Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici: Vielen Dank! War die Verhandlung in Nürnberg nicht heute?

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Welche Verhandlung? Waren heute mehrere...

    Den Termin vom BGH am 12.07. hast gelesen?

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OK, danke. Ich hatte mir nur gemerkt, dass heute ein Termin war.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus dem anderen Thread (Verwirkung):
    Zitat Zitat von Tom120368
    Zum Thema Verwirkung/Rechtsmissbrauch habe ich jüngst von einem Kollegen erfahren, dass der BGH im Verfahren XI ZR 545/15 die Revision gegen eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2015 zugelassen hat. Das OLG hatte Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch angenommen und die Revision nicht zugelassen. Ich versuche herauszufinden, wer dies erstritten hat und ggf. den Beschluss des BGH zu bekommen.
    Verfahrensgang (Quelle):
    LG Frankfurt/Main, 27.02.2015 - 3 O 103/14
    OLG Frankfurt, 11.11.2015 - 19 U 40/15
    BGH - XI ZR 545/15 (anhängig)

    PS:
    Das Az. des OLG FFM findet sich auch auf dieser Seite - zig Urteile dort bzgl. BSV - sowie dort.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Diese Seite einer Kanzlei enthält wirklich eine prima Sammlung an Entscheidungen mit Leitsätzen in Banksachen.
    Sucht auf der Seite mal nach "beim BGH":

    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15)
    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 545/15)
    • OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 563/15)
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 472/15)
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 477/15)
    • LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15) - bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 (Az. 2 U 75/15); Az. beim BGH: XI ZR 552/15
    • OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 (Az. 4 U 72/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH XI ZR 123/15)
    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014 (Az. 1 U 170/13) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 9/15)

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weitere Infos zu den vorgenannten Verfahren habe ich ergänzt von test.de und aus dem Forum:

    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15):
      Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008
      Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 564/15, Verhandlungstermin: Dienstag, 12.07.2016, 9 Uhr)
      Aktenzeichen: 14 U 2439/14
      Klägervertreterin: Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
      Besonderheit: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro, errechneten sie später und verklagten sie auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen, müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Termin zur Verhandlung der Sache hat der Bundesgerichtshof auf Dienstag, 12. Juli, 9 Uhr anberaumt.
      [neu 02.05.2016 Termin für die Verhandlung beim BGH]
    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 545/15)
      Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Verfahren beim BGH anhängig, so dass man davon ausgehen muss, dass hier erfolgreich NZB eingelegt worden ist:
      Leitsatz:
      1. Eine Widerrufsbelehrung, wonach die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und richtig belehrt.
      2. Der Verwender kann sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn als Adressat des Widerrufs nicht die Bank selbst, sondern eine Empfangsvertreterin benannt wird.
      3. Ein wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung grundsätzlich möglicher Widerruf stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Widerruf nicht mehr zum Schutz vor Übereilung erfolgte, etwa weil das widerrufene Darlehen schon seit längerer Zeit vertragsgemäß vollständig zurückgeführt worden ist. Insbesondere ist der Schutz vor Vertragsreue gerade nicht Schutzzweck des Widerrufsrechts.


      Tenor:

      1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
      2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
      3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
      4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      5. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
      6. Die Revision wird nicht zugelassen.

