Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Du pöser Pupe!

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So, Film vorbei - jetzt wieder etwas ernsthafter...


    Anbei ein m.E. in der Tat wichtiger Hinweis von RAWedekind (danke dafür)...

    RAWedekind schrieb am 28.05.2016 um 14:27 Uhr bei test.de:
    EINSCHREIBEN - Rückschein?? Nein!

    Wir warnen nachdrücklich davor, mit Einschreiben Rückschein zu versenden.
    .
    Wir empfehlen, EINWURF-Einschreiben. Warum? Weil Zugang eintritt, wenn der Briefzusteller in einen Briefkasten einwirft. Das können Sie online abfragen - oft schon am Folgetag. D.h. spätestens in 3 Tagen wissen Sie, dass Zugang eingetreten ist und können das nachweisen. Einfach Online-Zustellvermerk ausdrucken.
    (Rückscheine kommen oft erst viel später zurück, vielleicht auch gar nicht.)
    .
    Noch besser ist: Fax oder Email + anrufen, dass vollständig lesbar angekommen.
    .
    Mehr Hinweise siehe unseren anwalt24-Artikel:
    https://www.anwalt24.de/beitraege-new...derrufsjoker-1
    .
    Disclaimer: Alle Hinweise ohne Gewähr. Verwenden unseres Musterbriefs jnd der Hinweise, sowie Klicken auf Link auf eigenes Risiko.
    .
    Viel Erfolg.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier noch zur Frage, ob ältere Leute noch Anschlussfinanzierungen bekommen (nicht nur auf das Thema "Widerruf" bezogen, aber auch da selbstverständlich relevant)...

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 28.05.2016 um 08:08 Uhr (aaO):
    Re: Bekommen ältere Renter Anschlussfinanzierungen

    Daten dazu haben wir nicht. Es gibt aber schon Anzeichen dafür, dass Banken und Sparkassen bei der Kreditvergabe generell zurückhaltender geworden sind, seit europaweit strengere Anforderungen ans Risikomanagement gelten. Fortgeschrittenes Alter erhöht aus Sicht der Kreditinstitute das Risiko, dass der Kredit nicht problemlos zurückgezahlt wird. Das gilt völlig unabhängig davon, warum ein Kredit beantragt wird. Wir empfehlen dringend: Vor Widerruf eines Kredits muss ein nicht unbedingt verbindliches, aber verlässliches Angebot für die Anschlussfinanzierung vorliegen.
    RAWedekind schrieb am 28.05.2016 um 14:08 Uhr (aaO):
    Plädoyer für tatfreudigen Optimismus

    M.E. geht es jetzt darum, 'in Schwung zu kommen' und das heißt:
    Handeln. Jetzt.
    .
    Dass 70-Jährige ggf. keine Hausfinanzierung oder Anschlussfinanzierung bekommen, mag sein. Wundern würde es mich nicht, denn die Bank will eine sichere Erwartung, die ordentliche Rückzahlung noch zu erleben.
    .
    Wer eine Absage bekommt, fragt halt weiter. Ob man nach zehn Absagen aufgeben sollte oder ggf. auch schon nach fünf ...
    .
    Entscheidend ist m.E., dass man mit optimistischer Grundhaltung agiert.
    .
    Ggf. lassen sich auch eigene Vermögensreserven mobilisieren oder aus dem Familienkreis. Ggf. können auch Schenkungen 'mit warmer Hand' helfen, dass der (neue) Eigentümer Kredit bekommt. Dazu z.B. ein Wohnrecht oder Nießbrauch zur eigenen Absicherung.
    .
    Wo ein Wille ist, ist (meist) auch ein Weg.
    Nur Mut.
    .
    Disclaimer: Ohne Gewähr.
    RAWedekind schrieb am 28.05.2016 um 14:17 Uhr (aaO):
    Auch Verkauf mit Wohnrecht/Nießbrauch ...

