Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    Selbstverständlich fällt bei einer aussergerichtlichen, erfolgsbasierten Vergütungsvereinbarung ohne Ergebnis/ohne einen Vorteil kein Honorar/keine Gebühr an. Die Gebühr orientiert sich an dem Vorteil den der Anwalt für den Verbraucher/Mandanten erzielt und wird von ihm im Vorfeld festgelegt/festgesetzt.

    Sei dir sicher, erstens ist dieser Anteil sehr gering, zweitens richtet er sich an dem tatsächlichen Vorteil und vor allem verpflichtet der erzielte Vergleich nicht zur Abnahme, entsprechend fällt bei der Nichtannahme des Vergleichs dann auch kein Honorar/keine Gebühr an.

    Fair, verbaucherfreundlich, transparent, unkompliziert und mit hervorragenden Ergebnissen versehen. Ein sehr informierter Anwalt. Natürlich ist man mit dem Latein vorerst am Ende, wenn die Bank nicht einlenkt, aber erstens ist der Widerruf erst mal ausgesprochen und zweitens wird die Entwicklung bestens beobachtet und entsprechend gehandelt, sollte es vorteilhafte Urteile geben. Entscheidend ist hier doch, dass man den Verbraucher/Mandanten nicht mit Profitgier in das Mandat prügelt. Totzdem ist dieser erstmal betreut, hat es zumindest mit der Rüchendeckung eines Anwaltes probiert - was ohne Frage die Vergleichsbereitschaft der Banken erhöht - und kann den kommenden Urteilen und Entwicklungen ruhig und gelassen entgegen sehen. Die gute Zeit der Widerrufer kommt doch erst noch, wartet mal die Zeit nach dem 21.6.2016 ab. Die Banken haben für die Verträge bis 2010 dann kein unbekanntes Risiko bezüglich der Masse mehr, es kann kalkuliert werden. Da wird die ein oder andere Bank die Prozeßkasse schließen und das Geld der vorhandenen, nicht mehr unbekannten Masse an Widerrufen zuführen und der ganzen Geschichte einen Deckel aufsetzen. Sicher ist damit die RAW nicht garantiert, ggf. aber Zwischenlösungen, mindestens aber der Ausstieg ohne VFE und eben das reicht den meisten Verbrauchern schon aus.

    Aber es sei erwähnt, wir schiessen mit RSV auch scharf Da kommen und kamen aussergerichtliche Vergleiche bis dato noch nicht in Frage

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LGSaar

    Nee, aber nicht annehmen und z.B. eine Gegenklage starten und/oder nicht annehmen und weiterhin den Widerruf als unwirksam erklären. Bin doch dann kein Stück weiter was die Wirksamkeit meines Widerrufs betrifft, im Gegenteil, habe noch einen weiteren Kredit am A....

    Ende bleibt doch immer noch offen. Was nützt mir die Absicherung für den EWrfolgsfall was den Annahmeverzug betrifft, wenn der Erfolgsfall wie immer erst erstritten werden muss, wo doch diese ganze Problematik bezüglich der Risiken und Kosten wieder da sind.

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es geht bei einer RAW um deutlich mehr als bei einem (Teil-)Erlass einer VFE. Hier bei mir z.B. 45-65K €, je nach Berechnungen. Der Zinsvorteil ist dabei noch nicht berücksichtigt. Ansonsten ist sebkoch zuzustimmen, dass man ggf. auch lieber auf der "sicheren" Seite ist, wenn man "nur" die VFE los wird und sich dafür ohne weiteres Gezackere den aktuell sehr günstigen Zinssatz auf die nächsten Jahre sichert. Aber das muss halt jeder für sich entscheiden (Geduld, Nerven, RSV etc). Viel Erfolg!


