Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ProVision
    ProVision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Widerrufsfristen laufen am 20.06.2016 für alte Verträge ab.

    D.h. wenn man nach dem 20.06.2016 Widerruf erklärt und die Bank verklagt, sollte man dem Gericht auch mitteilen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist und das Gericht dies zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen sollte.

    Stichwort: Konkrete Normenkontrolle

    Wenn wir dann alle eine konkrete Normenkontrolle anregen, wird das eine oder andere Gericht es mitmachen.

    Nur sind die Anforderungen an eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle sehr hoch.
    Wie müssten ich so etwas an meinen Amtsrichter formulieren?
    Könnte jemand ein Textbaustein entwickeln und zur Verfügung stellen?

  3. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    was mir (ist aber vielleicht Geschmackssache) fehlt, ist ein vorangestellter Abschnitt zum Abschluss des Darlehens, zur Auszahlung und zu den bisherigen Zahlungen.
    Hallo,

    sämtliche Berechnungen sind vorhanden und als Anlagen dabei.
    Wenn das gemeint war......

    Sonst ok ?

    gruß

  4. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    klar, Berechnungen schon, aber das ersetzt an sich nicht den Sachvortrag zu den geleisteten wechselseitigen Zahlungen und auch nicht zum Abschluss des Vertrags.

  5. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "
    Kosh667:
    Heute 11:33
    Von RiLG Dr. Servais gibt es auch was neues in der aktuellen BKR ab S.152: Der Widerruf von KfW Darlehen. Hat den jemand gelesen?
    Forum stattfinden.


    ducnici:
    Heute 11:50
    Grob zitiert

    II. Widerrufbarkeit

    Die sich aus Verbrauchersicht aufdrängende Frage ist, ob ihm im Falle eines KfW-Darlehens ein Widerrufsrecht zusteht, wie es ansonsten bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages der Fall ist, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen Vertragsabschlüssen bis zum 10.6.2010 sowie solchen ab dem Folgetag. Denn die für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Förderdarlehen um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, heranzuziehende Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr.5 BGB wurde durch die Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 lit. l VerbrKrRL am 11.6.2010 grundlegend reformiert. Da in der Praxis gegenwärtig eine Vielzahl sowohl von Neu- als auch Altverträgen widerrufen werden, soll der Blick auf beide Fassungen gerichtet werden.

    1. Fassung bis zum 10.6.2010

    Nach § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. – der Vorgängernorm des heutigen § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB – bestand kein Widerrufsrecht für Darlehen, die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
    Für den widerrufenden Verbraucher ist das den Anwendungsbereich der Norm stark einschränkende Merkmal der „Unmittelbarkeit“ des Vertragsabschlusses zwischen der KfW und dem Verbraucher als Darlehensnehmer entscheidend. Nur wenn die KfW auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides die Darlehensvaluta an den Verbraucher ausgezahlt hat, kann die Bereichsausnahme – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Übrigen – überhaupt eingreifen. Lediglich vereinzelt scheinen Förderdarlehen auf diese Art ausgereicht worden zu sein. Praktisch wenig relevant ist ferner, dass die Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn ein privat-rechtliches Kreditinstitut die öffentliche Hand lediglich vertreten und nur als Zahlstelle der öffentlichen Hand fungiert hat2. Denn in der Mehrzahl der Fälle ist der Vertragsschluss gerade nicht unmittelbar zwischen der KfW und dem Verbraucher, sondern zwischen dem Verbraucher und seiner Hausbank erfolgt3. Der Gesetzgeber bestätigte diese Praxis, denn er ging ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB davon aus, dass die Praxis so gestaltet sei, dass nicht die Förderbanken unmittelbar selber Kredite ausgäben, sondern selbiges durch private Banken geschehe. Die Hausbank hat in diesem Fall dem Verbraucher aufgrund eines unmittelbar zwischen ihnen geschlossenen Vertrages die öffentliche Förderung weitergegeben, sog. „durchgeleiteter Kredit“4. In diesem Fall fehlt es an dem Merkmal der „Unmittelbarkeit“ der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F., die bereits aus diesem Grund nicht eingreift. Selbst wenn der Kredit von der Hausbank lediglich treuhänderisch verwaltet wurde, gilt die Bereichsausnahme nicht5. Die Beantwortung der Frage, ob der Verbraucher den KfW-Kredit widerrufen kann, richtet sich damit nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. es ist zu prüfen, ob die Bank die Musterwiderrufsbelehrung verwandt hat und – soweit sie dies nicht getan hat – ob Abweichungen zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führen.