    ... ist grds. denkbar.
    .
    Wer ggf. wegen seiner statistischen Restlebenserwartung keine Anschlussfinanzierung bekommt, kann ggf. auch verkaufen und sich für die Zukunft durch rechtliche Konstruktionen wie z.B. Wohnrecht, Nießbrauch etc. absichern.
    .
    Dass die seit März d.J. in geltendes Recht umgesetzre Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht nur mehr Verbraucherschutz, sonder auch mehr 'Papierkrieg' und förmlichere Kreditprüfung gebracht hat, ändert m.E. nichts daran, dass wer kreditwürdig ist und hinreichende Bonitäts-Scoringwerte (SCHUFA etc.) hat, auch Kredit bekommen wird, zumal wenn eine werthaltige Sicherheit (Immobilie) da ist.
    .
    Also nochmals: Positive Grundhaltung! ... und nicht vorzeitig aufgeben.
    Tausende hatten schon Erfolg und haben bewiesen: es geht.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon bekannt? LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15:

    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.470 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 23.180 seit dem 20. Dezember 2014 und im Übrigen seit dem 28. Mai 2015 zu zahlen.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    ...

    Tatbestand
    Die Beklagte ist Anbieter erstrangiger Hypothekendarlehen für den Kauf bestehender Objekte, Umschuldungen und Neubauvorhaben, wenn die zu finanzierenden Objekte überwiegend zu wohnwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Am 13. März 2006 schlossen die Parteien zur Finanzierung einer in Düsseldorf gelegenen Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von € 310.000 mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. März 2018 sowie einen weiteren Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von € 70.000 mit gleicher Zinsfestschreibung. Am 3. Dezember 2007 schlossen sie einen weiteren Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von € 60.000 mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. Dezember 2017.

    Den Darlehensverträgen waren jeweils Widerrufsbelehrungen beigefügt. Dort heißt es jeweils zum Fristbeginn:

    „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“


    Weiter heißt es zu den Widerrufsfolgen:

    „Sofern ein etwaiger Widerruf erst nach Auszahlung des Darlehens wirksam wird, ist die Darlehensvaluta nebst Zinsen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“


    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen.
    ...
    1.
    ...
    a) Für die Frage, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, ist nicht allein der Abschluss maßgeblich, sondern – was die Formulierung in § 312b Abs. 2 BGB a.F. nahelegt – auch die Anbahnung des Vertrages (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Auflage 2007, § 312b BGB Rn. 53 m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 [unter II 3 b bb], wo die gesamte Phase von Vertragsanbahnung und –abschluss gleichrangig betrachtet wird). Tritt bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages eine natürliche Person mit dem Verbraucher in Kontakt, steht dies der Annahme eines Fernabsatzgeschäfts nicht notwendig entgegen. Nach dem Schutzweck der §§ 312b bis 312d BGB a.F. liegt auch dann ein ausschließlicher Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, da eine Person, deren Rolle sich auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit das für Distanzgeschäfte typische Defizite nicht zu beheben vermag und der Verbraucher ebenso schutzwürdig ist wie bei einem Vertragsschluss ohne persönlichen Kontakt zu dem Boten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 [unter II 3 b bb (1) (a)]). Anders kann es jedoch liegen, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 [unter II 3 b bb (1) (b)]).

    b) Für Anbahnung und Abschluss der in Rede stehenden drei Verträge haben nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel Verwendung gefunden.

    ...

