Zitat von
Widerruf jetzt sehr lesenswert zu fast allen streitigen punkten.. (sogar zur Steuer !)
zb zum
annahmeverzug :
"Der Feststellungsantrag zu 3. ist unbegründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht festzustellen; selbst wenn man in der Reaktion der Beklagten vom 26.08.2013, mit dem die Rechtsfolgen des Widerrufs geleugnet worden sind, eine Erklärung sehen wollte, die Leistung nicht annehmen zu wollen, fehlte es doch in der Folge an einem hinreichenden,
sei es auch nur wörtlichen Angebot der Kläger gemäß § 294 BGB, nachdem diese nicht die volle Rückabwicklungsleistung - die Rückzahlung der marktüblich verzinsten Nettodarlehenssumme - angeboten haben, sondern nur die Bereitschaft erklärt haben, einen nach ihren Rechtsvorstellungen zu berechnenden saldierten Betrag zu zahlen (vgl. Anlage K4; Bl.14 d.A.). Gemäß
§§ 348,
298 BGB gerät der Rückgewährgläubiger - hier: die Beklagte - zwar auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar bereit ist, die vom Rückgewährschuldner angebotene Leistung zurückzunehmen, die eigene Leistung aber trotz Aufforderung nicht zurückgewähren will.
Die Rückgewähr der Leistung und der Gegenleistung müssen allerdings vollständig angeboten werden, so dass es nicht genügt, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn.299 m.w.N.). Soweit die Kläger in der Folge bzw. im Prozess diesen Betrag zu gering ermittelt haben, läge nach dem oben Gesagten allenfalls das Angebot einer Teilleistung vor. Zwar sieht
§ 497 Abs.3 S.2 BGB für den Verbraucherkreditvertrag vor, dass Teilleistungen auf die Darlehensschuld nicht zurückgewiesen werden dürfen. Selbst wenn man dies grundsätzlich auf die Rückabwicklungsleistung nach Widerruf übertragen würde, müsste in der vorliegenden Konstellation doch der Inhalt des Klageantrags vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3. im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Antrags zu 1. besteht. Da die Bedingung für die Freigabe der Grundschuld erst eintreten kann, wenn sämtliche Forderungen gegen die Kläger erfüllt sind, bestünde für die Feststellung eines nur teilweisen Annahmeverzugs aus Klägersicht kein Feststellungsinteresse. Zudem kann ohnehin nicht angenommen werden, dass die Beklagte eine Geldleistung in Höhe der von den Klägern selbst ausgerechneten Leistung mit der Begründung zurückgewiesen hätte, sie wolle keine Teilleistung annehmen. Der Antrag zu 3. bezieht sich seinem Inhalt nach damit ohnehin nur auf die Feststellung des Gläubigerverzugs im beiderseitigen Rückabwicklungsverhältnis, also bezogen auf die Annahme der
gesamten Rückabwicklungsleistung der Kläger. Diese Feststellung kann nach dem oben Gesagten aber nicht getroffen werden, weil die Kläger gerade geleugnet haben, eine Summe in der betreffenden Höhe zu schulden und zahlen zu wollen."
klare anweisung wie man es machen sollte (und bessser nicht beziffern ;-)
wj
1.
ich verstehe das Urteiul des OLG so, dass
nicht beziffert werden muss, aber
"vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden ", also " so dass es nicht genügt, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen"
also meiner meinung sagt das olg ein wörtliches angebot reicht, aber es muss vollständig angeboten werden und nicht nur der darlehensbetrag (=empfanegen leistung).
klare anleitung :
"die Rückzahlung der marktüblich verzinsten Nettodarlehenssumme angeboten werden"
2.
die vorgehensweise von sebkoch finde ich auch gut, weil das auch die Richter verstehen ;-)
wj