Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eine andere gute Frage eines anderen Lesers (aaO) gilt den Bereitstellungszinsen: Ich gehe ja davon aus, dass auch diese bei der RAW von der Bank an den Kunden zurückerstattet werden müssen, oder gibt es dazu andere Meinungen oder gar gerichtliche Entscheidungen?

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bezüglich der schriftlichen Anerkennung des Widerrufes durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der DKB am OLG Dresden,

    liegt mir dieses nun vor.

    Blogeintrag der Kanzlei KQP:

    https://www.kqp.de/meldungen/bankrech...sbelehrung-an/


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  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Eine andere gute Frage eines anderen Lesers (aaO) gilt den Bereitstellungszinsen: Ich gehe ja davon aus, dass auch diese bei der RAW von der Bank an den Kunden zurückerstattet werden müssen, oder gibt es dazu andere Meinungen oder gar gerichtliche Entscheidungen?
    Klar, ich hab die mit rein gerechnet. Im Gegenzug steht der Bank aber kein Nutzungsersatz zu, da auch keine Darlehensvaluta dem DN tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stand.

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Heute in der NJW ein Aufsatz zum Thema WRB erschienen... von Bankenfreundlichen Professor Dr. Sebastian Omlor, der ja schon vor Einführung des neuen Gesetzes mit Beendigung des "ewigen Widerrufrechtes" beim Bundestag vortragen durfte. Auszugsweise gebe ich den Inhalt dar:

    NJW 2016, 1265

    "Erlöschen des "ewigenWiderrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen

    Professor Dr. Sebastian Omlor

    Durch die Einfügung von Art. EGBGB Artikel 229 § EGBGB Artikel 229 § 38 EGBGB Artikel 229 § 38 Absatz III EGBGB mit Wirkung zum 21.3.2016 kommt es – von Haustürgeschäften abgesehen – spätestens am 21.6.2016 (0 Uhr) zu einem endgültigen Erlöschen von „ewigen“Widerrufsrechten bei Immobiliardarlehensverträgen.

    Der Beitrag erörtert diese Neuregelung einschließlich ihrer Gesetzgebungsgeschichte und der verfassungsrechtlichen Implikationen."

    ....

    "2. Rechtsunsicherheit in der Kreditpraxis

    Die Kreditwirtschaft rückte in der Folge von der Musterbelehrung ab undversuchte, deren Fehler durch eigenständige Modifizierungen zu beheben. Das inhaltlich fehlerhafte Original der Musterbelehrung kam daher vielfach nicht mehrzum Einsatz. Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg waren 80–90 % der in den Jahren 2002 bis 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen fürImmobiliardarlehensverträge nicht ordnungsgemäß. zur Fussnote 3 Erst im Zuge derUmsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und des zivilrechtlichenTeils der ersten Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG zur Fussnote 4 zum 11.6.2010wurde eine inhaltlich korrigierte Musterbelehrung in den Rang eines formellenBundesgesetzes gehoben. Nach Art. EGBGB Artikel 246 § EGBGB Artikel 246 §2 EGBGB Artikel 246 § 2 Absatz III 1 EGBGB aF genügte zur Erfüllung derInformationspflichten des Unternehmers in Bezug auf das Widerrufsrecht dieVerwendung des in der korrespondierenden Anlage 2 enthaltenen Musters inTextform.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung verfolgte jedoch ungeachtet dieserVorgeschichte einen überaus restriktiven Kurs, wenn es um die Bewertung derKorrekturversuche am fehlerbehafteten Mustertext ging. Nur eine inhaltlich wieäußerlich vollständig entsprechende Widerrufsbelehrung wurde akzeptiert. zurFussnote 5 Erst im Jahr 2012 urteilte der BGH schließlich, dass die Verwendungder unveränderten – wenn auch fehlerhaften – Musterwiderrufsbelehrung dieFiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung aus § BGBINFOV § 14 BGBINFOV §14 Absatz I BGB-InfoV aF auslöse. zur Fussnote 6





