Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, das hattest Du ja schon geschrieben. Andere Möglichkeiten sind mir leider nicht bekannt.

  3. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Aikido
    Löschung der Grundschuld habe ich leider nicht mit im Klageantrag, da die Rechtsschutzversicherung in diesem Punkt nicht mitgespielt hat. Das wären gleich etliche Tausend €uro mehr an Anwalts- und Gerichtskosten gewesen.

    Ich wollte mich jetzt nicht auf einen monatelangen Streit mit der RV einlassen, immerhin haben sie die Berechnung zeitabschnittsweise akzeptiert.
    Aber der Klageeinreichung beim Landgericht in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet hat die RSV trotzdem zugestimmt? Das ist doch inkonsequent und im übrigen nicht kostenlos. Die erfolgreiche Rüge führt zu Zusatzkosten für den Kläger in Höhe von 10% der Kosten des Hauptsacheverfahrens. Aber das kann dir egal sein, zahlt dann ja auch die RSV.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Rechtsnews - ganz frisch serviert. OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15:
    Tenor

    Auf die Berufung der Kläger sowie auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 273/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, die in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten abzutreten, Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 105.819,59 € sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den Betrag von 105.819,59 €, sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 keine weiteren Forderungen gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 zustehen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle von diesen nach dem 11. Mai 2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 105.819,59 € sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten.

    Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

    Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits tragen die Kläger zu 41% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 59%.

    Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 40% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 60%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Und:
    Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - Rdnr. 29).

    Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 24. April 2007 () und vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08 = BGHZ 180, S. 123 ff.) die durch die Bank gezogenen Nutzungen mit dem "üblichen Verzugszins" in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt hat (so aber KG Berlin), noch besteht Veranlassung, den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 246 BGB für die Schätzung des Nutzungswertersatzes (§ 287 ZPO) heranzuziehen.

    Sachliche Gründe, für die Schätzung von Nutzungswertersatz gemäß § 346 Absatz 1 BGB einen anderen Maßstab heranzuziehen als bei dem bereicherungsrechtlich nach § 818 Absatz 1 BGB geschuldeten Nutzungswertersatz, sind nicht ersichtlich (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - Rdnr. 29).
    Bäh:
    Der "übliche" Verzugszins liegt indessen bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Absatz 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Absatz 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (ebenso: OLG Stuttgart; und OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 - Rdnr. 47;).
    Leider auch kein Annahmeverzug:
    aa) Anderes folgt hier nicht aus §§ 301 und 302 BGB. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschriften dazu führen können, dass eine beklagte Bank in eigenem Annahmeverzug von ihrem ehemaligen Darlehnsnehmer z.B. nur noch Nutzungsersatz in dann konkret noch marktüblicher Höhe (hier ggfs. 1,55 %) verlangen könnte. Denn die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges der Beklagten liegen nicht vor.
    ...
    2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten dagegen, dass das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten bejaht hat (Tenor zu 2. der angefochtenen Entscheidung). Dieser Feststellungsantrag der Kläger ist bereits deshalb unbegründet, weil, wie unter A.1. ausgeführt, die Beklagte sich mangels eines wirksamen Angebotes der geschuldeten Leistung durch die Kläger nicht in Annahmeverzug befand.
    ...
    Die Kläger begehren hier die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich eines möglichen Verzögerungsschadens, obwohl insoweit der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgewähranspruch der Kläger zustand. Die Beklagte konnte die Herausgabe der Grundschuld aufgrund des o.g. Inhalts der Sicherungsabrede der Parteien zu dieser Grundschuld verweigern, weil sie ihrerseits Rückgewähransprüche gegen die Kläger nach Widerruf hatte, die Kläger sie auch nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt haben und die Bedingung noch nicht eingetreten war (s.o.).
    Aber ganz klar kein Rechtsmissbrauch:
    Ein von keinen weiteren Voraussetzungen abhängendes Widerrufsrecht kann wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, beispielsweise wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2016, VIII ZR 146/15 - "Tiefpreisgarantie" - Rdnr. 16, juris).
    Das Urteil ist natürlich in seiner Gänze durchaus lesenswert. Die o.g. Passagen sollen nur den Appetit anregen.

