Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ ich_sparmir_VFE

    ich habe auch diese WRB der Deutschen Bank. Kannst Du mir bitte per PN die Argumente Deines Anwalts zukommen lassen, warum diese WRB bei Fernabsatz falsch ist.
    Danke im Voraus !


    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    hab ich schon längst ... inkl. meiner schreiben an ombudsmann ... etc.
    bitte einfach mal über Suche von ich_sparmir_vfe meine gesammelten Werke hier anzeigen lassen
    wenn ich später zeit habe mache ich aber gerne noch ein foto der passage und lade es hoch

    *** nachträglicher edit *** habs doch per screenshot gemacht, da ich widerrufsbelehrung natürlich immer dabei habe ***
    Anhang 2560

  3. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Frisches vom OLG FFM, bei der Abrechnung von Verträgen wird dem Verbraucher ein Nutzungsersatz von 5 % über Basis zugestanden (gegen OLG Karlsruhe, Nürnberg und Stuttgart). Allerdings auch Vertragszins nach Widerruf, da kein Annahmeverzug.

    Was der Kollege da berechnet hat, ist offensichtlich sein Geheimnis, jedenfalls trotz Sieg in der Sache Kostenaufhebung.

    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:7546973
    sehr lesenswert zu fast allen streitigen punkten.. (sogar zur Steuer !)

    zb zum annahmeverzug :

    "Der Feststellungsantrag zu 3. ist unbegründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht festzustellen; selbst wenn man in der Reaktion der Beklagten vom 26.08.2013, mit dem die Rechtsfolgen des Widerrufs geleugnet worden sind, eine Erklärung sehen wollte, die Leistung nicht annehmen zu wollen, fehlte es doch in der Folge an einem hinreichenden, sei es auch nur wörtlichen Angebot der Kläger gemäß § 294 BGB, nachdem diese nicht die volle Rückabwicklungsleistung - die Rückzahlung der marktüblich verzinsten Nettodarlehenssumme - angeboten haben, sondern nur die Bereitschaft erklärt haben, einen nach ihren Rechtsvorstellungen zu berechnenden saldierten Betrag zu zahlen (vgl. Anlage K4; Bl.14 d.A.). Gemäß §§ 348, 298 BGB gerät der Rückgewährgläubiger - hier: die Beklagte - zwar auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar bereit ist, die vom Rückgewährschuldner angebotene Leistung zurückzunehmen, die eigene Leistung aber trotz Aufforderung nicht zurückgewähren will. Die Rückgewähr der Leistung und der Gegenleistung müssen allerdings vollständig angeboten werden, so dass es nicht genügt, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn.299 m.w.N.). Soweit die Kläger in der Folge bzw. im Prozess diesen Betrag zu gering ermittelt haben, läge nach dem oben Gesagten allenfalls das Angebot einer Teilleistung vor. Zwar sieht § 497 Abs.3 S.2 BGB für den Verbraucherkreditvertrag vor, dass Teilleistungen auf die Darlehensschuld nicht zurückgewiesen werden dürfen. Selbst wenn man dies grundsätzlich auf die Rückabwicklungsleistung nach Widerruf übertragen würde, müsste in der vorliegenden Konstellation doch der Inhalt des Klageantrags vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3. im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Antrags zu 1. besteht. Da die Bedingung für die Freigabe der Grundschuld erst eintreten kann, wenn sämtliche Forderungen gegen die Kläger erfüllt sind, bestünde für die Feststellung eines nur teilweisen Annahmeverzugs aus Klägersicht kein Feststellungsinteresse. Zudem kann ohnehin nicht angenommen werden, dass die Beklagte eine Geldleistung in Höhe der von den Klägern selbst ausgerechneten Leistung mit der Begründung zurückgewiesen hätte, sie wolle keine Teilleistung annehmen. Der Antrag zu 3. bezieht sich seinem Inhalt nach damit ohnehin nur auf die Feststellung des Gläubigerverzugs im beiderseitigen Rückabwicklungsverhältnis, also bezogen auf die Annahme der gesamten Rückabwicklungsleistung der Kläger. Diese Feststellung kann nach dem oben Gesagten aber nicht getroffen werden, weil die Kläger gerade geleugnet haben, eine Summe in der betreffenden Höhe zu schulden und zahlen zu wollen."

    klare anweisung wie man es machen sollte (und bessser nicht beziffern ;-)

    wj

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke an alle, die mir zum Thema Vergleich und/oder Volltilger geantwortet haben. Nur eins zur Klarstellung: Das ist nicht "mein" Fall.

