Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von otzelotnase
    otzelotnase ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Kannst du die beiden Urteile hier einstellen?
    Könnte ich, nur die Datei ist zu groß. Haste einen Tip wie man die kleiner bekommt.

  3. Avatar von Berliner
    Berliner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was passiert wenn die Klage abgewiesen wird?
    Was kommt dann dran?
    Was ist mit der Deckungszusage?
    Benötige ich eine neue Deckungszusage wenn es bereits eine für die erste Instanz gibt?

    Endlose Schleife aus Fragen...

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal etwas andere Rechtsnews zum Wochenende:

    Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016 - 23 O 23033/15 (Link direkt zum Volltext: klick)
    ("Täuschungsanfechtung und Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen angeblicher Schummelsoftware")

    Hintergrundinfos: dort und dort

    Hurra, ein neues juristisches "Steckenpferd"! Ich weiß, dass das eigentlich nicht zum WRJ gehört, aber der Abgasskandal passt, was die Anleger-Seite angeht, zumindest unter "Börse & Aktien Themen"

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Berliner
    Was passiert wenn die Klage abgewiesen wird?
    Was kommt dann dran?
    Was ist mit der Deckungszusage?
    Benötige ich eine neue Deckungszusage wenn es bereits eine für die erste Instanz gibt?

    Endlose Schleife aus Fragen...
    Ist die Frage warum abgewiesen wurde. Es gibt da wohl zwei Möglichkeiten, die eine, dass man dann ggf. noch mal Klage, aber richtig formuliert, einreichen kann oder dass es dann war...

    Deckungszusage für was? Für eine neue Klage? Das wäre dann ein Fall für die Haftpflicht des Anwaltes. Eigentlich in beiden Fällen. Denn dann hat er Mist gebaut.

    Für die zweite Instanz brauchst Du wieder eine. Also falls Deine Klage erstinstanzlich abgewiesen wird und es weiter ans OLG geht.

    ;-)

  6. Avatar von otzelotnase
    otzelotnase ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    17 O 441/15 Verkündet am 23¬05.2016


    Landgericht Bonn
    IM NAMEN DES VOLKES
    Urteil
    ln dem Rechtsstreit _
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen


    die Deutsche Postbank_AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. ihren Vorsitzenden
    Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann, ebenda. Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn,
    Beklagte,

    hat die 17. Zívilkammer des Landgerichts Bonn
    aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.05.2016
    durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Einzelrichterin
    für Recht erkannt: '




    1, Die Klage wird abgewiesen.


    2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.


    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
    vollstreckenden Betrages vorläuflg vollstreckbar.








    Tatbestand
    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen
    geschlossenen Darlehensvertrages, der durch die Vermittlung des
    Finanzierungsvermittlers zustande gekommen ist.


    Die Kläger unterzeichneten am 06.02.2006 zur Hauptdarlehensnummer
    einen Darlehensantrag über Finanzierungsmittel zur vorgezogenen
    Anscliussfinanzierung in Höhe von insgesamt . die sich aufteilen in für zum
    31.10.2012 benötigte Darlehensmittel in Höhe von 95.700,- ê zu einem
    Nomínalzinssatz von 5,42 % und einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2022 (Unterkonto
    -013) sowie für zum 30.11.2012 benötigte Darlehensmittel In Höhe von zu
    einem Nominalzinssatz von 5,42 % und einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2022 (
    Unterkonto -021). Die Kreditmittel wurden besichert durch eine zugunsten der
    Beklagten eingetragenen Buchgrundschuld. `


    Dem 20-seitigen Darlehensantrag war auf Blatt 7 und 8 eine Widerrufsbelehrung
    beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet:


    WIDERRUFSRECHT
    Widerrufsrecht
    Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete
    Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
    1...]
    Beginn der Widerrufsfrist
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-
    /Darlehensangebot des Darlehensnehmers. das alle Vertragsbedingungen enthält - im Original
    oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat.


    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Adressat des Widerrufs
    Der Widerruf ist zu richten an
    DSL Bank - ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Bonn






    3
    DSL Bank Köln
    50823 Köln
    oder Telefax: 0221-53411119


    Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse
    Widerruf@dsIbank.de senden.


    Widerrufsfolgen -
    Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag
    nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall
    zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B„ Zinsen) herauszugeben.
    l---l
    Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen
    nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen,


    Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
    Verbundene Geschäfte


    Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus
    einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide
    Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene
    Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages
    ausgeschlossen. Erklart der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages
    gegenüber der DSL Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem
    Untemehmer.
    Bel einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist
    eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen. wenn [...]
    [--›l


    Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung
    wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 5 - 13 d.A.) Bezug genommen.
    Mit Schreiben vom 13.02.2008 (Anlage B 2) nahm die Beklagte den Antrag an.
    Die Darlehensbeträge wurden im Jahr 2012 an die Kläger ausgezahlt. Diese leisteten
    die vereinbarten monatlichen Raten an die Beklagte.
    Mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Kläger im
    Namen der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.








    4 ,
    Die Kläger sind der Ansicht, der von ihnen erklärte Widerruf sei wirksam, da sie nicht
    ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden seien. Auf
    die Gesetzlichkeitsfiktion der damals gültigen Musterbelehrung könne sich die Beklagte
    nicht berufen, da sie inhaltlich von der Musterbelehrung abgewichen sei. Die von der
    Beklagten verwendete Belehrung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. lm Wesentlichen
    erheben die Kläger folgende Einwände:


    - Unter dem Abschnitt „Adressat des Widerrufs" sei irreführend von der Erklärung
    eines „Widerspruch”die Rede.