    Noch einmal etwas mE sehr Spannendes von RAM (nochmals danke) im anderen Thread aufgetan:
    Zitat Zitat von eugh
    Zitat Zitat von RAM
    Neues von der Banker-Seite:

    heidelberg.de/2016/05/04/rechtsmissbrauch-bei-ausuebung-des-widerrufsrechts/


    Sie geben es sogar zu - unglaublich:

    Zitat:

    "Im Übrigen würden durch eine solche Nachbelehrungsaktion „schlafende Hunde“ geweckt, in diesem Fall also Darlehensnehmer, die seit Jahrzehnten mit den ihnen zur Finanzierung ihrer Immobilie gewährten Darlehen vollumfänglich zufrieden sind."
    Zitat Zitat von RAM
    Da hat wohl jemand gelöscht. Vielleicht klappt das:



    Bankerforum2.pdf (488,3 KB)
    Insbesondere die von RAM zitierte Passage war doch zu erwarten.
    Fragen:
    Kann man vor Gericht etwas damit anfangen?
    Was meinen insbesondere die Juristen, aber auch alle anderen, hierzu?

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    @LGSaar

    Nee, aber nicht annehmen und z.B. eine Gegenklage starten und/oder nicht annehmen und weiterhin den Widerruf als unwirksam erklären. Bin doch dann kein Stück weiter was die Wirksamkeit meines Widerrufs betrifft, im Gegenteil, habe noch einen weiteren Kredit am A....

    Ende bleibt doch immer noch offen. Was nützt mir die Absicherung für den EWrfolgsfall was den Annahmeverzug betrifft, wenn der Erfolgsfall wie immer erst erstritten werden muss, wo doch diese ganze Problematik bezüglich der Risiken und Kosten wieder da sind.
    Ich sehe bei 2,5% über Basiszinssatz und Vertragszinssatz für die Bank keine grossen Risiken. Vorausgesetzt die WBR ist fehlerhaft. Davon gehe ich aber aus, sonnst wäre der Widerruf nicht erklärt worden. Alle Gerichte sprechen das zumindest zu. Außer LG Bonn, aber da glaube ich hat sich das mittlerweile auch herumgesprochen dass das sein muss.

    Zur Zeit stellen die 5% und der Annahmeverzug die grössten Risiken da.

  6. Avatar von mdachs
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen!
    War schon länger nicht mehr hier. Gibt es schon irgendwelche Erfahrungen mit dem LG Frankfurt/Oder? Meine Klage ist seit Februar eingereicht und sehr zu meiner und der Verwunderung meines Anwalts rührt sich dort bisher gar nichts, außer dass jeweils ein Schriftsatz der Parteien ausgetauscht wurde. Ich habe jetzt <3 Jahre Restlaufzeit und langsam lohnt sich ein Vergleich nicht mehr. Außerdem habe ich zunächst nur den kleinsten von drei Verträgen eingeklagt. Prinzipiell bin ich ja ganz auf Seiten derer, die ohnehin das Durchklagen für den einzig richtigen/lohnenden Weg halten. Aber die Zeit und das Geld...

  7. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    gibt doch deine Zahlen in meinem Rückabwicklungsrechner ein.
    zum Herunterladen unter

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/


    Dabei gibst du bitte nur 2,5% über Basiszinssatz ein. Das ist das was du so ziemlich sicher bekommen würdest. Die Bank kann ihren Vertragszinssatz haben.
    Auch die 2,5 %punkte über Basiszinssatz sind bei Andrea_E nicht sicher, weil ihr Darlehensgeber die R+V Versicherung ist und damit keine Bank.

    Dazu der BGH mit Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14:

    "Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Erfahrungssatz, dass Banken für sich vereinnahmte Gelder in einer Weise verwenden, welche die Erzielung von Erträgen erwarten lässt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73; BGHZ 64, 322, 323 f.), auf Versicherungsunternehmen übertragbar ist (so OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 aaO Rn. 38; Reiff, r+s 2015, 105, 112). Jedenfalls kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat."

    Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger deshalb mangels konkreten Tatsachenvortrags mit Bezug zur Ertragslage des Versicherers überhaupt kein Nutzungsersatz zugesprochen.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues bei test.de:


    BW Bank
    (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 04.05.2007
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.02.2016
    Aktenzeichen: 8 O 346/15
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    [neu 17.05.2016]
    LBBW? Ist das nicht die Anstalt, welche die Kunden nach Widerruf verklagt?