    Aber eins darf ich trotzdem noch anfügen: Es soll sich wohl nicht nur um eine reine Erlassung der VFE handeln, sondern bei der Restschuld soll eine größere Summe erlassen werden. Wenn ich es richtig mitbekommen haben, läge die dann etwas unterhalb der konservativsten RAW-Berechnung (2,5% üBZ Nutzungen der Bank; mü Zins/fix seit Vertragsschluss Nutzungen des Kunden; keine BGH-Methode, sondern Verzinsung der gesamten Darlehenssumme; kein Annahmeverzug, sondern nach WR weiterhin mü Zins/fix). Weitere Infos sind nicht bekannt.

    @noelmaxim: Wozu sollte ein FW-Darlehen bei einem Vergleichsangebot gut sein, welches innerhalb von wenigen Wochen abgeschlossen werden könnte?

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    sehr lesenswert zu fast allen streitigen punkten.. (sogar zur Steuer !)

    zb zum annahmeverzug :

    "Der Feststellungsantrag zu 3. ist unbegründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht festzustellen; selbst wenn man in der Reaktion der Beklagten vom 26.08.2013, mit dem die Rechtsfolgen des Widerrufs geleugnet worden sind, eine Erklärung sehen wollte, die Leistung nicht annehmen zu wollen, fehlte es doch in der Folge an einem hinreichenden, sei es auch nur wörtlichen Angebot der Kläger gemäß § 294 BGB, nachdem diese nicht die volle Rückabwicklungsleistung - die Rückzahlung der marktüblich verzinsten Nettodarlehenssumme - angeboten haben, sondern nur die Bereitschaft erklärt haben, einen nach ihren Rechtsvorstellungen zu berechnenden saldierten Betrag zu zahlen (vgl. Anlage K4; Bl.14 d.A.). Gemäß §§ 348, 298 BGB gerät der Rückgewährgläubiger - hier: die Beklagte - zwar auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar bereit ist, die vom Rückgewährschuldner angebotene Leistung zurückzunehmen, die eigene Leistung aber trotz Aufforderung nicht zurückgewähren will. Die Rückgewähr der Leistung und der Gegenleistung müssen allerdings vollständig angeboten werden, so dass es nicht genügt, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn.299 m.w.N.). Soweit die Kläger in der Folge bzw. im Prozess diesen Betrag zu gering ermittelt haben, läge nach dem oben Gesagten allenfalls das Angebot einer Teilleistung vor. Zwar sieht § 497 Abs.3 S.2 BGB für den Verbraucherkreditvertrag vor, dass Teilleistungen auf die Darlehensschuld nicht zurückgewiesen werden dürfen. Selbst wenn man dies grundsätzlich auf die Rückabwicklungsleistung nach Widerruf übertragen würde, müsste in der vorliegenden Konstellation doch der Inhalt des Klageantrags vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3. im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Antrags zu 1. besteht. Da die Bedingung für die Freigabe der Grundschuld erst eintreten kann, wenn sämtliche Forderungen gegen die Kläger erfüllt sind, bestünde für die Feststellung eines nur teilweisen Annahmeverzugs aus Klägersicht kein Feststellungsinteresse. Zudem kann ohnehin nicht angenommen werden, dass die Beklagte eine Geldleistung in Höhe der von den Klägern selbst ausgerechneten Leistung mit der Begründung zurückgewiesen hätte, sie wolle keine Teilleistung annehmen. Der Antrag zu 3. bezieht sich seinem Inhalt nach damit ohnehin nur auf die Feststellung des Gläubigerverzugs im beiderseitigen Rückabwicklungsverhältnis, also bezogen auf die Annahme der gesamten Rückabwicklungsleistung der Kläger. Diese Feststellung kann nach dem oben Gesagten aber nicht getroffen werden, weil die Kläger gerade geleugnet haben, eine Summe in der betreffenden Höhe zu schulden und zahlen zu wollen."

    klare anweisung wie man es machen sollte (und bessser nicht beziffern ;-)

    wj

    Klar schon, aber so kaum praktikabel, da ja die Höhe der Nutzungen ja häufig im Streit steht (Vertragszins, Zins nach Buba oder Servais) und dann letztlich nicht klar ist, was man anbietet. Zudem müsste man dann ja einen Betrag weit über der Restvaluta anbieten (ursprüngliche Darlehenssumme zzgl Nutzungen). Das ist wörtlich vielleicht möglich, aber praktisch kann das idR ja niemand bringen.

