ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung
1999 habe ich ein erst zwei oder drei Jahre zuvor abgeschlossenes Immodarlehen bei einer R&V durch Bankwechsel/ Umfinanzierung abgelöst und mußte um die 40000DM ( vierzigtausend) Vorfälligkeit zahlen.....soweit ich das sehe, ist das nicht mehr anzukratzen- oder ?
Vielleicht haben wir ja Glück und es kommt zu keinem Vergleich, weil die Bank sich hier ggfs. sicher ist. W
Wenn man sich den Fall durchliest, dann ist hier der Einwand der Beklagten, dass bei einer Prolongation keine erneute Widerrufsbelehrung notwendig ist (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - juris-Rn. 21)
Aber vielleicht nutzt der BGH dann die Möglichkeit und führt seine Ansichten generell aus ... nicht nur zur Prolongation.
Interessant wäre aber noch die Urteilsbegründung des OLG Hamburg 13 U 27/15. Wer hat die? (ich habe im Netz nur OLG Hamburg 13 U 26/15 gefunden.)
13 U 27/15 des OLG HH scheint im Netz nicht zu finden zu sein. Mutmaßlich vom Senat nicht veröffentlicht. Da wäre interessant, wie die auf einen NWE von 1,3 Prozent kommen.......
AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung
Zitat von testfahrer
1999 habe ich ein erst zwei oder drei Jahre zuvor abgeschlossenes Immodarlehen bei einer R&V durch Bankwechsel/ Umfinanzierung abgelöst und mußte um die 40000DM ( vierzigtausend) Vorfälligkeit zahlen.....soweit ich das sehe, ist das nicht mehr anzukratzen- oder ?
Hier ein Beitrag eines "Neulings" aus dem "RAW"-Thread.
Mit der Forderung auch die Nutzungen die aus dem Haus entstanden sind herauszugeben, hat iff bestätigt, dass es hier nur um Lobbyismus geht.
Aus meiner Sicht ist der Verdacht, dass das iff Lobbyarbeit für Banken machen könnte vollkommen abwegig. Das iff steht eindeutig eher im Lager der Verbraucherzentralen und wird von dort seit Jahren mit der Erstellung von Gutachten etc. beauftragt. Das iff müsste sich allenfalls Sorgen machen, dass allgemein der Eindruck entsteht, es würde zu Gunsten von Verbrauchern rechnen. Vielleicht wird von dort absichtlich ein Ergebnis rausgehauen, das für Verbraucher aktuell nachteiliger ist als die aktuelle Rechtsprechung des BGH.
Meiner Meinung nach steckt hier also keine Lobbyarbeit dahinter. Die Berechungen sind einfach nur falsch. Nach den Ausführungen zur Berechnung der Nutzungsersatzansprüche ignoriert das iff ja offenbar ganz bewusst die Rechtsprechung des BGH. Die Ausführungen zu den Mieteinnahmen würden aus meiner Sicht nur dann zutreffen, wenn man den Kaufvertrag mit widerrufen würde.
BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom August 2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.05.2015
Aktenzeichen: 29 O 94/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Es ging um einen endfälligen Kredit über 800 000 Euro. Monatlich waren Zinsen in Höhe von 3 386,67 Euro zu zahlen. Bei Kündigung des Kredits zum Zeitpunkt des Widerrufs am 28. Oktober 2015 hätte der BW Bank trotz der Laufzeit von nur noch knapp vier Jahren ihrer Ansicht nach eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 114 097,81 Euro zugestanden. Das Gericht hat auf das außergerichtliche Anwaltsschreiben den Annahmeverzug bejaht, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Raten mehr schuldet. Rechtsanwältin Cornelia Florkowski hatte auf die Verweigerung des vom Kläger selbst verfassten Widerrufs durch die Bank hin den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlter Raten gegen den Anspruch der Bank auf Rückzahlung der Kreditsumme samt Nutzungswertersatz aufgerechnet und den Ausgleich der danach verbleibenden Restschuld angeboten. Auch das hatte die BW Bank zurückgewiesen. Insgesamt verringerte sich die Restschuld um den geltend gemachten Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz um fast 30 000 Euro. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Gericht nicht zugesprochen, da die Zurückweisung eines Widerrufes keine Pflichtverletzung sei. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02: „Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartner zu teilen, auch nicht, wenn diese berechtigt ist.“ Gut für den Kläger: Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat die BW Bank zu tragen.
