Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke eugh.
    Bei test habe ich auch sehr viel gefunden.
    Unter anderem das BGH Urteil vom 12.94.2007 Az. VII ZR 122/06 das die einseitige Widererrufserklärung bemängelt sowie das vom 04.07.2002 IZR 55/00 das die Eindeutigkeit der Belehrung fordert.

    Interressant auch Paragraph 301 BGB der die ab Nichtannahme des widerrufes fälligen Zinsen als nicht geschuldet setzt.
    Somit tilgt der Darlehensnehmer praktisch sein Darlehen voll und erhält sogar die 5% Zinsen drauf da nach Praragraph 286 BGB die Bank sich ja in Verzug mit Herausgabe des Nutzens und wiederrechtlich Behaltern Darlehensbeträge befindet.
    Hat da wer ne gleiche Meinung???

    Wenn die alle den Kunden eine Verschwiegenheitserklärung mit dickem plus an Entschädigung anbieten sagt sicher keiner nein.Deshalb sind auch viele LG entscheidungen nicht im Netz zu finden.Da Sie vor dem OLG zurückgewiesen werden oder nochmal bestätigt werden.

    Sonst könnte jeder auf einfachste weise Rückabwickeln.

    Laut Capital geht es um über 3 Millionen Verträge im Einsparpotenzial von 45 Milliarden Euro.

    https://m.capital.de/immobilien/anwaelte-schmieden-mega-allianz-gegen-banken.html

  3. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon gesehen? Die Umlaufrendite ist im Minusbereich !!!

    https://kurse.boerse.ard.de/ard/kurse....htn?i=2215373


    Glücklich können die sein, die es geschafft haben und in diesen Tagen ihre Weiterfinanzierung machen können.

    Übrigens, wer nicht über einen Finanzierungsmakler gehen möchte: Die Sparda-Bank und die BBBank haben in den letzten Monaten laut Internetangabe meistens die günstigsten Zinsen gehabt.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Sparda Nürnberg hat seit dem 21.03.2016 ihre Konditionen auf ihrer Seite nicht mehr angepasst...

    Wie die Umlaufrendite hoch ging, haben die im 3Tagesryhthmus angepasst...

  5. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sparda Berlin hat am 23. Mai auf 1,12 %, 10 Jahre, 60% Beleihung, ab 100000 € angepasst.
    In Berlin wird immer freitags für eine Woche festgelegt, wie die Zinsen in der kommenden Woche sind (hat mir eine Mitarbeiterin gesagt)

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tja, da macht wohl jede "Filiale" was sie will. Aber grundsätzlich ist doch das Spielchen der Banken und SKen bekannt: Gehen die Zinsen hoch, werde die gleich an die Kunden durchgereicht, gehen sie hingegen runter, kann man u.U. länger auf diese positiven Effekte warten...


    Zitat Zitat von Aikido
    ...
    Übrigens, wer nicht über einen Finanzierungsmakler gehen möchte: Die Sparda-Bank und die BBBank haben in den letzten Monaten laut Internetangabe meistens die günstigsten Zinsen gehabt.
    Laut Finanztest 6/2016 (Stand 02.05.2016) gibt es bei einer 60%-Finanzierung bei überregionalen Anbietern Best-Konditionen bei 10 (15) Jahren zu 1,03% (1,59%) und bei den regionalen Anbietern bei 10 (15) Jahren zu 0,97% (1,53%) - letztere übrigens bei der Sparda Nürnberg.

    Für diejenigen, welche sich derzeit mit einer Anschlussfinanzierung beschäftigen und noch nicht so gut wissen, welche Zinsbindung für sie richtig ist, mag evtl. der Artikel "Baudarlehen: Welche Zinsbindung ist richtig?" (inkl. Excel-Rechner) interessant sein. Mir erscheint der Rechner recht nützlich zu sein.