    III. Fazit

    Förderdarlehen, die bis zum 10.6.2010 geschlossen wurde, unterfallen alleine bereits regelmäßig deswegen nicht der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F., weil es an dem Merkmal der „Unmittelbarkeit“ des Darlehensabschlusses zwischen Verbraucher und Förderbank fehlt. Förderdarlehen, die ab dem Folgetag abgeschlossen wurden, können, wenn sie den Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB unterfallen, nicht widerrufen werden. Die als struktureller Fremdkörper anzusehende Bereichsausnahme ist allerdings bzgl. der einzelnen Tatbestandsmerkmale eng auszulegen. So unterfällt exemplarisch das Förderprogramm 124 der KfW nicht der Bereichsausnahme und kann, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, noch heute widerrufen werden. Im Falle parallel abgeschlossener Verbraucherdarlehen und Förderdarlehen ist es angezeigt, den gesetzlichen Schutz, der bzgl. des Verbraucherdarlehens besteht, auf das Förderdarlehen zu übertragen. Die Folge ist auch hier, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Förderdarlehen widerrufen werden kann, allein von der Ordnungsgemäßheit der Belehrung abhängig ist.


    https://www.finanz-forum.de/threads/1...rungen/page659 "


    Das möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen.
    Wenn sich das durchsetzt, dürfte damit ein weiterer großer Bereich eröffnet sein, bei dem auch nach dem 21. Juni 2016 ein Widerruf möglich bleibt.

    Kennt jemand dazu schon eine gerichtliche Entscheidung?

    Wj

  6. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und zum Freitag, dem 13., die passende Rechtsnews:

    Das LG Krefeld setzt seine sehr "spezielle" Rechtsprechung fort; im aktuellen Urteil vom 10.05.2016 - Az. 3 O 11/16 - liest man wahrlich erstaunliches:

    "Das Gericht überprüft und missbilligt an dieser Stelle nicht die Motivation der Verbraucher einschließlich derjenigen der Kläger; entscheidend ist indes, dass die Ausnutzung eines geringfügigen Fehlers die Tragkraft der Beklagten insgesamt mindern kann, weil mit einer massenweisen Rechtsverfolgung zu rechnen ist, die ein enormes Kreditvolumen betrifft (vgl. auch LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris, sowie Omlor, NJW 2016, 1265 f.). Dass sich der Widerruf von Darlehensverträgen zu einem Massenphänomen entwickelt hat, belegt nicht zuletzt die Internet-Adresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Die Berücksichtigung derartiger Folgen, die sich erst aus Rechtsbeziehungen der Beklagten zu Dritten ergeben, ist nicht ausgeschlossen, sondern gerade ein Spezifikum der aktuellen Entwicklung. Der Einwand, die Beklagte hätte sich durch eine Nachbelehrung schützen können, verfängt nicht. Denn diese wäre wiederum mit erheblichen und unzumutbaren Folgen verbunden gewesen (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris). Zuletzt erscheint es nicht tragfähig, aus der Verantwortung der Beklagten für die Fehlerfreiheit der Belehrung zu schließen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein ausscheide. Träfe dies uneingeschränkt zu, wäre eine Verwirkung von verschuldensabhängigen Ansprüchen stets ausgeschlossen, was in dieser Allgemeinheit indes gerade nicht befürwortet wird (vgl. wiederum LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris, unter Hinweis auf BGH NJW 2014, 1888)."

  7. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich berichte heute von einem Termin vor dem Landgericht München I.

    Es ging um eine Widerrufsbelehrung der Swiss Life AG. Diese war wegen „frühestens“ eindeutig fehlerhaft.

    Meines Erachtens genauso eindeutig konnte sich die Bank nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion, also auf den Musterschutz berufen. Sie hatte mehrfach Änderungen vorgenommen. Unter anderem fehlte die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“.

    Es wurden alle - tatsächlichen oder vermeintlichen - Probleme erörtert:


    1. Zulässigkeit des Feststellungsantrages:


    Die Einzelrichterin führte aus, sie sei - entgegen ihrer Vorsitzenden - der Meinung, nach dem Beschluss des BGH vom 12.01.2016 sei die Feststellungsklage wohl zulässig. Ansonsten hätte die Kammer eher immer entschieden, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, weil Leistungsklage erhoben werden könne und müsse.