    Und weiter geht es mit dem fröhlichen DKB-Bashing:
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 19.09./22.09.2006
    Landgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2015
    Aktenzeichen: 4 O 59/15
    Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.02.2016
    Aktenzeichen: 8 W 15/16
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    Besonderheit: Die Berufung der DKB gegen das Landgerichtsurteil wies das Kammergericht durch Beschluss zurück und änderte dabei noch die Kostenverteilung zugunsten der Kläger.
    [neu 17.05.2016]


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Darlehensvertrag vom 29.03./01.04.2007
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 01.04.2016
    Aktenzeichen: 8 O 97/15
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    [neu 17.05.2016]


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge von April 2008
    Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2015
    Aktenzeichen: 21 O 378/14
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    Besonderheit: Die DKB hatte zunächst Berufung eingelegt, nahm diese jedoch später wieder zurück. Aktenzeichen beim Kammergericht: 4 U 145/15. Das Urteil des Landgerichts in der Sache ist jetzt rechtskräftig.
    [neu 17.05.2016]

    Sparkasse Vorderpfalz, Darlehensvertrag vom 26.06.2008
    Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2016
    Aktenzeichen: 7 O 401/15 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat Berufung eingelegt)
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    [neu 17.05.2016]

    Nochmal die DKB - nicht von heute, aber Annahmeverzug => Null Verzinsung:
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge vom 16.03.2007
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 8 O 195/14
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam bestätigt seine verbraucherfreundliche Linie. Die Bank hat nach Widerruf alle Zahlungen des Kreditnehmers zurückzuzahlen und muss zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz leisten. Außerdem stehen der Bank ab rechtswidriger Verweigerung des Widerrufsrechts wegen der Regelung in § 301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Zinsen auf ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags mehr zu.
    Vielleicht kann sich RA Wedekind ja einmal hier im Forum (ganz unverbindlich) dazu äußern, was es nun mit dem Annahmeverzug auf sich hat, also wann er tatsächlich anzunehmen ist und weshalb sich einige Gerichte damit offenbar leichter tun als andere.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @dogfight:
    Könntest Du bitte bei Gelegenheit einmal nachfragen, ob es hierzu etwas Neues gibt? Ganz herzlichen Dank!

    test.de:
    08.04.2016 Kaum zu glauben, aber wahr: Obwohl eine ganze Reihe von Kreditwiderrufsfällen, bei denen es jeweils auch darum geht, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, beim Bundesgerichtshof liegen, weist das Oberlandesgericht Bremen eine Kreditwiderrufsklage wegen Verwirkung ab und lässt nicht einmal die Revision zu. Argument von Einzelrichter Dr. Albert Schnelle: Es handele sich um einen Einzelfall. Gut sechs Jahre nach Vertragsschluss und mehrere Monate nach Ablösung des Kredits sei das Widerrufsrecht verwirkt. In diesbezüglich exakt gleich* anderen Einzelfällen haben diverse andere Oberlandesgerichte und sogar das als bankenfreundlich bekannte OLG in Frankfurt exakt entgegengesetzt entschieden. test.de hält die Nichtzulassung der Revision für grob rechtswidrig. Rechtsanwalt Arne Schültge sieht das genau so. Er hat bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Zivilgerichtsurteile ohne Zulassung von Rechtsmitteln als verfassungswidrig aufgehoben.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal etwas zu den Nutzungen der Bank bei einem Kfw-Kredit:
    LG Aachen, 19.04.2016 - 10 O 441/15:
    Auch hat die Beklagte die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in vorgenanntem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Der bloße pauschale Verweis darauf, es habe sich bei einem Darlehen um ein sog. KfW-Darlehen gehandelt, für das die Beklagte als „Hausbank“ regelmäßig lediglich Zinsen deutlich unter 0,5 % vereinnahme, verfängt nicht. Denn vielmehr hätte es der Beklagten unter Vorlage geeigneter Unterlagen oblegen, konkret darzulegen, welche Nutzungen im konkreten Einzelfall gezogen wurden. Dies hat sie vorliegend unterlassen. Insoweit war auch dem angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen N nicht nachzugehen. Denn die Beklagte hat tatsächlich Nutzungen durch Refinanzierung gezogen. Insoweit ist auf die Höhe der konkret gezogenen Nutzungen abzustellen und nicht allgemein das seinerzeit übliche Refinanzierungszinsniveau zu ermitteln.
    Ok, nicht alles in dem Urteil ist prall, aber ich schaue mir trotzdem auch öfters solche an, wenn es um bestimmte Aspekte geht. Fazit hier: Bei KfW-Krediten gilt bzgl der Nutzungen der Bank, dass sie konkret vortragen muss, dass sie weniger gezogen hat.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch eins: LG Freiburg, 04.05.2016 - 5 O 27/16:
    Leitsätze