    Für die Vertragspraxis kam diese Klarstellung allerdings einige Jahre zu spät.Die Kreditwirtschaft stand vor der Herausforderung, dass im Fall eines Widerrufseine Rückabwicklung valutierender Darlehensverträge nach Maßgabe desRücktrittsfolgenrechts hätte erfolgen müssen. Nach nicht selten zahlreichenJahren der Vertragsdurchführung ist damit im Einzelfall bereits rechentechnischeine nennenswerte Komplexität verbunden. Zudem waren bilanzrechtlicheFolgen einzubeziehen, da die betroffenen Kreditgeber mit erheblichenRechtsrisiken aus der jederzeitigen Widerrufbarkeit umfangreicherKreditbestände belastet waren. Über Kreditvolumina in erheblichem Umfang –allein bei den Sparkassen ist nach eigenen Angaben potenziell einKreditvolumen von 330 Mrd. Euro betroffen – schwebte das Damoklesschwerteiner jederzeitigen Rückzahlung. Angesichts des Umstands, dass dieRechtsunsicherheiten durch den Gesetzgeber selbst hervorgerufen wordenwaren, war dieser Zustand unhaltbar. "

    ..............

    "IV. Zusammenfassung


    1. Die Erlöschensanordnung in Bezug auf das „ewige“ Widerrufsrecht ist nachdrücklich zu begrüßen. Der Gesetzgeber beseitigt damit einen durch ihn selbst geschaffenen Zustand der erheblichen Rechtsunsicherheit.
    2. Eine tatbestandlich erforderliche fehlerhafte Belehrung liegt lediglich dann nicht vor, wenn sie entweder gänzlich unterblieben ist oder qualitativ wie quantitativ derart rudimentär erfolgte, dass sie in keiner Weise mehr als eine Abwandlung der früheren Musterwiderrufsbelehrung angesehen werden konnte.
    3. Das Widerrufsrecht erlischt am 21.6.2016 (0 Uhr) unabhängig von einer subjektiven Komponente in der Person des Verbrauchers, sofern nicht bereits zuvor Verwirkung eingetreten ist.
    4. Die aus Sicht des Unionsrechts nicht erforderliche Sonderregelung für Haustürgeschäfte in Art. EGBGB Artikel 229 § EGBGB Artikel 229 § 38EGBGB Artikel 229 § 38 Absatz III 2 EGBGB ist in Anlehnung an § HTWG § 2 HTWG § 2 Absatz I 4 HWiG aF auszulegen."


  6. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    viel bla bla und nichts Neues. Zudem ist bereits die Aussage in der Überschrift einfach schlichtweg falsch. Es kommt eben nicht pauschal zu einem Erlöschen des ewigen Widerrufsrechts bei allen Verträgen. "von Haustürgeschäften abgesehen ", jaja, von Wegen! Kein Wort zu Verträgen aus z.B. 2011, 2012, bei denen weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht besteht, sofern falsch belehrt wurde. Entweder weiß es der wehrte Herr Professor selbst tatsächlich nicht besser oder er verbreitet hier einseitig falsche Informationen (keine Unterstellung, nur meine rein persönliche Schlussfolgerung...). Dabei genügt ein Blick ins Gesetz zu den betroffenen Verträgen.
    Nachtrag: Vielleicht rege ich mich auch zu Unrecht auf und im Volltext findet sich evt. noch eine kleine Randbemerkung zu den neueren Verträgen.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    man kann Dir leider keine pm senden...

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Erlöschensanordnung betrifft übrigens nur "Immobiliendarlehensverträge", normale Verbraucherdarlehensverträge können nach wie vor (auf ewig) widerrufen werden, wenn die Belehrung falsch ist.

  9. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici: jetzt müsste es gehen

    @RAM: auch ein guter Hinweis, danke!

  10. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neuer Beitrag in der NJW 18/2016:
    " Erlöschen des ewigen Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen"

    Stellt die Rechtslage ganz gut dar.
    Interessant, aber wohl kaum praxisrelevant:

    " Die Erlöschensanordnung für das fortbestehende Widerrufsrecht greift nur bei einer fehlerhaften, nicht bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung"

    Und auch noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass nur Verträge betroffen sind, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind.
    Begründung: ab dem 11. Juni 2010 existierte eine Musterwiderrufsbelehrung im Rang eines formellen Bundesgesetzes, auf die rechtssicher zurückgegriffen werden konnte.

    Ansonsten tendenziös und im Lager der Banken.