    2.
    ...
    a) Die von der Beklagten erteilte Belehrung genügt nicht den gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. an sie zu stellenden Anforderungen.
    aa) Nach den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen.
    ...
    bb) Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten erteilte Belehrung nicht. Die von ihr verwandte Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist.
    ...
    b) Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung berufen.
    ...
    3. Die Widerrufsrechte der Klägerin sind nicht erloschen.
    ...
    4. Der Ausübung der Widerrufsrechte steht § 242 BGB nicht entgegen.
    a) Die Widerrufsrechte sind nicht verwirkt.
    ...
    b) Die Klägerin hat die Widerrufsrechte nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprüchlich ausgeübt.
    ...
    c) Schließlich kann die Beklagte der Ausübung der Widerrufsrechte nicht den allgemeinen Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.
    ...
    d) Die Kammer verkennt nicht, dass die derzeit zu beobachtende – teils intensiv beworbene und oftmals wie auch hier anwaltlich begleitete – „Ausspielung des Widerrufsjokers“ lange Jahre nach Abschluss und Durchführung oder auch zwischenzeitlicher Ablösung eines Darlehensvertrages mit den von den Vorschriften über Verbraucherwiderrufsrechte verfolgten Grundgedanken nur schwer in Einklang zu bringen scheint. Bei dieser Betrachtung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass es in der Tradition des Widerrufsrechtes liegt, seine Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängig sein zu lassen, es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ankommt und der Grund des Widerrufs nicht vom Schutzzweck des das Widerrufsrecht vorsehenden Gesetzes gedeckt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, BGHZ 97,127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]; Urteil vom 12. Juni 1991 – VIII ZR 256/90, NJW 1991, 2901 [unter II 2] jeweils zu § 1b AbzG). Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Vor allem aber hat die Kammer anzuerkennen, dass das „ewige Widerrufsrecht“ die Konsequenz der von dem Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung ist, auf eine Befristung des einem Darlehensnehmer zustehenden Widerrufsrechts für den Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung zu verzichten, und es nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt, diese gesetzgeberische Wertung durch eine über die zu § 242 BGB entwickelten und ansonsten anerkannten Grundsätze hinausgehende Handhabung dieser Vorschrift gleichsam zu korrigieren.

    5. Infolge der danach wirksam von der Klägerin erklärten Widerrufe sind die Darlehensverträge gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. In der Rechtsfolge sind danach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zu diesen Leistungen zählen auch die von der Klägerin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen, die sie zur Abgeltung der nach den Verträgen der Beklagten zustehenden Zinsen gezahlt hat. Sähe man dies anders (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 WM 2015, 1712 [unter II 1 a]), ergäbe sich die Klageforderung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau!

    Der BGH wäre stolz auf die rheinischen Kollegen...

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die haben aber gar nicht auf Rückabwicklung und Nutzungsersatz geklagt...........

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die haben aber gar nicht auf Rückabwicklung und Nutzungsersatz geklagt...........
    Hast Du das eben mal schnell nachgerechnet oder wie kommst Du drauf?
    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an sie € € 25.470 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 23.180 seit dem 20. Dezember 2014 sowie aus € 2.290 seit Klagezustellung zu bezahlen.

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ich das Urteil richtig lese, sind die 25.470 Euro die reine Vorfälligkeitsentschädigung - Zinsen und Tilgung an die Bank haben die Kläger nie errechnet..

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier mal das Ursprungsurteil des LG HH über das der BGH-Senat kommenden Dienstag entscheiden will:

    https://www.landesrecht-hamburg.de/jp...0006875&st=ent

    Wer versteht die NWE-Berechnung des Klägers?

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Wenn ich das Urteil richtig lese, sind die 25.470 Euro die reine Vorfälligkeitsentschädigung - Zinsen und Tilgung an die Bank haben die Kläger nie errechnet..
    Zitat Zitat von eugh
    Hast Du das eben mal schnell nachgerechnet oder wie kommst Du drauf?

    Zitat aus dem Urteil: "Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärte die Klägerin den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom 13. März 2006 und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2014 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen auf, was die Beklagte zurückwies. In der Klageschrift widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag vom 3. Dezember 2007."


  12. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Bekommen ältere Renter (sagen wir ab 70 Jahre) noch Anschlussfinanzierungen?