    Ich bin zuletzt dazu übergegangen, folgendes zu tun. Aufrechnung aller eigener erbrachter Leistungen mit den Ansprüchen der Bank. Dann kann maximal noch die Restvaluta übrig sein, da die eigenen Leistungen ja die Vertragszinsen und die Tilgung sind). Dann biete ich die Restvaluta Zug-um-Zug gegen Freigabe der Sicherheit an und stelle schon mal klar, dass weitergehende Ansprüche (Nutzungsersatz auf eigene Leistungen sowie Ansprüche wegen der Reduzierung des Zinssatzes auf die Leistungen der Bank (wegen Servais oder Buba) zusätzlich geltend gemacht werden). Meinungen dazu?

    Das stellt keine Beratung oder Anleitung dar, sondern nur einen Diskussionsbeitrag

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Musterbrief von test.de formulierte das ja so:

    "Nach Widerruf des Darlehens haben gemäß §§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB Sie mir und ich Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Ich habe Ihnen das Darlehen zurückzuzahlen und schulde Ihnen für die Kapitalüberlassung die vereinbarten oder, wenn das für mich günstiger ist, die marktüblichen Zinsen. Sie haben mir meine Leistungen an Sie zu erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Teilen Sie mir bitte mit, welche Nutzungen Sie gezogen haben und rechnen Sie entsprechend ab. Maßgeblich ist, wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern Sie in der Zeit ab Beginn der Zahlung meiner Raten an Sie erwirtschaftet haben. Meine Pflicht zur Herausgabe der von Ihnen empfangenen Leistung samt Nutzungen werde ich Zug um Zug erfüllen. "

    Mehr kann man doch nicht machen. Ich biete ausdrücklich die Rückzahlung der empfangenen Leistungen (=Darlehensvaluta) und Nutzungen an

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Allerdings dürfte ein wörtliches Angebot vor Zurückweisung des Widerrufs in jedem Fall unzureichend sein, zum anderen viel Spaß, wenn die Bank dazu ja sagt. Das hat wohl niemand und auch nicht bei der Finanzierung angefragt. Daher die Aufrechnung.

  8. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    1.
    Mal ganz pragmatisch: Wieviel Prozent der bekannten Urteile nehmen Annahmeverzug an, und falls ja: ab wann? und wodurch bewirkt?

    2.
    Die Diskussion über den Annahmeverzug entspringt dem Bemühen den Saldo der wechselseitigen Rückgewähransprüche zugunsten des Verbrauchers zu verändern. M.E. ist ein Teil der im Ergebnis für Verbraucher negativen Rechtsprechung den von vielen Richtern (und nicht nur Richtern) als überzogen empfundenen 'Vorteilen der Rückabwicklung' zuzuschreiben.

    3.
    Seien wir doch einfach ehrlich: ein wörtliches Angebot, das Annahmeverzug der Bank erzeugt, kann es nur geben, wenn die Bank die Pflicht trifft, den 'richtigen' Rückgewährbetrag jeweils zu errechnen - das sehe ich in der Rechtsprechung eher nicht ... Anderenfalls bräuchte der Verbraucher prophetische Fähigkeiten, auf den Cent genau den richtigen Betrag anzubieten, wobei er ggf. in Vorleistung gehen müsste. "Zug um Zug" ist schon rechtlich problematisch, praktisch kommt noch hinzu, dass die Sicherheiten oft mehr absichern als man bedenkt und es ggf. auch mehr Sicherheiten gibt als man bedenkt.

    Kurzum: Annahmeverzug gibt es in Kreditwiderrufsfällen im Zweifel nicht. Wenn ein Gericht 'nicht so genau hinschaut', nimmt es vielleicht auch mal Annahmeverzug an (fälschlich wohl dann). M.E. ist bei dieser Diskussion viel 'heiße Luft'. Ich hatte ja empfohlen, dieses Thema nicht öffentlich auszuwalzen. Vergeblich.

