Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    der Gedanke ist zutreffend und ich argumentiere so auch in den Fällen, Gerichtlich gibt es dazu aber wohl noch nichts. Auszug aus einer Replik eines laufenden Verfahrens:


    Zunächst wird neben den bereits gerügten Fehlern der Widerrufsinformation auch der letzte Satz der unter Ziffer 14 abgedruckten Widerrufsinformation gerügt, da die dort genannten Aufwendungen (zB Notarkosten, Palandt-Weidenkaff, 2014, § 495, Rn. 5) der Beklagten nicht erfolgt sind und der Hinweis auf eine Erstattungspflicht des Darlehensnehmers insoweit geeignet ist den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, da er aufgrund der unzutreffenden Formulierung eine Erstattungspflicht fürchten muss, die es aber nicht gibt.


    Entsprechend sieht auch der Gestaltungshinweis Nr. 7 zum amtlichen Muster vor, dass dieser Satz nur zu verwenden ist, wenn solche Aufwendungen erbracht werden, was vorliegend aber nicht erfolgte.



    Dass die Beklagte auch diese verwirrende Falschinformation in der Folge erkannt hat, zeigt erneut der Vergleich zur zeitlich späteren Widerrufsinformation im Vertrag aus 2013 (K5), wo dieser Satz dann auch gestrichen wurde.

    Beweis: vollständiger Darlehensvertrag, K5a

    Ungeachtet der optisch deutlichen Hervorhebung erfordert auch Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB eine klare und verständliche Information. Fehlerhafte und verwirrende Informationen wie die vorstehende stehen dem entgegen.


    Hinsichtlich der erforderlichen Deutlichkeit bleibt es beim bisherigen Vortrag.

    Selbst wenn nach der gesetzlichen Vorgabe eine optische Hervorhebung nicht mehr erforderlich sein sollte (so wohl die Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom 23.02.2106), so kann die Beklagte bei fehlender optischer Hervorhebung dennoch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, denn Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB erfordert anders als Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ein Muster in optisch hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, was § 360 BGB aF entspricht, so auch Palandt-Weidenkaff, 2014, Art 247 § 6 EGBGB, Rn.4.

    Die Inhaltprüfung der Widerrufsinformation ist damit eröffnet und der vorbeschriebene Fehler sowie die für einen Verbraucher schlicht nicht nachvollziehbare Kettenverweisung des § 492 Abs. 2 BGB (so auch LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, 2 O 223/15), machen die Widerrufsinformation damit verwirrend und lassen die Frist nicht laufen.
    dazu passen die ausführungen des
    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. Februar 2016 – 6 O 6071 15 –, juris

    rn 54
    Schließlich stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass nach der hier vertretenen Ansicht die
    ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben sein muss, die fehlerhafte dagegen
    schon, wenn man in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen will.
    Damit kann im Interesse
    des Verbrauchers der Anreiz zu einer graphischen Hervorhebung der Belehrung gesteigert
    werden, auch wenn es diesbezüglich keine generelle Rechtspflicht geben soll.

  3. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Sehe ich auch so. So könnte man auf jeden Fall argumentieren. Allerdings dürfte es zwei Schwierigkeiten geben: Zum einen wird es wohl sehr von dem jeweiligen Gericht/Senat abhängen. Wie schon bei den "alten" Widerrufsbelehungen wird es einer für eine unproblematische, "überlesbare" Information halten, der andere hingegen als gravierenden Fehler. Zum anderen aber sehe ich hier das Problem des Nachweises. Wie will man hier den "Negativ-Beweis" bringen? Die Sparkasse wird sagen, sie erbringt solche Leistungen oder aber nicht (je nach Vorhandensein der Passage). Dann kann man das doch höchstens bestreiten. Was einem aber nicht weiterhilft, solange man keinen Einblick in die Geschäftsabläufe der Sparkasse hat. Oder sind solche öffentlichen Aufwendungen irgendwo dokumentiert?

    naja, hier dürften die grundsätze der darlegungs- und beweislast entscheidend sein.
    die sparkasse trägt danach die beweislast für alle ihr günstigen tatsachen.

    wj

  4. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Tolles Urteil! Liest sich flüssig (fast) wie eine gutes Buch. Gründlich, überzeugend, klar gegliedert und auch sprachlich vergleichsweise angenehm. Es hat mich eben im Zug so gefesselt, dass ich fast das Aussteigen verpasst hätte. Wo sind die Schwachstellen des Urteils?