    Um ein paar Ecken herum erfuhr ich, dass ein älteres Rentnerpaar (so um die 70 Jahre alt) von einem größeren Vermittler darauf hingewiesen wurde, keine Anschlussfinanzierung mehr im Rahmen eines Widerrufs zu erhalten. Die Banken würden sich "zusammenrotten". Das hatten wir schon einmal, aber ist das nun eine neue Dimension, ggf. getriggert durch die neuen Richtlinien und auch, um wieder einen Teil der Widerrufswilligen kurz vor der Frist am 20.06. zu entmutigen?

    Hat jemand ähnliches gehört? Und viel wichtiger: Wie ist damit umzugehen? Wer will schon einen WR aussprechen, wenn er vorab bei der Anfrage nach einer Anschlussfinanzierung schon mitgeteilt bekommt, dass das nichts wird?

    Diese Veränderungen haben wir ebenfalls dem neuen Gesetz für Immobilienfinanzierungen zu verdanken, in dem auch die Beschränkung der Widerrufsfrist für Immobilienkredite bis 2010 verankert ist - allerdings handelt es sich dabei um zwei völlig getrennte Regelungen.

    Das neue Gesetz sieht nämlich auch vor, dass Kreditinstitute bei der Vergabe neuer Kredite die Entwicklung der Bonität und die Kapitaldienstfähigkeit des Kunden über die gesamte Laufzeit des Darlehens berücksichtigen müssen. Siehe dazu auch diesen Bericht. Das Ganze wird uns - mal wieder - unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes verkauft. Bei näherer Betrachtung wird es aber Nachteile bringen für alle, deren Einkommen nicht über einen längeren Zeitraum konstant gesichert ist. Neben (angehenden) Rentnern dürfte es vor allem für Selbständige negative Auswirkungen haben. Und natürlich für all jene, bei denen anhand eines fortgeschrittenen Alters erwartet werden kann, dass sie die vollständige Tilgung des Darlehens nicht mehr erleben.

    Das Ganze hat aber erstmal nicht direkt etwas mit dem Widerrufsjoker zu tun. Ausser natürlich, dass es für Selbständige, die zufällig ein Darlehen widerrufen, die Suche nach einer Anschlussfinanzierung erschweren kann. Ich habe mal mit unserem Finanzierungsexperten gesprochen, mit dem wir bei der IG Widerruf zusammenarbeiten. Er sagte mir, dass es noch zu früh sei, um zu sagen, wie sich die Kreditvergabe der Banken durch die neuen Regelungen ändert. Aber es gebe durchaus die Tendenz, bei älteren Kreditnehmern und bei Selbständigen restriktiver zu vergeben. Das Gleiche gilt auch für Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungsverhältnissen.

    Man kann das Problem etwas entzerren, indem man eine deutlich höhere Tilgung anbietet. Dadurch sinkt die Laufzeit des Darlehens bis zur Volltilgung - das erleichter den Banken die Berechenbarkeit.

    Für eine Anschlussfinanzierung im Anschluss an einen Widerruf gilt aber nach wie vor, was ich schon häufiger geschrieben habe: Das Thema wird nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Erstens sehen wir nach wie vor, dass rund drei Viertel der außergerichtlichen Vergleiche zu einer Fortsetzung des Darlehens zu niedrigeren Zinsen beim gleichen Institut führen. Das Thema Anschlussfinanzierung wird damit überflüssig. Das restliche Viertel besteht häufig aus Verbrauchern, die das Darlehen vorzeitig tilgen wollen und über das nötige Eigenkapital verfügen (z.B. aufgrund einer Erbschaft). Auch gerichtliche Vergleiche gehen häufig in die Richtung, dass das Darlehen bei der gleichen Bank fortgeführt wird.

