Ich hatte ja mal erwähnt, dass ich den Bundestagsabgeordneten aus unserem Wahlkreis wegen dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bezüglich der Befristung des "ewigen Widerrufsrechtes" zum 21.06.2016 kontaktiere. Das hatte ich damals getan und meine Kritik kund getan.
Heute kam die Antwort gerade per Email
" Andreas Schwarz Mitglied des Deutschen Bundestages
Andreas Schwarz, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Berlin, 21.04.2016
Andreas Schwarz, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
andreas.schwarz @bundestag.de
Wahlkreisbüro Bamberg:
Luitpoldstr. 48A
96052 Bamberg
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andreas.schwarz@bundestag.de
Dein Anliegen zur Umsetzung der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie
Lieber xy,
anbei das Meinungsbild, welches wir nach Rücksprache mit den
zuständigen Fachpolitikern in Erfahrung bringen konnten, wie es zu dem
Gesetz gekommen ist:
Der Bundestag hat am 18. Februar 2016 beschlossen, das sogenannte
„ewige Widerrufsrecht“ bei Darlehen (Verbraucherdarlehen) abzuschaffen,
die im Zeitraum der Jahre 2002 bis 2010 abgeschlossen worden sind. Dies
wurde im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
geregelt (Bundestagsdrucksache 18/5922), welche am 21.03.2016 in Kraft
getreten ist.
Ausgangspunkt für die Neuregelung des Widerrufsrechts ist der Umstand,
dass in den Jahren zwischen 2002 und 2010 Darlehensverträge
abgeschlossen wurden, deren Widerrufsbelehrungen an die Verbraucher
nicht den geltenden Vorgaben nach § 355 BGB entsprachen und somit
fehlerhaft sind. Rechtsfolge dieser fehlerhaften Belehrung ist, dass die
Widerrufsfrist nach § 355 II BGB erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen
Belehrung in Textform beginnt.
Zurecht könnte man an dieser Stelle die Frage aufwerfen, warum die
Banken dies nicht nachgeholt haben? Doch um eine vollumfängliche
Wertung der Situation vornehmen zu können, ist es notwendig, sich mit
weiteren Fakten vertraut zu machen, die erst zu diesen Umständen geführt
haben.
Im Jahr 2002 wurden Musterbelehrungen in die BGB-Informations-
Verordnung aufgenommen, was war vor allem im Interesse der Wirtschaft
war, die Probleme darin sah, den rechtlichen Anforderungen entsprechend
Belehrungen an die Kreditnehmer*Innen zu erteilen. Nach § 14 BGBInfoV
sollte die Verwendung der Musterbelehrungen zur Folge haben, dass
die Anforderungen aus § 355 BGB als erfüllt galten.
Unsicherheiten wurden jedoch geschürt, als einige Gerichte und auch Teile
war, die Probleme darin sah, den rechtlichen Anforderungen entsprechend
Belehrungen an die Kreditnehmer*Innen zu erteilen. Nach § 14 BGBInfoV
sollte die Verwendung der Musterbelehrungen zur Folge haben, dass
die Anforderungen aus § 355 BGB als erfüllt galten.
Unsicherheiten wurden jedoch geschürt, als einige Gerichte und auch Teile
des Schrifttums die Auffassung vertraten, dass die Regelungen in der
BGB-InfoV und die dort in Bezug genommenen Muster für die
Widerrufsbelehrung nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt
seien. Diese enge Auslegung war dadurch legitimiert, dass Muster und
Gesetzlichkeitsfiktion lediglich Verordnungsrang hatten. So kam es in der
Folge vermehrt zu Abmahnungen von Unternehmen, die jene Muster als
Belehrung verwandten. Bis ins Jahr 2012 blieb diese Rechtsunsicherheit
bestehen. Erst als der Bundesgerichtshof entschied (BGHZ 194, 238), dass
alle Musterbelehrungen, sofern sie 1:1 übernommen wurden, der
Gesetzlichkeitsfiktion aus § 14 BGB-InfoV unterfallen, konnte für die
Fälle Klarheit geschaffen werden, die jene Muster aus der BGB-InfoV als
Belehrung ihrer Darlehensnehmer*Innen heranzogen.
Bis zu dieser Entscheidung wichen andere Unternehmen von dem
vorgegebenen Muster ab, um eigens den Anforderungen der
Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Belehrung nachzukommen.
