Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal was neues von mir in Sachen DKB. Habe heute die Berufungsbegründung bekommen.
    Zur Erinnerung: Ich habe ein gutes LG-Urteil, Annahmeverzug wurde zugestanden, 5% über Basis, Bundesbankzins statt Vertragszins.

    Die DKB fordert jetzt 2,5 üBZ (finde ich jetzt nicht soooo tragisch), will Vertragszins und dreht den Annahmeverzug um. Die sagen, bis zum Widerruf muss die Bank Nutzungsersatz leisten und ich auch - und ab Widerruf muss NUR NOCH ICH mein URSPRÜNGLICHES DARLEHEN verzinsen! In Vertragszinshöhe, versteht sich.

    Ich platze gleich.
    Jetzt wissen wir auch, warum dieses böse Urteil aus Januar vom OLG Brandenburg den Vertragszins bis zum Schluss zugestanden hatte.

  3. Avatar von Desposito
    Desposito ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Desposito
    Zitat von picotto Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?


    So, nach langem Mitlesen nun auch mal was von mir, bezugnehmend auf den Start des Nachbarthreads, in dem meine Frage offensichtlich fehlplatziert war, obwohl die Frage der Wirksamkeit dort noch nicht abschließend beurteilt ist, was ich jedenfalls so lesen konnte, also: Klage auf Wirksamkeit des Widerrufs gegen die DSL Bank ist bereits erhoben, Termin Ende April.
    Meine Frage nun mal, ob es zu o.g. Belehrung schon ein konkretes Urteil oder Erfahrungen gibt. Neben den Nebenkriegsschauplätzen Verwirkung und Rechtsmissbrauch, worüber ich mir aber keine großen Sorgen mache, ist die DSL Bank der Meinung, dass das BGH Urteil diese Belehrung nicht abgeurteilt hat, da der entscheidende (neue) Passus "des Darlehensnehmers" fehle. Falls noch kein passendes Urteil, haben die mit der Belehrung befassten Leute Erfahrungen schon in ihren Verfahren?
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt.de/aktuelles/


    dürfte deine Frage beantworten



    Mir wurde im Termin nun eine Halbierung der VFE angeboten. Der Richter war eher auf Bankenseite, trotz dem neueren Urteil des LG Bonn und des Urteils des LG Stuttgart. Ich bin jetzt echt am Wanken, ob ich darauf eingehen soll, auch wenn es nur ein sehr kleiner Spatz ist...

  4. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Desposito
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt.de/aktuelles/


    dürfte deine Frage beantworten



    Mir wurde im Termin nun eine Halbierung der VFE angeboten. Der Richter war eher auf Bankenseite, trotz dem neueren Urteil des LG Bonn und des Urteils des LG Stuttgart. Ich bin jetzt echt am Wanken, ob ich darauf eingehen soll, auch wenn es nur ein sehr kleiner Spatz ist...
    bei welchem LG bist du ?

  5. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dazu passt auch ganz fantastisch der Film "The Big Short", in dem es um die Subprime - Krise geht, jedoch nicht um Widerrufsbelehrungen. https://www.spiegel.de/wirtschaft/the...a-1071192.html

  6. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Und hier mal bessere Nachrichten vom LG Köln, lesenswert zur Berechnung und Annahmeverzug https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20160426.html
    Da ist aber einiges schief gelaufen. Die ganze Klage abgewiesen.
    Der Kläger steht da mit lehren Händen. Das ist blöd. Keine Berechnungen nachgereicht.


    Dass die tatsächlich von ihr gezogenen Nutzungen noch darunter lagen, hat die Beklagte nicht vorgetragen; substantiierten Vortrag, dass die gezogenen Nutzungen darüber lagen, haben aber auch die Kläger nicht geleistet.
    Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 die Kläger darauf hingewiesen, dass sie den Nutzungsersatz auf Basis der unter lit. a)
    dargestellten Grundsätze berechne. Gleichwohl haben sie eine Neuberechnung der Nutzungsersatzforderung nicht vorgenommen, so dass die Klage
    insoweit unschlüssig ist.