    Darf bei mehreren Darlehensnehmern einer alleine widerrufen?

    Hier hatte das Landgericht zunächst einen Hinweis gegeben, dass das wohl nicht möglich sei. Nach weiterem Vortrag hat die Richterin umgeschwenkt und mitgeteilt, dass sei wohl (mit der herrschenden Meinung) möglich. Die Gegenseite wies auf das zugunsten der Bank ergangen Urteil des OLG Karlsruhe hin, gegen welches Revision eingelegt ist.

    Hinsichtlich der eigentlichen Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung war im Grunde angesichts von „frühestens“ nur über die Frage des Musterschutzes zu reden.

    Obwohl die Rechtslage insofern eigentlich auch klar war wegen mehrfach vorgenommener Änderungen und der insofern eindeutigen Rechtsprechung des BGH, wurde darüber relativ lange gesprochen. Es ging wohl darum, den Kläger zu einem Vergleich zu kriegen und deshalb möglichst viele Fragen als vermeintlich offen darzustellen.

    So meinte die Richterin, bei der Frage des Musterschutzes und erheblicher Abweichungen würde die Rechtsprechung wohl im Moment eher wieder zugunsten der Banken tendieren… (naja, wir wissen es besser, jedenfalls der hier vorliegende Fall ist m.E. klar.)

    Es wurde sodann über einen möglichen Vergleich geredet, wobei klägerseits auch der Rückabwicklungsvorteil in Form der Gebrauchsvorteile angesprochen wurde. Obwohl die Art der Rückabwicklung nach den Urteilen des BGH vom 22.09.2015 und 12.01.2016 eigentlich klar ist, wurde darüber erstaunlich viel gesprochen.

    Auf Nachfrage, ob die Kammer bei der Rückabwicklung 5 % über Basiszinssatz oder nur 2,5 % über Basiszinssatz zugrunde legt, wurde seitens der Richterin leider keine konkrete Auskunft gegeben („Da verändert sich so viel, da kommen immer neue Urteile…“).


    Das Thema „Verwirkung“, auf das sich die Beklagtenseite im Wesentlichen fokussiert hatte, wurde nur kurz angesprochen (O-Ton: „Für mich eher kein Thema. Kenn Sie Urteile des Landgerichts München, die Verwirkung angenommen haben?“).

    Hier war also das Landgericht auf BGH-Kurs.

    Es wurde abschließend ein großzügiger Verkündungstermin bestimmt, damit die Parteien außergerichtlich weiter über einen Vergleich verhandeln können.

    Die Frage des Streitwertes wurde auch noch mal angesprochen unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 12.01.2016.

    Diesen wird die Kammer wohl zugrunde legen. Zu der weiteren Frage, ob auch beim Feststellungsantrag, so wie der BGH es formuliert hat, alle Ansprüche, die dem Darlehensnehmer zustehen, zu berücksichtigen sind, also auch beim Feststellungsantrag die Grundschulden mit zu berechnen sind, hat sich die Kammer noch nicht geäußert. Angesprochen auf das dazu ergangene Urteil des OLG München wurde mitgeteilt, dass diesbezüglich ein Austausch wohl noch nicht zwischen Landgericht und OLG erfolgt sei.

    Ich werde weiter berichten.

    @ducnici: Der anwaltliche Vertreter der Bank wies im Hinblick auf den Beschluss des OLG München betreffend den Streitwert zu Recht darauf hin, dass dieser ohne Begründung ergangen ist, so dass dem Beschluss die Rechtsauffassung des OLG München nicht direkt entnommen werden kann, dafür müsste man die Anträge bzw. das landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Urteil kennen. Es geht bekanntlich um den Beschluss des OLG München vom 30.03.2016, Az. 5 U 4741/15.

    Das OLG München hatte darin wie das OLG Koblenz (Beschluss vom 31.03.2016, Az. 8 W 143/16) angenommen, dass auch bei Feststellungsklagen dem Streitwert auch die Nennwerte von zur Sicherheit gewährten Grundschulden und die Werte weiterer Sicherheiten hinzuzurechnen sind (so wohl auch das Landgericht Trier, Beschluss vom 21.03.2016, Az. 6 O 169/15).

