ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Totaler Blödsinn, der Zins Aufschlag wird total benannt, sprich in Summe, die zu addieren ist.
Der Zinsaufschlag ist kein zu berechnender Teil von etwas, sondern ein kalkulierter Aufschlag in Summe von einem vorher festgelegten Wert.
Die Basispunkte sind festgelegte, im Vorfeld definierte Werte. Ein Basispunkt sind 0,1%.
"Beispiel 1Angenommen, der Zinssatz für Spareinlagen wird von 4 % auf 5 % erhöht. Man sagt, er wird um einen Prozentpunkt erhöht. Alternativ sagt man, er wird um 25 % erhöht (bezogen auf den vorherigen Zinssatz). Falsch wäre in diesem Fall die Formulierung, der Zinssatz sei um 1 % erhöht worden. Korrekt berechnet betrüge der Zinssatz dann lediglich 4,04 %. Möglich ist hingegen die Aussage, dass der absolute Zinsbetrag (nicht der prozentuale Zinssatz) um 1 % der Einlage erhöht wurde."
ich glaub, alle wissen, was gemeint ist. Es ist doch völlig überflüssig, sich jetzt über die korrekten Termini zu streiten.
Finde ich nicht. Der Fehler wird nahezu öfters gemacht...
"In § 288 BGB heißt es: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Bei einem Basiszinssatz von drei Prozent ergeben sich also Verzugszinsen von insgesamt acht Prozent. In einer Klage sollten Verzugszinsen daher auch in Höhe von fünf Prozentpunkten und nicht in Höhe von fünf Prozentüber dem Basiszinssatz beantragt werden. Anderenfalls verlangt der Kläger regelmäßig deutlich weniger als ihm zusteht. Ob das Gericht auch auf einen Antrag, der „Prozent“ formuliert, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zusprechen kann, ist wegen des prozessrechtlichen Grundsatzes ne ultra petita umstritten (dafür OLG Hamm, Urteil vom 5. April 2005 – 21 U 149/04, NJW 2005, S. 2238 [2239]; dagegen LAG Nürnberg, NZA-RR 2005, S. 492 [495], OLG Koblenz, NJOZ 2005, S. 2919 [2925] und NJW-RR 2007, S. 813 [815], LG Stralsund, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 6 O 290/10, zweifelnd auch BAG, NZA 2004, S. 852 ff.)."
danke sebkoch. Ich habe zwar keine Ahnung, aber wusste wie es gemeint war. (Rein mathematisch hat ducnici natürlich recht)
Nochmal zum Punkt "zukünftige Schäden" in meiner Klageschrift:
Wenn ich eventuell irgendwann gewinnen sollte muss die Bank doch den eventuellen Zinsaufschlag seit dem getätigtem Widerruf ausgleichen, oder ?
Sagen wir ich habe zum Zeitpunkt des Widerrufs ein schriftliches Angebot einer Bank mit 2% und am Ende des Rechtsstreits liegen die Zinsen bei 6%, dann müsste die unterlegene Bank doch den Unterschied ausgleichen, oder ?
be Ducnici, die Nummer ist seit Jahren durch und wird selbst bei unzutreffender Titulierung vom Gerichtsvollzieher korrigiert
Als wir in einem unserer Fälle einen Abzug einer auf 0,5%punkte geschätzten Gewinnmarge ins Spiel gebracht haben, hat die Gegenseite gemeint, ja, die wäre allenfalls in Abzug zu bringen...als gezogene Nutzung...
Die Gegenseite hat dann aber nicht die 0,5%Punkte von der Zinsleistung in Abzug gebracht, sondern 0,5% von der Zinsleistung.
Bisher wurde immer spätestens eine Woche vorher über Terminsaufhebungen informiert und vorher schon immer spekuliert. Hier scheint die Verhandlung wohl wirklich stattzufinden.......