    Also: Dann sage ich es halt frei heraus. "Annahmeverzug" bekommt man rechtssicher wohl kaum hin.

    Wer mir widerspricht: Gerne. Aber bitte Urteile zitieren. Praxis schlägt Theorie. Mit zitierfähigen Urteilen lässt sich etwas anfangen, mit theoretischen Gedankenspielen ist niemand geholfen. Und nach so langer Zeit gibt es entweder zitierfähige Fälle, oder die Idee bleibt eine bloße Idee.

  9. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Bank in Annahmeverzug zu setzten wird schwer. Die Bank lehnt mit der Verweigerung des Widerrufs aber auch die Herausgabe der Ansprüche der DN ab wie die Grundschuld die bezahlten Ratenzahlungen und gezogene Nutzungen. Damit befindet sie sich auch im Verzug. Das Problem ist, dass mit der Aufrechnung die weitere Verzinsung der Raten endet. Hat aber der BGH nicht gesagt, dass die Aufrechnung nichts daran ändert, dass der Anspruch des DN auf die gezogene Nutzungen entsteht.

    Es wäre nämlich zumeidest besser wenn man die gezogene Nutzungen bis zum Ende des Verfahrens auf die ganzen bis dahin bezahlten Raten weiter berechnen könnte. Denn die Bank hat diese Raten weiter genutzt.

    Könnte man den Annahmeverzug mit dem Zurückbehaltungsrecht irgendwie in Verbindung bringen. Hier zum Beispiel ein Beschluss vom BGH:

    Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.
    BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13

    Also der DN sagt der Bank ich schulde dir die Restvaluta aber nur Zug um Zug gegen freigebe der Grundschuld und der gezogenen Nutzungen. Nach diesem Beschluss muss der Schuldner ja in diesem Fall nicht ausdrücklich die Leistungsbereitschaft zusagen.

    Das der DN ein recht auf die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug hat, hat der BGH mehrmals entschieden.

    Ich bin kein Jurist. Wieder nur eine Überlegung.

  10. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Herr Wedekind

    Das ist wohl war. Aber es kann doch nicht sein, dass die Banken durch ihr rechtswidriges Verhalten die meistens per Urteil festgestellt wird, sich sogar den Vertragszinssatz über Jahre sich sichern, und sich somit auf kosten des DN sich bereichern.

    Wir versuchen nur einen Weg zu finden dies abzustellen. Einen Versuch hatte der Dr. Lehnen mit dem verstoß gegen Treu und Glauben beim LG Berlin erfolgreich durchgesetzt.

    Ich bin der Meinung, dass es auch irgenwie mit dem Zurückbehaltungsrecht in dieser Richtung etwas zu erreichen wäre.

    Da Sie Urteile haben wollen verweise ich auf folgende Urteile bezüglich des Zurückbehaltungsrechtes.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2016, XI ZR 200/15,

    und darauf berufend neulich

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016, 8 O 258/15 (Rn. 59),

    dass der „Darlehensgeber (…) (dem Darlehensnehmer) gewährte Sicherheiten zurückzugewähren (hat), und zwar gemäß § 348 BGB ebenfalls Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis obliegenden Verpflichtungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – XI ZR 200/15 [unter II 2 b]). Soweit sich nach dem Inhalt der Zweckerklärung ergibt, dass die Rückgabe der Sicherheit nicht Zug um Zug, sondern erst nach Befriedigung der Bank wegen sämtlicher ihr zustehender Forderungen verlangt werden kann, ist dies unerheblich (…). Auf den Inhalt der Zweckerklärung kommt es nicht maßgeblich an, weil diese regelmäßig in Vollzug des widerrufenen Darlehensvertrages zustande gekommen ist und damit eine Rechtsposition darstellt, die von der Bank gemäß § 346 BGB zurückzugewähren ist.“



    Ich glaube der BGH sieht es genau so.

  11. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Klar schon, aber so kaum praktikabel, da ja die Höhe der Nutzungen ja häufig im Streit steht (Vertragszins, Zins nach Buba oder Servais) und dann letztlich nicht klar ist, was man anbietet. Zudem müsste man dann ja einen Betrag weit über der Restvaluta anbieten (ursprüngliche Darlehenssumme zzgl Nutzungen). Das ist wörtlich vielleicht möglich, aber praktisch kann das idR ja niemand bringen.