    - Es fehle an der erforderlichen Angabe einer ladungsfähigen Hausanschrift des
    Unternehmens, da nur eine Postleitzahlenadresse für Großempfänger
    angegeben sei.


    - Durch die Hinweise zu verbundenen Geschäften sei die Widerrufsbelehrung mit
    überflüssigen Zusätzen überfrachtet, die den Verbraucher verwirren würden.


    Nachdern die Kläger zunächst beantragt haben, festzustellen, dass sie ihre
    Vertragerklärungen wirksam widerrufen haben und die Zahlung vorgerichtlicher
    Anwaltskosten begehrt haben, beantragen sie nach einer Teilklagerücknahme
    nunmehr,


    festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene
    Verbraucherdarlehensvertrag, Vertragsnummer , durch den
    Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.


    Die Beklagte beantragt,


    die Klage abzuweisen.


    Die Beklagte ist der Auffassung, sei in Bezug bereits unzulässig, jedenfalls aber
    unbegründet. Der Widerruf der Kläger sei verfristet. Die für den Vertrag verwendete
    Widerrufsbelehrung ' entspreche in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben.
    Ungeachtet dessen sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich bzw.
    verwirkt. ~






    5
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
    Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
    03.05.2016 (Bl. 115 d.A.) Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe


    Die zulässige Klage ist unbegründet.


    I. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken. Nach der
    Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung, haben die Kläger
    klargestellt, dass sie Feststellungen zum (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses
    und nicht nur die Klärung bezüglich einer Vorfrage begehren. Das
    Feststellungsinteresse der Kläger entfällt auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer
    Leistungsklage. Auf eine solche Leistungsklage sind die Kläger nicht zu veıweisen.
    denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnísses wird sich bei einer Aufrechnung
    der wechselseitigen Zahlungsansprüche aufgrund der Höhe der von Klägerseite zu
    erstattenden Darlehensvaluta im Ergebnis ein negativer Saldo zu Lasten der Kläger
    ergeben. Auch ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bankinstitut im Falle eines
    zusprechenden Urteils der tenorierten Feststellung bei der Darlehensabwicklung
    Rechnung tragen wird.


    ll. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.


    Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich nicht durch den Widerruf der
    Kläger vom 19.11.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
    Der im sog. Antragsverfahren zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag
    ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den
    Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1. 355 BGB in der bei
    Vertragsschluss und bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.)
    zu. Auf das Schuldverhältrıis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt
    des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Februar 2008 geltenden
    Vorschriften des BGB anzuwenden.


    Der von den Klägern am 19.11.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht
    innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein.
    Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten . Fortbestand des
    Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war






    6
    im November 2014 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr
    Wfiderrufsrecht belehrt worden. _
    Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung
    der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mustenıviderrufsbelehrung gem.
    Anlage 2 zu § 14 BGB lnfoV (BGBI. I 2004, 3102, 3310) unterfällt, da sie von dieser
    inhaltlich abweicht.
    indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die
    Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur
    fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§
    495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.


    Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem
    dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm
    entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
    Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
    Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der
    Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine
    Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht
    Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
    Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist
    (BGH, Url. v. 13.01.2009, Xl ZR 118/08).
    Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu
    beanstanden.
    Die Belehrung ist optisch deutlich genug henıorgehoben.
    Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen
    Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht (vgl. LG Köln Urt. V. 5.8.2010, 15
    O 601/09, BeckRS 2012, 09516, bestätigt durch OLG Köln, Beschluss v. 17.12.2010,
    13 U 176/10, BeckRS 2014, 01112). Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die
    Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
    über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
    Kommunikatíonsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist,
    die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
    und einen Hinweis auf den Fristbegínn und die Regelung des Absatzes 1 S. 2 enthält. §
    355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. erfordern hingegen keine weitergehenden
    Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des §
    187 BGB, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, wenn die








    7
    Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ergebnis benennt, das nach dem
    Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urt. v.
    05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum damaligen VerbrKrG; vgl. auch LG Bonn, Urt. v.
    05.11.2014, 3 O 278/14; OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015, 13 U 168/14; BeckRS 2015,
    08374 Rz 7).


    Entgegen der Ansicht der Kläger genügen auch die Angaben unter der Überschrift
    „Adressat des Widerrufs“ den gesetzlichen Vorgaben. So ist die - einmalige -
    Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ unter Berücksichtigung der
    Überschrift und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas ganz anderes
    ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit
    dem Widerruf befasst, das Wort „Widerruf“ in der Überschrift, in fast allen
    Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch
    Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem
    fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und sodann Bestandteil der angegebenen E-
    Mail Adresse ist. besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige
    Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als als ein redaktionelles Versehen
    versteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14- BeckRS 2015, 08374, Rz.
    7).
    Die in der Widerrufsbelehrung benannte Anschrift der Beklagten enthält alle für eine
    Zustellung des Widerrufs erforderlichen Angaben. Die Kammer folgt insofern der
    Rechtsprechung, die die Benennung einer Großkundenpostleitzahl für die Angabe einer
    Iadungsfähigen Anschrift i.S. des § 14 BGB-lnfoV als ausreichend erachtet (vgl. OLG
    Frankfurt Beschluss v. 01.10.2014 - 17 U 138/14, BeckRS 2014, 22976 m.w.N.). Für
    die verwendete Großkundenpostleitzahl ist eine physische Adresse hinterlegt, die sich
    über das Internetportal der Beklagten ermitteln lässt. Daher wird der Verbraucher durch
    die Benennung der Postleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer in
    der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Frankfurt a.a.0.).