    Was war da los, hatte der Kläger keine lust mehr oder was. Und wo war der Anwalt?

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Test.de:
    09.05.2016 Es bleibt für die SKG-Bank beim gerichtlichen Verbot, sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu berufen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat sich gegen die DKB-Tochter durchgesetzt und bittet jetzt Kunden der Bank und Rechtsanwälte um Unterstützung. Die Details zum Fall: Klagerecht für Verbraucherschützer.
    Leider fehlt dort ein Link.
    Es ist die Meldung "Kreditwiderruf: Klagerecht für Verbraucherschützer" bei test.de:
    Es bleibt dabei: Die SKG Bank AG darf sich nicht auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu einem Kreditvertrag zu berufen. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist jetzt rechtskräftig. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Das erste derartige Verbot kann Kreditnehmern die Durchsetzung ihres Widerrufsrechts erleichtern und ihnen so Tausende Euro Zinsersparnis bringen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden will jetzt verstärkt gegen Banken und Sparkassen vorgehen.*

    [...]

    Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2015
    Aktenzeichen: 1 O 144/14
    Verbraucheranwalt: Rechtsanwalt Michael Dorst, Kanzlei Benedikt-Jansen, Frankenberg

    * Über diesen Fall hatte test.de bereits nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 18.06.2015 berichtet. Diesen Bericht haben wir am 9. Mai 2016 aktualisiert, nachdem das Urteil nach Rücknahme der Berufung dagegen rechtskräftig geworden ist.
    Man kann unter dem Artikel auch kommentieren.

  8. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    @derpicknicker
    die WRB aus 2010 habe ich auch. Klageentwurf eingereicht beim Landgericht Hannover. RA der ING (Göhmann) versucht per Rüge die örtliche Zuständigkeit nach Frankfurt zu verlagern. Läuft noch. Erfahrungen und Ergebnisse vor Gericht liegen noch nicht vor.

    Frage an der picknicker: im Hinweisbeschluss steht, dass es um einen Verbrauchdarlehensvertrag aus Februar 2011 geht. Stimmt das Datum der WRB ?
    Von welcher WRB meinst Du? Von meiner? Ich habe im Dezember 2010 abgeschlossen. Die gesamten Formulierungen im Hinweisbeschluss deuten darauf hin, dass es sich bei beiden WRB um die gleichen WRB wie bei mir bzw. uns handeln muss.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://www.focus.de/finanzen/banken/...d_5518958.html


    also ich hab irgendwo gehört, dass die Bafin wohl die DKB im Auge hat...

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15:
    1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 22.08./04.09.2009, Darlehensnummer xxxxxxxxx, nicht mehr als 87.070,54 € schulden.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.714,32 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

    3. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen die Zahlung von 87.070,54 € den Klägern die Rechte an dem Bausparvertrag Nr. xxxxxxx der Beklagten rückabzutreten.

    4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 3 genannten Zahlungsbetrags in Verzug befindet.

    5. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 09./17.09.2009, Darlehensnummer xxxxxx, nicht mehr als 50.657,54 € schulden.

    6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.262,96 € seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

    7. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Zug um Zug gegen die Zahlung des Betrags von 137.728,08 € eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von xxxxxxxx eingetragene Grundschuld über 177.000,00 € zu erteilen und sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche der Kläger an diese rückabzutreten.

    8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 7 genannten Betrags in Verzug befindet.

    9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.607,37 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

    10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    11. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
    Was hat sich eigentlich in 2010 bzgl. der RAW geändert?
    Die Kläger haben die beiden Darlehensverträge wirksam widerrufen, so dass sich die Verträge gemäß §§ 355, 357 Abs. 1, 495, 346 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umwandeln...

