Leitsatz
Der Streitwert von Klägern, die auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung von Darlehensverträgen gerichtet sind, verändert sich nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer im Laufe des Rechtsstreits weiterhin Darlehensraten zahlt.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2016 - Geschz. 21 O 192/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die am 31.3.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde gegen den am 18.3.2016 zur Post gegebenen Streitwertbeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Berlin vom 15.3.2016 ist nach §§ 68, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig; insbesondere ist die Beschwerde statthaft und wurde fristwahrend eingelegt. Über sie hat der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die im Laufe des Rechtsstreits von den Klägern an die Beklagte geleisteten Darlehensraten nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a)
Der Wert von Klageanträgen, mit denen die Feststellung einer widerrufsbedingten Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages begehrt wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Höhe der Forderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB in Folge des Widerrufs beanspruchen zu können meint (BGH, Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15, Rdnr. 2 zit. nach Juris; BGH, Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6 ff. zit nach Juris).
b)
Hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung der Höhe der genannten Forderung abzustellen hat, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts zu entnehmen; auch eine diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. Der Senat hält dafür, dass insofern gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist.
...