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So toll finde ich das Urteil nicht. Es ist genau so hässlich wie das erste. Vertragszinssatz bis zum Schluss. Warum eigentlich? Wenn die Bank sich nicht im Verzug befindet, dann muss wohl der Schuldner sich im Verzug befinden. Dann müsste auch für die Bank 2,5% über Basiszinssatz geben. Der § 503 wird nur noch falsch eingesetzt. Den könnten wir umschreiben und sagen die Bank bekommt immer den Vertragszinssatz und die Nutzungen sind 2,5% über Basiszinssatz. So eine Kake.

    Das Zurückbehaltungsrecht des DN bezüglich der Grundschuld wird in dem Urteil völlig missachtet. Im Gegenteil für die Bank:

    Die Beklagte konnte die Herausgabe der Grundschuld aufgrund des o.g. Inhalts der Sicherungsabrede der Parteien zu dieser Grundschuld verweigern, weil sie ihrerseits Rückgewähransprüche gegen die Kläger nach Widerruf hatte, die Kläger sie auch nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt haben und die Bedingung noch nicht eingetreten war (s.o.).

    Gilt den das ZUG um ZUG nur wen die Bank in Annahmeverzug ist? Wenn die Bedingung nicht eingetreten war warum dann die Verurteilung Zug um Zug. Das soll mal einer verstehen.

    Hat die Bank die DN in Annahmeverzug mit der Grundschuld gesetzt? Die hat die Grundschuld auch nicht angeboten, obwohl die DN einen Anspruch darauf haben. Die Bank hat auch die DN nicht zur Zahlung aufgefordert.

    Warum sollen die DN im Verzug sein, wenn die auch ein Zurückbehaltungsrecht haben und nur ZUG um ZUG leisten müssen. Sie können auch das Geld zurückbehalten, weil sie ihrerseits Rückgewähransprüche gegen die Bank haben und zwar die Grundschuld.
    Dass, die gegenseitigen Ansprüche nicht erfüllt werden konnten, hat die Bank zu verantworten, weil sie ja das Bestehen der Rückgewähransprüche beiderseits verweigert und zu Unrecht wie der Senat ja entschieden hat diese in Abrede gestellt hat. Denn der Widerruf war ja wirksam.

    Also da komme ich nicht mit. Ich finde es wieder zum Kotzen.

    Und das Schlimme dieses Urteil wird wahrscheinlich wieder rechtskräftig und wird uns das Leben schwer machen. Ich sehe mich in wahrscheinlich 4 Jahren beim BGH. Ja im Saarland läuft die Zeit etwas langsamer. Ich bin mit dem ersten verfahren seit 14 Monaten beim OLG.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, es ist natürlich nicht "schön", aber ein RA auf Verbraucherseite kann es sich trotzdem einmal anschauen und prüfen, wo es da Angriffspunkte gibt und dann gleich in der Klagebegründung unterbringen. Man sollte m.E. nicht nur die "schönen" Urteile kennen.

  7. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Natürlich muss man diese Urteile kennen, dafür vielen Dank @eugh.

    Ich habe langsam das Gefühl die Anwälte auf der Verbraucherseite können tun und lassen was Sie wollen, aber mache Gerichte wie das OLG Brandenburg kann man nicht auf den richtigen Weg bringen.

    Die Bank muss nur den Widerruf ablehnen und noch nicht mal viel vortragen, den Rest macht das Gericht. Die Bank muss ihr rechtswidriges Verhalten gar nicht begründen, im Gegensatz wird vom DN, der sich rechtskonform verhalten hat verlangt die Bank im Annahmeverzug zu bringen, obwohl er das gar nicht kann, wie die Praxis zeigt.

    Die Rechte des DN und der Schaden der dem DN durch die rechtswidrige Ablehnung des Widerrufs entsteht beachtet keiner. Für mich verhält sich sogar das Gericht Sittenwidrig, weil es denjenigen der das ganze verursacht hat, und sogar das Recht des anderen zu Unrecht noch bestritten hat belohnt. Die Aufgabe des Gerichts ist es aber dafür zu sorgen, dass durch das Missachten der Gesetze keine sich Vorteile verschaffen kann. Hier unterstützt das OLG die Bank dies zu erreichen.