    Es bleibt also vielleicht ein Anteil von 10-20 Prozent der Widerrufsfälle, die tatsächlich zu einer Auflösung des Darlehens führen UND bei denen eine Anschlussfinanzierung benötigt wird. Deswegen sollte man sich vor dem Widerruf fragen, ob es Faktoren gibt, die die eigene Kreditwürdigkeit beeinträchtigen (dazu kann nach dem neuen Gesetz in der Tat auch fortgeschrittenes Alter oder Selbständigkeit gehören). Gibt es diese Faktoren nicht, dann ist es meines Erachtens auch nicht nötig, sich vor dem Widerruf schon um eine Anschlussfinanzierung zu kümmern. Wenn es diese Faktoren gibt, sollte man eine Anschlussfinanzierung bei einem geeigneten Finanzierungsexperten anfragen. Möglichst aber bitte nicht bei der Interhyp, einer 100% Tochter der ING Diba. Ich hatte schon diverse Gespräche mit Kreditnehmern, die von der Interhyp Gruselgeschichten mit Blick auf eine Anschlussfinanzierung erzählt bekommen haben - die Intention dürfte klar sein. Genauso wenig ist es sinnvoll, von Bank zu Bank zu tingeln und einzeln nach Anschlussfinanzierungen zu fragen.

    Sucht Euch statt dessen einen unabhängigen Finanzierungsvermittler, der den Markt überblicken kann (auch unter dem Aspekt Widerrufsjoker) und Euch sagen kann, welche Banken nach einem Widerruf eine Anschlussfinanzierung bieten. Es sind - bei vernünftiger Bonität - genügend Kreditinstitute, die dafür in Frage kommen.

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie findet man denn den "unabhängigen Finanzierungsexperten " ?

  14. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Wie findet man denn den "unabhängigen Finanzierungsexperten " ?
    Wenn Du schon so direkt fragst: z.B. hier - außerdem tummelt sich der eine oder andere Fachmann auch hier im Thread.

    Wichtig ist, dass man die Unabhängigkeit gerade bei den Großen hinterfragt. Die Interhyp gehört wie gesagt zur Diba und auch von Dr. Klein habe ich mal ein klares Signal bekommen, dass sie das Thema Widerruf eher unter der Decke halten wollen. Kleinere Vermittler haben da häufig weniger Berührungsängste.

  15. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kleiner Nachtrag noch zu meinem Beitrag #13931:
    Die FAS berichtet heute in einem großen Beitrag über das Thema der immer schwierigeren Kreditvergabe u.a. an ältere Menschen. Titel: "Hauskauf in Gefahr", leider noch nicht auf der Website verfügbar.

  16. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich sehe die Problematik mit den älteren Darlehensnehmern differenzierter. Die Altersproblematik hat sich schon immer gestellt, mir ist keine Bank bekannt die ältere Darlehensnehmer vor dem 21.3.2016 finanziert hat und dies jetzt nicht mehr tut. Grundsätzlich sind diese Darlehensnehmer gut beraten, sich erst Recht an einem Finanzierungsmakler zu wenden, denn in der Auswahl von 350 Banken finden sich immer die entsprechenden Banken, die Lösungen auf die einzelnen vermeintlichen Unwegbarkeiten anbieten. Mindestens die Ing.DiBa und die Volksbank Düsseldorf Neuss stehen mir unter Top Bedingungen und Konditionen für Rentner zur Verfügung und hier macht es tatsächlich auch mal Sinn, die Ing.DiBa als finanzierende Bank auszuwählen.