    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für
    verbundene Geschäfte enthält, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht
    vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche
    Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend
    transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang
    und die Folgen seines Vlfiderrufsrechts henıorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch








    8
    nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels
    Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur
    einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich
    gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug
    zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer
    selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie - wie
    vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines lrrtums über den Umfang und
    die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U
    168/14 (BeokRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder
    ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, l ZR 55/00), die vorliegend jedoch
    nicht festzustellen sind. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei
    Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt, muss
    es einem Kreditinstitut in einem Formularvertrag, der für unterschiedliche
    Fallgestaltungen offen sein muss, möglich sein, die entsprechende Belehrung bezüglich
    eines verbundenen Geschäfts vorsorglich vorzunehmen, ohne dass dies einen
    venivirrenden oder ablenkenden Zusatz darstellt (so auch OLG München Urteil v.
    09.11.2015, 19 U 4833/14, BKR 2016, 30, 33; OLG Köln Urteil v. 24.02.2016, 13 U
    84/15).
    Dass die Belehrung in Form einer Sammelbelehrung erfolgt, da sie zusätzlich auch eine
    Belehrung zum finanzierten Enıverb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen
    Rechts aufführt, hat keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zur Folge (s auch
    OLG Köln Urteil v. 24.02.2016, 13 U 84/15; a.A. OLG Stuttgart, Urteil v. 29.09.2015, 6 U
    21/15, juris Tz. 34). Nach Ansicht der Kammer musste einem durchschnittlichen
    Verbraucher in der vorliegenden Vertragskonstellation klar sein, dass schon dem
    Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im
    Hinblick auf den Passus zum lmmobiliengeschäft ergab. Dass es Anhaltspunkte dafür
    gegeben hätte, aufgrund derer die Beklagte irgendwie als Partei des
    lmmobiliengeschäfts in Betracht zu ziehen gewesen wäre, wird auch von Klägerseite
    nicht behauptet. -


    Da für den Darlehensvertrag eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten
    erteilt worden ist und mithin der erst am 19.11.2014 erklärte Widerruf deutlich nach
    Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend keiner
    Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Venıvirkung
    bzw. des Rechtmissbrauchs durchgreifen






    9
    lll. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3;
    709 S. 1 und 2 ZPO.


    Streitwert: bis 25.000,- 6 (Zins-+ Tilgungsleistungen bis Klageerhebung (BGH v.
    12.01.2016 - Xl ZR 366/15))


    Rechtsbehelfsbelehrung:


    Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft.
    wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
    Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde isf spätestens innerhalb
    von sechs Monaten. nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
    oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr.
    21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des
    Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, Die Beschwerde kann auch zur
    Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der
    Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die
    Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
    des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.













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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Landgericht Bonn, 3 O 367/15

    Datum:
    04.03.2016

    Entscheidungsart:
    Urteil
    Aktenzeichen:
    3 O 367/15


    Sachgebiet:
    Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)


    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.630,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 15.12.2015, zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



    1
    Tatbestand
    2
    Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge auf Feststellung und Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.
    3
    Unter dem 25.03./26.03.2008 kam zwischen den Parteien unter der Hauptdarlehensnummer ########## (Unterkontonummern -### und -###) auf Antrag der Kläger ein Wohnungsbaudarlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. insgesamt 180.000,00 EUR (130.000,00 EUR und 50.000,00 EUR) zu Stande. Für die vereinbarten Konditionen wird auf das – beide Unterkonten erfassende – Angebotsformular (Anlage K1, Bl. ## ff. d. A.) verwiesen. Das Vertragsformular enthielt eine Belehrung über das Widerrufsrecht, in der es u.a. wie folgt heißt:
    4
    Widerrufsrecht
    5
    Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
    6
    Form des Widerrufs
    7
    [ ... ]
    8
    Beginn der Widerrufsfrist
    9
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    10
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    11
    - eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    12
    erhalten hat.
    13
    - und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
    14
    erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
    15
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
    16
    [... ]
    17
    Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
    18
    Verbundene Geschäfte
    19
    Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. [...]
    20
    Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt [...].(vgl. Bl. ## R, ## d. A.)“
    21
    Unter dem 03.04.2008/ 05.04.2008 kam zwischen den Parteien darüber hinaus unter der Darlehensnummer ########## ein KfW-Darlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. 58.000,00 EUR zu Stande. Es wurden ein Nominalzins i.H.v. 4,8 % und eine Festzinsperiode bis zum 31.03.2023 vereinbart. In der Widerrufsbelehrung hieß es zum Fristbeginn:
    22
    „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    23
    • ein Exemplar dieser Belehrung