    Der Vertragszinssatz stellt den Ertrag den die Bank hätte mit einem anderen Vertrag erzielen können, wenn der Kredit nicht zu Stande gekommen wäre. Der DN muss aber nach dem Widerruf nicht den Ertrag den die Bank beim Vertragsabschluss hätte erzielen können, sondern die tatsächlichen Nutzungen die er aus dem Darlehen gezogen hat zurückerstatten. Das war aber nicht der Vertragszinssatz, denn so ein Darlehen hat mit der Zeit an Nutzungen verloren, und ist nicht mehr so viel Wert wie beim Vertragsabschluss.

    Wie der BGH gesagt hat der Vertragszins stellt auf den Vertrag und nicht wie richtig auf das Rückgewährschuldverhältnis ab. Das wurde missachtet.

    Weiterhin zu den 2,5% sagt das OLG:

    Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1998 (XI ZR 79/97 - Rdnr. 24) beruht die Anknüpfung an den Verzugszinssatz im Rahmen der Schätzung der Nutzungszinsen nach § 287 ZPO auf der Erwägung, dass, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelte, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Absatz 1 BGB ebenso gelten müsse.

    Dabei lässt das OLG folgenden entscheidenden Satz unbeachtet, der in diesem zitiertem BGH-Urteil unmittelbar folgt: in beiden Fällen geht es um den Wiederanlagezins.

    Was ich gut finde sind die Ausführungen zum Verurteilung Zug um Zug, allerdings werden diese Ausführungen durch die Ablehnung des Annahmeverzuges wieder aufgehoben.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Die Bank muss nur den Widerruf ablehnen und noch nicht mal viel vortragen, den Rest macht das Gericht. Die Bank muss ihr rechtswidriges Verhalten gar nicht begründen, im Gegensatz wird vom DN, der sich rechtskonform verhalten hat verlangt die Bank im Annahmeverzug zu bringen, obwohl er das gar nicht kann, wie die Praxis zeigt.
    Ich habe das Gesetz so verstanden, dass das sog. wörtliche Angebot nur dann zu einem wirksamen Annahmeverzug führen kann, wenn die Beklagte zuvor deutlich gemacht hat, dass sie die Leistung nicht annahmen wird. Aus dem o.g. Urteil entnehme ich, das die Ablehnung eines WR aber nicht automatisch einer Ablehnung der angebotenen Leistung gleichzusetzen ist. Es sieht so aus, dass die Verbraucheranwälte hierzu noch mehr unternehmen müssten (wenn man das als Kunde/Kläger) nicht bereits vor der Mandatierung selbst bewerkstelligen konnte. Ein konkretes Angebot richtig anzubieten, halte ich inzwischen für fast unmöglich (aufgrund der umstrittenen RAW-Modalitäten), so dass man - wenn man einen Annahmeverzug herstellen will - mittels eines wirksamen wörtlichen Angebots hinbekommen muss. Dies setzt aber wiederum voraus, dass man seitens der Bank einen Nachweis vor Gericht hat, dass sie die Annahme der Leistung abgelehnt hat. Ich denke, dass das möglich sein sollte mittels Fristsetzung (zusammen mit dem WR oder anschließend, separat).

    Inwieweit das Argument zieht, die Bank selbst habe sich treuwidrig verhalten, als sie den WR abgelehnt hat und damit keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Restschuld hat (und das ist ja das "Ziel" des Annahmeverzugs, wenn ich es richtig sehe), muss man abwarten. Vielleicht kann hierzu jemand etwas schreiben?

    Eins möchte ich noch klarstellen: Ich bin davon überzeugt, dass die Bank für die Ablehnung des WR nicht noch damit belohnt werden darf, seit dem WR weiterhin Zinsen auf die noch offene Restschuld (schon gar nicht auf die Darlehenssumme) zu erhalten, denn es erscheint schlichtweg ungerechtfertig, wenn sie die RAW verzögert. Allerdings erscheint es so, dass die Ablehnung des WR wohl keine Pflichtverletzung der Bank darstellt (wenn ich das richtig verstanden habe), so dass man also erst mit der Klageerhebung in die Phase kommt, wo überhaupt geklärt werden kann, ob der WR nun wirksam war oder nicht. Und erst wenn das geklärt ist, ist ja auch bekannt, ob die Bank in Annahmeverzug gesetzt wurde oder nicht (WR unwirksam => Annahmeverzug unmöglich - ob ein Urteil gegen den Kunden ungerechtfertig war, ist da erstmal zweitrangig; es geht rein um das Prozedurale). Nun könnte man daraus ggf. ableiten, dass wenigstens spätestens mit Klageerhebung (oder Rechtshängigkeit; ich bin kein Jurist, daher sind mir die Feinheiten hier unklar) die Bank un Annahmeverzug zu bringen ist, also dann, wenn sich das Gericht konkret mit der Frage beschäftigt, ob der WR wirksam war. Da sollte m.E. (keine Garantie) als Klagepunkt die Leistung des Klägers an die Bank angeboten werden, wenigstens "wörtlich"; sebkoch hatte dazu schon ein paar Gedanken zur Diskussion eingebracht.