    Ein Verbraucher handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er das infolge unzureichender Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht nach § 495 BGB ausübt, um das bei vorzeitiger Ablösung eines Verbraucherdarlehens anfallende Vorfälligkeitsentgelt zu ersparen.
    Hmm, habe ich das schon einmal zitiert? Sorry, falls ja. Das Urteil enthält auch Interessantes zu den Fußnoten und vor allem auch zum nicht vorhandenen Rechtsmissbrauch.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und noch ein anderes bzgl Rechtsmissbrauch: LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15:
    dd) Die Kammer verkennt nicht, dass die derzeit zu beobachtende – teils intensiv beworbene und oftmals anwaltlich begleitete – „Ausspielung des Widerrufsjokers“ lange Jahre nach Abschluss und Durchführung eines Darlehensvertrages mit den von den Vorschriften über Verbraucherwiderrufsrechte verfolgten Grundgedanken nur schwer in Einklang zu bringen scheint. Bei dieser Betrachtung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass es in der Tradition des Widerrufsrechtes liegt, seine Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängig sein zu lassen, es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ankommt und der Grund des Widerrufs nicht vom Schutzzweck des das Widerrufsrecht vorsehenden Gesetzes gedeckt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, BGHZ 97,127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]; Urteil vom 12. Juni 1991 – VIII ZR 256/90, NJW 1991, 2901 [unter II 2] jeweils zu § 1b AbzG). Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Vor allem aber hat die Kammer anzuerkennen, dass das „ewige Widerrufsrecht“ die Konsequenz der von dem Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung ist, auf eine Befristung des einem Darlehensnehmer zustehenden Widerrufsrechts für den Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung zu verzichten, und es nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt, diese gesetzgeberische Wertung durch eine über die zu § 242 BGB entwickelten und ansonsten anerkannten Grundsätze hinausgehende Handhabung dieser Vorschrift gleichsam zu korrigieren.

  13. Avatar von Andrea_E
    Andrea_E ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RonMcDon: Danke für die Info, das lässt doch hoffen
    @Harley und @LGSaar: Natürlich habe ich die Zahlen längst durch den Rückabwicklungsrechner geschickt - ich will ja wissen, was ich mir entgehen lasse und mit welcher Summe ich der Bank da entgegen komme wenn ich darauf verzichte. Und komme bei 2,5 % bei 12.000 € aus - von 5 % würde ich nie ausgehen, nach dem Hinweis von Recht_so (vielen Dank auch dafür) schonmal gar nicht. Und die Summe ist mir den jahrelangen Aufwand mit ungewissem Ausgang nicht wert. Das von Dir empfohlende Vorgehen, LGSaar, klingt interessant, aber ehrlich gesagt fast zu einfach. Warum machen das dann nicht einfach viel mehr DN? Und ich sehe es genauso wie noelmaxim: Über Gültigkeit oder nicht des Widerrufs ist damit ja noch nicht entschieden

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier eine Entscheidung des KG zum Streitwert: KG, 04.05.2016 - 26 W 18/16:
    Leitsatz

    Der Streitwert von Klägern, die auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung von Darlehensverträgen gerichtet sind, verändert sich nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer im Laufe des Rechtsstreits weiterhin Darlehensraten zahlt.

    Tenor

    Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2016 - Geschz. 21 O 192/15 - wird zurückgewiesen.

    Gründe

    1. Die am 31.3.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde gegen den am 18.3.2016 zur Post gegebenen Streitwertbeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Berlin vom 15.3.2016 ist nach §§ 68, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig; insbesondere ist die Beschwerde statthaft und wurde fristwahrend eingelegt. Über sie hat der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

    2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

    Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die im Laufe des Rechtsstreits von den Klägern an die Beklagte geleisteten Darlehensraten nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

    a)
    Der Wert von Klageanträgen, mit denen die Feststellung einer widerrufsbedingten Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages begehrt wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Höhe der Forderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB in Folge des Widerrufs beanspruchen zu können meint (BGH, Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15, Rdnr. 2 zit. nach Juris; BGH, Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6 ff. zit nach Juris).

    b)
    Hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung der Höhe der genannten Forderung abzustellen hat, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts zu entnehmen; auch eine diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. Der Senat hält dafür, dass insofern gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist.
    ...