      Damit wissen wir jetzt etwas mehr als noch zum Zeitpunkt von folgendem Beitrag:
      Zitat Zitat von Texis
      Aha genau hatte doch irgendwo was gelesen. Hier, es gibt ein Senatsurteil des 19. Senats vom OLG FFM vom 11.11.2015 Az 19 U 40/15. Darin hat sich der Senat angeblich ausdrücklich und angeblich einhellig für die Verwirkung ausgesprochen, weil der Widerruf angeblich rechtsmissbräuchlich ist. Mir liegt das Urteil leider nicht vor, falls es jemand hat, wäre es natürlich super. Es scheinen ohnehin einige unveröffentlichte Urteile des OLG FFM in der Welt zu sein, die sehr negativ ausgefallen sind. Nur veröffentlicht werden sie warum auch immer nicht kurzfristig.
      Und in Bezug zu folgendem Beitrag bleibt es in der Tat spannend, ob es überhaupt zu einer BGH-Entscheidung kommt und sich das OLG FFM dann endlich auf die Verbraucher positiv "eintaktet":
      Zitat Zitat von sebkoch
      nur mal zur Info, auch ganz aktuell, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2015, Az.: 19 U 40/15. Hier schwenkt der 19. Senat, der bislang immer Verwirkung bei Widerruf nach Ablösung angenommen hat, nun um und nimmt nun einfach Rechtsmissbrauch an, da er vermutlich gemerkt hat, dass das mit dem Umstandsmoment einfach nicht passt. ...
      Allerdings gehe ich in Anbetracht des Urteils des BGH vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 - davon aus, dass auch das Thema "Rechtsmissbrauch" sagen wir einmal "vom Tisch ist" (das war das "Matratzen-Urteil"):
      a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
      b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).

    Falls jemand noch die Volltexte zu den bisher hier nicht verfügbaren Entscheidungen hat, bitte melden/einstellen.
    Falls jemand die Möglichkeit hat, bei dejure die Verfahrensgänge aktualisieren zu lassen, bitte ebenfalls gerne machen.
    Falls jemand die Fristen bzw. Termine für die anderen beim BGH anhängigen Verfahren kennt, bitte ebenfalls hier melden.
    Vielen Dank!

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier noch ein Nachtrag von test.de, teils offensichtlich basierend auf den Berichten von ducnici zu den Verhandlungen gestern (danke nochmals ):


    Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 19.02.2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2016
    Aktenzeichen: 21 O 219/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
    Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Belehrung war falsch. Sie enthielt einen für den vorliegenden Vertrag unpassenden Hinweis auf verbundene Geschäfts. Dadurch müsse der Kreditnehmer darüber nachdenken, ob ein solches Geschäft vorliegt. Die Rückabwicklung nahm das Gericht nach den Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor, ging aber von von der Bank herauszugebenden Nutzungen von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz aus. Weitere Details zum Urteil in der Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Peter Hahn.
    [neu 02.05.2016]

    PSD Bank Nürnberg eG, Darlehensvertrag vom 24.03.2009
    Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 6 O 9499/14 (nicht rechtskräftig)
    Oberlandesgericht Nürnberg, (Hinweis-)Beschluss vom 08.02.2016
    Aktenzeichen: 14 U 895/15
    Klägerinvertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
    Besonderheit: Der Darlehensvertrag enthielt zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen. Die eine bezog sich auf Regelungen zu Fernabsatzgeschäften. Das Landgericht stellte fest: Obwohl die Klägerin den Vertrag bereits im August 2011 außerordentlich gekündigt hatte, war der im Oktober 2014 erklärte Widerruf wirksam, stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth fest. Die Bank muss der Klägerin jetzt die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von genau 9 596,23 Euro sowie 887,03 Euro an Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts erstatten, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat per Hinweisbeschluss angekündigt: Die Berufung der Bank wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das Widerrufsrecht nach Ablösung des Darlehens sei nicht verwirkt oder rechtmissbräuchlich ausgeübt. „Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht als allgemeines Reue-recht ausgestaltet, dessen Ausübung keiner Begründung bedarf“, heißt es im Hinweisbeschluss wörtlich. Erstaunlich: Trotz des eindeutigen Hinweisbeschlusses haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich geschlossen. Das berichtet uns ein Leser. Danach erhält der Kreditnehmer nur 80 Prozent der Vorfälligkeitsentschädigung zurück.
    [neu 02.05.2016 Vergleich]
    Mich erstaunen hier 3 Dinge:
    1. Dass überhaupt ein Vergleich geschlossen wurde statt dass der Kläger auf einem Urteil beharrt, welches für doch so offensichtlich positiv ausgefallen wäre. Und beim OLG Nürnberg (s.u.) wäre es sicherlich ebenfalls positiv ausgefallen, falls die PSD Bank in Berufung gegangen wäre.
    2. Dass keine richtige Rückabwicklung vereinbart wurde. Die außerordentliche Kündigung vor dem Widerruf sollte doch keinen Einfluss darauf haben. Ist ein Widerruf wirksam, tritt ein Rückgewährschuldverhältnis an die Stelle des DV - egal, ob der Kläger/Kunde die Darlehenssumme dann schon vollständig zurückgezahlt hat.
    3. Dass die Bank trotz fehlerhafter WRB am Ende auch noch 20% der VFE einbehalten durfe.

