DiBa ist ausdrücklich nicht zu Verhandlungen in unserem Fall bereit. (Anders bei der "Eingang"- Belehrung). Wird also wohl eine kurze Güteverhandlung?
Unser Anwalt ist wenig optimistisch, diese Belehrung wurde wohl schon in Köln mehrfach dem Musterschutz "unterworfen".
Dann wirst Du wohl den Weg der Klage beschreiten müssen.
Welche WRB noch mal?
Wann widerrufen?
Wann endet die Zinsbindungsfrist? Ist diese länger als 10Jahre, wann wurde das Darlehen vollständig ausbezahlt?
Zitat von eugh
@o13o: Wie ducnici schon schrieb, kommt es auch auf die verwendete WRB an. Nicht bei allen WRBen offeriert diese Bank dem Kunden, der widerrufen hat, außergerichtlich ein Angebot. Du wirst es ggf. auf eine Klage ankommen lassen müssen. Dafür kannst Du Dir (wenn ich mich nicht irre; bitte Deinen RA fragen) aber bis zum dritten Jahr nach dem Jahr des WR Zeit lassen. Evtl. gibt es bis dahin doch schon eine gesetzte BGH-Rechtsprechung. Es kann aber auch sein, dass sich die Zusammensetzung (insbesondere der Vorsitzende) des BGH ändern (Wechsel) und dann wieder eher bankenfreundliche Entscheidungen gefällt werden; also keine Garantie, dass es besser wird.
Zitat von IG Widerruf
Ist es ein Vertrag aus Ende 2008 mit dem Hinweis auf §312 in der Widerrufsbelehrung? Klingt vielleicht seltsam, aber bei diesen Darlehen vergleicht sich die Diba nicht mit allen Anwälten. Wir arbeiten mit mehreren Kanzleien zusammen, davon bekommt nur eine (!) die Dinger verglichen. Frag mich nicht warum, ist aber so. Bei den Darlehen aus Anfang/Mitte 2008 ("Tag des Eingangs") sieht es anders aus. Die bekommen im Normalfall alle verglichen.
Hallo zusammen,
es ist die "am Tag des Eingangs" WRB, welche von mir Ende Februar widerrufen wurde. Zinsbindung läuft bis Ende 2018.
Dann bin ich ja mal gespannt. Hatte es ja selbst versucht und insgesamt 3 Schreiben von der DiBa gesammelt. Hoffe mein RA bekommt es hin. Bisher war er gegen die DiBa wohl immer erfolgreich.
im Prinzip ist das ja nur ein könnte dies oder könnte das sein um Werbung in eigener Sache zu machen. Nun ja... im Moment gibt es ja ein Hauen und Stechen um widerrufswillige Mandantschaft. Der Kuchen ist ja nur noch begrenzt aufteilbar.
Zur Sache selbst, ich glaube keine einzige Sekunde daran, dass der deutsche Sparkassen- und Giroverband ein Urteil zulassen wird. Ich kenne ja den Fall wie kein anderer hier, wurde er hier vor der Haustüre am OLG N verhandelt, ich war in der Verhandlung dabei, bei der Urteilsverkündung uswusf.
Es geht hier um einen Betrag von 2.500Euro. Dann wären die Forderungen der Klägerin zu 100% erfüllt.
Selbst wenn man eine 0 hinten dran setzt, was würde das im Gegensatz zu all den Klagen zu genau dieser Widerrufsbelehrung als auch weiterer mit Fußnoten und anderer Zusätze bedeuten?
Diese wäre mit einem Urteil des BGH zu Ungunsten der beklagten Stadtsparkasse Nürnberg dem Grunde nach nicht mehr zu gewinnen. Der Höhe nach bleibt ja trotzdem alles beim alten, alles ungewiss.
Die Hürde der Klageeinreichung werden die Banken auch hier weiter aufrecht erhalten. Sorry, sie wären sogar sehr dumm, wenn sie das aufgeben würden.
Gerade, weil ihnen auch der BGH mit den Beschlüssen vom 12.01.16 und 04.03.16 ein unerwartetes Geschenk gemacht hat und die Streitwert in so eine Höhe hoch gesetzt hat, dass es für jemanden, der einen Neubau finanziert hat und damit keine RSV im Rücken hat, das sind doch die Darlehen mit hohen Summen, nur äusserst schwierig bei diesem Kostenrisiko eine Klage eingehen wird.
Gerade hier ein paar Beiträge vorher ein Beispiel.
Das werden die Banken nicht aufgeben. Lieber wird sich am OLG und vielleicht 10-20 mal am BGH verglichen. Kommt immer noch wesentlich billiger, als wenn alle Darlehen mit einem Schlag auflösbar sind und man dafür mindestens die 2,5%über Basiszins dem Darlehensnehmern zahlen müsste...
Natürlich wird am 12.7 nichts verhandelt - wer zum BGH kommt, holt nur noch den Scheck ab. Keine Bank oder Sparkasse lässt Dr. Ellenberger mehr darlegen, als er in den bekannten Beschlüssen (Rückabwicklung) schon getan hat. Es gibt dafür auch gar keinen Grund......
es ist die "am Tag des Eingangs" WRB, welche von mir Ende Februar widerrufen wurde. Zinsbindung läuft bis Ende 2018.
Dann bin ich ja mal gespannt. Hatte es ja selbst versucht und insgesamt 3 Schreiben von der DiBa gesammelt. Hoffe mein RA bekommt es hin. Bisher war er gegen die DiBa wohl immer erfolgreich.
ok, Ende Februar 2016 nehme ich an, Zinsbindung läuft bis Ende 2018, dann umschulden, und dann hast Du Zeit bis Ende 2019 eine Leistungsklage mit Rückforderungsansprüchen geltend zu machen.
Angenehmer Nebeneffekt: Streitwert wird dann wohl nur in Höhe der Rückforderung sein. Eine herauszugebende Grundschuld gibt es auch nicht mehr.
Das einzige ist, dass man jetzt nicht sofort umschulden kann. Hier aber einfach das Zinsniveau beobachten und ggf. über Forward für 2018 absichern. Ein Jahr davor kostet oft keinen Aufschlag.
Und ggf. ist bis dahin die Rechtslage klarer, wobei ich, wie vorher geschrieben, nicht daran glauben mag, dass der BGH sich über ein Urteil äussern werden darf. Aber, es gibt ja Beschlüsse etc.
Wenn Du Glück hast, kommt das Thema Annahmeverzug mal durch, dann könnte es durchaus sein, dass Du für die Zeit ein zinsloses Darlehen hattest.
Dein Risiko besteht darin, dass ggf. der BGH über diese Belehrung irgendwann urteilen dürfte und das Urteil zu Gunsten der IngDiba ausfällt. Wie wahrscheinlich ist das? Das ist Dein Risiko.
Die einzige Möglichkeit, welche ich noch sehe (außer, dass jemand aus Prinzip auf den dicken Scheck verzichtet, aber wer macht das schon?), ist eine Klage eines Verbraucherschutzverbands oder einer anderen Institution, welche einem Kläger die Rechte abgekauft hat, damit wirklich eine Entscheidung des BGH fallen kann. Allerdings ist mir so etwas nicht bekannt.
Ich glaube, dass ich derjenige bin der dafür bestimmt wurde einen Grundsatzurteil zu erzwingen. So wie das Verfahren bis jetzt gelaufen ist und so wie sich meine Gegnerin verhält, wird es bis zum BGH gehen. Ein Problem habe ich allerdings. Ich muss zuerst durch das OLG, und da dauert das Verfahren sehr lange.