    24
    • und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen

    25
    erhalten hat.
    26
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
    27
    [... ]“
    28
    Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K2 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen.
    29
    Beide Darlehen waren grundpfandrechtlich gesichert.
    30
    2014 tilgten die Kläger das Kfw-Darlehen vorzeitig. In diesem Zusammenhang unterbreitete die Beklagte unter dem 28.11.2014 ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung zum 31.12.2014, welches unter anderem die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR und einer Gebühr für grundbuchliche Erklärungen von 83,30 EUR vorsah. In dem Vertrag befindet sich am Ende folgender Hinweis:
    31
    „Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/ erklären sich der/ die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten“.
    32
    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung (Anl. B3, Bl. ### d. A.) Bezug genommen. Die Kläger nahmen das Angebot am 05.12.2014 vorbehaltlos an und beglichen die fälligen Beträge am 19.12.2014 vollständig.
    33
    Mit Schreiben vom 20.08.2015 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge und baten um Antwort an ihre Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 23.09.2015 ab. Daraufhin wurde die Beklagte durch Anwaltsschriftsatz vom 07.10.2015 dazu aufgefordert, die Darlehen abzurechnen und die Ablösebeträge bis zum 21.10.2015 mitzuteilen. Dem kam die Beklagte auch nach weiterer Aufforderung im Schreiben des Klägervertreters vom 22.10.2014 mit Frist bis zum 30.10.2015 nicht nach.
    34
    Mit Schreiben vom 19.02.2016 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten ihre auf den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung getätigten Willenserklärungen und erklärten diesbezüglich die Anfechtung.
    35
    Die Kläger behaupten, sie hätten die Aufhebungsvereinbarung nicht abgeschlossen, wenn sie erkannt hätten, dass sie sie durch den Abschluss auf ihr Widerrufsrecht verzichten sollten; im Falle einer Nachbelehrung hätten sie ihr Widerrufsrecht sofort ausgeübt.
    36
    Sie sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen hätten den gesetzlichen Anforderungen jeweils nicht entsprochen. Das Wohnungsbaudarlehen verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht auf das Erfordernis der Textform der Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sei und darüber hinaus auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. die Annahmeerklärung der Bank abgestellt werde. Dabei handele es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufes. Auch sei unklar, was mit Finanzierungsbedingungen gemeint sein. Die Informationen zu den finanzierten Geschäften seien verwirrend und legten das Subsumtionsrisiko dem Verbraucher auf. Letztlich sei es auch unzulässig, für mehrere Verträge eine einheitliche Widerrufsbelehrung zu unterbreiten. Die Belehrung über das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers stehe im Widerspruch zu dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Ausübung des Widerrufsrechts. Ferner sei es unzulässig, für zwei unterschiedliche Darlehensverträge lediglich eine gemeinsame Widerrufsbelehrung zu verwenden, so wie dies hinsichtlich der zwei Wohnungsbaudarlehen geschehen sei.
    37
    Die Kläger beantragen,
    38
    1. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 50.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
    39
    2. festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
    40
    3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen zu zahlen,
    41
    4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können,
    42
    5. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 130.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
    43
    6. festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 5. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
    44
    7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 5. genannte Darlehen zu zahlen,
    45
    8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 5. genannten Darlehens haben abschließen können,
    46
    9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.714,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    47
    Die Beklagte beantragt,
    48
    die Klage abzuweisen.
    49
    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs unter Verweis auf den sieben Jahre nach Vertragsabschluss und im Falle des Kfw-Darlehens acht Monate nach Vertragsaufhebung ausgeübten Widerruf. Aufgrund der Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung aus Dezember 2014 und der darin enthaltenen Abgeltungsklausel sei die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Es handele sich insofern um eine übereinstimmende Vertragsaufhebung, durch die die ursprünglich bestehenden synallagmatischen Pflichten weggefallen seien, so dass das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht ins Leere gehe. Abgesehen davon, dass die Belehrungen ordnungsgemäß seien, genössen sie auch den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung, da keine absolute Veränderungssperre bestehe und es vorliegend an einer inhaltlichen Bearbeitung fehle. Nutzungsersatz werde bereits dem Grunde nach nicht geschuldet. Die Anfechtung gehe ins Leere, da der Motivirrtum unbeachtlich sei.
    50
    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen.
    51
    Entscheidungsgründe
    52
    I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
    53
    1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das KfW-Darlehen vom 03.04.2008/ 05.04.2008 entfallenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.630,98 EUR.
    54
    a. Den Klägern stand im Hinblick auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden, gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB anzuwendenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu, da die Widerrufsfrist bis zur Erklärung mit Schreiben vom 20.08.2015 noch nicht abgelaufen war.
    55
    Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris).
    56
    Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung betreffend das Kfw-Darlehen fehlerhaft. Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und … eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat“, aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04. 2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden "Darlehensvertrag(es)" der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16).
    57
    b. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).
    58
    Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008) nicht vollständig sondern weist mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginnt die Frist nach der Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung etwa „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ und weicht insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht vollständig der Musterbelehrung.
    59
    Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).
    60