    Wie wohl die Kosten-Aufteilung dazu aussieht? Ducnici, weißt Du noch etwas dazu?


    Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008
    Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 564/15, Verhandlungstermin: Dienstag, 12.07.2016, 9 Uhr)
    Aktenzeichen: 14 U 2439/14
    Klägervertreterin: Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
    Besonderheit: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro, errechneten sie später und verklagten sie auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen, müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Termin zur Verhandlung der Sache hat der Bundesgerichtshof auf Dienstag, 12. Juli, 9 Uhr anberaumt.
    [neu 02.05.2016 Termin für die Verhandlung beim BGH]

    Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 08.04.2010
    Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.10.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 6 O 7471/14
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai-Roland Spirgath, Heidelberg
    Besonderheit: Das Landgericht hält die seinerzeit bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für falsch. Der Kunde könnte es für nötig halten selbst zu prüfen, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Für die Rückabwicklung sei der jeweils gültige Durchschnittszinssatz aus den Bundesbankstatistiken heranzuziehen, wenn nicht der vereinbarte Zinssatz günstiger ist und die Bank nicht darlegt und im Zweifel beweist, dass die Kläger wegen ihrer besonderen Situation den Kredit nicht nur zu schlechteren Bedingungen bekommen hätte. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit den Parteien bereits über die Berufung der Sparkasse verhandelt. Ein Vergleich kam nicht zustande. Seine Entscheidung in der Sache will das Oberlandesgericht am Montag, 13. Juni, verkünden.
    [neu 02.05.2016 Termin zur Verkündung einer Entscheidung]

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Liste der beim BGH anhängigen Verfahren in Banksachen habe ich noch um einige Entscheidungen ergänzt und im Beitrag #13 unserer Sammlung zur fortlaufenden Aktualisierung eingestellt. Infos zu den Verfahren bitte gerne hier im "Erfahrungen" Thread abgeben. Danke.

    Aktuell (Stand heute):

    • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 (Az. 6 U 140/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 573/15) - siehe auch BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15), der eine Absage macht an diverse Entscheidungen wie u.a. das des OLG Stuttgart.
    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15)
    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 545/15)
    • OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 563/15)
    • OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 6 U 174/14 [Anm.: Link zur Kanzlei] bzw. bei test.de) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 482/15) - Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete am 22.02.2016 und sollte nicht verlängert werden.
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 472/15)
    • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 477/15)
    • LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15) - bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 (Az. 2 U 75/15); Az. beim BGH: XI ZR 552/15
    • OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 (Az. 4 U 72/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 123/15)
    • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014 (Az. 1 U 170/13) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 9/15)

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bitte unterteil mal in Sachen WRB und welche nicht WRB...

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bitte unterteil mal in Sachen WRB und welche nicht WRB...
    Zitat Zitat von eugh
    In diesem Beitrag sammle ich beim BGH anhängige Verfahren in Banksachen, wobei ich nicht ausreichend Zeit habe, bei allen Verfahren zu schauen, ob es sich um den Widerruf von Darlehenverträgen handelt. Es kann also sein, dass hier auch Verfahren z.B. zu Bausparverträgen, Fonds- o.a. Beteiligungen etc. aufgelistet werden.
    Dafür fehlt mir wie geschrieben leider die Zeit, sorry!

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Mich erstaunen hier 3 Dinge:

    1. Dass überhaupt ein Vergleich geschlossen wurde statt dass der Kläger auf einem Urteil beharrt, welches für doch so offensichtlich positiv ausgefallen wäre. Und beim OLG Nürnberg (s.u.) wäre es sicherlich ebenfalls positiv ausgefallen, falls die PSD Bank in Berufung gegangen wäre.
    2. Dass keine richtige Rückabwicklung vereinbart wurde. Die außerordentliche Kündigung vor dem Widerruf sollte doch keinen Einfluss darauf haben. Ist ein Widerruf wirksam, tritt ein Rückgewährschuldverhältnis an die Stelle des DV - egal, ob der Kläger/Kunde die Darlehenssumme dann schon vollständig zurückgezahlt hat.
    3. Dass die Bank trotz fehlerhafter WRB am Ende auch noch 20% der VFE einbehalten durfe.