    Zitat:" die Erlöschensanordnung in Bezug auf das ewige Widerrufsrecht ist nachdrücklich zu begrüßen."

    wj

  11. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Heute in der NJW ein Aufsatz zum Thema WRB erschienen... von Bankenfreundlichen Professor Dr. Sebastian Omlor, der ja schon vor Einführung des neuen Gesetzes mit Beendigung des "ewigen Widerrufrechtes" beim Bundestag vortragen durfte. Auszugsweise gebe ich den Inhalt dar: ...
    Prof. Dr. Omlor hat in seiner
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    vom 12.02.2016, S. 12 ff.:, Folgendes geschrieben


    „b) Verfassungsrechtliche Grenzen

    Der Vorschlag für ein generelles Erlöschen der Widerrufsrechte zu einem festen Zeitpunkt unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem daraus folgenden Gedanken der Rechtssicherheit das grundsätzliche Verbot von Gesetzen mit einer echten Rückwirkung ab.26 Demgegenüber stuft die Verfassungsjudikatur eineunechte Rückwirkung als grundsätzlich zulässig ein.27 Zur Abgrenzung und Rechtfertigung heißt es zusammenfassend in BVerfGE 127, 1, 16 f.:

    „b) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. [...]

    c) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 [356]; 72, 200 [242]; 97, 67 [79]; 105, 17 [37 f.]). Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 [357]; 105, 17 [40]; 114, 258 [301]). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 [331]; 67, 1 [15]; 71, 255 [272]; 76, 256 [349 f.]). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]; 109, 133 [180 f.]; 125, 104 [135]).

    Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 [404]; 50, 386 [395]; 67, 1 [15]; 75, 246 [280]; 105, 17 [37]; 114, 258 [300]). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f.]; 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 116, 96 [132]; 122, 374 [394]; 123, 186 [257]). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.“

    Nach diesen Grundsätzen lässt sich die geplante Regelung als Fall der unechten Rückwirkung einordnen.28 Das Widerrufsrecht wird lediglich mit Wirkung für die Zukunft, d.h. für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur WohnimmobilienkreditRL, aufgehoben. Sein Bestehen in der Vergangenheit bleibt unangetastet. Demnach unterliegt sie einer Verhältnismäßigkeitskontrolle, in welche die erheblichen Unsicherheiten und Verwerfungen infolge der objektiv fehlerhaften Widerrufsbelehrungen einzubeziehen sind. Da die benachteiligten Darlehensnehmer zwischen 6 und 14 Jahre Zeit für einen Widerruf hatten, erweist sich die Beendigung des Widerrufsrechts pro futuro als nicht unzumutbar.

    Selbst bei einer Einordnung als echte Rückwirkung hielte die geplante Neuregelung einer Kontrolle an Art. 20 Abs. 3 GG stand. Es ist anerkannt, dass eine solche zur Bereinigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage zulässig ist.29 Eine solche lag bei den Widerrufsbelehrungen im betroffenen Zeitraum September 2002 bis Juni 2010 vor, da die Musterwiderrufsbelehrung nur im Rang einer Rechtsverordnung erlassen worden war und in der Folge verschiedene Instanzgerichte30 deren Verwendung als materiell unzureichend einordneten. Erst die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2012 (BGHZ 194, 238) brachte insofern Rechtssicherheit für die Betroffenen.

    Zwischenergebnis: Die Erlöschensregel für ansonsten „ewige“ Widerrufsrechte verletzt als Fall der unechten Rückwirkung nicht den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz.
    _____________________

    26 BVerfGE 13, 261, 261; BVerfGE 97, 67, 78; BVerfGE 127, 1, 16 f.
    27 BVerfGE 25, 142, 154; BVerfGE 97, 67, 79; BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 103, 392, 403.
    28 Ebenso der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 27. Januar 2016,
    Ausschussdrucksache 18(6)187, S. 11.
    29 BVerfGE 13, 261, 272; BVerfGE 30, 367, 388 f.; BVerfGE 45, 142, 173 f.; BVerfGE 72, 200, 259;
    BVerfGE 88, 384, 404; BVerfGE 98, 17, 39.
    30 OLG Schleswig OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urt. v. 28. September 2010 – 5 U 57/10."