    Zu Deinen ersten beiden Fragen, eugh:

    Die Kläger haben 3/4 der Prozesskosten zu tragen, weil sie zu 3/4 unterlegen sind:
    Gesamtstreitwert 35.994 EUR. Davon gewonnen 8.870 EUR. Das ist ca. 1/4 davon. Rest = 3/4 = verloren = Kostenanteil der Kläger.

    Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger über 22.509,09 € nicht angeschlossen, weil sie der - richtigen - Auffassung war, dass die Klage insoweit von vornherein unschlüssig gewesen ist. Sie hat das Gericht so gezwungen, über die Frage der Zulässigkeit des Zug-um-Zug-Antrages im Urteil streitig zu entscheiden und dies ausführlich zu begründen. So verhält man sich jedenfalls dann, wenn man sich seiner Sache ziemlich sicher ist. Denn wenn der Plan aufgeht, wird das Gericht die Klage hinsichtlich des nach Meinung des Klägers erledigten Teils mit ausführlicher Begründung abweisen, sei es als unzulässig wie hier oder als unbegründet, und ihm die anteiligen Kosten nach § 91 ZPO (ggf. wie hier in Verbindung mit 92 I ZPO) auferlegen. Wenn man sich jedoch stattdessen der Erledigungserklärung des Klägers anschließt, erhält man ggf. keine sorgfältige Begründung in Bezug auf den "erledigten" Streitpunkt, sondern lediglich eine oberflächlich begründete Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Die kann u.U. deutlich schlechter für denjenigen ausfallen, der den "erledigten" Teil des Streits eigentlich hätte gewinnen müssen; denn das Gericht entscheidet insoweit bloß "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen."
    das ist mal eine Gute Ausführung bezüglich der Erledigungserklärung für mich leider zu spät. Mein Anwalt hat heute der Erledigung zugestimmt. Es wäre aber wahrscheinlich besser gewesen wenn man es nicht getan hätte. Meine Gegnerin hat die Restschuld ohne Zug um Zug eingeklagt. Ich habe einen Teil den ich für richtig halte Zug um Zug sofort anerkannt und sofort bezahlt. Die Bank hat dieses Teil für erledigt erklären müssen und hat die Grundschuld in dieser höhe freigegeben. Wäre es besser gewesen die Erledigung abzulehnen? Jetzt geht darum wer bezahlt die Kosten für das erledigte Teil. Mein Anwalt hat § 93 ZPO in spiel gebracht Sofort-Anerkenntnis. Ich bin mir da aber nicht so ganz sicher ob das alles gut geht.

    Das Urteil finde ich auch klasse. Besonders die Begründung zu den 5%. Ich habe diese Begründung in meinem Fall mithilfe der Bankbilanzen sogar belegen können. Mal sehen was passiert.

  5. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Schon mal ausgerechnet, was der Vorteil aus der RAW wäre?

    Hat das OLG Köln Annahmeverzug schon mal bestätigt? Wenn ja, wäre das Darlehen ab WR zinsfrei.


    Das wäre im übrigen auch meine Bedingung bei einem Vergleich. Anrechnung der nach WR geleisteten Raten zu 100% als Tilgung. Und ggf. komplette Kostenübernahme. Liegt ja nicht am DN, dass man sich nicht bis dahin einigen konnte
    OLG Köln hat Annahmeverzug bestätigt.