    Und was sagt Ihr zu dem neuen beim BGH anhängigen Verfahren? Irgendwelche Wetten...?

  7. Avatar von Selci38
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo liebe Forummitglieder, habe eine wichtige Frage zum Widerruf meines 2005 bei der LBS abgeschlossenen Bausparkredits. Der Vertrag besteht seit Anfang 2005 und wurde 2015 zugeteilt. Ich würde gern von euch wissen ob ich irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt meinte dieser das die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Vertrag läuft nach Zuteilung noch 6 Jahre also bis 2021. Ich werde wahrscheinlich meine Immobilie innerhalb der nächsten Wochen verkauft haben. Und der Rest Kredit wird dann mit dem Verkaufspreis der Immobilie getilgt (ohne irgendwelche Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen, weil der Vertrag schon zugeteilt wurde kann er jederzeit getilgt werden). Mein Anwalt meinte nun, ich hätte nur Vorteile wenn der Kredit weiterlaufen würde, dann könnte ich mit der Bausparkasse einen günstigeren Zins ausmachen. Da der Kredit demnächst sowieso komplett getilgt wird macht das für mich keinerlei Sinn. Hat der Anwalt wirklich recht? Bekomme ich für die ersten 10 Jahre meines Kredites nichts wieder? Zu meinem Kredit: 4,3% effektiv in den ersten 10 Jahren, danach 2,85% bis Tilgung. 80.000€ Gesamtkredit von der LBS, 600€ monatlich davon ca. 280€ Zinsen monatlich seit 2005 bis 2015. Aktuell seit 2015 zahle ich die restlichen 40.000€ ab. Meine Frage wäre habe ich Chancen was wieder zu bekommen, wenn ja würde ich mich auf eine detaillierte Antwort von euch sehr freuen. MfG

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Selci38
    Hallo liebe Forummitglieder, habe eine wichtige Frage zum Widerruf meines 2005 bei der LBS abgeschlossenen Bausparkredits. Der Vertrag besteht seit Anfang 2005 und wurde 2015 zugeteilt. Ich würde gern von euch wissen ob ich irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt meinte dieser das die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Vertrag läuft nach Zuteilung noch 6 Jahre also bis 2021. Ich werde wahrscheinlich meine Immobilie innerhalb der nächsten Wochen verkauft haben. Und der Rest Kredit wird dann mit dem Verkaufspreis der Immobilie getilgt (ohne irgendwelche Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen, weil der Vertrag schon zugeteilt wurde kann er jederzeit getilgt werden). Mein Anwalt meinte nun, ich hätte nur Vorteile wenn der Kredit weiterlaufen würde, dann könnte ich mit der Bausparkasse einen günstigeren Zins ausmachen. Da der Kredit demnächst sowieso komplett getilgt wird macht das für mich keinerlei Sinn. Hat der Anwalt wirklich recht? Bekomme ich für die ersten 10 Jahre meines Kredites nichts wieder? Zu meinem Kredit: 4,3% effektiv in den ersten 10 Jahren, danach 2,85% bis Tilgung. 80.000€ Gesamtkredit von der LBS, 600€ monatlich davon ca. 280€ Zinsen monatlich seit 2005 bis 2015. Aktuell seit 2015 zahle ich die restlichen 40.000€ ab. Meine Frage wäre habe ich Chancen was wieder zu bekommen, wenn ja würde ich mich auf eine detaillierte Antwort von euch sehr freuen. MfG
    Du hast schon Chancen einen Teil der Zinszahlung aus dem Vorausdarlehen zurück zu bekommen, wenn deine WRB fehlerhaft ist. Das DV muss dazu rückabgewickelt werden. Während einige DG bei Rückforderung der VFE oder bei der Vereinbarung günstigerer Zinsen für die Zukunft durchaus Vergleichsbereitschaft auch außergerichtlich zeigen, bekommst du die RAW praktisch nur auf dem Klageweg. Das ist mit einem hohen Kostenrisiko verbunden. Deshalb wird dieser Weg im Regelfall nur von DN beschritten, denen eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung steht.