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    c. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 28.11./ 05.12.2014 ausgeschlossen.
    61
    (1) Die Frage, was mit der Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages von den Parteien gewollt war, ist anhand des im Wege der Auslegung des durch die Umstände des konkreten Einzelfalles determinierten Parteiwillens anhand eines objektiven Maßstabes zu bestimmen, §§ 133,157 BGB. Wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, ist dabei davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1994, 1537, 1538; NJW 1981, 816; OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 47, juris). Die unrichtige Bezeichnung einer schriftlichen Vereinbarung ist dabei irrelevant, da sich der Charakter eines Vertrages nicht nach einer formellen Bezeichnung, sondern danach richtet, was die Parteien mit ihm bezweckt haben. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, da sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, Az. XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Es unterliegt insofern der – nur beschränkt überprüfbaren – tatrichterlichen Verantwortung, die Gesamtumstände des Zustandekommens und der Ausgestaltung des Vertrages im konkreten Einzelfall zu bewerten und hieraus Schlussfolgerung zu ziehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014, Az. XII ZR 111/12, Rn. 50, juris zur Auslegung von Abgeltungsklauseln in Vergleichen, bei der das Berufungsgericht auf die Regelungssystematik abgestellt hat).
    62
    In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer an die Beklagte herangetreten ist mit dem Wunsch, das Kfw-Darlehen entgegen der vorgesehenen Vertragslaufzeit vorzeitig abzulösen. Dies bringt unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck, die im Tilgungsplan bestimmten Zeitpunkte für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen zeitlich nach vorne zu verschieben. In der Aufhebungsvereinbarung kann daher nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Beendigung des Schuldverhältnisses durch zweiseitige Willenserklärungen – und erst recht nicht der Ausschluss von Gestaltungsrechten, wie dem Widerruf oder der Anfechtung – gesehen werden.
    63
    Die Vereinbarung zielt nach Auffassung der Kammer darauf ab, die vertraglichen Verpflichtungen einvernehmlich zu ändern, nicht hingegen darauf, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender und möglicherweise ausgeübter Gestaltungsrechte vollständig und abschließend aufzuheben. Bei Auslegung der Vereinbarung anhand der §§ 133, 157 BGB ist eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen aufgehoben werden und sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sind, nicht getroffen worden. Die Parteien haben insofern lediglich eine Modifizierung der den Darlehensverträgen ursprünglich zugrunde liegenden Bedingungen dergestalt vorgenommen, dass sie sich auf eine vorzeitige Ablösung der mit einer Laufzeit bis März 2023 versehenen Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verständigten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, Rn. 34, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 6.10.2010, Az. XI ZR 367/07, Rn. 28). Unter Berücksichtigung der Vereinbarung sind die Darlehnsverträge mit ihrem konkreten Leistungsumfang weder durch einen neuen Vertrag gänzlich zum Wegfall gekommen noch vollständig durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, so dass für einen Widerruf Raum bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 6 W 221/11, Rn. 15, juris).
    64
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH vom 16.10.2013 (Az. IV ZR 52/12, Rn. 24, juris). Danach schließt eine zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben habe können. Denn bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können (BGH, a.a.O.). Die Erwägung des BGH, wonach der Verbraucher, der über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 36, juris), ist auf die vorliegende Konstellation einer Aufhebungsvereinbarung übertragbar. Gleiches gilt für die allgemeine Erwägung, der Widerrufsberechtigte könne auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben, weshalb die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell ausschließe (BGH, a.a.O., Rn. 28).
    65
    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechtes nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz. So ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 Rn. 37, juris).
    66
    (2) Auch bei isolierter Betrachtung der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel vermag die Kammer eine materiell-rechtliche vertragliche Verzichtserklärung nicht zu erkennen.
    67
    Die zwischen den Parteien geschlossene Abgeltungsklausel bezieht sich bereits aufgrund ihres Wortlauts nur auf die wechselseitigen Ansprüche betreffend die geschuldeten „v.g. Darlehensbeträge“. Sie schließt dahingegen keineswegs die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsrechts, wie das Widerrufsrecht, aus, wobei an eine solche Beschränkung der zum Zwecke des Verbraucherschutzes vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zum Widerruf hohe Anforderungen zu stellen wären.
    68
    Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. In der Aufhebungsvereinbarung wird indes keine Regelung dazu, dass die Bank – oder die Darlehensnehmer – auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten, sondern lediglich eine Regelung im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages getroffen. Eine Verzichtserklärung setzt jedoch denklogisch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist, worauf er verzichtet. Dies setzt die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Umfangs seiner Verzichtserklärung zwingend voraus. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht wäre demnach, dass bestehende Unsicherheiten der Parteien gerade über das Widerrufsrecht bestehen, dessen sich der Darlehensnehmer sodann begibt. Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris). Dass diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung vielmehr davon aus, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der so genannten Aufhebungsvereinbarung gerade nicht bewusst war, dass sie die Verträge auch hätten widerrufen können.
    69
    Ob eine Abgeltungsklausel auch unbekannte Ansprüche umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1997, II ZR 236/96, Rn. 12, nach juris = NJW 1998, 1315; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 397 BGB Rn. 4 m.w.N.). Unbekannte Ansprüche können insbesondere von einer Abgeltungsklausel umfasst sein, wenn ein Gläubiger mit ihnen rechnet (OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 52, juris). Diesem Grundsatz trägt auch die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach Vergleiche, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht, nur dann wirksam sind, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist (BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az. IX ZR 285/03, Rn. 17, juris; BGHZ 65, 147; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris). An einem aufgrund der Unklarheiten betreffend die Gesetzeslage bestehenden gegenseitigen Nachgeben fehlt es indes bei der – hier vorliegenden – einseitigen Vorgabe eines Abrechnungsergebnisses durch die Bank.
    70
    In der vorliegenden Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Darlehensnehmer davon ausgingen und ausgehen mussten, dass die Abgeltungsklausel sich über die Geltendmachung der vorgenannten Beträge hinaus auch darauf erstreckt, die Ansprüche auszuschließen, die aus einem widerrufsbedingt eintretenden gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Dies gilt unabhängig von der zu vermutenden Unkenntnis betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Ansprüche eine andere Rechtsnatur aufweisen und ihrer Berechnungsweise bzw. Größenordnung nach über die in der Aufhebungsvereinbarung genannten Ansprüche möglicherweise hinausgehen.
    71
    Auch ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der Darlehensnehmer mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung keineswegs anerkennt, dass das infolge des Widerrufs gesetzlich eintretende Rückgewährschuldverhältnis nicht besteht. Er erklärt sich lediglich damit einverstanden, dass nach Zahlung der vorgenannten Beträge die gegenseitigen Ansprüche „betreffend die vorgenannten Darlehensbeträge“ aus dem bestehenden Darlehensverhältnis abgegolten sind. Darin ist bei der gebotenen strengen Auslegung der Willenserklärung keineswegs die Erklärung mit enthalten, dass auch auf Ansprüche aus dem, völlig andere Leistungspflichten betreffenden, Rückgewährschuldverhältnis verzichtet werden soll.
    72