    Ich bin zuletzt dazu übergegangen, folgendes zu tun. Aufrechnung aller eigener erbrachter Leistungen mit den Ansprüchen der Bank. Dann kann maximal noch die Restvaluta übrig sein, da die eigenen Leistungen ja die Vertragszinsen und die Tilgung sind). Dann biete ich die Restvaluta Zug-um-Zug gegen Freigabe der Sicherheit an und stelle schon mal klar, dass weitergehende Ansprüche (Nutzungsersatz auf eigene Leistungen sowie Ansprüche wegen der Reduzierung des Zinssatzes auf die Leistungen der Bank (wegen Servais oder Buba) zusätzlich geltend gemacht werden). Meinungen dazu?

    Das stellt keine Beratung oder Anleitung dar, sondern nur einen Diskussionsbeitrag
    Die Sicherheit sichert z.B. auch die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Wenn man teilweise Ansprüche ausklammert, führt das ggf. dazu, dass die Bank im Ergebnis die Sicherheit nicht herausgeben muss. M.E. ist die Kernfrage, ob das Angebot Detail für Detail alles sachlich und betraglich beinhalten muss (was m.E. praktisch unrealistisch ist). Oder ob es reicht zu sagen "ich biete Ihnen das an was Ihnen zusteht ... äh Sie wissen schon ... Zug um Zug gegen das an was mir zusteht ... gell, Sie wissen schon ...". Oder ob die Bank sagen kann "Nö, wissen wir nicht. Was meinen Sie?" oder einfach "Hä?"

    Urteile wo Annahmeverzug bejaht wurde? Ich sehe noch keins ;-)

    P.S.: Zweckerklärung? ... don't get me started ... Zweckerklärungen gibt es oft mehr als der Anwalt weiß und oft auch als der Verbraucher weiß. Wer weiß schon, wofür eine Sicherheit alles haftet? Das ist ja die 'Tücke' der Sicherungs-Grundschuld: keine Akzessorietät, kein Formzwang für Zweckerklärungen ...

  12. Avatar von LGSaar
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    Zitat Zitat von RAWedekind
    Die Sicherheit sichert z.B. auch die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Wenn man teilweise Ansprüche ausklammert, führt das ggf. dazu, dass die Bank im Ergebnis die Sicherheit nicht herausgeben muss. M.E. ist die Kernfrage, ob das Angebot Detail für Detail alles sachlich und betraglich beinhalten muss (was m.E. praktisch unrealistisch ist). Oder ob es reicht zu sagen "ich biete Ihnen das an was Ihnen zusteht ... äh Sie wissen schon ... Zug um Zug gegen das an was mir zusteht ... gell, Sie wissen schon ...". Oder ob die Bank sagen kann "Nö, wissen wir nicht. Was meinen Sie?" oder einfach "Hä?"

    Urteile wo Annahmeverzug bejaht wurde? Ich sehe noch keins ;-)
    hier meine Sammlung


    Landgericht Münster, Urteil vom 26.09.2013, 014 O 331/12
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015, 8 O 195/14
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015, 8 O 305/14
    Landgericht Essen, Urteil vom 23.07.2015, 6 O 181/15
    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, 17 U 57/14
    Landgericht Aachen Urteil vom 25.06.2015, 1 O 365/14
    Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.11.2015, 13 U 113/15
    Landgericht Offenburg Urteil von 13.03.2015, 3 O 211/14
    Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2015, 38 O 214/14

    Landgericht Berlin Urteil vom 01.10.2015, 10 O 89/15

    Landgericht Düsseldorf Urteil vom 29.12.2015, 10 O 432/14
    Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14




  13. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ob sie alle rechtskräftig sind weis ich nicht. Aber die von OLGs dürften es sein bis OLG Stuttgart. Da ist aber keine Begründung dabei. Ich gehe davon aus, dass das nicht alles ist. Das sind nur die die ich kenne.

  14. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ob sie alle rechtskräftig sind weis ich nicht. Aber die von OLGs dürften es sein bis OLG Stuttgart. Da ist aber keine Begründung dabei. Ich gehe davon aus, dass das nicht alles ist. Das sind nur die die ich kenne.
    Eines der genannten Urteile hat - wie Sie wissen - unsere Kanzlei erstritten. Das nur zum Hintergrund meiner persönlichen Einschätzung.

