ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
ich habe nach Servais und SUD 118 einige Klagen gerechnet und am 20.05. Termin am LG Gießen. MAl sehen, allerdings glaube ich, dass das dem normalen Richter per se schon zu viel Rechnerei ist.
ich habe nach Servais und SUD 118 einige Klagen gerechnet und am 20.05. Termin am LG Gießen. MAl sehen, allerdings glaube ich, dass das dem normalen Richter per se schon zu viel Rechnerei ist.
Meinst Du, dass es zu Entscheidungen kommt, über welche Du uns berichten könntest? Jedenfalls danke für die Info!
Bei dem Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg (6 O 7471/14) hat das LG N-Fü den periodischen konsenzbezogenen Ansatz bestätigt? Ich verstehe das nicht, weil es im Urteil doch so lautet:
Zum Teil wird als maßgeblich auch der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bezogen indes auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis Widerruf angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 38 O 358/10, nicht veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f). Andere Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).
Der zuletzt genannten Ansicht („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090) folgt das Gericht.[Anm. von eugh: Das ist aber nicht die zuletzt genannte Ansicht, denn die wäre die von Servais.]
Da wird zunächst auf Piekenbrock/Rodi verwiesen (mü Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), dann auf eine "zeitabschnittsweise dynamische Ermittlung" mit Verweis auf Servais.
Und dann meint das LG N-F, "Der zuletzt genannten Ansicht („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090) folgt das Gericht.", was nach meinem Verständnis die Betrachtung nach Servais sein muss und nicht die andere nach Piekenbrock.
Zur dynamisch-konsensbezogenen Methode äußern Piekenbrock und Rodi, dass es Meinungen gebe, eine statische Betrachtung sei nicht sachgerecht, sondern es müsse eine zeitabschnittsweise dynamische Ermittlung des Wertersatzes erfolgen, wobei sie auf Servais (NJW 2014, 3748, 3749 f.), Rehmke/Tiffe (VuR 2014, 135, Fn. 3) sowie § 357 Rdn. 14 f. (Entwicklung des Zinsniveaus)* verweisen, der dies - neben anderen - so sieht und den objektiven Gebrauchswert anhand der BuBa-Zinsreihen monatlich neu festlegen will.
*Weiß jemand, was mit "357 Rdn. 14 f." gemeint ist? Danke.
... Blutdruck schonen und ohne Ordnungsgeld da wieder rauskommen ...
Gibt es eigentlich Strafrechtler in diesem Forum, die uns etwas zum Stichwort "Rechtsbeugung" sagen können?
Es kann doch nicht ohne persönliche Folgen für einen Richter sein, der die "offensichtlich richtige" Rechtsprechung anderer Obergerichte und insbesondere des BGH noch immer (oder erst recht) ignoriert und ein inzwischen nicht einmal mehr vertretbares und deshalb "offensichtlich falsches" Urteil erlässt.
Folgendes bezieht sich wie Servais auf einen dynamischen Ansatz (Referenzen aus WM 2015, 23, 1085 f. Piekenbrock und Rodi):
Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, die in Fn. 3 auf die „Monatswerte“ der EWU-Statistik abstellen - Hat jemand diese Publikation?
Maihold, a.a.O. (Fn. 27) - Was hiermit gemeint ist, konnte ich aus WM 2015, 23, 1085 f. nicht erkennen.
§ 357 Rdn. 14 f., der auf die „Entwicklung des Zinsniveaus“ Bezug nimmt - Weiß jemand, was hiermit gemeint ist?
LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014 (4 O 343/13) - Parteivorbringen:
Was die Rechtsfolgen des Widerrufs angehe, sei bei der Berechnung des Wertersatzes für die Darlehensvaluta der Wert des Gebrauchsvorteils zugrundezulegen. Da im Vergleich zum effektiven Jahreszins des streitgegenständlichen Darlehensvertrages von 5,1 % p.a. der durchschnittliche Zinssatz von Wohnungsbaukrediten mit einer Zinsbindung von über 5-10 Jahren ab November 2008 bis heute durchgehend niedriger gewesen sei, könnten sie für die Monate seit November 2008 die Differenz der geleisteten Rate und der Zinsrate, die dem durchschnittlichen Zinssatz nach der Zinsstatistik der Bundesbank entsprochen habe, zurückverlangen. Entsprechend dieser Zinsstatistik ergäben sich ab November 2008 bis Aug. 2013 Zinsraten aus dem Darlehensbetrag von 356.400,- € in Höhe von 63.932,22 €. Tatsächlich hätten sie aber insgesamt in diesem Zeitraum 85.871,90 € geleistet, weshalb sie die Rückzahlung von 21.938,68 € verlangen könnten.
Da die Leistung der Beklagten nicht punktuell sondern über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, sei der Wert der Gegenleistung anhand der Schwankungen entsprechend der Entwicklung auf dem Geldmarkt zu bestimmen."
Was leider nichts genützt hat - denn siehe Gericht:
4. Außerdem schulden sie Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem nach den Bedingungen des Darlehensvertrags vereinbarten Sollzinssatz, wobei ihnen allerdings gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen wäre. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, juris Rdnr. 35; Schleswig Holsteinisches OLG, WM 2010 1074ff., juris Rdnr. 11; Faust in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 346 Rdnr. 81, 89).
das ist richterliche Unabhängigkeit, keine Rechtsbeugung
Dazu hier illustrativ ein Beispiel von Rechtsanwalt Jens Ferner. Jeder Amtsrichter darf dem BGH "die Leviten lesen", wobei es in dem konkreten Fall auf die ausführlich begründete abweichende Auffassung zum Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung letztlich gar nicht ankam. Das dürfte auch der Grund dafür sein, dass offenbar keine Berufung eingelegt wurde.
Folgendes bezieht sich wie Servais auf einen dynamischen Ansatz (Referenzen aus WM 2015, 23, 1085 f. Piekenbrock und Rodi):
Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, die in Fn. 3 auf die „Monatswerte“ der EWU-Statistik abstellen - Hat jemand diese Publikation?
Maihold, a.a.O. (Fn. 27) - Was hiermit gemeint ist, konnte ich aus WM 2015, 23, 1085 f. nicht erkennen.
§ 357 Rdn. 14 f., der auf die „Entwicklung des Zinsniveaus“ Bezug nimmt - Weiß jemand, was hiermit gemeint ist?
LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014 (4 O 343/13) - Parteivorbringen:
Was leider nichts genützt hat - denn siehe Gericht:
Der zweite und der dritte Punkt gehören zusammen, geben also nur eine Fundstelle wieder. In Fn. 27 wird auf Maihold in "Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012" verwiesen.
Eugh, also aktuell wüsste ich von keinem Senat, der Rechtsmissbrauch annimmt; aktuelle Beispiele kenne ich nur von LGs(LG Krefeld, Urt. v. 14.04.2016 – 3 O 39/15; LG Kleve, Urt. v. 01.03.2016 – 4 O 123/15).
wie ist es denn mit dem 3. senat ??
da gab es schon eine neg. entscheidung
Folgendes bezieht sich wie Servais auf einen dynamischen Ansatz (Referenzen aus WM 2015, 23, 1085 f. Piekenbrock und Rodi):
Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, die in Fn. 3 auf die „Monatswerte“ der EWU-Statistik abstellen - Hat jemand diese Publikation?
Maihold, a.a.O. (Fn. 27) - Was hiermit gemeint ist, konnte ich aus WM 2015, 23, 1085 f. nicht erkennen.
§ 357 Rdn. 14 f., der auf die „Entwicklung des Zinsniveaus“ Bezug nimmt - Weiß jemand, was hiermit gemeint ist?
LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014 (4 O 343/13) - Parteivorbringen:
Was leider nichts genützt hat - denn siehe Gericht:
siehe auch
VuR, Verbraucher und Recht, 01-2016, "Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehensverträgen" von Prof.Dr.Claire Feldhusen
"Nicht zulässig wäre es bei der Ermittlung des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil des Darlehens pauschal den marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen bei Vertragsschluss zugrunde zu legen.
...
Das Widerrufsrecht ist als Überlegungsfrist konzipiert. Kommt der Darlehensnehmer zu dem Ergebnis, dass er sich einer langjährigen Bindung mit den vereinbarten Konditionen eben gerade nicht unterwerfen will, so sollen die vereinbarten Konditionen eben gerade nicht für das Rückabwicklungsverhältnis fortgelten.
Bei der Berechnung des Gebrauchsvorteils der Kapitalnutzungsmöglichkeit im Falle der Rückabwicklung nach Widerruf ist daher eine zeitabschnittsweise Brechung vorzugswürdig (so auch Servais, NJW 2014, 3748, 3749)"
Nochmals vielen Dank. Und weiter ist zu lesen, dass spätere Wertentwicklungen des Darlehens nur berücksichtigt werden, wenn der Zinssatz für jeden Monat der tatsächlichen Kapitalnutzung gesondert ermittelt werde. Somit werde dann auch verhindert, dass abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Kapitalnutzung in ein und demselben Jahr für Verbraucher unterschiedlich teuer würde und letztlich die vertragliche Abrede doch wieder Berücksichtigung fände.
PS:
Für letzte ist nach Widerruf jedoch kein Platz, sondern es gilt dann das Rückgewährschuldverhältnis - siehe BGH (welche Entscheidung war es doch gleich?).
Man könnte hieraus den Schluss ziehen, dass damit keinerlei Ansprüche und damit auch Vereinbarungen aus dem Darlehensvertragsverhältnis Gültigkeit besitzen, da dieser schlichtweg nicht mehr existent ist.
Wenn also keine Vereinbarung über eine Laufzeit oder Zinsbindungsfrist Gültigkeit besitzt, kann diese auch nicht zum Ansatz kommen.
Genau so wenig, wie das Gericht auf Basis des Vertragszinses entsprechend den Streitwert schätzen kann. Was das OLG S ja getan hat.
Auch klar: mit dem periodischen Ansatz muss man wohl bis vors BGH kommen um ihn durch zu setzen.
Das OLG N hat z.B. am 02.05.2016 in einer Verhandlung kund getan, man teile nicht diesen Ansatz. Man rechne mit dem Zins zum Abschlussmonat nach Bundesbankstatistik, die nach vereinbarter Laufzeit ausgewählt wurde. Dort SUD119, da wohl Laufzeit über 10 Jahre vereinbart war.
Man wird hier wohl einen Fall bis zum BGH durchprügeln müssen.
Auch damit klar, nach dem Beschluss v. 12.01.2016 ist die Chance, dass der BGH sich vom vertraglich vereinbarten Zins als auch Laufzeit trennt, nicht gering einzuschätzen. Ein erhebliches Risiko für die Banken bestünde und damit wohl auch eine Einigungsbereitschaft, sich vor einem BGH Termin zu einigen.
Denn wenn der BGH sich hier für den periodischen Ansatz, der mit der Berechnung bei einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages eines KFZ gleichzusetzen wäre,
würde das für die Banken erhebliche Einbußen bedeuten. Dagegen ist die Diskussion ob 2,5% oder 5% üBZ für den NWE anzusetzen wäre, peanuts.
Man muss nur zum BGH kommen. Das muss man einplanen. Vor allem wie man dahin kommt.
Der BGH bezieht sich im aktuellen Beschluss vom Januar 2016 genau darauf.
Damit dürfte es eigentlich keine Unklarheiten mehr geben und die BGH-Grundhaltung auch in künftigen Fällen eigentlich klar sein.