    --------

    Ich (claus47) vermute allerdings, dass das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ in Bezug auf das Erlöschen des „ewigen Widerrufsrechts“ verfassungswidrig ist. Denn es gibt jedenfalls seit Anfang 2016 keine „unklare oder verworrene Rechtslage“, die man jetzt noch durch eine de facto rückwirkende Gesetzesänderung bereinigen müsste.

    Es gab schon seit Jahren keine unklare oder verworrene Rechtslage: Der BGH hatte längst deutliche Worte gegen die Masse der WRBL und für den Fortbestand des „ewigen Widerrufsrechts“ gesprochen. Dass es OLG’s mit unterschiedlichen Ansichten gab und - weniger werdend - noch gibt, ändert daran mE nichts, sondern ist Folge unseres Rechtssystems. Dafür aber ist ja gerade die vereinheitlichende Rechtsprechung des BGH vorgesehen. Die war und ist nicht „unklar oder verworren“, sondern klar und gradlinig. Dass es den Darlehensgebern gelegentlich gelungen ist, eine weitere Entscheidung des BGH zu torpedieren, hat das deutliche Bild nicht verhindern können, dass er gezeichnet hat.

    Ich erwarte, dass dieses Thema spätestens ab 21.06.2016 hochkommen wird.

    Wer hat schon jetzt Ideen zur Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung?

    .

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein Fest für die Schriftsachverständigen beim Bundeskriminalamt, die Persönlichkeitsstrukturen am Schriftbild festmachen......

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  14. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Posting vom Ersteller wegen berechtigten Einwands gelöscht.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    auf Eugens Wunsch hin gelöscht...

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Entschuldigt bitte, aber die letzten Beiträge bzgl. der Unterschrift gehören m.E. nicht (zumindest nicht in diesem Umfang) hierher. Mag sein, dass ich paranoid bin, aber wir wollen doch diesem Forum bzw. seinem Betreiber keine Schwierigkeiten machen. Also nochmals meine Bitte, auch dazu das hier so geschätzte Augenmaß weiter walten zu lassen. Danke. So, und nun dürft ich mich beschimpfen.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bezüglich der schriftlichen Anerkennung des Widerrufes durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der DKB am OLG Dresden,

    liegt mir dieses nun vor.

    Blogeintrag der Kanzlei KQP:

    https://www.kqp.de/meldungen/bankrech...sbelehrung-an/

    ...
    Nochmals vielen Dank, ducnici, hierfür. Mich wundert allerdings die Aussage "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich": Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung einer Rechtspflicht und Rechtsverbindlichkeit? Ich meine, wenn die Beklagte keine Rechtspflicht anerkennt, meint der Autor damit dann, dass ihr schreiben dennoch rechtsverbindlich ist? Weshalb? Abgesehen davon hat er ja bereits richtig festgestellt, dass der Widerruf keiner Bestätigung (sinngemäß) bedarf. Mir ist also der Sinn der vorgenannten Aussage unklar. Ist aber evtl. auch nicht relevant.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Klar, ich hab die mit rein gerechnet. Im Gegenzug steht der Bank aber kein Nutzungsersatz zu, da auch keine Darlehensvaluta dem DN tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stand.
    Bei dem 2. Teil ("... der Bank aber kein Nutzungsersatz zu, da auch keine Darlehensvaluta dem DN tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stand" habe ich ein paar Zweifel, dass das durchsetzbar ist, denn es steht einem DN ja schon die gesamte Darlehenssumme zur Verfügung, aber er ruft sie halt erst später ab. Da kann man der Bank ja wohl keinen Vorwurf machen - oder übersehe ich da evtl. etwas? Danke.


    PS:
    Mir fällt eben auf, dass es dabei nicht einmal darauf ankommt, ob man einen Teil der Darlehenssumme nicht innerhalb der bereitstellungszinsfreien Zeit abgerufen hat, sondern es geht schlichtweg darum, dass es Teil-Auszahlungen gibt und die Bank - womöglich (klar ist mir das wie gesagt nicht zu 100%) - dann auf den noch nicht abgerufenen Teil keinen Anspruch auf Nutzungsersatz vom Kunden hat.