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    (3) Selbst wenn der Abgeltungsklausel eine solche weit gehende Bedeutung beigemessen würde, so wäre diese jedenfalls unwirksam.
    73
    Denn eine Abgeltungsklausel, die gesetzlich bestehende zwingende Regelungen ausschließt, ist ungeachtet dessen unwirksam, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB auszulegen und damit auch anhand des Maßstabes der §§ 307 ff. BGB auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung hin zu überprüfen ist.
    74
    Widerrufsrechte sind als tragender Bestandteil des Verbraucherschutzes insofern zwar zu Gunsten des Verbrauchers abdingbar, nicht aber zu seinen Lasten. Damit ist es auch ausgeschlossen, durch besondere Vereinbarungen im Vertrag das Widerrufsrecht auszuschließen oder seinem wesentlichen Inhalt nach einzuschränken. Dies ergibt sich für Finanzierungsverträge ausdrücklich aus § 511 BGB, wonach von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 BGB abweichende Vereinbarungen auch dann unzulässig sind, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Für die in den §§ 312 ff. BGB geregelten Widerrufsrechte, insbesondere das Fernabsatzgeschäft, resultiert dies gleichsam aus § 312 i BGB in der bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung geltenden Fassung vom 27.07.2011. Gegen diese gesetzlichen Leitbilder verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unangemessen benachteiligend, § 307 Abs. 1 BGB.
    75
    Damit bedarf es keiner Klärung der Frage, ob den Klägern im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarung ein Widerrufsrecht zustand, welches sie fristgemäß ausgeübt haben bzw. ob die Anfechtung durchgreift. Es kann auch dahinstehen, ob ein Berufen auf die Abgeltungsklausel durch die Bank vor dem Hintergrund rechtsmissbräuchlich ist, dass sie im konkreten Einzelfall aufgrund der insofern eindeutigen Rechtsprechung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) möglicherweise bereits dringenden Grund zur Annahme hatte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht im Ursprungsvertrag unrichtig war und sie den Darlehensnehmer hierüber im Unklaren gelassen hat, indem sie eine Nachbelehrung unterließ.
    76
    d. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa verwirkt.
    77
    Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).
    78
    Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83).
    79
    Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertragsschluss und acht Monate nach vollständiger Rückführung des Darlehens zum 31.10.2018.
    80
    Nach Ansicht der Kammer begründet die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitiger Pflichten zwar grundsätzlich ein Umstandsmoment (so auch OLG Köln, Beschlüsse vom 21.05.2014 und vom 05.08.2013, Az. 13 U 219/12). Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11; Beschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12, Rn. 11, juris). Ein – die gesetzliche Regelverjährung noch unterschreitender – Zeitraum von acht Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist dabei zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 69, juris).
    81
    Es steht auch kein weiteres Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Dies gilt ungeachtet der durch die Kläger nach eigenen Angaben erbrachten Sondertilgungen. Sofern teilweise vertreten wird, die Entgegennahme von Sondertilgungen schaffe einen Vertrauenstatbestand und offenbare gegenüber der Beklagten den Wille, am Vertrag festhalten zu wollen, so teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Dass durch die Inanspruchnahme der gemäß Ziffer 1.6 des Wohnungsbaudarlehensvertrages vertraglich eingeräumten Gelegenheit ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass die Beklagte mit der Ausübung des Widerrufs des Kfw-Darlehens nicht mehr zu rechnen hatte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sofern dem entgegengehalten wird, die Erbringung von Sondertilgungen setze eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag voraus und dokumentiere, dass sich der Verbraucher an den Vertrag gebunden fühlt, kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Sondertilgungen im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses (hier des Wohnungsbaudarlehens) geleistet wurden. Die Zahlung von Sondertilgungen reicht für sich betrachtet ebenso wenig wie die bloße Vertragserfüllung im laufenden Vertragsverhältnis dazu aus, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Bank zu schaffen, da hieraus keineswegs zwingend der Rückschluss gezogen werden kann, der Darlehensnehmer werde auf Dauer auf das ihm zustehende Widerrufsrecht verzichten. Vielmehr muss die Bank während des laufenden Vertragsverhältnisses nicht nur stets damit rechnen, dass der Kunde vertraglich eingeräumte Optionen wahrnimmt – etwa Sondertilgungen erbringt oder ein Sonderkündigungsrecht ausübt – sondern auch damit, dass er sein Widerrufsrecht ausübt. Gegen die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht dabei, dass die Kläger bei lebensnaher Auslegung und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte von ihrem Recht nichts wussten bzw. nichts wissen mussten und ihre Unkenntnis nicht zu vertreten haben, während die Beklagte gut oder sogar besser als die Berechtigten in der Lage war, die Situation einzuschätzen (Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders (2015) BGB § 242, Rn. 309 m.w.N.). Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt insofern keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02, Rn. 14, juris, NJW 2003, 2529, 2530).
    82
    Da die Beklagte die Situation zudem selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.) und überdies in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung dennoch auf eine nachträgliche Richtigstellung etwa durch eine Nachbelehrung verzichtet hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, durfte sich die Beklagte bei objektiver Bewertung nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, zwar nicht in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen (vgl. in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2015, Az. 13 U 123/14). Dennoch erscheint eine Nachbelehrung etwa im vorliegenden, konkreten Einzelfall, in dem sich die Beklagte angesichts des Zustandekommens der vorzeitigen Vertragsaufhebungsvereinbarung zwangsläufig mit der Darlehensakte auseinandersetzte, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Es bestehen letztlich auch keine für die Kläger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Rn. 36, juris m.w.N.). Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat.
    83
    e. Das Recht zur Ausübung des Widerrufs ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
    84
    Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. die st. Rspr. des BGH, etwa Urteil vom 15.03.2012, Az. IX ZR 35/11, Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht für den Verbraucher nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung als "ewiges" Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. ausgestaltet war, mithin unabhängig von der Motivation des Widerrufenden, sich von dem eingegangenen Vertrag lösen zu wollen, ausgeübt werden konnte. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach im Jahr 2002 durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 21.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) eine bewusste Entscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung getroffen wurde, darf allenfalls unter Zugrundelegung strenger Anforderungen durch das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 4 U 79/15, Rn. 83, juris). Es bedarf hierfür eines objektiv grob unredlichen Verhaltens. Dabei genügt die bloße vertragskonforme Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht. Erst recht kann die – auch lange Zeit nach Vertragsschluss erfolgte – Ausübung des Widerrufsrechts, welche zwangsläufig zu einem Wegfall der vertraglichen Primärpflichten und einer regelmäßig für den Widerrufenden jedenfalls nicht unvorteilhaften Rückabwicklung führt, nicht für die Annahme ausreichen, der Widerruf erfolge aus unlauteren Erwägungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufes vorliegend der Erreichung vertragsfremder oder sonstiger unlauterer Zwecke diente, sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nach Überzeugung des Gerichts in Ermangelung anderweitigen Vortrages nicht ersichtlich. Denn der bloße Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden aufgrund des aktuellen Zinsniveaus vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 84). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht – spätestens im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Aufhebungsvereinbarung und der damit einhergehenden Befassung mit dem konkreten Vertrag – mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen.
    85
    Ein illoyales oder missbräuchliches Verhalten der Klägers dahingehend, dass diese in Kenntnis eines bestehenden Widerrufsrechts über längere Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst in einem Zeitpunkt erklärt hätten, als dies aufgrund der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, namentlich dem gesunkenen Zinsniveau, für sie besonders günstig war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 65, juris).
    86
    Damit muss die Beklagte die für die vorzeitige Aufhebung des Kfw-Darlehensvertrages vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR zurückzahlen.
    87
    f. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
    88
    Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht.