    Du musst dich allerdings mit dem WR - falls noch nicht erklärt - sehr beeilen, denn am 21.06.16, so hat der Gesetzgeber zugunsten der "armen" Banken kürzlich beschlossen, wird der Widerrufs-Joker abgeschafft.

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Selci38

    Ich nehmen an, das war ein Bausparvertrag (BSV), den Du 2005 abgeschlossen hast mit dann einem Bauspardarlehen (BSD) das nach Zuteilungsreife ausgezahlt wurde.

    Hier wäre nun mal die Widerrufsbelehrung interessant. Einmal die vom BSV aus 2005 und dann vom BSD in 2015


    Du schreibst aber noch, dass die Konditionen für die ersten 10 Jahre 4,3%eff. gewesen wären. Ich nehme an, dass Du hier noch ein Vorausdarlehen, ohne Tilgung (TA-D (Tilgungsaussetzungsdarlehen)) bekommen hast.

    Hier ist die Frage, von wem? Wer ist hier der Vertragspartner gewesen? Eine örtliche Sparkasse oder auch die LBS? Auch hier ist die WRB interessant!
    War das Vertragskonstrukt so, dass im Vertrag für das BSD auch das TA-D aufgeführt war? Und nur eine Belehrung? Und der BSV selbst noch mal extra ein Formular? (so ist es z.B. bei uns gewesen)


    Also bitte noch mit einstellen, ggf. über ein Foto mittels directupload.de oder andere

    Davon ausgehend (reine Vermutung von mir), dass 2005 die LBS/SPK mit einer bekannten falschen WRB belehrt hat, wäre folgendes möglich:

    1. Das TA-Darlehen für den Zeitraum 05-15 widerrufen

    2. Das BSD für den Zeitraum ab 15 widerrufen


    Du wärest, wenn Du in den nächsten Wochen wegen Verkauf tilgen kannst eh in einer guten Position. Denn dann brauchst keine Anschlussfinanzierung.

    Und Du kannst eine Leistungsklage (Du forderst einen Betrag X zurück) einreichen, bei der der Streitwert in Höhe der (Rück)Forderung angesetzt werden dürfte und nicht wie bei, bei einem laufenden Darlehen notwendiger Feststellungsklage die Summe der Zins- und Tilgungsleistung zzgl. ggf. Nennwert einer herauszugebenden Grundschuld.

    Was Du als relativ sicher ansetzen kannst, sind 2,5% über Basis für die von Dir bis zum WR geleisteten Zahlungen. Im Falle des Darlehens von 05-15 damit auch die Tilgung durch das BSD.

    Somit wärest Du in der komfortablen Situation, relativ sicher und ohne Kostenrisiko, wenn die Rückforderung konservativ und sicher gerechnet und beziffert wurde (so dass es wenig Gegenargumente gibt und man keinen Vergleich eingehen muss), hier etwas zurück erhalten zu können.

    Vorausgesetzt, die WRB ist falsch. Dafür würde ich Dich bitten, diese wie oben beschrieben, Belehrungen im anderen Thread "WRB unwirksam?" einzustellen, damit wir sie beurteilen und die Chancen einschätzen können.

    Welche LBS bzw. SPK wäre das eigentlich?


