aa) Bei den „empfangenen Leistungen“, die gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren sind und bezüglich derer gemäß § 346 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen herauszugeben sind, handelt es sich auf Seiten des Darlehensgebers um sämtliche von dem Darlehensnehmer im Zuge der Durchführung des Darlehensvertrages erhaltenen Zahlungen, mithin um die gesamten, Zins- und Tilgungsanteile beinhaltenden Raten.
56
Die gegen diese Auffassung gerichtete erhebliche Kritik (vgl. LG Bonn, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 O 206/14, BeckRS 2015, 11187 [unter I 4]: Bank schuldet auf erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen keinen Nutzungsersatz; LG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2015 – 12 O 293/14, BeckRS 2015, 07995 [unter I 1 b bb] und OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 – 6 U 140/14, bei juris [unter II 6 b bb bis cc sowie unter II 6 c]: Bank schuldet Rückzahlung nur des in den erhaltenen Darlehensraten enthaltenen Zinsanteils und dessen Verzinsung, nicht hingegen Rückzahlung und Verzinsung des Tilgungsanteils; zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Bank Wertersatz für erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen zahlen muss, s.a. Schnauder, NJW 2015, 2689; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999), greift nicht durch. Ungeachtet des Umstands, dass bei einem Darlehensvertrag die Valuta dem Darlehensnehmer nur zur vorübergehenden Nutzung zugewendet werden soll, empfängt er mit Erfüllung seines Anspruchs aus § 488 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung und die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich auch auf diese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]). Vor dem Widerruf erbrachte Tilgungszahlungen sind ohne Bedeutung, weil vor Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses aus diesem noch keine Pflichten bestanden, die vorab hätten erfüllt werden können, weshalb eine – mangels automatischer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erforderliche – Aufrechnung nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses – und nicht weiter – zurückwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).
57
bb) Für von dem Darlehensnehmer erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen schuldet der Darlehensgeber gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz. Dieses Ergebnis, wonach die Bank im Nachhinein so gestellt wird, als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten, und – jedenfalls in Teilen – der Darlehensnehmer so, als habe er eine verzinsliche Geldanlage getätigt, ist Folge der konsequenten Anwendung der im Streitfall weiter anzuwendenden §§ 346 ff. BGB a.F.; zu einer Korrektur dieses Ergebnisses sind die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer schon im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, nicht befugt, da sie nicht die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers revidieren dürfen, die Abschaffung des Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers im Zuge der am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des Widerrufsrechtes bei Verbraucherverträgen auf die Zukunft zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).
58
cc) Die für den Nutzungsersatzanspruch zugrundezulegende Zinshöhe beläuft sich regelmäßig auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 a.a.O.). Jedoch kann bei Realkrediten für den im Falle eines wirksamen Widerrufs bestehenden Anspruch des Darlehensnehmers auf marktübliche Verzinsung der von ihm gezahlten, der Bank zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten nicht ohne weiteres von einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 242/05 [unter III = Rn. 14]). Vielmehr erscheint angemessen, die marktübliche Verzinsung bei Realkrediten in Anlehnung an die in § 503 Abs. 2 BGB (in der Fassung seit dem 11. Juni 2010, vorher [1. August 2002 bis 10. Juni 2010] § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) für diese Kreditart vorgenommene Begrenzung des Verzugszinses auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz in dieser Höhe anzusetzen. Da diese Begrenzung des Verzugszinssatzes den Marktverhältnissen bei Immobiliarkrediten Rechnung tragen soll (vgl. MünchKomm/Schürnbrand, § 503 BGB Rn. 18), ist er im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dies trägt zugleich der Erwägung Rechnung, dass dasjenige, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten gelten muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
59
dd) Schließlich hat der Darlehensgeber ihm gewährte Sicherheiten zurückzugewähren, und zwar gemäß § 348 BGB ebenfalls Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis obliegenden Verpflichtungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – XI ZR 200/15 [unter II 2 b]). Soweit sich nach dem Inhalt der Zweckerklärung ergibt, dass die Rückgabe der Sicherheit nicht Zug um Zug, sondern erst nach Befriedigung der Bank wegen sämtlicher ihr zustehender Forderungen verlangt werden kann, ist dies unerheblich (a.A. wohl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 31 U 41/15, BeckRS 2016, 03258). Auf den Inhalt der Zweckerklärung kommt es nicht maßgeblich an, weil diese regelmäßig in Vollzug des widerrufenen Darlehensvertrages zustande gekommen ist und damit eine Rechtsposition darstellt, die von der Bank gemäß § 346 BGB zurückzugewähren ist.