    Ist jemandem die Entscheidung der Vorinstanz zum OLG München, also das Urteil des Landgericht München und ein etwaiges Urteil des OLG München in der Hauptsache bekannt oder kann es jemand besorgen???

    Wj

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unglaublich.

    Wird das LG Krefeld jetzt Schutzpatron der Banken - über alle BGH-Entscheidungen hinweg?

  9. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    einen habe ich noch:

    Wie verhält es sich, wenn zwei ältere Verträge aus 2003 widerrufen werden, für die aber bereits im August 2011 ein Forward-Darlehen geschlossen worden ist mit Gültigkeit ab dem Ablauf der Festzinstermine für die Darlehen aus 2003 (Forward-Darlehen 2011 geschlossen, Festzins Ablauftermin der alten Verträge Ende 2013).

    Zwei Fragen dazu :

    1.
    Bis wann kann die Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle auf die Darlehen aus 2003 gezahlten Zins- und Tilgungsraten verlangt werden?

    Wie üblich bis zum Ausspruch des Widerrufes (in 2015), oder nur bis zur Beendigung der beiden Darlehen und der Gültigkeit des Forward-Darlehens (also nur bis Ende 2013)?

    2.

    Folgt auf den Widerruf der Darlehen aus 2003 auch als weitere Rechtsfolge, dass deshalb auch schon der Forward-Vertrag, der ja die beiden alten Darlehen abgelöst hat, hinfällig ist?

    Argument: Mit dem Widerruf sollen die Parteien so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen: Dann hätten sie auch keinen Anschlussvertrag / Forward-Vertrag zur Ablösung der beilden alten Verträge geschlossen.

    Natürlich kann man den Vertrag aus 2011 auch noch selber widerrufen. Wenn die dortige Widerrufsbelehrung allerdings nicht oder nur schwierig angreifbar ist, wäre die vorstehende Überlegung ggf. ein zusätzliches Argument?

    Was meint Ihr?

    Wj

  10. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die neueste "Verteidigunsstrategie" der Banken geht jetzt wohl - aufgrund eindeutiger BGH-Rechtsprechung - weg von dem Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Darlehensnehmers hin zu "Widerruf als Massenphänomen"/die armen Banken.

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da freut sich aber Dr. Ellenberger......

  12. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Die neueste "Verteidigunsstrategie" der Banken geht jetzt wohl - aufgrund eindeutiger BGH-Rechtsprechung - weg von dem Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Darlehensnehmers hin zu "Widerruf als Massenphänomen"/die armen Banken.
    So nehmen einige DN den Weg zum BGH noch schneller … vielleicht…

  13. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    klar, Berechnungen schon, aber das ersetzt an sich nicht den Sachvortrag zu den geleisteten wechselseitigen Zahlungen und auch nicht zum Abschluss des Vertrags.
    Verhandlung ist am 19.Mai, kann mein Anwalt so kurz vorher jetzt noch was ändern?
    Wenn ja, was sollte ergänzt werden ? So als laienhafte/persönliche Meinung von euch ?

    Gruß

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ProVision
    Widerrufsfristen laufen am 20.06.2016 für alte Verträge ab.

    D.h. wenn man nach dem 20.06.2016 Widerruf erklärt und die Bank verklagt, sollte man dem Gericht auch mitteilen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist und das Gericht dies zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen sollte.

    Stichwort: Konkrete Normenkontrolle

    Wenn wir dann alle eine konkrete Normenkontrolle anregen, wird das eine oder andere Gericht es mitmachen.

    Nur sind die Anforderungen an eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle sehr hoch.
    Wie müssten ich so etwas an meinen Amtsrichter formulieren?
    Könnte jemand ein Textbaustein entwickeln und zur Verfügung stellen?
    Gute Idee. Vielleicht erstellt test.de einen solchen. Würde das evtl. den Streitwert erhöhen?

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Freude für diejenigen unter uns, die bald zum OLG Frankfurt müssen - siehe Kommentar der Kanzlei Hünlein RÄ:
    Verwirkung und Rechtsmissbrauch wurden mit einer fundierten und umfangreichen Begründung abgelehnt.
    ...
    Es ist und bleibt nach alledem im Grundsatz ohne weiteres legitim, in laufender Frist das Verbraucherwiderrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus geltend zu machen.
    ...
    Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht sieht die Rechtsfragen nun mehr als geklärt an.