    Deinen Anwalt solltest Du wechseln. Denn 1. kannst Du das Bauspardarlehen jederzeit ohne VFE tilgen und damit umschulden, was generell die Frage aufkommen lässt, warum Du das BSD mit diesem Zins in 2015 überhaupt und kein anderes, günstigeres Darlehen in Anspruch genommen hast.... und auch das sollte Dein Anwalt wissen, d.h. Du brauchst nicht mit der BSK einen günstigeren Zins aufgrund des WR ausmachen sondern Du kannst jederzeit zu einer anderen Bank gehen und durch ein günstigeres Darlehen umschulden. Damit ist auch die Aussage, Du hättest hier nur einen Vorteil, wenn Du wegen WR umschulden würdest, widerlegt, diesen Vorteil gibt es nicht, da Du eh umschulden könntest.

    und 2., das ist noch viel schwerwiegender, steht Dir bei WR eines D zu, dass die Bank ihre Nutzungen herauskehren muss. Hier setzen die Gerichte die (widerlegliche) Vermutung an, die Bank hätte Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses, also 5% über Basiszins gezogen, viele Gerichte neigen aber mittlerweile dazu, bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen nur 2,5% über Basiszins anzusetzen (Verzugszins für grundpfandrechtlich abg. D n. §503 BGB)


    Es kommt hier je nach Gerichtsstand an, was man als "sichere" Forderung ansetzen kann.


    Vermutung von mir: Durch die Leistungsklage (da in den nächsten Wochen das D getilgt ist) erheblich! geringerer Streitwert als bei einer Feststellungsklage, weniger lukrativ für Deinen Anwalt. In der Zeit kann er auch eine Klage durchführen bei einem Streitwert der das 10- oder 20fache von Deinem.


    Im Moment brummt es bei den Anwälten, da pickt man sich wohl einfach die Rosinen raus... kann aber sein, dass er die Sachlage nicht ganz überblickt hat... was ich aber nicht glaube.


    PS: hack mal deine Daten in den Rechner von LGSaar ein...

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus einem anderen Thread:
    Zitat Zitat von Jens-Peter
    Hallo an alle und vielen Dank für die Links!
    Ist zwar etwas mühsam, sich durch die ganzen Seiten zu arbeiten, aber so präpariert, konnte ich mit Unterstützung eines Anwalts noch die Frist waren und führe momentan "zielführende" Gespräche mit meiner Bank.

    BG Jens-Peter

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der für morgen angesetzte Verkündungstermin in der Sache 3 U 173/15 OLG Celle, erstinstanzlich 4 O 333/14 LG Verden,

    gegen die Hypothekenbank Frankfurt, Stichwort "zwei Verträge, eine Belehrung"

    wurde auf den 22.06.2016 verlegt.

    Rettet man sich damit über den 21.06.?

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was bedeutet denn der 21.6. genau für dieses Celler Verfahren?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Was bedeutet denn der 21.6. genau für dieses Celler Verfahren?
    Für das Verfahren nichts, aber wohl für die Commerzbank/Hypothekenbank Frankfurt, wenn morgen ein entsprechendes Urteil verkündet werden wäre...

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bericht vom gestrigen Verhandlungstag am OLG Nürnberg:

    1. Verhandlung war gegen die Sparda Bank Ostbayern, Az 14 U 1028/15, erstinstanzlich LG Regensburg, 1 O 1898/14 v. 30.04.2015. Dort wurde die Klage abgewiesen.

    Vertrag vom 15.09.2009, Belehrung mit "mein Antrag" oder so ähnlich.

    Vertrag kam wie folgt zustande, am 15.09.2009 unterschrieb der Kläger in einer Filiale den Antrag, dieser wurde dann von der Bank geprüft und am 29.09.2009 gegen gezeichnet und dem Kläger zugesandt. Der erste Punkt, den der Senat kritisierte, war, ob denn mit der Zurücksendung nach Vertragsschluss (=Gegenzeichnung der Bank) und der dann erst zugegangenen Widerrufsbelehrung im Vertragskonstrukt die Frist nicht hätte 1 Monat statt nur 14 Tage sein müssen, also entsprechend auch so bezeichnet sein müssen und, was als wesentlich problematischer angesehen wurde, der Fristbeginn aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht genau zu bestimmen wäre.
    Er könnte nämlich die Frist ab dem 29.09.2009, also der Gegenzeichnung der Bank, als Fristbeginn ansehen und nicht den Zugang der Vertragserklärung selbst bei sich.