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20151106.html

    hier die Vorinstanz

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/a..._20150625.html

  6. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Mein Anwalt hat heute der Erledigung zugestimmt. Es wäre aber wahrscheinlich besser gewesen wenn man es nicht getan hätte. Meine Gegnerin hat die Restschuld ohne Zug um Zug eingeklagt. Ich habe einen Teil den ich für richtig halte Zug um Zug sofort anerkannt und sofort bezahlt. Die Bank hat dieses Teil für erledigt erklären müssen und hat die Grundschuld in dieser höhe freigegeben. Wäre es besser gewesen die Erledigung abzulehnen? Jetzt geht darum wer bezahlt die Kosten für das erledigte Teil. Mein Anwalt hat § 93 ZPO in spiel gebracht Sofort-Anerkenntnis. Ich bin mir da aber nicht so ganz sicher ob das alles gut geht.
    Das Anerkenntnis Zug um Zug und auch das Anschließen an die gegnerische Erledigungserklärung dürften richtig gewesen sein. Streit hat über die Höhe der Restschuld nicht bestanden, und Du hast wohl auch keine Veranlassung zur (Wider-?)Klage der Gegenseite gegeben. Auf das sofortige Anerkenntnis hin hätte das Gericht die Kosten der erledigten (Wider-?)Klage nach § 93 ZPO der Gegenseite auferlegen müssen, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschieden hätte.

    Daran hat die dann durch Zahlung, GS-Freigabe und übereinstimmende Erklärung beider Seiten eingetretene Erledigung der Hauptsache mE nichts geändert. Denn die Kosten hat im Falle der Erledigung der Hauptsache derjenige zu tragen, dem Sie hätten auferlegt werden müssen, wenn sich die Sache nicht erledigt hätte. Das war nach § 93 ZPO bis zur Erledigung die Gegenseite.

    Aus ZPO-Kommentar Musielak/Voit/Flockenhaus zu § 91a ZPO, Rnr. 23:

    "Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91–97, 100, 101 hätten auferlegt werden müssen; (...) Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (§§ 91, 92).
    (...) Erfüllt der Beklagte während des Verfahrens, begibt er sich damit unter Verzicht auf weitere Aufklärung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Im Zusammenhang mit anderen Anhaltspunkten rechtfertigt dies, ihm die Kosten aufzuerlegen, zB wenn (...) Die Erfüllung allein während des Verfahrens trägt dieses Ergebnis nicht. Vielmehr hat der Kläger die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zu Klage gegeben hat und sogleich erfüllt. Denn der Rechtsgedanke des § 93 ist ebenfalls anwendbar."

    Letzteres Ist bei Dir der Fall.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hatte ja mal erwähnt, dass ich den Bundestagsabgeordneten aus unserem Wahlkreis wegen dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bezüglich der Befristung des "ewigen Widerrufsrechtes" zum 21.06.2016 kontaktiere. Das hatte ich damals getan und meine Kritik kund getan.

    Heute kam die Antwort gerade per Email



    " Andreas Schwarz Mitglied des Deutschen Bundestages

    Andreas Schwarz, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin




    Berlin, 21.04.2016


    Andreas Schwarz, MdB

    Platz der Republik 1
    11011 Berlin


    andreas.schwarz @bundestag.de

    Wahlkreisbüro Bamberg:
    Luitpoldstr. 48A
    96052 Bamberg
    Telefon: +49 0951-51929400
    Fax: +49 0951-51929405

    andreas.schwarz@bundestag.de


    Dein Anliegen zur Umsetzung der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie


    Lieber xy,

    anbei das Meinungsbild, welches wir nach Rücksprache mit den

    zuständigen Fachpolitikern in Erfahrung bringen konnten, wie es zu dem
    Gesetz gekommen ist:
    Der Bundestag hat am 18. Februar 2016 beschlossen, das sogenannte
    „ewige Widerrufsrecht“ bei Darlehen (Verbraucherdarlehen) abzuschaffen,
    die im Zeitraum der Jahre 2002 bis 2010 abgeschlossen worden sind. Dies
    wurde im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
    geregelt (Bundestagsdrucksache 18/5922), welche am 21.03.2016 in Kraft
    getreten ist.
    Ausgangspunkt für die Neuregelung des Widerrufsrechts ist der Umstand,
    dass in den Jahren zwischen 2002 und 2010 Darlehensverträge
    abgeschlossen wurden, deren Widerrufsbelehrungen an die Verbraucher
    nicht den geltenden Vorgaben nach § 355 BGB entsprachen und somit
    fehlerhaft sind. Rechtsfolge dieser fehlerhaften Belehrung ist, dass die
    Widerrufsfrist nach § 355 II BGB erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen
    Belehrung in Textform beginnt.
    Zurecht könnte man an dieser Stelle die Frage aufwerfen, warum die
    Banken dies nicht nachgeholt haben? Doch um eine vollumfängliche
    Wertung der Situation vornehmen zu können, ist es notwendig, sich mit
    weiteren Fakten vertraut zu machen, die erst zu diesen Umständen geführt
    haben.
    Im Jahr 2002 wurden Musterbelehrungen in die BGB-Informations-
    Verordnung aufgenommen, was war vor allem im Interesse der Wirtschaft
    war, die Probleme darin sah, den rechtlichen Anforderungen entsprechend
    Belehrungen an die Kreditnehmer*Innen zu erteilen. Nach § 14 BGBInfoV
    sollte die Verwendung der Musterbelehrungen zur Folge haben, dass
    die Anforderungen aus § 355 BGB als erfüllt galten.
    Unsicherheiten wurden jedoch geschürt, als einige Gerichte und auch Teile
    war, die Probleme darin sah, den rechtlichen Anforderungen entsprechend
    Belehrungen an die Kreditnehmer*Innen zu erteilen. Nach § 14 BGBInfoV
    sollte die Verwendung der Musterbelehrungen zur Folge haben, dass
    die Anforderungen aus § 355 BGB als erfüllt galten.
    Unsicherheiten wurden jedoch geschürt, als einige Gerichte und auch Teile
    des Schrifttums die Auffassung vertraten, dass die Regelungen in der
    BGB-InfoV und die dort in Bezug genommenen Muster für die
    Widerrufsbelehrung nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt
    seien. Diese enge Auslegung war dadurch legitimiert, dass Muster und
    Gesetzlichkeitsfiktion lediglich Verordnungsrang hatten. So kam es in der
    Folge vermehrt zu Abmahnungen von Unternehmen, die jene Muster als
    Belehrung verwandten. Bis ins Jahr 2012 blieb diese Rechtsunsicherheit
    bestehen. Erst als der Bundesgerichtshof entschied (BGHZ 194, 238), dass
    alle Musterbelehrungen, sofern sie 1:1 übernommen wurden, der
    Gesetzlichkeitsfiktion aus § 14 BGB-InfoV unterfallen, konnte für die
    Fälle Klarheit geschaffen werden, die jene Muster aus der BGB-InfoV als
    Belehrung ihrer Darlehensnehmer*Innen heranzogen.
    Bis zu dieser Entscheidung wichen andere Unternehmen von dem
    vorgegebenen Muster ab, um eigens den Anforderungen der
    Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Belehrung nachzukommen.
    Aufgrund der Abweichungen und der BGH-Entscheidung kann § 14 BGBInfoV
    somit nicht auf diese Fälle angewandt werden, was zur Folge hat,
    dass die Widerrufsfrist für die betroffenen Verbraucher nie begonnen hatte,
    die eine andere als die vorgegebene Belehrung im Sinne der BGB-InfoV