Aufgrund der Abweichungen und der BGH-Entscheidung kann § 14 BGBInfoV
somit nicht auf diese Fälle angewandt werden, was zur Folge hat,
dass die Widerrufsfrist für die betroffenen Verbraucher nie begonnen hatte,
die eine andere als die vorgegebene Belehrung im Sinne der BGB-InfoV
erhalten haben.
Um auch für die verbliebenen Fälle letztlich Klarheit und Rechtssicherheit
zu schaffen, haben sich die Bundesregierung und auch der Bundestag
sowie der Bundesrat für die Neuregelung in oben genannter BTDrucksache
entschieden. Natürlich steht dem ein gewisses
Verbraucherinteresse entgegen, jedoch haben diejenigen Bürger*Innen die
einen solchen Altvertrag besitzen nunmehr im weitesten Fall 14 Jahre Zeit
gehabt, um sich an Verbraucherverbände oder Rechtsanwaltskanzleien zu
wenden und Ihren Sachverhalt rechtlich werten zu lassen.
Rechtssicherheit muss es in einem Rechtsstaat auf beiden Seiten eines
Vertrages geben. Gerade wenn es die Absicht der Unternehmen war,
rechtstreu zu handeln, könne diese Tatsache den Unternehmen nicht
negativ angerechnet werden.
Die Bundesregierung geht in Ihrer Begründung zum Gesetzentwurf davon
aus, dass die breite Masse der betroffenen Kreditnehmer*Innen aufgrund
der weitreichenden medialen Berichterstattung darüber, dass ein Erlöschen
der Frist geplant sei, gewillt ist, alle Möglichkeiten bis zum geplanten
Ablauf der Widerruffrist in Erfahrung zu bringen und daraufhin den
Vertrag zu widerrufen. Folglich würde die Wirtschaft nur von jenen Fällen
entlastet werden, denen diese Möglichkeit nach Ablauf der Frist
unfreiwillig genommen würde. Da hier jedoch andere Faktoren wie
beispielsweise Prozessrisiken und/oder Trägheit mit hinein spielen, kann
der Anteil an Personen als sehr gering eingeschätzt werden, die ungewollt
ihre Möglichkeiten bei einer solchen Frist verlieren würden.
Die besagte Frist beträgt nun drei Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Jene letzten Verbraucher*Innen, die ihr Darlehen widerrufen wollen,
haben damit noch bis ca. Mitte Juni 2016 Zeit. Dies erscheint insoweit
eine gerechte Lösung, da sowohl den Verbraucher*Innen genügend Zeit
gewährt wird, ihre Verträge prüfen zu lassen, als auch den Unternehmen ab
Fristende die Unsicherheit vor weiteren Gerichtsverfahren genommen
wird. Es wird folglich Rechtssicherheit für alle Parteien geschaffen.
Der Auffassung, man könne anstelle der drei Monatsfrist die Neuregelung
aus § 356 b II BGB für Neuverträge auch für die oben erwähnten
Altverträge heranziehen, ist entgegenzuhalten, dass hierbei unzureichend
differenziert wird. Folge dieser Logik wäre es, dass man allen
Darlehensverträgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein
und dieselbe Widerrufsfrist gewährt. Gleichwohl würde außer Acht
gelassen, dass die Inhaber*Innen der Altverträge bereits einen Zeitrahmen
von 14 - 4 Jahren für den Widerruf nutzen konnten. Insoweit wäre die
differenziert wird. Folge dieser Logik wäre es, dass man allen
Darlehensverträgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein
und dieselbe Widerrufsfrist gewährt. Gleichwohl würde außer Acht
gelassen, dass die Inhaber*Innen der Altverträge bereits einen Zeitrahmen
von 14 - 4 Jahren für den Widerruf nutzen konnten. Insoweit wäre die
Gleichbehandlung der Fristen auch eine unzureichende Schlechterstellung
all derer, die in ihren Neuverträgen nun nach § 356 b II BGB an die neue
Frist (zwölf Monate und 14 Tage) gebunden sind. Da die Inhaber*Innen
der Neuverträge ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden, ist
diese Auffassung inkonsequent und damit zu verwerfen.
In der Hoffnung, Deine Anfrage ausreichend beantwortet zu haben,
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwarz
Mitglied des Deutschen Bundestages"