1.
Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen; gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die Frist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer den dort genannten Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung. Soweit diese unterblieb bzw. nicht ordnungsgemäß war, führte dies gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. zu einem unbefristeten Widerrufsrecht.
Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung regelten § 355 Abs. 2 BGB a.F. sowie Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV a.F. mit der dortigen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung bestand indes keine Verpflichtung; der Unternehmer begab sich insoweit lediglich auf eigenes Risiko aus dem Schutzbereich der sog. Gesetzlichkeitsvermutung. Die Gestaltung der Belehrung stand ihm jedoch – immer unter Berücksichtigung der unmittelbar aus § 355 BGB a.F. entnommenen Anforderungen – grundsätzlich frei (vgl. Palandt/
Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 14 BGB-InfoV Rn. 3). Nach weit überwiegender Rechtsprechung begründet aber jede inhaltliche Änderung an der Musterbelehrung, sei sie auch rein sprachlicher Natur, bereits den Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion als Rückzugsebene für den Unternehmer (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urt. v. 19.07.2012, Az. III ZR 252/11; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az. 31 U 97/12; OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, Az. 13 U 217/11). Ausnahmsweise ist lediglich eine inhaltliche Anpassung des Musters an die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Verbrauchers für unschädlich gehalten worden (BGH, Beschl. v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). Dies setzt indes umgekehrt notwendigerweise voraus, dass eine Veränderung des Textes des Musters nicht von vornherein die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sperrt. Hiervon ausgehend halten Teile der Rechtsprechung bereits bei der Frage nach dem Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion solche Änderungen für unschädlich, bei denen es ausgeschlossen ist, dass der Adressat der Belehrung sie inhaltlich anders als den Text im Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV verstehen könnte und werten sie nicht als inhaltliche Bearbeitung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az. 22 U 17/15; Urt. v. 07.12.2012, Az. 17 U 139/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, Az. 27 O 172/13, juris-Rn. 38 f.; Urt. v. 17.09.2014, Az. 23 U 288/13; OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015, Az. 13 U 26/15).
Die Frage, ob eine Änderung zum Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion führt, kann aber letztlich offen bleiben, wenn die vorgenommene inhaltliche Bearbeitung jedenfalls nicht dazu führt, dass die insoweit vom Muster individualisierte Widerrufsbelehrung inhaltlich unrichtig im Sinne der gesetzlichen Anforderungen wird. Denn eine nach dem materiellen Verbraucherschutzrecht korrekte Widerrufsbelehrung hat auch dann Bestand, wenn sie dem jeweiligen Muster – insbesondere soweit dieses selbst unzureichend ist – nicht entspricht (BGH, Beschl. v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). Dazu ist jedes zusätzliche bzw. abweichende Element gesondert an dem Maßstab des § 355 Abs. 2 BGB zu messen.
2.
Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht inhaltlich unrichtig.