    Also:
    1. Bereitstellungszinsen berücksichtigen (die Bank hat hieraus sicherlich genauso Nutzungungen ziehen können, also sagen wir 5% üBZ), d.h. die daraus gezogenen Nutzungen muss die Bank dem Kunden ebenso zurückerstatten wie Nutzungen aus anderen Zahlungen (Zinsen, Tilgung).
    2. Berücksichtigen, dass die Bank nur Anspruch auf Nutzungsersatz vom Kunden auf den Teil der Darlehenssumme hat, der tatsächlich ausgezahlt wurde, denn nur den konnte der Kunde auch tatsächlich nutzen. -- Oder zählt hier womöglich, dass die komplette Darlehenssumme zur Nutzung zur Verfügung gestanden hatte? Dass der Kunde erst einen Teil abgerufen hat, ist dann sein "Problem"?



    PS2:
    Zu Punkt 1 (Bereitstellungszinsen - daneben geht es auch um Disagios) passt folgender Kommentar von test.de-Redakteur Herr Herrmann vom 28.04.2016 um 11:49 Uhr:
    Es gilt: Banken und Sparkassen haben nach Widerruf eines Kreditvertrags alle Leistungen der Kunden und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Bereitstellungszinsen sind selbstverständlich Leistungen und damit herauszugeben. Unklar ist allerdings, ob das zum üblichen Entgelt gehört, dass Banken und Sparkassen auch nach Widerruf eines Kredits kassieren dürfen. Gerichtsurteile dazu gibt es meines Wissens noch nicht. Disagios sind Auszahlungsabschläge. Sie dürften sich zugunsten des Kunden auswirken, weil das Kreditinstitut ihm eben nicht die Kreditsumme, sondern nur den um den Abschlag reduzierten Betrag ausgezahlt hat. Ganz sicher ist das auch nicht. Bei Kreditbearbeitungsgebühren hatte der Bundesgerichtshof den Einbehalt je nach Vereinbarung im Einzelfall nur als Abkürzung des Leistungswegs gewertet und die Fälle so behandelt, als habe der Kunde die volle Kreditsumme erhalten und gleichzeitig die Gebühr an die Bank gezahlt. Dementsprechend sind die Daten in unser Excelarbeitsblatt einzugeben: Entweder nur die tatsächliche Auszahlung oder die Auszahlung der vollen Kreditsumme und gleichzeitig der Ausgabeabschlag als Sondertilgung.

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eintrag in der Chronik bei test.de:

    28.04.2016 Soweit bekannt, das erste Urteil zu einer Kreditwiderrufssammelklage: Das Landgericht Stuttgart hat die Südwestbank AG dazu verurteilt, Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren in Höhe von insgesamt 164 464,87 Euro zu erstatten (Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen: 21 O 347/14). Geklagt hatte ein Unternehmen, das nicht genannt werden möchte. Es hatte verschiedenen Kreditnehmern Ihre Rechte aus gegen Vorfälligkeitsentschädigungen abgelösten Krediten mit identischer fehlerhafter Widerrufsbelehrung zu einem jeweils nicht genannten Preis abgekauft. Das Unternehmen widerrief dann die Kreditverträge und verlangte Erstattung zu Unrecht gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen, Kreditbearbeitungsgebühren und Abschlussprovisionen. Das Landgericht Stuttgart urteilte: Die Abtretung der Rechte war jeweils wirksam. Die Bank kann sich auch nicht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen. Es gilt dem Unternehmen gegenüber nach der Abtretung aller Rechte aus dem Kreditvertrag nichts anderes als gegenüber den Kreditnehmern. Zu erstatten sind nach Widerruf nicht nur Vorfälligkeitsentschädigungen, sondern auch sonstige Gebühren. Erstritten hat das Urteil Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Partnern in Hamburg. Er vertritt sowohl Verbraucher, als auch Banken, Sparkassen und Unternehmen.

    Südwestbank AG, Verträge vom 16.11.2007 und vom 19.06.2008
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016
    Aktenzeichen: 21 O 347/14 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann, Hamburg



    Und weiter geht es (aaO):

    Kreissparkasse Ravensburg, Verträge Juni 2003 und April 2004
    Landgericht Ravensburg, Urteil vom 04.09.2015
    Aktenzeichen: 2 O 273/14
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
    Besonderheit: Das Gericht hält die Checkboxen-Widerrufsbelehrung, wie sie viele Sparkassen verwendet haben, für unwirksam. Die Sparkasse legte Berufung ein. Als das Oberlandesgericht Stuttgart in der Verhandlung (Aktenzeichen: 6 U 174/15) erklärte, dass die Berufung wohl zurückgewiesen wird, nahm die Sparkasse die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts ist jetzt rechtskräftig.