    Das Urteil wurde nun im Volltext von der Kanzlei hochgeladen:

    Sparkasse Hanau, Vertrag vom Januar 2008
    Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2016 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 23 U 98/15
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ab. Das Landgericht Hanau hat Kreditwiderrufsklagen die Sparkasse Hanau bislang regelmäßig abgewiesen. Das dürfte sich jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.
    [neu 06.05.2016]


    Hat jemand eine Möglichkeit, die dort verlinkte PDF-Datei etwas zu verkleinern (ca. 8 MB sind doch recht groß zum Versenden)? Danke.

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerade angekommen:




    Nr. 088/2016 vom 13.05.2016

    Terminhinweis am 12. Juli 2016, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 501/15 (Streit um rechtsmissbräuchliche
    Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts)


    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags.

    Der Kläger schloss nach seiner Behauptung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf die zweiwöchige Widerrufsfrist und darauf hinwies, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags komme auch der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

    Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

    Unabhängig davon, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden habe, sei sein am 20. Juni 2014 erklärter Widerruf jedenfalls treuwidrig. Zwar finde das Institut der Verwirkung auf Fälle, in denen die Parteien über das Bestehen eines "ewigen" Widerrufsrechts stritten, keine Anwendung. Es fehle das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, weil der Darlehensgeber durch eine unzureichende Belehrung das Fortbestehen des Widerrufsrechts selbst verursacht habe und deshalb grundsätzlich nicht auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts vertrauen könne. In der Erklärung des Widerrufs liege indessen, was eine umfassende Interessenabwägung ergebe, eine unzulässige Rechtsausübung. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt, um ihm die Ermittlung günstigerer Angebote zu ermöglichen und mittels der Einräumung einer Bedenkzeit diejenige Störung der Vertragsparität auszugleichen, die darin liege, dass Darlehensverträge oft komplexe und schwer zu durchschauende Regelungen enthielten. Dem Kläger gehe es dagegen darum, sich von wohlüberlegt und sehenden Auges eingegangenen Risiken zu befreien, für die etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung völlig irrelevant gewesen seien. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz erhebliche Zeitablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. Der rechtsmissbräuchliche Widerruf sei unwirksam.

    Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    LG Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14

    Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 45/15

    Karlsruhe, den 12. Mai 2016

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gehts ja dann am 12.07. am BGH heiß her... um 0900 der Fall gegen die Stadtsparkasse Nürnberg, um 1000 dann der hier...

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Einmal müssten sie ja nun doch mal entscheiden dürfen.......Ich finde toll, wie Dr. Ellenberger und seine Jungs und Mädels immer weiter terminieren......

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Man achte mal auf die Zeiten: Knapp 15 Monate vom LG-Urteil bis zum BGH-Termin. Die wollen wirklich noch etwas wichtiges sagen...

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Einmal müssten sie ja nun doch mal entscheiden dürfen.......Ich finde toll, wie Der. Ellenberger und seine Jungs immer weiter terminieren......
    Und Mädels! ... Erinnert mich irgendwie an "Life of Brian"

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Gehts ja dann am 12.07. am BGH heiß her... um 0900 der Fall gegen die Stadtsparkasse Nürnberg, um 1000 dann der hier...
    Um 09:00 Uhr meinst Du das hier?

    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15)


    Überhaupt sollen ja einige Verfahren in Banksachen beim BGH anhängig sein (siehe auch unsere "Sammlung", Beitrag #13):

    • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 (Az. 6 U 140/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 573/15) - siehe auch BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15), der eine Absage macht an diverse Entscheidungen wie u.a. das des OLG Stuttgart.
    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15)
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 545/15)
    • OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 563/15)
    • OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 (Az. 13 U 45/15) - nichts rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 501/15) - Termin am 12.07.2016 um 10:00 Uhr [neu 13.05.2016]
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 6 U 174/14 [Anm.: Link zur Kanzlei] bzw. bei test.de) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 482/15) - Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete am 22.02.2016 und sollte nicht verlängert werden.
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 472/15)
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 477/15)
    • LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15) - bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 (Az. 2 U 75/15); Az. beim BGH: XI ZR 552/15
    • OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 (Az. 4 U 72/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 123/15)
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2014 (Az. 1 U 170/13) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 9/15)


    Zu denen existieren beim BGH nur für vereinzelte Fälle Ankündigungen - schade eigentlich.

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