    erhalten haben.
    Um auch für die verbliebenen Fälle letztlich Klarheit und Rechtssicherheit
    zu schaffen, haben sich die Bundesregierung und auch der Bundestag
    sowie der Bundesrat für die Neuregelung in oben genannter BTDrucksache
    entschieden. Natürlich steht dem ein gewisses
    Verbraucherinteresse entgegen, jedoch haben diejenigen Bürger*Innen die
    einen solchen Altvertrag besitzen nunmehr im weitesten Fall 14 Jahre Zeit
    gehabt, um sich an Verbraucherverbände oder Rechtsanwaltskanzleien zu
    wenden und Ihren Sachverhalt rechtlich werten zu lassen.
    Rechtssicherheit muss es in einem Rechtsstaat auf beiden Seiten eines
    Vertrages geben. Gerade wenn es die Absicht der Unternehmen war,
    rechtstreu zu handeln, könne diese Tatsache den Unternehmen nicht
    negativ angerechnet werden.
    Die Bundesregierung geht in Ihrer Begründung zum Gesetzentwurf davon
    aus, dass die breite Masse der betroffenen Kreditnehmer*Innen aufgrund
    der weitreichenden medialen Berichterstattung darüber, dass ein Erlöschen
    der Frist geplant sei, gewillt ist, alle Möglichkeiten bis zum geplanten
    Ablauf der Widerruffrist in Erfahrung zu bringen und daraufhin den
    Vertrag zu widerrufen. Folglich würde die Wirtschaft nur von jenen Fällen
    entlastet werden, denen diese Möglichkeit nach Ablauf der Frist
    unfreiwillig genommen würde. Da hier jedoch andere Faktoren wie
    beispielsweise Prozessrisiken und/oder Trägheit mit hinein spielen, kann
    der Anteil an Personen als sehr gering eingeschätzt werden, die ungewollt
    ihre Möglichkeiten bei einer solchen Frist verlieren würden.
    Die besagte Frist beträgt nun drei Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes.
    Jene letzten Verbraucher*Innen, die ihr Darlehen widerrufen wollen,
    haben damit noch bis ca. Mitte Juni 2016 Zeit. Dies erscheint insoweit
    eine gerechte Lösung, da sowohl den Verbraucher*Innen genügend Zeit
    gewährt wird, ihre Verträge prüfen zu lassen, als auch den Unternehmen ab
    Fristende die Unsicherheit vor weiteren Gerichtsverfahren genommen
    wird. Es wird folglich Rechtssicherheit für alle Parteien geschaffen.
    Der Auffassung, man könne anstelle der drei Monatsfrist die Neuregelung
    aus § 356 b II BGB für Neuverträge auch für die oben erwähnten
    Altverträge heranziehen, ist entgegenzuhalten, dass hierbei unzureichend
    differenziert wird. Folge dieser Logik wäre es, dass man allen
    Darlehensverträgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein
    und dieselbe Widerrufsfrist gewährt. Gleichwohl würde außer Acht
    gelassen, dass die Inhaber*Innen der Altverträge bereits einen Zeitrahmen
    von 14 - 4 Jahren für den Widerruf nutzen konnten. Insoweit wäre die
    differenziert wird. Folge dieser Logik wäre es, dass man allen
    Darlehensverträgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein
    und dieselbe Widerrufsfrist gewährt. Gleichwohl würde außer Acht
    gelassen, dass die Inhaber*Innen der Altverträge bereits einen Zeitrahmen
    von 14 - 4 Jahren für den Widerruf nutzen konnten. Insoweit wäre die
    Gleichbehandlung der Fristen auch eine unzureichende Schlechterstellung
    all derer, die in ihren Neuverträgen nun nach § 356 b II BGB an die neue
    Frist (zwölf Monate und 14 Tage) gebunden sind. Da die Inhaber*Innen
    der Neuverträge ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden, ist
    diese Auffassung inkonsequent und damit zu verwerfen.
    In der Hoffnung, Deine Anfrage ausreichend beantwortet zu haben,

    verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

    Andreas Schwarz

    Mitglied des Deutschen Bundestages
    "

  8. Avatar von msno
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von msno
    Ich habe da mal eine Frage, ich habe die WRB der IngDiba:" Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrag "
    Jetzt habe ich vor 3 Wochen den Widerruf erklärt und die Bank hat meinen Widerruf abgelehnt. Mein RA hat jetzt eine Deckungsanfrage bei meiner RSV gestellt und die RSV hat eine Deckungszusage erteilt, jetzt möchte mein Anwalt wissen, ob ich eine Beendigung des Darlehensverhältnisse ohne VFE, eine Zinsanpassung oder eine Rückabwicklung des Vertrages (meist nur im Klageverfahren möglich) anstrebe.

    Jetzt meine Frage hat schon jemand Erfahrung mir dieser WRB oder was würdet Ihr mir aus eurer Erfahrung raus empfehlen. Ich habe halt ein bisschen Angst wenn es zur Klage kommt das, das Verfahren so lange dauern könnte und dann die Zinsen nicht mehr so günstig sind wie zur Zeit. Mit welchem Zeitraum kann man denn bei einer Klage rechnen?

    Vielen Dank für hoffentlich viele aufschlussreiche Antworten

    Markus

    Gibt's da keine Erfahrungen mit der widerrufsbelehrung

  9. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    [...] Gleichwohl würde außer Acht
    gelassen, dass die Inhaber*Innen der Altverträge bereits einen Zeitrahmen
    von 14 - 4 Jahren für den Widerruf nutzen konnten. [...]
    Vertrag 2002 abgeschlossen + 14 Jahre = 2016, ok. Aber wie kommt die "4" zustande? Vertrag Mitte 2010 abgeschlossen + 4 Jahre = würde bedeuten, dass nur bis 2014 Zeit war, zu widerrufen. Tatsächlich sind es doch 6 Jahre. Verträge aus 2012 verfallen ja nicht rückwirkend (und auch nicht ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, denn es gilt der BGB-Stand während Vertragsschluss).

  10. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici

    (...)
    In der Hoffnung, Deine Anfrage ausreichend beantwortet zu haben,
    verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

    Andreas Schwarz
    Mitglied des Deutschen Bundestages"
    Dummes Zeug.

    Weiß er überhaupt, wovon er schreibt?

    Oder ist das Absicht? (Man soll gar nicht erst den Versuch unternehmen, zu verstehen, mit welcher Kompetenz und welchen Absichten er und seine Kollegen Gesetze machen.)

  11. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von msno
    Ich habe da mal eine Frage, ich habe die WRB der IngDiba:" Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrag "
    Jetzt habe ich vor 3 Wochen den Widerruf erklärt und die Bank hat meinen Widerruf abgelehnt. Mein RA hat jetzt eine Deckungsanfrage bei meiner RSV gestellt und die RSV hat eine Deckungszusage erteilt, jetzt möchte mein Anwalt wissen, ob ich eine Beendigung des Darlehensverhältnisse ohne VFE, eine Zinsanpassung oder eine Rückabwicklung des Vertrages (meist nur im Klageverfahren möglich) anstrebe.

    Jetzt meine Frage hat schon jemand Erfahrung mir dieser WRB oder was würdet Ihr mir aus eurer Erfahrung raus empfehlen. Ich habe halt ein bisschen Angst wenn es zur Klage kommt das, das Verfahren so lange dauern könnte und dann die Zinsen nicht mehr so günstig sind wie zur Zeit. Mit welchem Zeitraum kann man denn bei einer Klage rechnen?