    Die Sparda Bank Ostbayern wurde durch ihren Anwalt, durch den Justitiar (oder Revisionär) und einem! Mitglied des Vorstandes vertreten.

    Man merkte den Herren eine gewisse Anspannung an, zudem ist man wohl durch Zuschauer irritiert.

    Man gab sich dann vergleichsbereit. Der Anwalt führte an, dass man in weiteren, erstinstanzlichen Fällen sich mit einem Verzicht in Höhe von 50% der VFE verglichen habe.

    Die Klägervertreterin meinte daraufhin, dass man allerhöchstens sich 10 bis max 15% vorstellen könne.

    Nach längerer Beratung bot die Sparda Bank dann eine Aufhebung des Vertrages gegen eine einmalige Zahlung von 1.500Euro an. Errechnete VFE zu dem Zeitpunkt ca. 12.000Euro.

    Einhergehend Verzicht auf Nutzungsentschädigung und sonstige Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältniss.

    Die Sparda Bank betonte ausdrücklich, dass man kein! Interesse an einer Fortführung der Geschäftsbeziehung habe.

    Die Kläger werden von den Kosten der Grundstücksfreigabe freigestellt.


    Die Kläger gaben sich mit dem Vergleich zufrieden.

    Kein Einwand oder Hinweis seitens der Klägervertreterin, dass der Bank ja eigentlich gar keine VFE zustünde und den Klägern zumindest eine Rückabwicklung in Höhe der 2,5% üBZ.

    Da habe ich schon wesentlich bessere Vergleiche gesehen.


    RSV war mit im Spiel, darüber freuten sich alle Beteiligten. Es erfolgte eine gegenseitige Kostenaufhebung.

    Lange Gesichter gab es dann bei der Bank, als der Streitwert festgesetzt wurde. Summe Z&T zzgl. Nennwert der Grundschuld. Gesamt 238.910Euro

    Restschuld war 106.145,07Euro


    Auch hier, für die Kläger wäre mehr drin gewesen, allerdings wäre mit Abschluss in 2009 der Vertrag noch bis 2019 gelaufen, insofern hat man noch einiges der VFE sparen können.

    Meine Meinung: ein solcher Vergleich mag erstinstanlich ok sein, wenn ich nach sagen wir, einem 3/4 Jahr n. WR zu so einem Ergebnis komme.

    Aber hier wurde der Widerruf ja schon 2014 erklärt. 2 Jahre lang konnte die Bank unberechtigterweise zuviel Zinsen kassieren, Nutzungen ziehen uswusf.

    Die Sparda Bank hätte es wohl auch nicht auf ein höchstrichterliches Urteil ankommen lassen. Siehe Rücknahme am 23.05.2016

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Kläger hätte doch den Prozess vollumfänglich gewonnen - ohne VfE und mit Nutzungsersatz - da hätte der Senat ja schon mal Andeutungen machen können. Und warum stimmt der Kläger-RA diesem schwachen Vergleich zu. Der hätte doch bei vollem Programm auch mehr verdient.

    Denen sollte man allen mal den Link zum hiesigen Forum schicken!


    Warum hat Regensburg die Klage denn abgewiesen?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Der Kläger hätte doch den Prozess vollumfänglich gewonnen - ohne VfE und mit Nutzungsersatz - da hätte der Senat ja schon mal Andeutungen machen können. Und warum stimmt der Kläger-RA diesem schwachen Vergleich zu. Der hätte doch bei vollem Programm auch mehr verdient.

    Denen sollte man allen mal den Link zum hiesigen Forum schicken!


    Warum hat Regensburg die Klage denn abgewiesen?

    Das weiß ich nicht, man hat wohl das mit "mein Antrag" nicht mit dem BGH Urteil aus 09-2009 übereinstimmend gesehen, da das Possesivpronom dort "ein" und hier "mein" war.