  9. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein RA ist wegen Arbeitsüberlastung in Hinblick auf 21.06.2016 noch zu keinem Antwortschreiben gekommen. Der RA der Beklagtenseite hat mittlerweile ein 20-seitiges Schreiben Klagerwiderung beim LG H eingereicht. Da sind die vorgenannten Aspekte enthalten und mein RA hat da noch eine Menge zu tun. Ich hake einmal nach und melde mich wieder.
    Zitat Zitat von Aikido
    Was hat Dein RA vorgetragen?

  10. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zur Annahmeverzug muss man gar keine Wörtliches Angebot mehr machen, wenn die Bank den Widerruf ablehnt:

    BGH Urteil vom 9. Oktober 2000 II ZR 75/99

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...58&pos=0&anz=1

    "Es kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des Annahmeverzuges(§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen."

    Wenn eine Bank sich verklagen lässt, dann hat sie doch zu erkennen gegeben, dass sie unter keinen Umständen bereit ist die Rückabwicklung zu akzeptieren. Wenn sie die Rückabwicklung nicht akzeptiert, dann will sie auch keine Zahlung aus dem Rückgewährschuldverhältnis annehmen und auch keine herausgeben.



    OLG Hamm

    Die Beklagte befindet sich aber jedenfalls seit Zugang des Schreibens ihrer damaligen außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 02.03.2006 bei den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten im Annahmeverzug hinsichtlich der Rückübereignung. Mit diesem Schreiben hat sie den Rücktritt der Kläger zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit war, an der Rückübertragung des Wohnungseigentums an sie mitzuwirken. Ist aber offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr weil es bloße Förmelei wäre (vgl.BGH NJW 2001, 287 [288]; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 295 BGB, Rdnr. 4 mwN.)."


    Meiner Meinung nach steht die Bank spätestens mit der Rechtshändigkeit in Annahmeverzug.

  11. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @IG Widerruf

    Wollen sie meinen, dass die Ing.DiBa bei folgender verwendeten WRB außergerichtlich einigungsbereit ist??

    lch kann/Wir konnen meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform
    ( z.B. Brief, Fax, E*mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
    genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an : ING* DiBa AG, Theodor *Heuss*Allee 106 ,
    60486 Frankfurt am Main, Telefax 069/27 222 6289, E * mail: baufi*service@ing*diba.de.
    Widerrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zuruckzuqewähren und ggf. gezogene Nut*zungen
    (z.B. Zinsen ) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in
    verschlechtertem Zustand zuruckgewähren, muss ich/müssen wir der ING*DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies
    kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen vor den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfül*len
    muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung
    meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen .
    Ende der Widerrufsbelehrun!

  12. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So ich habe da auch mal ne Frage so zur allgemeinen Einschätzung.
    Anbei mal unsere Widerrufsbelehrung die 2 Große Fehler aufweist die auch von Gerichten schon als Mangel gesehen wurden wie ich gelesen habe.
    Vertrag ist aus 06/2004 mal anonymisiert.(Kein kostenpflichtiges Fax aber Postfach Adresse)
    Was haltet Ihr alle davon?
    Da sind zum einen die Einseitigkeit, das Sie nur über unsere Pflichten aufklärt(nicht beiderseitige Rückabwicklung) sowie die fehlende Zahlungsfrist von 30 Tagen.Denn wann die Bank Ihr Geld wiederhaben will bleibt hier volkommen offen und die folgen eine verspäteten Zahlung werden nicht erklärt.
    Hat jemand zufällig die BGH oder OLG Az. die so was schon behandelt haben ???
    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:WRbelehrung ohne.jpg 
Hits:8 
Größe:140,8 KB 
ID:2597

    Wäre für jeden Link oder Hinweis dankbar den diese Bank hat soviel Mist gebaut das ist ne lange Liste.