    Vielen Dank für hoffentlich viele aufschlussreiche Antworten

    Markus
    Hallo Markus,

    es gibt aus Frankfurt meine ich, ein Urteil zu diese WRB - guck Dir doch mal die Auflistung der Urteile, die unser unermüdlicher Mitstreiter eugh in seiner Signatur verlinkt hat, an, da müsste wsa bei sein.
    Ich habe dieselbe WRB von der IngDiba und habe Klage beim LG Frankfurt eingereicht - einen Verhandlungstermin gibt es aber noch nicht.
    Grundsätzlich kann man lt. Aussagen der Meisten hier im Forum pro Instanz mit 1 Jahr rechnen, oft zieht es sich auch noch länger hin. Wir haben im Oktober den Widerruf erklärt und Klage wurde im Februar 2016 eingereicht, also vor ca. 2 Monaten.
    Die IngDiba ist wohl schon vergleichsbereit, aber wohl auch nur, wenn man Klage einreicht und evtl. sogar erst, wenn man in der 2. Instanz ist. Da kommt es eben darauf an, was möchte man erreichen bzw. mit was wäre man zufrieden als DN. Dann kann es schon sein, dass man das Ganze auch innerhalb eines Jahres "erledigt" bekommt.
    Allerdings muss man sich schon selber mit der Materie beschäftigen, um überhaupt zu wissen, was evtl. maximal möglich wäre oder einem zustünde, um überhaupt ein Vergleichsangebot der Bank dem gegenüberstellen zu können.
    Was Deine Angst bzgl. der Dauer des Rechtsstreits und der dann evtl. nicht mehr günstigen Zinsen angeht, so muss man das sicherlich im Auge behalten, gerne sich auch jetzt, zum Zeitpunkt des Widerrufs sozusagen "Vergleichsangebote" einholen, die man dann einem Gericht vorlegen kann, als Beweis, dass die Bank durch das Nicht-Anerkennen des (berechtigten) Widerrufs zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet wird, weil man jetzt dann einen höheren Zinssatz bezahlen muss für die Weiterfinanzierung, als wenn die Bank den Widerruf direkt akzeptiert hätte.
    Dazu wurde hier im Forum aber auch schon viel zu geschrieben.
    Da der Erfahrungs-Thread natürlich schon sehr lang ist, kann ich verstehen, dass man sich das nicht von Anfang bis Ende durchlesen will und kann, aber deshalb hat ja Eugh das ganz gut zu einzelnen Themen aufgeteilt und die entsprechenden Beiträge in separaten Threads gebündelt.

    Ich fürchte, es hilft nichts - als Verbraucher muss man sich auch selber einlesen und auch Zeit investieren und sich möglichst umfassend informieren.

    VG
    Polli

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Dummes Zeug.

    Weiß er überhaupt, wovon er schreibt?

    Oder ist das Absicht? (Man soll gar nicht erst den Versuch unternehmen, zu verstehen, mit welcher Kompetenz und welchen Absichten er und seine Kollegen Gesetze machen.)

    Ich denke, das Statement stammt vom Staatssekretär Melber.

    Da hat die Bankenlobby volle Arbeit geleistet. Ich habe ihm damals gesagt, ist ja aus Bankensicht alles verständlich aber a) konnten sie nachbelehren und b) wenn sie das Ende haben wollen, müssen sie auch was im Gegenzug bringen. Zum Bsp. eine Ende dieser unverschämten VFE Berechnungen, die es im restlichen EU-Ausland so nicht gibt...

  13. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
    RIGHTEOUSRAGE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  14. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum Thema RSV:

    Habe wieder ein nettes Schreiben von meiner RSV erhalten in dem der evt Antrag auf Löschung der Grundschuld prinzipiell verweigert wird. Auch weitere erforderliche Klagen stehen pauschal nicht unter Kostenschutz. Mein Hinweis auf das Urteil vom LG Bielefeld gegen diese RSV wurde wegen fehlender Rechtskraft verworfen.

    Gibt es hier Erfahrungen zu dieser Vorgehensweise?
    Vielen Dank.

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ARAG... ja, mei die wollen auch verklagt werden, aber gleich auch auf Schadensersatz wenn man wegen derer Verzögerung dann irgendwann kein Rechtsmittel mehr einlegen, da verjährt...

  16. Avatar von okerke
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    Zitat Zitat von ducnici
    ARAG... ja, mei die wollen auch verklagt werden, aber gleich auch auf Schadensersatz wenn man wegen derer Verzögerung dann irgendwann kein Rechtsmittel mehr einlegen, da verjährt...
    Auf einen weiteren Rechtsstreit möchte ich mich eigentlich nicht einlassen. Wie sieht es denn in diesem Fall mit den anfallenden Kosten aus?