  11. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @derpicknicker
    meine WRB ist aus Oktober 2010.
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Von welcher WRB meinst Du? Von meiner? Ich habe im Dezember 2010 abgeschlossen. Die gesamten Formulierungen im Hinweisbeschluss deuten darauf hin, dass es sich bei beiden WRB um die gleichen WRB wie bei mir bzw. uns handeln muss.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal das LG Aachen:
    Der Widerrufsbelehrung muss bei einem schriftlichen Vertrag eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 15, juris). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, was auch hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist gilt (BGH, a.a.O., Tz. 14). Den streitgegenständlichen Belehrungen lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde erhält, die auch seine eigene Erklärung erhält. Die Belehrungen können vielmehr bei einem durchschnittlichen Kunden, auf dessen Sicht abzustellen ist, den Eindruck erwecken, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung beginnt, nämlich schon mit Erhalt des schriftlichen Darlehensangebotes des Darlehensgebers (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 16). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die schriftlichen Darlehensangebote den Klägern zugesandt worden waren. Bis die Kläger – zu einem hier unbekannten Zeitpunkt – diese schriftlichen Angebote unterzeichneten, lag jedoch noch keine Willenserklärung der Kläger vor, so dass die Widerrufsfrist auch noch nicht begann.
    Und weiter auch sehr schön:
    Auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen kommt es nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris). Sogar nur punktuelle Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung können mithin den Vertrauensschutz entfallen lassen (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris).
    Dazu aus dem Urteil des OLG Köln:
    Aufgrund dieser klaren BGH-Rechtsprechung vermag der Senat der Auffassung des OLG Bamberg im Urteil vom 25.06.2012 (4 U 262/11, GA 398 ff.), wonach eine punktuelle Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung den Schutzzweck nicht entfallen lasse, nicht zu folgen. Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diesen erschwert werde, kann es entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 22.06.2009, 9 U 111/08, zit. nach juris, Tz. 11) nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 46).

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hoffe, meine Zitate aus diversen Urteilen nerven nicht...


    OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - I-6 U 64/12:
    aa) Bei den „empfangenen Leistungen“, die gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren sind und bezüglich derer gemäß § 346 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen herauszugeben sind, handelt es sich auf Seiten des Darlehensgebers um sämtliche von dem Darlehensnehmer im Zuge der Durchführung des Darlehensvertrages erhaltenen Zahlungen, mithin um die gesamten, Zins- und Tilgungsanteile beinhaltenden Raten.
    56

    Die gegen diese Auffassung gerichtete erhebliche Kritik (vgl. LG Bonn, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 O 206/14, BeckRS 2015, 11187 [unter I 4]: Bank schuldet auf erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen keinen Nutzungsersatz; LG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2015 – 12 O 293/14, BeckRS 2015, 07995 [unter I 1 b bb] und OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 – 6 U 140/14, bei juris [unter II 6 b bb bis cc sowie unter II 6 c]: Bank schuldet Rückzahlung nur des in den erhaltenen Darlehensraten enthaltenen Zinsanteils und dessen Verzinsung, nicht hingegen Rückzahlung und Verzinsung des Tilgungsanteils; zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Bank Wertersatz für erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen zahlen muss, s.a. Schnauder, NJW 2015, 2689; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999), greift nicht durch. Ungeachtet des Umstands, dass bei einem Darlehensvertrag die Valuta dem Darlehensnehmer nur zur vorübergehenden Nutzung zugewendet werden soll, empfängt er mit Erfüllung seines Anspruchs aus § 488 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung und die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich auch auf diese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]). Vor dem Widerruf erbrachte Tilgungszahlungen sind ohne Bedeutung, weil vor Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses aus diesem noch keine Pflichten bestanden, die vorab hätten erfüllt werden können, weshalb eine – mangels automatischer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erforderliche – Aufrechnung nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses – und nicht weiter – zurückwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).
    57