    Kann mir jemand sagen ob es Vertraglich,Rechtlich einen Unterschied macht ob eine Konditionsänderung (Prolongation 3 Monate vor Auslauf der Zinsbindung,Vertragsüblich)
    und ein Forwarddarlehen (unechte Abschnittsfinazierung 24 Monate vor Ende der Zinsbindung)
    ebenfalls nur als Konditionenänderung im Vertrag betitelt wird?
    Diese wurde auch noch im Fernabsatz (Telefonanruf und dann Brief) ohne Widerrufsbelehrung geschlossen ohne vorheriges Kundengespräch in einer Filiale.

    Jede Antwort hilft mir weiter.Vielen Dank.

  13. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @bluespeed, ist es eine unechte Abschnittsfinanzierung (nur beurteilbar mit dem Ursprungsvertrag) musste nach §§ 495, 355 BGB nicht belehrt werden, aber ggfs nach Fernabsatzrecht, wenn es ein Fernabsatzvertrag ist. Die Belehrung sieht nach SEB (Santander aus).

  14. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es wurde 2004 abgeschlossen (zu 50.000 Euro) mit Zinsbindungfrist 31.05.2014 danach nicht zur Rückzahlung fällig sondern mit verändelichem Zinssatz weiterlaufend falls keine Neue Vereinbahrung getroffen werden würde.
    So nur zum weiteren Verständnis.

    Es wurde auch ein 2 tes Darlehen (Zinsbindung bis 2009) gemacht da folgte auch(Vom selben Mitarbeiter, nicht unser Kundenberater) ein Angebot telefonisch und dann per Post mit 3 varianten 3 Monate vor Ende der Zinsbindung.Da wir aber Geld hatten baten wir um die Abzahlungsmodalitäten und Zahlten es in 3 Teilen ab.

    So 2012 meinte der Mitarbeiter nun telefonisch Er habe ein Aussergewöhnliches Angebot und könne uns eine Prolongation schon jetzt Anbieten und stellte das ganze nur Positiv für uns dar, ohne auf Risiken bzw. nicht mögliche Abzahlung über den Bausparvertrag hinzuweisen.Beginn direkt 01.06.2014 also einen Tag nach Ende der alten Zinsbindung mit 10 Jahren Laufzeit.

    Das Böse daran war er tat das im Wissen über einen mit dem Institut damals zur Krediterteilung abgeschlossenen Bausparvertrag über 62.000 Euro.(Es war die Bedingung das es die Darlehen überhaupt geben würde)

    Der war 2012 mit gut 12.000 Euro angespart.

    Der Mitarbeiter der für uns zuständig war rief uns im Februar 2014 für eine Termin an um mit uns über die Auslaufende Zinsbindung zum 31.05.2014 zu sprechen und wie Wir da verfahren wollten.(den vertrag von 2012 hatten wir leider selbst total vergessen)
    Das dieser Vertrag von 2012 bestand wurde nicht erläutert und so beriet mann uns falsch das es wie 2009 möglich sei wir uns also erstmal um nix kümmern müssen.Läuft ja mit variablen Zinsen (Eribor 3 Monate) weiter.
    Ob Teilrückzahlung durch Bausparguthaben oder Aufstockung wurde auch gesprochen.
    Mitte 05/14 baten wir um Aufstockung für Ablöse eines anderen Darlehens und ein Angebot dazu, was nicht erfolgte.
    Anfang Juli dann die Email von unserem Mitarbeiter das ein Angebot nicht möglich sei da es 2012 ja schon prolongiert wurde.

    So siehts grade aus und ein Anpassungsanfrage damals scheiterte.

    Seitdem verdreht die Bank die Tatsachen und schiebt uns die Schuld in die Schuhe wir hätten uns Aktiv darum bemüht und hätten sogar ein Gespräch in der Filiale gehabt.
    Das geht aus beiden Prolongation klar hervor wer sich bemüht hat:

    " Wir haben bei Darlehensaufnahme vereinbart, dass wir neue Konditionen für die Weiterführung des Darlehens nenne werden."