  15. Avatar von vissbuslabi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Die Sicherheit sichert z.B. auch die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Wenn man teilweise Ansprüche ausklammert, führt das ggf. dazu, dass die Bank im Ergebnis die Sicherheit nicht herausgeben muss. M.E. ist die Kernfrage, ob das Angebot Detail für Detail alles sachlich und betraglich beinhalten muss (was m.E. praktisch unrealistisch ist). Oder ob es reicht zu sagen "ich biete Ihnen das an was Ihnen zusteht ... äh Sie wissen schon ... Zug um Zug gegen das an was mir zusteht ... gell, Sie wissen schon ...". Oder ob die Bank sagen kann "Nö, wissen wir nicht. Was meinen Sie?" oder einfach "Hä?"

    Urteile wo Annahmeverzug bejaht wurde? Ich sehe noch keins ;-)

    P.S.: Zweckerklärung? ... don't get me started ... Zweckerklärungen gibt es oft mehr als der Anwalt weiß und oft auch als der Verbraucher weiß. Wer weiß schon, wofür eine Sicherheit alles haftet? Das ist ja die 'Tücke' der Sicherungs-Grundschuld: keine Akzessorietät, kein Formzwang für Zweckerklärungen ...

    Was bedeutet dieser Spruch? Ist das Englisch oder Spanisch?
    Deutsche Redewendungen z.B. von Goethe finde besser...

  16. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vissbuslabi
    Was bedeutet dieser Spruch? Ist das Englisch oder Spanisch?
    Deutsche Redewendungen z.B. von Goethe finde besser...
    Lassen Sie uns hier zum Thema "Zweckerklärungen" lieber gar nicht erst anfangen, war das was ich sagen wollte. Gerade weil hier ja überwiegend Nicht-Anwälte schreiben und lesen, reagiere ich immer etwas 'allergisch', wenn hier unrealistische Erwartungen geweckt werden.

    Die Rechtsprechung in Potsdam hat hier ja z.B. nicht nur 'Freunde'. Urteile sind 'Gesamtpakete' und grds. schauen Gerichte vor allem darauf, ob sie das Ergebnis für richtig halten. Die einzelnen Argumente werden für den Einzelfall als nützlich angesehen. Das heißt nicht, dass das Gericht nicht beim nächsten Mal bei der gleichen Frage ggf. in eine andere Richtung steuert. Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Das muss man m.E. immer wieder mal betonen.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAWedekind (und alle anderen auch):
    Bitte schauen Sie auch einmal bei Gelegenheit in unsere "Sammlung" (Thread "Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile"). Im Beitrag #7 habe ich einige Entscheidungen zum Annahmeverzug aufgelistet (teils von LGSaar bekannt gemacht, teils von Anderen hier aus dem Forum oder eigene Recherche). Ob diese Entscheidungen letzten Endes zu etwas taugen, kann ich nicht beurteilen.

    Falls jemandem noch weitere bekannt sind, bitte hier melden, so dass ich sie dann dort ergänzen kann. Danke.


    @sebkoch (und alle anderen auch):
    So in etwa hatte es doch die CML Equity Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (sorry, ich finden den Link nicht mehr) in einem Vortrag für ein WR-Schreiben skizziert:
    Die Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta einschließlich der Ihnen noch zustehenden Zinsen bieten wir im AuIrag unserer Mandantschaft hiermit ausdrücklich an. Gleichzeitig fordern wir Sie auf, die verlangte Gegenleistung anzubieten (§ 298 BGB). Die Gegenleistung umfasst insbesondere die Rückzahlung der durch unsere Mandantschaft bezahlten Zahlungen auf das Darlehen sowie die Freigabe der Sicherheiten. Die Nutzungsentschädigung verlangen wir im Rahmen dieses Verlangens nicht, da deren Höhe in der Rechtsprechung teilweise noch strittig ist. Für das Angebot der Gegenleistung setzen wir Ihnen eine Frist von ______ ab Briefdatum/Zugang dieses Schreibens. Durch diese Erklärung setzen wir Sie in Annahmeverzug.
    Ist das nicht ähnlich?

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Herr RA Wedekind....

