ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
was schlussfolgerst Du daraus für die DN, die das das für Verbraucher bestimmte Exemplar ausgehändigt bekommen haben?
Viele Grüße,Gaertner
Daraus schlussfolgere ich eigentlich gar nichts sondern dann dürfte es klar sein, dass die Fußnoten sich nicht (nur) an den Sachbearbeiter gerichtet haben können...was ja aber immer mal gerne von den SPK als Argument angebracht wird...
Im Bekanntenkreis von Freunden steht am 07.06., LG Braunschweig, eine mündliche Verhandlung gegen Santander Bank bevor.
Besonderheiten, leider ohne Vollständigkeitsgarantie:
- 0,00 EUR Zinsen bei Inanspruchnahme
- unterschiedliche WRB im europäischen Merkblatt und im Vertrag
- beispielhafte Pflichtangaben
- Zusätze in der WRB
Randnummer 53 bzgl. des Annahmeverzuges....nicht wirklich konsequent... entweder es wird Annahmeverzug festgestellt, dann steht der DGín keine Verzinsung mehr zu oder kein Annahmeverzug, dann wären es nach WR max. 2,5% üBZ, §503 BGB, da der DN mit der Rückzahlung der Restschuld in Verzug gekommen ist...
Randnummern 59 und 60 bzgl. Sicherungszweckerklärung und Saldierung/Aufrechnung interessant...
Das BGH Az. XI ZR 115/12 wird im Urteil des LG Dortmund vom 20.12.2013 (3 O 35/13) zusammen mit dem Az. der Vorinstanz (OLG FFM, 19 U 26/11) referenziert, so dass es dazu beim BGH doch eine Entscheidung gegeben haben muss.
Die jeweilige "Widerrufsbelehrung Nr. 2" ist bei beiden Fonds jedenfalls im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn unzutreffend. Die Kammer schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des OLG München in dessen zum I2-Fonds Nr. 158 ergangenen Urteil vom 17.01.2012 (Az.: 5 O 2167/11, zit. nach juris), das nach Rücknahme der Revision durch die hiesige Beklagte beim Bundesgerichtshof - XI ZR 67/12 - in Rechtskraft erwachsen ist, vollumfänglich an (ebenso: OLG Frankfurt/M., Urt. v. 08.02.2012 - 19 U 26/11 - BeckRS 2012, 07271, nachfolgend BGH - XI ZR 115/12 -; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011 - 6 U 79/11 - zit. nach juris, nachfolgend BGH - XI ZR 50/12 -).
Aber zum Az. XI ZR 115/12 findet sich nichts. Weiß jemand mehr hierzu? Ist die BGH-Entscheidung öffentlich? Danke.
Zitat von Berliner
Im Bekanntenkreis von Freunden steht am 07.06., LG Braunschweig, eine mündliche Verhandlung gegen Santander Bank bevor.
Besonderheiten, leider ohne Vollständigkeitsgarantie:
- 0,00 EUR Zinsen bei Inanspruchnahme
- unterschiedliche WRB im europäischen Merkblatt und im Vertrag
- beispielhafte Pflichtangaben
- Zusätze in der WRB
Weißt Du, um welche Zusätze in der WRB es geht? Handelt es such um unzutreffend angewandte Gestaltungshinweise aus dem Mustertext oder "Eigenkreationen" der Bank? Nochmals danke.
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Weißt Du, um welche Zusätze in der WRB es geht? Handelt es such um unzutreffend angewandte Gestaltungshinweise aus dem Mustertext oder "Eigenkreationen" der Bank? Nochmals danke.
Ich versuche weitere Informationen zu bekommen....
Das BGH Az. XI ZR 115/12 wird im Urteil des LG Dortmund vom 20.12.2013 (3 O 35/13) zusammen mit dem Az. der Vorinstanz (OLG FFM, 19 U 26/11) referenziert, so dass es dazu beim BGH doch eine Entscheidung gegeben haben muss.
Aber zum Az. XI ZR 115/12 findet sich nichts. Weiß jemand mehr hierzu? Ist die BGH-Entscheidung öffentlich? Danke.
Eine sehr interessante und gute begründete Entscheidung zur WRB, Verwirkung und Rechtmissbrauch kommt jüngst aus Düsseldorf. Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.4.2016 (8 O 258/15) recht deutliche Worte zu Lasten der Banken gefunden. Abrufbar ist die Entscheidung unter NRW Justiz de.
Erstmals traut sich ein Gericht auszusprechen, dass der Gesetzgeber sich bewusst für das ewige Widerrufsrecht entschieden hat und kein Gericht diesen Willen des Gesetzgebers durch § 242 BGB unterlaufen darf. Steht übrigens auch schon seit längerem im Grundgesetz.