    Wie wohl die Kosten-Aufteilung dazu aussieht? Ducnici, weißt Du noch etwas dazu?
    Das erstaunt nicht nur Dich!

    1. Hat sich der VRiOLG Dr. Holzberger darüber beschwert, dass der Beschluss veröffentlicht wurde. Auch die PSD Bank war not amused.

    Dabei wurde der Beschluss sogar von der bay. Staatskanzlei veröffentlicht.

    https://www.gesetze-bayern.de/Content...-03881?hl=true


    2. Klägervertreter war RA Reulein

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg...en_078718.html

    Ich weise darauf hin, dass ich für diesen Anwalt ausdrücklich keine Werbung machen möchte!


    3. Die von der Beklagten, PSD-Bank Nürnberg, verwendete WRB lautete wie folgt:

    https://www.kredit-widerrufen.com/201...dem-jahr-2009/


    4. Wie man dem Beschluss entnehmen kann, hat das OLG N mitgeteilt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Erstinstanzlich wurden knapp 10.000Euro gezahlter VFE zurück gefordert.
    Der Streitwert wurde im Beschluss auf diese knapp 10.000Euro zzgl. 1.000Euro für den Feststellungsantrag, dass der DV durch WR beendet wurde, angesetzt.


    5. Trotz Nachfrage des VRiOLG Dr. Holzberger hat Klägervertreter RA Reulein auf Erstattung einen Nutzungsersatz verzichtet. Gut, das Darlehen lief ja nur zwei Jahre, und wurde 2014 widerrufen, aber wenn man den Beschluss des BGH v. 12.01.0216 genau durchliesst, kämen durchaus auch die Resttilgung mit in einen RAW-Ansatz mit NWE bis Widerruf. Aber das haben wir ja schon oft erlebt. Verzicht auf die RAW.

    6. Trotz den Hinweisbeschlusses ging man einen Vergleich ein. Dem Kläger wurden 80% der VFE zugestanden. Also 8.000Euro statt der geforderten knapp 10.000Euro

    7. Beim Streitwert hat aber dann der Klägervertreter RA Reulein interveniert und meinte, als der Senat den Streitwert auf 10.000Euro festsetzen wollte, man müsse hier schon nach dem Beschluss des BGH v. 12.01.2016 berechnen. Also auf Basis der geleisteten Zins& und Tilgungsraten. Da man das im Nachgang festsetzen wollte, entzieht es sich meiner Kenntnis ob nun nur die Raten bis zur Ablösung des Darlehens (= 27 x 750Euro = 20250Euro) oder ob man hier sogar die Resttilgung mit aufnimmt, was man konsequenterweise machen müsste, wenn man den BGH Beschluss richtig auslegt...

    Da kannte sich RA Reulein anscheinend aus....wenn es um die eigenen Gebühren geht...


    Kosten werden wohl nach Quote gebildet... 80:20

  13. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mir ist gerade ein Urteil des OLG Celle vom 21.05.2015, Az. 13 U 38/14, über den Weg gelaufen. Es geht dort zwar nicht um ein Immobiliendarlehen, sondern um ein Haustürgeschäft über Bücher-Ratenkauf aus 2003 (soweit hier von Interesse). Die Ausführungen des OLG Celle zur Widerrufsmöglichkeit wegen "frühestens" und fehlender Gesetzlichkeitsfiktion lassen sich aber auch auf "unsere" Fälle anwenden:

    Tz. 44 ff (openJur):

    - fehlende Überschrift („Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“) und

    - fehlende Schlusszeile „(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)“

    lassen die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen.