  10. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Ich halte den Feststellungsantrag - in der Bahn sitzend - für grundsätzlich zulässig. Auch bei abgelöstem Darlehen bleibt der DV als Vertrag "wirksam", wenn er nicht widerrufen wird. Die Forderung ist auch nicht o.W. Zu beziffern, schon wegen der de facto unbekannten Nutzungen der Bank. Die Formulierung "dass der DV in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt" wurde, sollte noch möglich sein.
    Ja dann, hoffentlich hast du recht! Das wünsche ich dem Berliner. Den Antrag kann man noch ändern, das stimmt.

  11. Avatar von eugh
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    @LGSaar und alle:
    Ich finde Deine Idee super, Deinen Rechner in der Signatur zu verlinken und mache das jetzt auch. Vielleicht schließen sich noch mehr Leute an. Ggf. führt das über das Forum zu einem höheren Ranking bei Google & Co, so dass der RAW-Rechner von LGSaar noch bekannter wird.

  12. Avatar von Aikido
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    Meine Klage ist jetzt auch an das Gericht gegangen und die Berechnung erfolgt "ganz offiziell" (als Klageanhang) mit dem Rechner von LG Saar - variabler Zinssatz.

    Leider musste ich vorher noch einen Anwaltswechsel vornehmen, weil der erste Anwalt nicht willig war mit dem variablen Zinssatz zu rechnen.

    Ebenfalls leider ohne Zug um Zug gegen Löschung im Grundbuch. Das wollte die Rechtsschutzversicherung nicht mitmachen.

    Hat jemand noch Argumente für den Gerichtsstand am Heimatort bei Fernabsatz? Ich meine, diese Diskussion hatten wir mal, ich weiß aber nicht mehr wo ich das finde.