    Eine Schadenserstazpflicht entfällt aber Laut Ursprungsvertrag,wenn der Darlehensnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    Deshalb sind die so penetrant.

    Und nein es ist nicht die SEB sondern die einzige Bank zu der es im Netz keine Urteile gibt.Ausser bei Swaps....
    Und es gab zu dieser Prolongation keine Widerrufsbelehrung !!!

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sie verkaufen die Verbraucher auch offiziell für dumm:

    Zitat:

    "Ob ein klärendes Gespräch mit der Bank hilft, glaubt der Bonner Anwalt Solmecke eher nicht: „Nach unserer Erfahrung lassen sich die Banken nicht auf Gespräche bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein.“ Erst ein anwaltliches Schreiben führe unter Umständen zu einem Vergleichsangebot der Bank. „Meistens muss jedoch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden“, sagt er.
    Differenzierter sieht dies Gabriele Teller vom Deutscher Sparkassen- und Giroverband: „Neben der Frage der Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, haben Gerichte in vielen Fällen Klagen von Darlehensnehmern unter Hinweis darauf abgewiesen, dass es sich bei dem Widerruf um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handele“. Instanzgerichte würden mittlerweile den sogenannten Widerrufsjoker laut Teller „zunehmend kritisch sehen, wie etwa die BGH-Terminankündigung für den 12. Juni 2016 zeigt“. Sie warnt: „Man sollte sich der Risiken eines Rechtsstreites also jederzeit bewusst sein.“


    Quelle: https://www.general-anzeiger-bonn.de/...le3271418.html

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Man meint wohl den 12. JULI 2016 und das hier

    https://www.bundesgerichtshof.de/Shar...tml?nn=6128288

    und

    natürlich die Ansetzung des Termins bezüglich der Fußnoten-WRB der Stadtsparkasse Nürnberg, Urteil OLG N 14 U 2439/15, v. 11.11.2015

    XI ZR 564/15

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann wird ja jetzt Frau Teller vom Giroverband dafür sorgen, dass endlich mal in Karlsruhe verhandelt werden kann.....

  18. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Sie verkaufen die Verbraucher auch offiziell für dumm:

    Zitat:

    [...] Instanzgerichte würden mittlerweile den sogenannten Widerrufsjoker laut Teller „zunehmend kritisch sehen, wie etwa die BGH-Terminankündigung für den 12. Juni 2016 zeigt“.


    Quelle: https://www.general-anzeiger-bonn.de/...le3271418.html
    Diese Aussage ist dermaßen sinnentleert, dass man sich nur an den Kopf fassen kann.

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tote Hose hier... Seid Ihr alle im Freibad oder beim Rasenmähen?

    Also mal wieder etwas Neues (wenn auch nichts Berauschendes) von test.de:

    06.06.2016 Rechtsanwalt Andreas Mayer bestätigt: Hintergrund für die Absage des für Dienstag, 24. Mai, anberaumten Bundesgerichtshofs-Termins in der Sache XI ZR 366/15 (siehe unten 23.05.2016, 2. Eintrag) ist – wie bereits vermutet – ein Vergleich. Die von Rechtsanwalt Mayer vertretenen Kläger und die Sparda Bank Baden-Württemberg erklärten den Rechtsstreit um zwei Kreditverträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009 daraufhin übereinstimmend für erledigt. Details zum Inhalt des Vergleichs nannte Mayer nicht. Vermutlich haben die Parteien sich verpflichtet, ihn geheim zu halten. test.de hält für sicher: Die Kläger haben mehr erhalten als ihnen bei Rücknahme der Revision zugestanden hätte. Sonst hätten sie den Vergleich kaum akzeptiert.