  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici:
    Unglaublich, oder?! Dass so etwas an test.de als "gerichtlicher Erfolg" gemeldet wird, ist m.E. unpassend (gelinde gesagt). Aber andererseits wissen wir ja nicht wirklich, ob der Kläger genau diesen Auftrag an seinen RA hatte und wir letzterem dann Unrecht tun würden. Vielleicht war es dem Kläger einfach nur wichtig, die Sache aus der Welt zu haben und sich über ein paar Tausend Euro zu freuen.


    @claus47:
    Das kann ich noch toppen: BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 (Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten)

  15. Avatar von Miko2309
    Miko2309 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank euch allen für die schnellen und informativen Rückmeldungen. Ich werd mein Glück bei meiner RSV mal versuchen, halte euch ansonsten über den weiteren Verlauf aber auf dem laufenden.
    Gäbe es einen guten Anwalt der auf Gewinnbasis arbeitet oder einen Prozesskostenfinanzierer den ihr empfehlen könntet?

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Direkte Empfehlungen bzgl. RA/Kanzlei möchte ich hier nicht abgeben, damit es nicht als Werbung missverstanden wird, aber ich gehe davon aus, dass Du die Liste bei test.de kennst. Und wenn Du dort auch noch unter "Chronik" einen Blick reinwirfst, findest Du auch einige Einträge bzgl. Prozessfinanzierer. Hier im Thread wird sich dazu evtl. auch noch jemand melden, spontan fällt mir ein, dass die IG Widerruf (Roland Klaus) mit einem zusammenarbeitet und hier auch ab und zu aktiv schreibt, ebenso wie RA Sebastian Koch (sebkoch), RA Wedekind, vor längerer Zeit einmal RA Kunzenbacher und noch einige andere, wobei ich bei denen nicht die persönlichen Details (realen Namen) kenne. Am besten fragst Du bei dem einen oder anderen per PN nach.

    Vielleicht noch eine Anmerkung (mein persönlicher "Eindruck"): Die großen Kanzleien sind nicht immer die besten, d.h. es gibt wohl auch sehr gute kleinere Kanzleien und einzelne RÄ, die bereits wirklich gute Erfolge aufweisen können. Ggf. kann es von Vorteil sein, wenn RA/Kanzlei mit der betreffenden Bank/Sparkasse bereits erfolgreiche Erfahrungen gemacht haben. Wie wichtig das ist, kann ich aber nicht gut einschätzen. Wichtig ist sicherlich auch, ob man durch persönlichen oder telefonischen Kontakt herausfinden kann, ob man gut zusammenpasst.

  17. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 (Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten)
    ... befasst sich im Gegensatz zum OLG Celle allerdings nicht mit § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a. F. und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV in den Fassungen vom 05.08.2002, sondern betrifft einen Vertrag aus 1997. Ist denn OLG Celle vom 21.05.2015, Az. 13 U 38/14 nicht für unsere Fälle einschlägig?

  18. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Zitat Zitat von eugh
    BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 (Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten)
    ... befasst sich im Gegensatz zum OLG Celle allerdings nicht mit § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a. F. und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV in den Fassungen vom 05.08.2002, sondern betrifft einen Vertrag aus 1997. Ist denn OLG Celle vom 21.05.2015, Az. 13 U 38/14 nicht für unsere Fälle einschlägig?
    Richtig, zur BGB-InfoV und der Frage, ob die Gesetzlichkeitsfiktion gilt, dazu sagt das Urteil nichts. Es wendet aber § 355 an und ist auf Kreditwiderrufsfälle übertragbar, so lange die Belehrung nicht nach BGB-InfoV als korrekt gilt.

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    War das hier bekannt? (Quelle)

    Erfolgreich beendete Rechtsstreitigkeiten der test.de-Redaktion melden

    test.de nimmt alle Rechtsanwälte in die Liste auf, die fünf oder mehr Erfolge im Streit um widerrufene Kredite erzielt haben. Als Erfolge werten wir Urteile, nach denen die Bank mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen hat und Schlichtersprüche, die mindestens die Wirksamkeit des Widerrufs feststellen. Bitte melden Sie sich unter c.herrmann@stiftung-warentest.de. Als Erfolg wertet test.de auch Vergleiche, in denen der Kreditgeber Verbrauchern die Vorfälligkeitsentschädigung erstattet oder erlässt oder der Kreditgeber zumindest einen Teil der Kosten des Verbrauchers übernimmt. Gerne nehmen wir Ihre Urteile, Schlichtersprüche und Vergleiche auch in unsere Erfolgsliste auf.
    [neu 21.01.2016 Entsprechend der verbraucherfreundlichen Entwicklung der Rechtsprechung haben wir die Kriterien leicht verschärft.]