  13. Avatar von eugh
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    @Aikido:
    Ich dachte, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat nichts damit zu tun, ob es Fernabsatz war oder nicht.
    Allgemein gibt es ein paar Hinweise zur Zuständigkeit in unserer Sammlung - siehe Beiträge #5 und #10.

  14. Avatar von Aikido
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    Zitat Zitat von eugh
    @Aikido:
    Ich dachte, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat nichts damit zu tun, ob es Fernabsatz war oder nicht.
    Allgemein gibt es ein paar Hinweise zur Zuständigkeit in unserer Sammlung - siehe Beiträge #5 und #10.
    Danke, aber leider sind das nur Argumente für den Gerichtsstand bei der Bank

    So ganz sicher bin ich mir auch nicht, aber so dunkel in Erinnerung meine ich es wäre mal über den Gerichtsstand diskutiert worden. Vielleicht war das mit dem Fernabsatz nur Wunschdenken und Einbildung?

  15. Avatar von IG Widerruf
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    Zitat Zitat von sebkoch
    bietet die ING in dieser Konstellation Vergleiche an? Ich nehme mal an, dass das im gerichtlichen Verfahren erfolgt, denn außergerichtlich wäre mir das neu.

    Bei unseren Fällen ist die ING Diba derzeit bei den Widerrufsbelehrung, die zwischen Mitte 2007 ("frühestens mit Eingang") und Mitte/Ende 2010 ("Aufsichtsbehörde") ausgegeben wurden, grundsätzlich außergerichtlich vergleichsbereit.

    Bemerkenswert ist allerdings, dass die Diba sich gerade bei etlichen Fällen aus 2009 und 2010 nicht einheitlich verhält. Dort bekommen nicht alle Kanzleien, mit denen wir bei der IG Widerruf zusammenarbeiten, außergerichtlich Vergleichsangebote.

  16. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Ram
    ich habe in Tread # 1888 gerade gesehen, dass Du auch gegen die DiBa am LG Berlin klagst.
    Hat die DiBa gegen den Gerichtsstand Rüge erhoben? Wie hat das Landgericht Berlin darauf reagiert?

  17. Avatar von RAM
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    Bei mir war diese Masche der DiBa wohl schon durch - sie haben nichts gegen den Gerichtsstand Berlin unternommen. Verfahren wurde durch Vergleich beendet....

  18. Avatar von kreis96
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    @aikido
    bei meiner Klage gegen die ING hier in Hannover am LG eingereicht hat die ING genau wie bei Dir Rüge erhoben. Das LG hat geschrieben, die örtliche Zuständigkeit fraglich seinkönnte. Dies war im März, seitdem ruht der See. Ich frage meinen RA, was der noch unternimmt. Frage: das LG schreibt auch, dass es ein schriftliche Vorverfahren geben soll. Was heißt das für mich ? Nachteile, Vorteile ?
    Zitat Zitat von Aikido
    @ Ram
    ich habe in Tread # 1888 gerade gesehen, dass Du auch gegen die DiBa am LG Berlin klagst.
    Hat die DiBa gegen den Gerichtsstand Rüge erhoben? Wie hat das Landgericht Berlin darauf reagiert?

  19. Avatar von Aikido
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    Zitat Zitat von kreis96
    @aikido
    bei meiner Klage gegen die ING hier in Hannover am LG eingereicht hat die ING genau wie bei Dir Rüge erhoben. Das LG hat geschrieben, die örtliche Zuständigkeit fraglich seinkönnte. Dies war im März, seitdem ruht der See. Ich frage meinen RA, was der noch unternimmt. Frage: das LG schreibt auch, dass es ein schriftliche Vorverfahren geben soll. Was heißt das für mich ? Nachteile, Vorteile ?

    Rüge ist noch nicht erhoben worden, die Klage wurde gerade erst eingereicht. Wir wollen erst mal abwarten wie die DIba reagiert und wenn Rüge erhoben wird, dann wird der RA hilfsweise beantragen, dass das Verfahren an das LG Frankfurt abgegeben wird, falls das LG sich als nicht zuständig ansieht.
    Daher wollte ich schon mal Argumente für das heimische Gericht sammeln. Was hat Dein RA vorgetragen?

  20. Avatar von eugh
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    @Aikido:
    Ist § 24 ZPO nicht einschlägig für die örtliche Zuständigkeit? Kann sein, dass ich jetzt den falschen Paragraphen erwähnt habe, aber da gibt es doch etwas bzgl Forderung auf Löschung der GS: Ist dann nicht das Gericht zuständig, in dessen Bereich die besicherte Immobilie steht?

  21. Avatar von Aikido
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    Zitat Zitat von eugh
    @Aikido:
    Ist § 24 ZPO nicht einschlägig für die örtliche Zuständigkeit? Kann sein, dass ich jetzt den falschen Paragraphen erwähnt habe, aber da gibt es doch etwas bzgl Forderung auf Löschung der GS: Ist dann nicht das Gericht zuständig, in dessen Bereich die besicherte Immobilie steht?
    Löschung der Grundschuld habe ich leider nicht mit im Klageantrag, da die Rechtsschutzversicherung in diesem Punkt nicht mitgespielt hat. Das wären gleich etliche Tausend €uro mehr an Anwalts- und Gerichtskosten gewesen.

    Ich wollte mich jetzt nicht auf einen monatelangen Streit mit der RV einlassen, immerhin haben sie die Berechnung zeitabschnittsweise akzeptiert.

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