    Eine andere Problematik stellt in der Tat die Finanzierung dar, die aufgrund der geringen Tilgung in die Rentenbeginnzeit fällt. Wie IG Widerruf zurecht anmerkt, kann dem entgegen gewirkt werden, in dem der Tilgungssatz erhöht wird oder aber ein Volltilgerdarlehen gewählt wird, wo die Rate auch anhand der Rentenberechnungen (die mittlerweile häufig mit einzureichen sind) noch ausreicht. Grundsätzlich sehe ich das aber nicht als Schikane der Banken an, vielmehr setzt sich der Darlehensnehmer jetzt auch bei der Beratung mit diesem Lebensabschnitt und der Bezahlbarkeit der Finanzierung in dieser Zeit, bzw. mit den Auswirkungen und Risiken auseinander. Bei diesem niedrigen Zinsniveau bleibt eh die Frage, wie sinnvoll eine 1 %ige Tilgung ist, unter der die Finanzierung überhaupt nur bewilligt wird, da die Haushaltsberechnungen nichts anderes zulassen. Ärgern tut mich dabei etwas, das bei vielen eine individuelle Betrachtung der Ausgangslage nicht stattfindet, denn durchaus gibt es Konstellationen, wo sehr wohl die anfängliche geringe Tilgung am Anfang Sinn machen kann und erkennabr ist, dass es im Laufe der Jahre die Einkommensmöglichkeiten erlauben die Erhöhung des Tilgungssatzes oder aber jährliche Sondertilgungen möglich zu machen. Sei es der Ingenieur der gerade ins Berufleben getreten ist, der Beamtenanwärter der Beamter geworden ist oder die Familie, wo sich die Frau in Elternzeit befindet. Aber auch hier gilt, der unabhängige Finanzierungsmakler wird auch da seine individuellen Lösungen über den individuellen Kontakt zu den Banken haben und Lösungen anbieten können.

    Insgesamt gilt bei allen Diskussionen und Interpretationen der derzeitigen Bankenhaltung, wohl dem der nicht nur zu einer oder zwei Banken geht, um an die falschen Banken zu geraten, die die Fianzierung ablehnen, wo an der nächsten Ecke die Bank ihren Sitz hat, die sich wohlwollend dem Vorhaben stellt und dieses auch gerne begleitet.

    Was ich aber grundsätzlich für wichtig erachte und worauf ich schon in den ersten Threads hier seinerzeit hingewiesen habe, wohl dem der an seiner Seite Anwalt und Finanzierer als ein funktionierendes und kommunikatives Team hat und beide auf den jeweiligen Sektor sich durch Erfahrung, Weitsicht, Unabhängigkeit und verbraucherorientierter Beratung (Einstellung) auszeichnen. Für mich unabkömmlich, will man sich am Ende nicht - was ich auch oft angemerkt habe - erschrecken und verjagen.

    @Ram

    Sorry, das ausgerrechnet du diese Frage nach dem unabhängigen Finanzierungsmakler stellst kann ich absolut nicht nachvollziehen. Ich empfehle dir und auch anderen die sich diese Frage stellen in diesem tollen und unabhängigen Forum auch mal die anderen Threads zu lesen, will mach sich ebenfalls eine Anschlussfinanzierung sichern.

    @IG Widerruf

    Ich kann die von ihnen genannte Quote derer, die die Anschlussfinanzierung bei ihrer bisherigen Bank belassen überhaupt nicht bestätigen und vor allem sehe ich dazu auch gar keine Veranlassung, da die meisten Vergleichsangebote Mogelpackungen sind und sich der Wechsel grundsätzlich immer als günstgere Variante herausstellt.
    Eine Bank die sich auf einen Vergleich - ganz gleich ob gerichtlich oder außergerichtlich - einlässt, bietet in der Regel meiner Erfahrung nach beides an, Anschlussfinanzierung in der Regel zu schlechten Bedingungen oder aber "raus ohne VFE".

    Für mich sind im Übrigen die Interhyp und Dr. Klein nicht unabhängig, zu dem können sie die individuelle Beratung - insbesondere wenn es spezifisch wird - gar nicht so gewährleisten, wie es ein einzelner unabhängiger Finanzierungsmakler kann. Von Erreichbarkeiten und persönlichem Handeln mal ganz abgesehen. Die richtig guten und erfahrenen Finanzierungsmakler lassen sich in ein Unternehmen auch gar nicht mehr einbinden, mag sein dass die Gesellschaft an sich der Unabhängigkeit nahe kommt, der individuelle Berater des Antrages ist es nicht und als Angestellter habe ich zu dem zu den Tätigkeiten einen anderen Bezug. Ganz zu Schweigen davon, deshalb gehe ich jetzt noch mal drauf ein, wenn es sich um die Beratung und vor allem Betreuung eines Widerrufs/eines Widerrufers handelt. E liegt in der Natur der Sache und das ist auch völlig ok und normal so, dass dieser Angestellte seine Tätigkeit anders lebt, als es der freie, erfolgreiche, unabhängige und selbstständige Vermittler handhabt.