  15. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich sehe da leider auch nicht diesen Optimismus.

    Deutschlandweit, wie viele Verträge wurden rückabgewickelt?

    1000? 10.000? Von Millionen Darlehensverträgen. Das ist keine gute Erfolgsquote bei angeblich 80-90% fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.

  16. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Auch die 2,5 %punkte über Basiszinssatz sind bei Andrea_E nicht sicher, weil ihr Darlehensgeber die R+V Versicherung ist und damit keine Bank.

    Dazu der BGH mit Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14:

    "Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Erfahrungssatz, dass Banken für sich vereinnahmte Gelder in einer Weise verwenden, welche die Erzielung von Erträgen erwarten lässt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73; BGHZ 64, 322, 323 f.), auf Versicherungsunternehmen übertragbar ist (so OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 aaO Rn. 38; Reiff, r+s 2015, 105, 112). Jedenfalls kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat."

    Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger deshalb mangels konkreten Tatsachenvortrags mit Bezug zur Ertragslage des Versicherers überhaupt kein Nutzungsersatz zugesprochen.
    Deine Interpretation des BGH-Urteils ist nicht haltbar. Es ging um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

    Zitat: "So wurden nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten, der insoweit die sekundäre Darlegungslast oblag, mit den in die Fonds eingezahlten Sparanteilen keine Gewinne, sondern Verluste erzielt."

    Dem Kläger wurde also nur deshalb kein Nutzungsersatz zugesprochen, weil nachweislich keine Nutzungen gezogen wurden.

    Dass dieser Sachverhalt nicht auf die Ratenzahlungen einer von der Versicherung gewährten Hypothek übertragen werden kann, ist offensichtlich. In aller Regel investieren Versicherungen ihre Einnahmen nicht in verlustbringende Kapitalanlagen, sondern erzielen Nutzungen z.B. durch Zinseinnahmen aus der Gewährung von Hypothekendarlehen. Entsprechende Nutzungen kann man als Kläger den Jahresabschlüssen der Versicherung entnehmen.

  17. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Colonia
    Ich sehe da leider auch nicht diesen Optimismus.

    Deutschlandweit, wie viele Verträge wurden rückabgewickelt?

    1000? 10.000? Von Millionen Darlehensverträgen. Das ist keine gute Erfolgsquote bei angeblich 80-90% fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.
    Niemand kennt die Zahlen. Aber von der Tendenz magst du schon recht haben. Warum ist das so?

    Meine Vermutung: Weil sich die meisten DN außergerichtlich einigen wollen und dann mit der Entlassung aus dem DV ohne VFE bzw. mit der Erstattung einer bereits gezahlten VFE zufrieden geben.

    Hinzu kommt, dass viele RAe leider auch wenig Interesse an der zeitaufwendigen Vorbereitung für die Berechnung der gegenseitigen Nutzungen und dem zwangsläufig sich anschließenden Klageverfahren haben, da DG vergleichsweise der RAW nicht zustimmen.

    Da ist es doch kaum verwunderlich, dass nur wenige Klagen auf RAW bekannt werden. M.E. ist damit aber überhaupt nichts zu den Erfolgsaussichten einer sorgfältig vorbereiteten Klage auf Rückabwicklung gesagt. Unter sorgfältig verstehe ich dabei, dass der RA auch substanziell zu den gezogenen Nutzungen mittels Auswertung der Geschäftsberichte des DGs vorträgt und sich nicht einfach auf die vermuteten Nutzungen von Basiszins + 5 % bzw. 2,5 % beruft.

  18. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von noelmaxim
    @ducnici

    Selbstverständlich fällt bei einer aussergerichtlichen, erfolgsbasierten Vergütungsvereinbarung ohne Ergebnis/ohne einen Vorteil kein Honorar/keine Gebühr an. Die Gebühr orientiert sich an dem Vorteil den der Anwalt für den Verbraucher/Mandanten erzielt und wird von ihm im Vorfeld festgelegt/festgesetzt.