    [neu 28.04.2016 Rechtskraft nach Rücknahme der Berufung]

    Ein Beispiel dafür, dass es ohne konkrete Klage über Beträge nachher immer noch Streit geben kann:
    Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 24.10.2006
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Nicht genannt, finanziert von der Bankkontakt AG
    Besonderheit: Es handelte sich um eine Belehrung mit der „frühestens“-Formel zum Fristbeginn. Die Belehrung entsprach zwar insoweit dem gesetzlichen Muster, aber die Bank hatte andere Passagen verändert und galt deshalb die Belehrung insgesamt nicht als richtig. Über die Rückabwicklung streiten die Parteien noch.
    [neu 28.04.2016]

  20. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Ich erwarte, dass dieses Thema spätestens ab 21.06.2016 hochkommen wird.
    Wer hat schon jetzt Ideen zur Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung?
    Zitat Zitat von RIGHTEOUSRAGE
    Dort wird darauf hingewiesen, dass die Gesetzesänderung wegen ihrer Rückwirkung verfassungswidrig sei.

    Informativ ist zu diesem Thema zB. der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02 u.a., der sich ab Tz. 66 (openJur) mit der Rückwirkung von Gesetzen befasst. Leider sehr trockene Materie. Einlesen, auch in weitere Entscheidungen des BVerfG, dürfte sich aber lohnen (ermuntere ich mich selbst).

    Kennt jemand andere Fundstellen zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen mit Rückwirkung oder gar zur Verfassungswidrigkeit der Abschaffung des "ewigen Widerrufsrechts" ab 21.06.2016?

  21. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal sehen, ob ich darauf eine Antwort erhalte:

    Herrn
    Dr. Gerhard Schick
    Mitglied des Deutschen Bundestages
    Platz der Republik 1
    11011 Berlin

    per email: gerhard.schick@bundestag.de



    Sehr geehrter Herr Dr. Schick,

    in einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19.10.2015 wird der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil wie folgt zitiert:

    "Der rückwirkende Ausschluss des Widerrufsrechts ist europarechtswidrig und verfassungsrechtlich bedenklich".


    Wenige Zeilen darunter heißt es in demselben Bericht:

    "Die Bundesregierung möchte den Banken mehr Rechtssicherheit geben. Da es bisher keine zeitliche Höchstgrenze gibt, könnten Verbraucher theoretisch noch in 20 Jahren ihren alten Kredit widerrufen. Diese Unsicherheit könne man den Instituten nicht zumuten. Zumal sich die Existenz dieses Widerrufs-Jokers mittlerweile auch überall herumgesprochen haben sollte. Alle, die widerrufen wollten, sollten das jetzt auch getan haben oder in der verbleibenden Frist noch tun. In der Opposition gibt es Kritik: ‚Hier soll zulasten der Verbraucher die Rechtsvorschrift geändert werden, obwohl die Banken einen Fehler gemacht haben‘, sagt Gerhard Schick, finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Dass dieser Kniefall vor den Banken ausgerechnet aus dem Verbraucherschutzministerium komme, sei 'peinlich'. 'Wir werden versuchen, im Gesetzgebungsverfahren Änderungen zu erreichen', sagte Schick der Süddeutschen Zeitung."

    Ihre Bemühungen, sehr geehrter Herr Dr. Schick, und die Ihrer Kollegen, den „Widerrufs-Joker“ über den 21.06.2016 hinaus zu erhalten, sind bedauerlicherweise am Einfluss der Bankenlobby auf Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag gescheitert.

    Meine Fragen:

    1. Geht die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, deren finanzpolitischer Sprecher Sie sind, der eingangs gestellten Frage noch nach, ob der rückwirkende Ausschluss des Widerrufsrechts europarechts- und verfassungswidrig ist, und

    2. beabsichtigt sie ggf., dies nun gerichtlich klären zu lassen?


    Mit freundlichen Grüßen

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