    1. sagen Sie bitte nicht, Annahmeverzug ist nicht möglich, sondern sagen Sie, wie er rechtlich umsetzbar ist...nur das hilft uns hier weiter...


    Das OLG S hat im Nov 2015 klar Annahmeverzug statt gegeben, diverse andere Gerichte im Berliner Raum ebenso bis dieses unsägliche OLG BBG Urteil aufkam, dass sich mit der Frage überhaupt nicht beschäftigt hat...das dürfte mittlerweile auch am BGH weitergehen...


    Das OLG N hat ebenso in einer Verhandlung wortwörtlich gemeint, dass es rechtsdogmatisch wohl nicht notwendig sei, dass der DN nach Erklärung des WR mit dem Koffer voller Geld vor der Bank steht. Also zumindest hier in N sehe ich erstmal dem gelassen entgegen...


    Gerade weil sich durch die Notwendigkeit, sein Recht zum Widerruf gerichtlich klären zu lassen, verschiebt sich der Vorteil des DN durch Ersparnis der VFE und Umschuldung zu einem günstigeren Zins immer weiter nach hinten.

    Wenn jemand z.B. 2 Jahre vor dem Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Kündigung widerrufen hat, die Bank sich quer stellt und sagt besseren Wissens, "Nö, wir haben alles richtig gemacht" und es 2 Jahre dauert bis rechtskräftig festgestellt wurde, dass der WR wirksam war... ist dieser Vorteil dahin. Für was hat man dann eigentlich geklagt, wenn man keinen Annahmeverzug statt gegeben bekommt? Das ist doch im Prinzip nur ein Verschieben der Gewichte...

    Gerade weil die Rechtsstreite sehr lange dauern, muss bei einem Widerruf der Zustand hergestellt werden, als wenn der Vertrag nie zustande gekommen wäre. Und dafür ist es ja notwendig, auf dem Zeitpunkt des WR abzustellen. Danach gibt es kein Vertragsverhältnis mehr. Wie kann es dann also passen, dass der Bank weiterhin ein Vertragszins zugestanden werden soll/muss?

    Ich glaube, dafür gibt es keine rechtliche Basis. Ggf., wenn der DN nicht ausreichend genug die Rückzahlung angeboten hat, dann kann man noch darüber diskutieren, ob maximal der Verzugszins n. §503 BGB anzusetzen wäre...




    2. zur Rechtskraft, natürlich sind viele dieser Urteile noch nicht rechtskräftig oder rechtskräftig geworden. Entweder mahlen die Mühlen der Justiz langsam oder die Bankenseite hat bisher ja recht erfolgreich höchstrichterlich Urteile verhindert... insofern zählt dieses Argument weder für die eine noch die andere Seite. Oder sogar etwas mehr für die Verbraucherseite, denn wäre sich die Bankenseite ihrer Sache sicher, wären die so ziemlich fix am BGH...leider wird sich ja sehr häufig auf Anraten der Anwälte verglichen... wie will da überhaupt erst ein Urteil entstehen?



    3. Rechtsmissbrauch... ist ja auch ein Thema... dass die Bank sich besseren Wissens sich rechtsmissbräuchlich der Rückabwicklung verweigert... Auch hierzu gibt es ein Urteil vom LG Berlin, erstritten vom RA Dr. Lehnen aus Trier.

    Die Argumente sind ja nicht von der Hand zu weisen.

    Wenn eine Bank sich auch deswegen einer RAW verweigert, damit der DN keinen Vorteil aus dem WR ziehen kann (Ersparnis VFE und Umschuldung zu Konditionen zum Zeitpunkt des WR) dann handelt die Bank rechtsmissbräuchlich. Es kann doch nicht sein, dass diejenigen, die bisher die Verbraucherrechte mit Füßen getreten haben, sich entgegen dem Gesetz einer Rückabwicklung strikt verweigern hinterher auch noch mit einer Verzinsung belohnt werden. Noch mal, ich kann nicht glauben, dass hier der BGH im Sinne der Banken urteilen wird. Das BGB gibt hierzu klare Vorgaben. Die Frage wird nur sein, was man braucht um den Annahmeverzug auszulösen. Siehe dazu Punkt 1.