    bb) Für von dem Darlehensnehmer erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen schuldet der Darlehensgeber gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz. Dieses Ergebnis, wonach die Bank im Nachhinein so gestellt wird, als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten, und – jedenfalls in Teilen – der Darlehensnehmer so, als habe er eine verzinsliche Geldanlage getätigt, ist Folge der konsequenten Anwendung der im Streitfall weiter anzuwendenden §§ 346 ff. BGB a.F.; zu einer Korrektur dieses Ergebnisses sind die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer schon im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, nicht befugt, da sie nicht die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers revidieren dürfen, die Abschaffung des Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers im Zuge der am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des Widerrufsrechtes bei Verbraucherverträgen auf die Zukunft zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

  14. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen,

    mal eine Frage zum Vorgehen der BW Bank gegen Widerrufer:
    in den letzten Wochen wurde bekannt, dass die BW Bank Widerrufer verklagt. Kann hier jemand erklären warum?

    Vielen Dank, Gaertner

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Gaertner: Schau Dir einmal die letzten Einträge (ab 08.04.2016) in der Chronik bei test.de an.

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    WR also doch noch lieber mit Einschreiben/Rückschein zusätzlich zum Fax erklären:


    1. a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schrift-satzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablaufdes letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-fangen worden sind.


    2. b) Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht denBeweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendungbeim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nichtaber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.


    3. c) Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung einesTelefax kann der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn siebzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung einesfunktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenum-mer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit derÜbermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Ab-schluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.





    BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...pos=12&anz=607

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber wenn man die Sendungsbestätigung mit Kopie der ersten Seite hat, müsste das doch reichen......

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn Du eine Kopie der ersten Seite mit dem "OK"-Vermerk hast, bedeutet das m.E. zunächst, dass Dein Gerät diese Seite korrekt erfasst hat, aber ob die Gegenstelle das dann auch lesen kann, weißt Du damit leider nicht.

    Trotzdem machte ich es (bisher) genauso: Fax mit Sendebestätigung (es heißt übrigens ja auch nicht "Empfangsbestätigung") und mit meinem hauptsächlichen Anliegen inklusive Unterschrift möglichst auf der ersten Seite. Falls eben nicht alles auf eine Seite passt, packe ich lieber Nebensächlichkeiten auf Seite 2. Gut, die Unterschrift ist dann auch dort, aber ist das ein Problem an sich? Wenn also die Gegenseite das Schreiben per Fax nicht oder nur bruchstückhaft erhalten hat, ist es eh dumm gelaufen. Was nützt einem das "OK", wenn auf der Gegenseite im Fax-Empfangsgerät z.B. die Tinte/der Toner (fast) leer sind und die nichts lesen können? Das ist dann wohl kaum der Empfangsseite anzulasten.

    Ich gehe nun davon aus, dass der von ducnici (nochmals danke) zitierte BGH-Beschluss u.U. nicht relevant sein dürfte, wenn die Gegenseite innerhalb der Frist abschlägig antwortet und man aus der Antwort entnehmen kann, dass man zum Datum x widerrufen hat. Wenn die Gegenseite (wie die DiBa) aber schreibt, man habe gar nicht widerrufen und man am Ende nichts als Beweis in der Hand hat, könnte das Schwierigkeiten bereiten.

    Mein Fazit daraus: Wer sicher gehen will, schickt das Schreiben per Fax und gleichen Tags auch als Einwurfeinschreiben ab. Was meint Ihr dazu?

