Die Beklagte hat die Musterbelehrung a.F. nicht dadurch inhaltlich bearbeitet, dass sie diese statt mit „Widerrufsbelehrung“ jeweils mit „Widerrufsbelehrung zu1 Darlehensvertrag vom 15.10.2007“ überschrieben hat. Dabei handelt es sich um einen bloßen formalen Zusatz, der die Musterbelehrung a.F. ebensowenig bearbeitet, wie die Überschrift: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“. In beiden Fällen werden bloße Selbstverständlichkeiten angegeben. Ebenfalls unschädlich ist die Erläuterung durch die (außerhalb der umrahmten Belehrung abgedruckte) Fußnote: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ und die Angabe „zwei Wochen2“ samt der erläuternden Fußnote:
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Die Fristangabe „zwei Wochen“ ist zutreffend und entspricht dem Text der Musterbelehrung a.F.
Die erläuternden Fußnoten sind weder inhaltliche Bearbeitungen der Belehrung noch handelt es sich um verwirrende Zusätze (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 18; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 4 U 194/11, zitiert nach Juris). Es handelt sich bei den Fußnoten um Hinweise für den Bankkaufmann, wie er den Vordruck auszufüllen hat. Erkennt der Kunde, dass sich die Fußnote als Ausfüllhinweis an das Bankpersonal richtet, ist deren Einfügung unschädlich (vgl. OLG München BKR 2015, 337, 339; OLG München BKR 2016, 30, 34). Dies ist vorliegend nach dem maßgebenden Empfängerhorizont des Verbrauchers eindeutig der Fall. Vordrucke mit Ausfüllhinweisen sind allgemein bekannt, jeder Verbraucher kommt mit derartigen Vordrucken mehr oder weniger häufig in Berührung. Diese Vordrucke enthalten oft Bearbeitungshinweise, die sich nicht an ihn richten. Dies war auch vorliegend für die Darlehensnehmer offenkundig der Fall. Im Vordruck der Vertragstexte selbst finden sich ebenfalls – wie in den Widerrufsbelehrungen – entsprechende „Hochzahlen“ mitsamt erläuternden Fußnoten, wie etwa: „Gegebenenfalls Hinweis auf beizufügende Anlage“, die sich gleichfalls eindeutig an den Bankmitarbeiter wenden, der das Formular auszufüllen hat. Überdies hat die Beklagte die Erläuterungen als abgesetzte Fußnote in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauches außerhalb des Rahmens mit der Belehrung abgedruckt. Darüber befindet sich zudem noch der offensichtlich an den Bankmitarbeiter gerichtete Hinweis, jeder Verbraucher erhalte ein Exemplar der Widerrufsbelehrung. Diese Angabe kann in Anbetracht ihres Sinngehalts nicht an den Verbraucher gerichtet sein (LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 O 73/14 = BeckRS 2015, 00010).