    Man betonte, man beurteile das Ganze nicht abstrakt, also unabhängig vom tatsächlichen Ablauf sondern konkret auf den Einzelfall bezogen.

    RAM, es ist doch immer die Frage, wie die Anwälte ihre Mandanten beraten und ob sie tatsächlich alle! Möglichkeiten aufzeigen oder einfach sagen, der Senat hat sich jetzt nicht soooo eindeutig geäussert, es bleibt ein Restrisiko uswusf.

    Der Kläger schien auch ganz happy zu sein. Ok, wäre meine Klage erstinstanzlich abgewiesen worden und nun komme ich doch noch raus und spar mir pro Monat einiges...nach zu vollziehen. Wenn man aber weiß wie im Moment die Bankbranche vor höchstrichterlichen Urteilen zittert, hätte man hier auch mehr rausholen können. Aber, der Kläger muss damit zufrieden sein, nicht wir!

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    2. Verfahren, 14 U 1089/15, 14 U 1102/15 und 14 U 1130/15, denn es waren eigentlich drei Klagen, da ein Finanzierungskonstrukt bei der commerzbank.



    Hier als Besonderheit, der Kläger ist auch selbst Anwalt. War aber durch einen seiner angestellten Anwälte vertreten.

    Hier kamen im Prinzip drei Verträge zur Verhandlung, einmal die Konstellation ein Vertrag mit der CoBa als Kfw-Darlehen...WRB mit "mein" Vertragsantrag...

    Dann zwei weitere Verträge, einmal mit der CoBa und, im gleichen Vertragskonstrukt, ein zweiter Vertrag mit der DBV Winterthur, wobei hier als Rechtsnachfolgerin die AxA Beklagte war.

    Erstinstanzlich wurde die Klage bezüglich des Kombivertrages von der 10. Zivilkammer des LG N-Fü abgewiesen, Az. 10 O 9266/14, RiLG Dr.R. war wohl auch mit in der Verlosung.



    Beispiel der Belehrung:

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    Kurzum, der Senat sah hier zwar die Belehrung wegen Präsenzgeschäft mit "mein" als unproblematisch an, der Verbraucher könne im konkreten Fall klar erkennen auf welchen Dokumentenerhalt sich die WRB beziehe... auch eine zweite, vom Fristbeginn abweichend belehrende WRB für die "Baufinanzierung/Sicherheitenbestellung" sah man als unproblematisch an (dort kommt "ein" statt "mein" vor)

    Problematisch und als fehlerhaft sah man aber die Konstellation an, dass hier zwei Verträge aber nur eine Belehrung in einem Dokument beinhaltet sind.

    Und zwar dahingehend, dass a) die Belehrung sich Singular auf "Willenserklärung" und nicht "Willenserklärungen" beziehe und damit für den Verbraucher nicht klar ist,

    ob er beide Verträge zusammen oder getrennt widerrufen muss bzw. kann und ob, wenn ein Vertrag nur widerrufen wird, auch gleich der andere Vertrag hinfällig wäre.


    Der Vertreter der Axa-Versicherung zeigte sich dann etwas vergleichsbereit, die Anwältin der CoBa von der Kanzlei Göhmann nicht, so dass dann nur ein widerruflicher Vergleich geschlossen werden konnte.

    Der sah dann wie folgt aus:

    - für den ersten Vertrag, KfW, bei dem der Senat die Chancen gering sah, wurde seitens des KV die Berufung zurück gezogen

    - für die beiden anderen Verträge aus dem Kombivertrag, beschloss man, diesen, da eh in 3 Monaten die Zinsbindung auslaufen würde, diesen bis dahin noch laufen zu lassen und dann ohne Kündigung ablösen zu lassen.