  19. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wichtige Sachen, die an irgendeine Frist gebunden sind, würde ich gerade wegen der Möglichkeit des Versagens der Technik nie nur per Fax versenden. Erst Recht nicht 1 Minute vor Fristende. Ich mache es auch immer so: Ein Fax mit Hinweis "vorab per Fax" und am gleichen Tag das Schreiben zusätzlich als Einwurfeinschreiben. Spätestens wenn die Bank den Widerruf verweigert, hat man in der Tat den besten Beweis, dass das Schreiben angekommen ist.
    Theoretisch wäre bis dahin denkbar, dass die Bank argumentiert, das Fax wäre nicht angekommen und/oder im Einschreiben hätte der Widerrufler statt einem Widerruf versehentlich z.B. ein älteres, früher schon einmal versendetes Schreiben an die Bank bezüglich einer bspw. Angebotsanforderung erneut versendet (gar nichts erhalten zu haben, kann die Bank nicht sagen, da man ja den Zustellungsbeleg hat). Auch wenn das ein starkes Stück wäre - wie will man im Ernstfall das Gegenteil nachweisen?

    Hier gibt es meiner Meinung nach drei Möglichkeiten:
    1) Ein sicherheitshalber zusätzlicher Widerruf per E-Mail. In das CC-Feld trägt man seine eigene Mailadresse ein und ins versteckte BCC-Feld seinen Anwalt oder, falls noch nicht in Kontakt mit einem solchen, eine dritte Person, die dann beweisen kann, dass die E-Mail bei ihr angekommen ist. Dann dürfte es für die Bank schwer werden, den Zugang der E-Mail zu bestreiten, wenn sie bei anderen (und einem selbst) ankommt.
    2) Man verpackt das Einschreiben zusammen mit einem Zeugen - idealerweise kann der gleich lückenlos mit dem Handy filmen, wie man das Widerrufsschreiben in den (Fenster!-)Briefumschlag steckt, zuklebt und zusammen bei der Post abgibt - die Hardcore-Variante. Noch weiter steigerbar: das Schreiben mit einem versteckten "Wasserzeichen" versehen, das auch mitgefilmt wird. Hierzu wird im Adressfeld für die Bank mit Kugelschreiber eine unauffällige Markierung vorgenommen, die auch beim Kopieren noch vorhanden ist. z.B. ein kleiner Punkt in der Mitte zweier Buchstaben. Damit ist sofort nachweisbar, wenn die Bank behauptet, statt dem Widerruf nur ein ehemaliges Schreiben des Kunden erhalten zu haben. Sei es mit Absicht oder weil das richtige Schreiben verschlampt/verwechselt wurde.
    3) Zustellung per Postzustellungsurkunde. Muss man beim Amtsgericht beantragen. Ein Gerichtsvollzieher beglaubigt auch den Inhalt des Schreibens und sendet das Ganze an die Bank. Kostet zwar rund 10 Euro, ist aber definitiv die sicherste Variante.

    Aktuell habe ich einen Fall (bei mir gibts mehrere Baustellen), dass die Postbank auf einen von mir per E-Mail erklärten Widerruf seit 3 Wochen nicht reagiert und die Frist verstrichen ist. Mal sehen, was sie auf meine Nachfrage antworten werden. Habt ihr aktuelle Erfahrungen mit der Postbank? Kann kaum glauben, dass die immer noch komplett auf stumm schaltet. Naja, eilig hab ich es nicht, da es um einen Verbraucherkredit geht, dessen ewiges Widerrufsrecht sowieso nicht vom Verfall betroffen ist.

  20. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @lelo, mit der Postbank habe ich gleiche Erfahrung gemacht. Den Widerruf zu einem PKW Kredit habe ich letztes Jahr per Mail versendet, bis heute keine Reaktion.
    Zitat Zitat von lelo44
    Habt ihr aktuelle Erfahrungen mit der Postbank? Kann kaum glauben, dass die immer noch komplett auf stumm schaltet. Naja, eilig hab ich es nicht, da es um einen Verbraucherkredit geht, dessen ewiges Widerrufsrecht sowieso nicht vom Verfall betroffen ist.

  21. Avatar von pilli0806
    pilli0806 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ist dieses Berufungsurteil des OLG Köln hier schon diskutiert worden?

    OLG Köln, Urteil vom 2. März 2016, Az. 13 U 52/15

    https://openjur.de/u/879461.html

    Viele Grüße
    pilli0806

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