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @noelmaxim


    War eine taktische Testfrage

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich erhielt als Kunde der ING-DiBa nach Widerruf von der Interhyp Top-Konditionen, auch in Form konkreter Angebote von 2 Banken. Dass nun daraus nichts geworden ist und ich immer noch bei der ING-DiBa bin, liegt nicht an der Interhyp.

    Bzgl Älterer: Die haben schlicht Angst davor, keine "Versicherung" in Form einer Anschlussfinanzierung zu haben, wenn/falls der Widerruf durch ist. Vielleicht ist die Interhyp aber gerade bei dieser Klientel von der ING darauf getrimmt, nichts anzubieten. Aber es gibt in der Tat sicherlich gangbare Wege...

  19. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @LGSaar:
    Das ist "Stand 2013". Wie sieht es heute aus? Woher hast Du die Info?
    .
    aus der Webseite von IFF. Die listen auch andere Partner auf, aber bei Banken steht ausdrücklich Auftraggeber und Sponsoren.

    https://www.iff-hamburg.de/?id=2944

  20. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das iff veranstaltet 1 x pro Jahr eine Tagung, wo sich sowohl Bankenvertreter als auch Verbrauchervertreter auf dem Podium finden. Das Verdienst des iff liegt m.E. darin, dass oft sogar Bankvorstände kommen. Die müssen sich da in der Regel Einiges 'anhören', denn bei den Teilnehmern sind viele Mitarbeiter von Verbraucherzentralen. M.E. ist das iff weder im 'Lager' der Banken noch der 'Verbraucherschützer', sondern versteht sich als wissenschaftlich unabhängig. Ich war letztes Jahr auf der Tagung und auch auf einem Seminar, wo es speziell um alle möglichen Berechnungsfragen ging. Das iff halte ich für sehr fachkundig und im besten Sinne des Wortes neutral. Das schließt ein, dass Wissenschaftler Meinungen vertreten, die 'politisch' weder der einen noch der anderen Seite gefallen.

    Die Frage ist m.E. eher, warum die Verbraucherzentrale sich nun ausgerechnet die Rechenmethode des iff zu eigen gemacht hat. Vielleicht war das eine Panne. Da aber seit Längerem die Ergebnisseite nicht mehr angezeigt wird, wäre es ja möglich, dass die Verbraucherzentrale in Wirklichkeit doch anders rechnet. Ich würde ja zu gerne mal sehen, wie das aussieht, was man bekommt, wenn man für 30 EUR seinen Vertrag durchrechnen lässt. Vielleicht kann ja hier mal jemand etwas dazu posten, der es praktisch ausprobiert hat.

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja mag sein, aber die Sponsoren der iff sind nun mal die Banken.
    Die Verbraucherzentrale hat sich den Rechner von der iff wahrscheinlich zu eigen gemacht, weil der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale auch im Beirat der Iff sitzt.

    @Herr Wedekind,

    halten Sie wirklich den Bericht der iff für etwas ernsthaftes? Soll der DN auch die Nutzungen die er aus dem Haus gezogen hat bei einem Widerruf des Darlehensvertrages herausgeben? Auf welche gesetzliche Grundlage soll denn das geschehen?

    Mit der Forderung auch die Nutzungen die aus dem Haus entstanden sind herauszugeben, hat iff bestätigt, dass es hier nur um Lobbyismus geht. Denn diese Forderung ist m. E nicht haltbar. Ich habe auch zuletzt ein Urteil das sich damit befast hat gelesen, aber ich weis nicht mehr welches es war.

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