    Eine Zahlung in Höhe von! 125Euro leistet die Commerzbank an die Kläger für den Nutzungswertersatz auf Basis von 2,5% über Basiszins (Darlehen wurde 2006 aufgenommen, seit 30.11.2014 bereits vollständig zurück gezahlt)

    Streitwert 135.000Euro (Zins&Tilgung, Nennwert GS)
    Kostenteilung 2/3 zu Lasten des Klägers, 1/3 zu Lasten der Beklagten.
    RSV vorhanden.

    Die Axa-Versicherung verglich sich dann ebenfalls auf Basis der vom KV errechneten Nutzungen auf Basis von 2,5% üBZ, wobei hier diese vom KV in Höhe von 2625Euro beziffert wurden und man sich auf eine pauschale Zahlung von 2.000Euro einigte.

    Streitwert Z&T + Nennwert GS 135.762,60Euro


    Mit beiden Vergleichen wären sämtliche Ansprüche abgegolten.

    Stillschweigen wurde vereinbart. Man wolle nichts über die Vergleiche in diversen Foren lesen, da man sich ja eigentlich nicht vergleiche.



    ...und nein, ich habe mich bei den Nutzungen der CoBa nicht verhört oder verschrieben.

    125Euro, Streitwert 135.000Euro


    Kunststück wenn man der Inhaber der Kanzlei der Kläger selbst (oder Ehefrau, glaube ich) ist und rechtsschutzversichert ist


    Denn bei 135.000Euro wäre die Kostennote 14.505Euro,

    beim zweiten Fall noch mal das gleiche und

    der dritten Fall, der mit Berufungsrückziehung gab es ja auch noch...da betrug das Darlehen 65.000Euro, also mind. auch mit einer GS in dieser Höhe...


    Drei einzelne Klagen bringen auch mehr als drei zusammen gefasste...


    Den Rest kann sich jeder denken...

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank für den Bericht - schon eine krasse Sache!
    Hast Du nicht in den Raum gerufen, dass die Verschwiegenheit nichts nütze, weil es trotzdem ins Forum komme?

    Habe ich da evtl. etwas übersehen, oder könnte es bei diesem Fall später Probleme bzgl. Nachrangdarlehen o.ä. geben? Die Abfolge der dann abzulösenden Kredite habe ich wohl nicht so ganz verstanden...

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bericht vom gestrigen Verhandlungstag am OLG Nürnberg:


    Lange Gesichter gab es dann bei der Bank, als der Streitwert festgesetzt wurde. Summe Z&T zzgl. Nennwert der Grundschuld. Gesamt 238.910Euro

    Restschuld war 106.145,07Euro
    Weißt du, ob der Kläger explizit die Löschung der Grundschuld beantragt hatte oder ob es sich um eine reine Feststellungsklage auf Umwandlung des DV in ein RAW-Verhältnis handelte?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Keine Meinungen hierzu, insbesondere zum BGH XI ZR 437/15?
    Zitat Zitat von eugh
    aaO:


    DSL Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Vertrag von Anfang 2006
    Oberlandesgericht Düsseldorf, (Hinweis-)Beschluss vom 01.06.2016
    Aktenzeichen: I 17 U 189/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
    Besonderheit: Nach Auffassung des 17. Senats am Oberlandesgericht Düsseldorf kommt bei noch laufenden Verträgen ohne besondere Umstände weder eine Verwirkung noch eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht. Der 17. Senat stellt sich damit ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des 6. Senats. Das Landgericht Duisburg hatte die Klage noch wegen Verwirkung abgewiesen und gar nicht entschieden, ob die Belehrung korrekt war.
    [neu 06.06.2016]

    Achtung, folgendes ist nicht das kürzliche Verfahren, zu dem der Termin (24.05.2016, 9 Uhr) kurzfristig abgesagt wurde, sondern eine andere Sache (gegen dieselbe Bank). Die GS konnte hierzu jedoch noch nichts mitteilen und bittet noch um etwas Geduld. Ich fürchte, dass hier dasselbe Spiel ablaufen wird.