    Sei dir sicher, erstens ist dieser Anteil sehr gering, zweitens richtet er sich an dem tatsächlichen Vorteil und vor allem verpflichtet der erzielte Vergleich nicht zur Abnahme, entsprechend fällt bei der Nichtannahme des Vergleichs dann auch kein Honorar/keine Gebühr an.

    Fair, verbaucherfreundlich, transparent, unkompliziert und mit hervorragenden Ergebnissen versehen. Ein sehr informierter Anwalt. Natürlich ist man mit dem Latein vorerst am Ende, wenn die Bank nicht einlenkt, aber erstens ist der Widerruf erst mal ausgesprochen und zweitens wird die Entwicklung bestens beobachtet und entsprechend gehandelt, sollte es vorteilhafte Urteile geben. Entscheidend ist hier doch, dass man den Verbraucher/Mandanten nicht mit Profitgier in das Mandat prügelt. Totzdem ist dieser erstmal betreut, hat es zumindest mit der Rüchendeckung eines Anwaltes probiert - was ohne Frage die Vergleichsbereitschaft der Banken erhöht - und kann den kommenden Urteilen und Entwicklungen ruhig und gelassen entgegen sehen. Die gute Zeit der Widerrufer kommt doch erst noch, wartet mal die Zeit nach dem 21.6.2016 ab. Die Banken haben für die Verträge bis 2010 dann kein unbekanntes Risiko bezüglich der Masse mehr, es kann kalkuliert werden. Da wird die ein oder andere Bank die Prozeßkasse schließen und das Geld der vorhandenen, nicht mehr unbekannten Masse an Widerrufen zuführen und der ganzen Geschichte einen Deckel aufsetzen. Sicher ist damit die RAW nicht garantiert, ggf. aber Zwischenlösungen, mindestens aber der Ausstieg ohne VFE und eben das reicht den meisten Verbrauchern schon aus.

    Aber es sei erwähnt, wir schiessen mit RSV auch scharf Da kommen und kamen aussergerichtliche Vergleiche bis dato noch nicht in Frage

    Danke für die ausführliche Antwort. Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, wie viel [%] der Anwalt vom Vorteil als Honorar nimmt.

    Wie sieht es bei schon getilgten Darlehen aus?

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Andrea_E
    @RonMcDon: Danke für die Info, das lässt doch hoffen
    @Harley und @LGSaar: Natürlich habe ich die Zahlen längst durch den Rückabwicklungsrechner geschickt - ich will ja wissen, was ich mir entgehen lasse und mit welcher Summe ich der Bank da entgegen komme wenn ich darauf verzichte. Und komme bei 2,5 % bei 12.000 € aus - von 5 % würde ich nie ausgehen, nach dem Hinweis von Recht_so (vielen Dank auch dafür) schonmal gar nicht. Und die Summe ist mir den jahrelangen Aufwand mit ungewissem Ausgang nicht wert. Das von Dir empfohlende Vorgehen, LGSaar, klingt interessant, aber ehrlich gesagt fast zu einfach. Warum machen das dann nicht einfach viel mehr DN? Und ich sehe es genauso wie noelmaxim: Über Gültigkeit oder nicht des Widerrufs ist damit ja noch nicht entschieden
    @Andrea,

    hast Du mal die VFE stand jetzt ausgerechnet?


    Bei den 5%üBZ musst Du unterscheiden zwischen bis zum Widerruf erbrachten Darlehensleistungen und nach Widerruf (meist unter Vorbehalt) erbrachte Leistungen.
    Letztere wären nach Widerruf ohne Rechtsgrundlage von der Bank erlangt und herauszugeben (§812 BGB) und dafür Nutzungen zu entrichten (§ 818 BGB). In Höhe von 5%üBZ. Soweit die Theorie.

  20. Avatar von Noni
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat jemand Erfahrungen mit der WWK oder gibt es BGH Urteile
    würde mich freuen von euch zu hören
    Danke im voraus
    Grüße Noni

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Freiburg zur Sparkassen-Fußnote und Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch

    LG Freiburg Urteil vom 4.5.2016, 5 O 27/16

    Leitsätze
    Ein Verbraucher handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er das infolge unzureichender Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht nach § 495 BGB ausübt, um das bei vorzeitiger Ablösung eines Verbraucherdarlehens anfallende Vorfälligkeitsentgelt zu ersparen.
    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...93&pos=0&anz=1

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