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aaO:


    DSL Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Vertrag von Anfang 2006
    Oberlandesgericht Düsseldorf, (Hinweis-)Beschluss vom 01.06.2016
    Aktenzeichen: I 17 U 189/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
    Besonderheit: Nach Auffassung des 17. Senats am Oberlandesgericht Düsseldorf kommt bei noch laufenden Verträgen ohne besondere Umstände weder eine Verwirkung noch eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht. Der 17. Senat stellt sich damit ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des 6. Senats. Das Landgericht Duisburg hatte die Klage noch wegen Verwirkung abgewiesen und gar nicht entschieden, ob die Belehrung korrekt war.
    [neu 06.06.2016]

    Achtung, folgendes ist nicht das kürzliche Verfahren, zu dem der Termin (24.05.2016, 9 Uhr) kurzfristig abgesagt wurde, sondern eine andere Sache (gegen dieselbe Bank). Die GS konnte hierzu jedoch noch nichts mitteilen und bittet noch um etwas Geduld. Ich fürchte, dass hier dasselbe Spiel ablaufen wird.

    Wieso stellt der BGH (XI. Zivielsenat) nicht alle diese Widerrufsfälle im Internet ein??

    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 30.05.2007
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2015
    Aktenzeichen: 14 O 418/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 01.09.2015
    Aktenzeichen: 6 U 29/15
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.16
    Aktenzeichen: XI ZR 437/15
    Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 300 Euro. Insgesamt muss die Bank 18 936,99 Euro an die Kläger zahlen. Hinzu kommen Verzugszinsen seit dem 18.2.2013. Die Berufung der Bank wies das Oberlandesgericht zurück. Auch die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Bank wiesen die Oberlandesrichter ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank hin hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Revision wegen der Klage zugelassen. Die Abweisung der Widerklage dagegen ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Wie üblich begründet der BGH die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Einen Verhandlungstermin gibt es noch nicht. Bemerkenswert: Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fiel just an dem Tag, an dem der Bundesgerichtshof eigentlich einen anderen Fall verhandeln wollte. Die Verhandlung fiel aus, weil Bank und Kläger sich in letzter Minute auf einen Vergleich einigten. Beklagte war auch dort die Sparda Bank Baden-Württemberg und Klägervertreter Mayer & Mayer Rechtsanwälte aus Freiburg.
    [neu 06.06.2016]

    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015
    Aktenzeichen: 8 O 278/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015
    Aktenzeichen: 6 U 41/15
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 366/15
    Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Die Bank hatte in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Fristen genannt und nach Auffassung von Land- und Oberlandesgericht nicht genau genug erklärt, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Fristen jeweils gelten. Außerdem sei das Widerrufsrecht auch viele Jahre nach Vertragsschluss weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen zugelassen. In dem Beschluss macht er klare Ansagen zum Streitwert. In der Sache wollte der BGH den Fall am Dienstag, 24. Mai, 9 Uhr verhandeln. Unmittelbar vor der Verhandlung allerdings einigten sich die Parteien und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der BGH sagte den Termin daraufhin ab. Details über die Einigung wurden nicht bekannt; vermutlich haben die Parteien sich verpflichtet, die Vereinbarung geheim zu halten.
    [neu 06.06.2016 Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich]

    Sparkasse Duisburg, Vertrag vom 08.10.2008
    Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.16
    Aktenzeichen: I-17 U 182/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Lippl Betz & Kollegen Rechtsanwälte, Regensburg
    Besonderheit: Es ging um eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die sei nicht deutlich genug, urteilte der 17. Senat des Oberlandegerichts Düsseldorf. Sie lasse nicht erkennen, dass sie sich nur an den jeweiligen Sachbearbeiter der Sparkasse und nicht an den Kunden richtet. Soweit Kunden sich angesprochen fühlen, dürfe die Sparkasse sie nicht darüber im unklaren lassen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig sei. Entgegen der Auffassung des 6. Senats sah der 17. Senat auch keine Verwirkung und keinen Rechtsmissbrauch, obwohl der Kläger den Kredit bereits einige Monate vor dem Widerruf abgelöst hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte die Sparkasse dazu, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15 741,14 Euro zu erstatten. Außerdem muss die Bank dem Kläger zusätzlich zu den gerichtlichen auch 1029,35 Euro außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ersetzen.
    [neu 06.06.2016] Bericht zum Rechtsstreit

    Und noch ein paar Vergleiche...

  21. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und auch von mir Rechtsnews: das OLG Brandenburg zu Berechnung und Freigabe von Grundschulden (ist mir zu hoch), https://www.gerichtsentscheidungen.be...0.0#focuspoint

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