    Wieso stellt der BGH (XI. Zivielsenat) nicht alle diese Widerrufsfälle im Internet ein??

    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 30.05.2007
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2015
    Aktenzeichen: 14 O 418/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 01.09.2015
    Aktenzeichen: 6 U 29/15
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.16
    Aktenzeichen: XI ZR 437/15
    Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 300 Euro. Insgesamt muss die Bank 18 936,99 Euro an die Kläger zahlen. Hinzu kommen Verzugszinsen seit dem 18.2.2013. Die Berufung der Bank wies das Oberlandesgericht zurück. Auch die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Bank wiesen die Oberlandesrichter ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank hin hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Revision wegen der Klage zugelassen. Die Abweisung der Widerklage dagegen ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Wie üblich begründet der BGH die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Einen Verhandlungstermin gibt es noch nicht. Bemerkenswert: Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fiel just an dem Tag, an dem der Bundesgerichtshof eigentlich einen anderen Fall verhandeln wollte. Die Verhandlung fiel aus, weil Bank und Kläger sich in letzter Minute auf einen Vergleich einigten. Beklagte war auch dort die Sparda Bank Baden-Württemberg und Klägervertreter Mayer & Mayer Rechtsanwälte aus Freiburg.
    [neu 06.06.2016]

    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015
    Aktenzeichen: 8 O 278/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015
    Aktenzeichen: 6 U 41/15
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 366/15
    Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Die Bank hatte in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Fristen genannt und nach Auffassung von Land- und Oberlandesgericht nicht genau genug erklärt, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Fristen jeweils gelten. Außerdem sei das Widerrufsrecht auch viele Jahre nach Vertragsschluss weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen zugelassen. In dem Beschluss macht er klare Ansagen zum Streitwert. In der Sache wollte der BGH den Fall am Dienstag, 24. Mai, 9 Uhr verhandeln. Unmittelbar vor der Verhandlung allerdings einigten sich die Parteien und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der BGH sagte den Termin daraufhin ab. Details über die Einigung wurden nicht bekannt; vermutlich haben die Parteien sich verpflichtet, die Vereinbarung geheim zu halten.
    [neu 06.06.2016 Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich]

    Sparkasse Duisburg, Vertrag vom 08.10.2008
    Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.16
    Aktenzeichen: I-17 U 182/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Lippl Betz & Kollegen Rechtsanwälte, Regensburg
    Besonderheit: Es ging um eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die sei nicht deutlich genug, urteilte der 17. Senat des Oberlandegerichts Düsseldorf. Sie lasse nicht erkennen, dass sie sich nur an den jeweiligen Sachbearbeiter der Sparkasse und nicht an den Kunden richtet. Soweit Kunden sich angesprochen fühlen, dürfe die Sparkasse sie nicht darüber im unklaren lassen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig sei. Entgegen der Auffassung des 6. Senats sah der 17. Senat auch keine Verwirkung und keinen Rechtsmissbrauch, obwohl der Kläger den Kredit bereits einige Monate vor dem Widerruf abgelöst hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte die Sparkasse dazu, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15 741,14 Euro zu erstatten. Außerdem muss die Bank dem Kläger zusätzlich zu den gerichtlichen auch 1029,35 Euro außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ersetzen.
    [neu 06.06.2016] Bericht zum Rechtsstreit

    Und noch ein paar Vergleiche...

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Weißt du, ob der Kläger explizit die Löschung der Grundschuld beantragt hatte oder ob es sich um eine reine Feststellungsklage auf Umwandlung des DV in ein RAW-Verhältnis handelte?
    Löschungsantrag der Grundschuld.... ja.. wurde vom Senat so erwähnt...


    Kann ja auch wohl im Rahmen einer Klageerweiterung beantragt werden, oder liege ich da falsch?

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