"Das Gericht überprüft und missbilligt an dieser Stelle nicht die Motivation der Verbraucher einschließlich derjenigen der Kläger; entscheidend ist indes, dass die Ausnutzung eines geringfügigen Fehlers die Tragkraft der Beklagten insgesamt mindern kann, weil mit einer massenweisen Rechtsverfolgung zu rechnen ist, die ein enormes Kreditvolumen betrifft (vgl. auch LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris, sowie Omlor, NJW 2016, 1265 f.). Dass sich der Widerruf von Darlehensverträgen zu einem Massenphänomen entwickelt hat, belegt nicht zuletzt die Internet-Adresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Die Berücksichtigung derartiger Folgen, die sich erst aus Rechtsbeziehungen der Beklagten zu Dritten ergeben, ist nicht ausgeschlossen, sondern gerade ein Spezifikum der aktuellen Entwicklung. Der Einwand, die Beklagte hätte sich durch eine Nachbelehrung schützen können, verfängt nicht. Denn diese wäre wiederum mit erheblichen und unzumutbaren Folgen verbunden gewesen (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris). Zuletzt erscheint es nicht tragfähig, aus der Verantwortung der Beklagten für die Fehlerfreiheit der Belehrung zu schließen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein ausscheide. Träfe dies uneingeschränkt zu, wäre eine Verwirkung von verschuldensabhängigen Ansprüchen stets ausgeschlossen, was in dieser Allgemeinheit indes gerade nicht befürwortet wird (vgl. wiederum LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris, unter Hinweis auf BGH NJW 2014, 1888)."