Das fürchte ich auch...
Ich nehme an, dass es alle bemerkt haben: Es handelt sich bei XI ZR 366/15 um das Verfahren, bei dem der BGH den Beschluss am 12.01.2016 erlassen hatte. Nun geht es in der Sache (vielleicht) weiter:
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015
Aktenzeichen: 8 O 278/14
Oberlandesgericht Stuttgart,
Urteil vom 21.07.2015
Aktenzeichen: 6 U 41/15
Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 12.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 366/15
Klägervertreter:
Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hatte in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Fristen genannt und nach Auffassung von Land- und Oberlandesgericht nicht genau genug erklärt, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Fristen jeweils gelten. Außerdem sei das Widerrufsrecht auch viele Jahre nach Vertragsschluss weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen zugelassen. In dem Beschluss macht er klare Ansagen zum Streitwert. Siehe dazu:
Chronik der Ereignisse, 01.03.2016.
[neu 07.03.2016: Link zur Begründung der BGH-Entscheidung eingefügt]