Beim OLG Düsseldorf sieht man dies nun seit der Entscheidung des 8. Senates des BGH vom 16.3.2016 auch so. Lediglich der 13. Senat des OLG Köln hält an seiner Auffassung fest. Jüngst wurde sogar eine Gehörsrüge kurz und knapp zurückgewiesen. Allerdings hat der dort unterlegene Kollege angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Erstaunlich ist, dass dort auch ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung geprüft wird.
Und hierzu habe ich erfahren, dass die Klagerücknahme erfolgt sei und die Beklagte die Zurücknahme der Berufung signalisiert habe - also so, wie im Beschluss vom OLG FFM empfohlen.
Zitat von illusive
Zitat von eugh
Beim OLG Karlsruhe (17 U 77/15, Volltext im Anhang 2470) ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde.
Auch beim OLG FFM (23 U 135/15, Volltext im Anhang 2471) ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde, aber dort gebe es den Vermerk zur Wiedervorlage am 16.04.2016 (in 3 Tagen). Im (Hinweis-?)Beschluss des OLG FFM ist im Tenor zu lesen:
Der Senat schlägt den Parteien zur kostengünstigen und baldigen Erledigung des Rechtsstreits nach Beratung vor, sich darauf zu verständigen, dass die Klägerin zunächst ihre Klage zurücknimmt und anschließend die Beklagten die Berufung zurücknehmen.
Aber lest Euch einmal den ganzen Beschluss des OLG FFM durch - ich staune nur noch...
Also was das Thema Verwirkung/Rechtsmissbrauch angeht, finde ich den Beschluss des OLG FFM "bombastisch"; endlich findet man ein OLG ganz klare Worte.
Sehr erfreulich, dass der 23. Senat nun so urteilt. Wie viele bzw. welche Senate in Frankfurt nehmen denn überhaupt noch Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen Treu und Glauben oder Verwirkung an?
Eugh, also aktuell wüsste ich von keinem Senat, der Rechtsmissbrauch annimmt; aktuelle Beispiele kenne ich nur von LGs(LG Krefeld, Urt. v. 14.04.2016 – 3 O 39/15; LG Kleve, Urt. v. 01.03.2016 – 4 O 123/15).
OLG FFM 19. Senat nimmt z.B. nach wie vor Verwirkung & Rechtsmissbrauch an. z.B. Beschl. v. 25.01.2016, Az.: 19 U 160/15 https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:7517837 Aber auch in neueren Entscheidungen, da aber Revision zugelassen wegen Frage der Verwirkung, wurde hier schon mal irgendwo gepostet, aber schon zu weit hinten. Hatte das OLG Düsseldorf nich auch immer wieder mal noch Verwirkung oder Rechtsmissbrauch angenommen, OLG Schleswig ist sicherlich auch nicht umgekippt oder?
Schon bekannt? OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 U 139/15:
Leitsatz:
Ein durch die in den Belehrungstext kleingedruckt hochgesetzte und auf eine Fußnote auf "Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen" hinweisende Ziffer lenkt grundsätzlich nicht vom eigentlichen Fließtext der Belehrung ab und verstößt damit nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.
Eine an die zutreffende Widerrufsbelehrung in einem gesonderten Absatz angehängte überflüssige Belehrung über in Wirklichkeit nicht vorliegende "Finanzierte Verträge" ist im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot unschädlich.
Anmerkung: Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 29.12.2015 ist ebenfalls abrufbar.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.700,- € festgesetzt.
Verfahrensgang:
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2015 - 10 O 322/14
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 U 139/15
Dazu passt auch diese (ältere) Info von test.de in Bezug auf das OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 18.12.2003
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015
Aktenzeichen: 17 U 202/14 (womöglich rechtskräftig, die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde lief am Donnerstag, 1. Oktober ab. Bisher ist noch nicht klar, ob die beklagte Bank Beschwerde eingelegt hat.)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der Kläger hatte den Kreditvertrag erst vier Jahre nach vollständiger Abwicklung und zehn Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Der 17. Senat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah trotz des Zeitablaufs keine Verwirkung, nachdem das gleiche Gericht zuvor noch Klagen unter ganz ähnlichen Vorzeichen immer wieder abgewiesen hatte. Allerdings: Der 19. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt hatte noch Anfang August Verwirkung angenommen. Erstaunlich: Trotz der divergierenden Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen ließen beide Senate keine Revision zum Bundesgerichtshof zu. Den unterlegenen Parteien bleibt nur, sich beim Bundesgerichtshof darüber zu beschweren, dass die Richter in Frankfurt keine Rechtsmittel zuließen.