[neu 30.05.2016]
Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 20.09.1999
Vergleich vor dem Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 21 O 448/14
Klägervertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin
[neu 30.05.2016]
Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 25.10.2002
Vergleich vor dem Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 37 O 375/14
Klägervertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin
[neu 30.05.2016]
AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung
Da ist die Revisionsrücknahme. Jemand überrascht?
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 092/2016 vom 30.05.2016 Revisionsrücknahme in Sachen XI ZR 511/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag)
XI ZR 511/15 LG Hamburg – Urteil vom 6. Februar 2015 – 322 O 282/14 Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 27/15 In Sachen XI ZR 511/15 ist die Revision zurückgenommen worden. Der Verhandlungstermin am 31. Mai 2016, 9.00 Uhr, wird daher nicht stattfinden (siehe auch Pressemitteilung Nr. 72/2016). Karlsruhe, den 30. Juni 2016 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung
Geoblocking für dieses Forum?
Ich bin gerade von einer 2-wöchigen Hollandreise zurück. Habe die ganze Zeit über ohne Probleme via Handy auch Zugang zum Internet gehabt, aber nicht zu diesem Forum. Die Seite(n) wurden ohne Kommentar oder irgendeinen Hinweis einfach nicht geladen, und zwar weder mit meinen Login-Daten noch als Gast.
Hat jemand einen Tipp, wie dieses technische Problem zu lösen ist? Interessiert vielleicht auch den nächsten Auslandsreisenden.
Wohlgemerkt: Andere Internetseiten konnte ich o.W. öffnen.
AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung
Zitat von claus47
Geoblocking für dieses Forum?
Ich bin gerade von einer 2-wöchigen Hollandreise zurück. Habe die ganze Zeit über ohne Probleme via Handy auch Zugang zum Internet gehabt, aber nicht zu diesem Forum. Die Seite(n) wurden ohne Kommentar oder irgendeinen Hinweis einfach nicht geladen, und zwar weder mit meinen Login-Daten noch als Gast.
Hat jemand einen Tipp, wie dieses technische Problem zu lösen ist? Interessiert vielleicht auch den nächsten Auslandsreisenden.
Wohlgemerkt: Andere Internetseiten konnte ich o.W. öffnen.
Kann ich bestätigen. Ich war kürzlich in mehreren Ländern Südostasiens unterwegs. Kein Zugriff auf normalem Weg machbar.
Was mich mal interessieren würde: Sammelt denn der Bankenverband die anstehenden Verfahren zentral und gibt an die einzelnen Banken/Sparkassen dann Handlungsanweisungen?
Da diese Taktik in der Öffentlichkeit inzwischen detailliert bekannt und somit "verbrannt" ist, müssten sich die Banker doch jetzt mal etwas neues ausdenken....
AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung
war jemand in letzter Zeit beim 3. Senat des OLG FFM? Da ich heute eine Ladung für den 30.06. bekommen habe, wollte ich mal wissen, ob die auch noch am Rechtsmißbrauch festhalten.
Da diese Taktik in der Öffentlichkeit inzwischen detailliert bekannt und somit "verbrannt" ist, müssten sich die Banker doch jetzt mal etwas neues ausdenken....
Wieso denn verbrannt? Das Verfahren ist doch - aus Bankensicht - hocheffizient. Solange der BGH nicht wesentlich mehr als 10 Verfahren pro Jahr terminiert, sind die Kosten vernachlässigbar und alle anderen DN weiter unsicher hinsichtlich der Erfolgsaussicht. Nie, nie Rechtssicherheit aufkommen lassen ist die Devise. Das hat wohl jeder Bankvorstand inzwischen verstanden.
Oder: Die Verbraucher streben grundsätzlich zum BGH, weil sie genau wissen, dass man hier wegen der Rücknahme-Taktik nicht verlieren, sondern noch mehr gewinnen kann....