    PS:
    Kennt jemand eine Entscheidung, wo der BGH sich zur falschen Anwendung von Gestaltungshinweisen aus Mustertexten geäußert hat? Also die Verwendung überflüssiger/unzutreffender und damit verwirrender Passagen in der WRB? Danke.

  20. Avatar von Berliner
    Berliner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Zusätze in der WRB sind hier schädlich:

    BGH, Urteil vom 4. 7. 2002 – I ZR 55/00 – Belehrungszusatz; OLG Naumburg
    "Insoweit ist – was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat – davon auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann."

    ----- ------ ------
    OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 8. Februar 2012 · Az. 19 U 26/11
    z.B. hier https://openjur.de/u/308234.html

    Die Zusätze in der WRB sind hier völlig in Ordnung

    OLG München, Beschluss vom 21.5.2015 – 17 U 709/15, nicht rechtskräftig
    "Entscheidung: Das OLG hat die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt. Denn die streitgegenständliche formularmäßige Widerrufsbelehrung ist fehlerfrei und damit gesetzeskonform. Vor allem ist die Belehrung nicht wegen des enthaltenen Einschubs über „Finanzierte Geschäfte“ unwirksam. Insoweit sei bereits im Gestaltungshinweis [10] der verwendeten gesetzlichen Musterbelehrung bestimmt, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Daraus folgt nach Ansicht des OLG nicht nur, dass ein Weglassen des entsprechenden Abschnitts in der Praxis unschädlich ist, sondern auch, dass dessen Vorhandensein in der Belehrung unschädlich war. Auch kann der durchschnittliche und unbefangene Kunde erkennen, dass sich dieser Belehrungsabschnitt nicht auf ihn bezieht.

    Ebenso sind die Fußnotenhinweise unschädlich, da dem Kunden durch die Nennung seines Namens und seiner Adresse sowie der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ mit darauf folgend eingesetzter Darlehensumme unmissverständlich klargemacht wird, dass ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Belehrung erteilt wird. Bei Gesamtbetrachtung mit der zweiten Fußnote kann der Kunde unschwer erkennen, dass es sich um Verwendungs- und Ausfüllungshinweise für den Sachbearbeiter handelt. Auch durch den Bearbeiterhinweis kann keine Verwirrung hervorgerufen werden. Denn es ist klar ersichtlich, dass sich dieser nicht an den Kunden richtet. "

    OLG München, Beschluss vom 21.5.2015 – 17 U 709/15, nicht rechtskräftig


  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei der Entscheidung des OLG M wurde aber n.m. Kenntnisstand eine WRB von der SPK ausgehändigt, die die Ausfertigung für die SPK und nicht die für den Verbraucher war. Also die des Sachbearbeiters.

    Und die enthielt zur Fußnote zur Fristprüfung die zusätzliche Angabe "Sachbearbeiterhinweis"...


    Die Ausfertigung für den Verbraucher kann man leicht u.a. daran erkennen, dass links hochkant "Verbraucher" steht...

    Auch enthält die Ausfertigung für die Sparkasse i.d.R. Hinweise zur Legitimationsprüfung und ein Unterschriftenfeld des Sachbearbeiters, der bestätigen muss, dass er dem Verbraucher eine WRB ausgehändigt hat...


    - Ausfertigung für DN

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    - Ausfertigung für SPK

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    bei der hier gezeigten fehlt die zusätzliche Angabe "Sachbearbeiterhinweis". Kommt halt auf die Fassung des Sparkassen-Verlages an.


    Update:

    Bei der beim OLG M streitgegenständlichen WRB handelte es sich um die mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte"

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