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    @sebkoch

    ich kann mir nicht vorstellen, dass man den Nachweis erbringen muss, dass man ablösen hätte können. Es dürfte doch klar das wörtliche Angebot reichen. Mehr geht ja nicht.
    Eine Überweisung ins Blaue hinein, wo die Bank dann ggf. noch die Summe behält und "zwischenparkt" wird man nicht von einem DN verlangen können.

    Aufrechnung ist ja auch die Frage. Ist die überhaupt zulässig? Siehe Urteil LG Kleve bzgl. der Aufrechnungsklausel (nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen dürfen vom DN verrechnet werden)... gibt aber auch hierzu ein Urteil aus der Berliner Ecke...

  19. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist denn für den Annahmeverzug dieses Urteil vom BGH nicht anwendbar?


    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...58&pos=0&anz=1

    "Es kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des Annahmeverzuges(§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen."

    Wenn eine Bank sich verklagen lässt, dann hat sie doch zu erkennen gegeben, dass sie unter keinen Umständen bereit ist die Rückabwicklung zu akzeptieren. Wenn sie die Rückabwicklung nicht akzeptiert, dann will sie auch keine Zahlung aus dem Rückgewährschuldverhältnis annehmen und auch keine herausgeben.

    So sehe ich das zumindest.

    Nachtrag: Darauf beruft sich zum Beispiel

    LG Düsseldorf, 29.12.2015 - 10 O 432/14

    Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Grundsätzlich muss die Leistung, hier die Geldschuld der Kläger, gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten werden. Bei Geldschulden reicht es grundsätzlich nicht, wenn die Bank des Schuldners das Geld bereithält (RGZ 108, 160; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 294 Rn. 2). Auch eine Mitteilung der Bank, sie sei vom Schuldner mit der Leistung beauftragt, stellt kein tatsächliches Angebot dar (RGZ 109, 328; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Ein wörtliches Angebot, dass dem Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) zu entnehmen ist, ist gemäß § 295 BGB grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Ein solches reicht aus, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche schlüssige Erklärung ist zwar dem Schreiben der Beklagten vom 21.10.2014 (Anlage K 3) zu entnehmen. Allerdings muss die Annahmeverweigerung zeitlich vor dem Angebot erklärt worden sein (BGH NJW 88, 1201; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 Rn. 4). Sie macht das wörtliche Angebot nicht überflüssig (BGH NJW 97, 581; Palandt/Grüneberg,a.a.O.). Ist offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, ist aber auch ein wörtliches Angebot nicht erforderlich, da es eine leere Form wäre (BGH NJW 01, 287, BAG NJW 13, 2460). Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 3) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf die beiderseitige Erfüllung des Vertrages bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf ihrer Weigerung der Annahme beharre, liegen nicht vor. Liegt – wie hier – eine Zug-um-Zug Leistung vor, ist Voraussetzung für den Annahmeverzug gemäß § 298 BGB, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 298 Rn. 2). Dies haben die Kläger in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) getan.

    und auch
    OLG Hamm Urteil vom 12.09.2013 21 U 35/13

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20130912.html


    "Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist allerdings ein – im anwaltlichen Schreiben vom 16.02.2006 lediglich enthaltenes – wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leistung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklagten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tatsächliches Angebot i. S. v. § 294 BGB erforderlich.

    Dem Schuldner ist dabei ein Termin bei einem zur Auflassung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen (vgl.BGH NJW 2010, 1284, Tz. 54 mwN.). Eine solche Mitteilung enthält das anwaltliche Schreiben vom 16.02.2006 nicht.

    Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH aaO.). Dies lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

    Die Beklagte befindet sich aber jedenfalls seit Zugang des Schreibens ihrer damaligen außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 02.03.2006 bei den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten im Annahmeverzug hinsichtlich der Rückübereignung. Mit diesem Schreiben hat sie den Rücktritt der Kläger zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit war, an der Rückübertragung des Wohnungseigentums an sie mitzuwirken. Ist aber offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr weil es bloße Förmelei wäre (vgl.BGH NJW 2001, 287 [288]; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 295 BGB, Rdnr. 4 mwN.)."

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Danke. Schaue ich mir bei Gelegenheit näher an.
    Das sind 5% der Urteile, oder? Und viele vermutlich nicht rechtskräftig.

    Wie viel haben denn den Annahmeverzug beantragt?

    Wie viel haben denn überhaupt die Rückabwicklung mit beantragt?

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