Tenor
Auf die Berufung der Kläger sowie auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 273/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten abzutreten, Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 105.819,59 € sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den Betrag von 105.819,59 €, sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 keine weiteren Forderungen gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 zustehen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle von diesen nach dem 11. Mai 2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 105.819,59 € sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits tragen die Kläger zu 41% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 59%.
Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 40% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 60%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.