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich fürchte, dass der Streitwert einer Klage gegen die eigene RSV dem Streitwert der Klage wegen Ablehung des Widerrufs durch die Bank entspricht. Korrigiert mich bitte, falls ich irre.

    Dass die ARAG darauf hinweist, das Urteil des LG Bielefeld sei nicht rechtskräftig, sollte Dich dazu ermuntern, gleich morgen in der Geschäftsstelle anzurufen und zu fragen, ob Berufung eingelegt wurde und dann auch um das Az. bitten. Dann beim OLG mit dem neuen Az. anrufen und fragen, wie die Fristen aussehen. Falls die nichts am Telefon sagen wollen, schnell ein Fax schicken. Klappt eigentlich immer.

  18. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich fürchte, dass der Streitwert einer Klage gegen die eigene RSV dem Streitwert der Klage wegen Ablehung des Widerrufs durch die Bank entspricht.
    Der Streitwert der Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung entspricht dem Pozesskostenrisiko, ist also bei Kreditwiderrufsklagen in der Regel erheblich geringer als der Streitwert der Kreditwiderrufsklage.

  19. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich fürchte, dass der Streitwert einer Klage gegen die eigene RSV dem Streitwert der Klage wegen Ablehung des Widerrufs durch die Bank entspricht. Korrigiert mich bitte, falls ich irre.

    Dass die ARAG darauf hinweist, das Urteil des LG Bielefeld sei nicht rechtskräftig, sollte Dich dazu ermuntern, gleich morgen in der Geschäftsstelle anzurufen und zu fragen, ob Berufung eingelegt wurde und dann auch um das Az. bitten. Dann beim OLG mit dem neuen Az. anrufen und fragen, wie die Fristen aussehen. Falls die nichts am Telefon sagen wollen, schnell ein Fax schicken. Klappt eigentlich immer.
    Berufung wurde lt. ARAG eingelegt

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Der Streitwert der Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung entspricht dem Pozesskostenrisiko, ist also bei Kreditwiderrufsklagen in der Regel erheblich geringer als der Streitwert der Kreditwiderrufsklage.
    Ah, ok, das erscheint mir nun plausibel und ist ja auch erfreulich. Danke!

    Zitat Zitat von okerke
    Berufung wurde lt. ARAG eingelegt
    Das wusstest Du quasi schon mit dem Hinweis, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Jetzt hast Du es sozusagen 'amtlich', da offenbar innerhalb der Frist tatsächlich Berufung eingelegt wurde. Mehr wird Dir die Geschäftsstelle sicherlich mitteilen können.


    Eine andere Frage zu meinem Lieblingsthema 'Annahmeverzug'

    Wozu soll ein Klagepunkt gut sein auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde? Es reicht doch ein Klagepunkt aus, dass sich der DV in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und dass der Kläger der Beklagten nur noch den Betrag X schuldet. Zur Berechnung dieses Betrags müsste natürlich auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte seit dem Annahmeverzug keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der Restvaluta. Die Berechnungen legt man ja als Anlage der Klage bei. Wozu also eine Feststellung auf Annahmeverzug?

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 - heute veröffentlicht (Tiefpreisgarantie/Taschenfederkernmatratze):
    a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
    b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).
    Damit ist doch nun wirklich alles bzgl. Rechtsmissbrauch und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB, Verstoß gegen Treu und Glauben) gesagt.
    Dazu ein Kommentar von RA Wedekind bei test.de vom 26.04.2016:
    BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15

    ... ist für Verbraucher super':
    .
    Zitat BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Tz. 19:
    ".. Der Einwand .., der Ausübung des Widerrufsrechts ...seien mit Rücksicht auf dessen (eingeschränkten) Schutzzweck nach § 242 BGB Schranken gesetzt, geht schon im Ansatz fehl. ..."
    .
    "geht schon im Ansatz fehl ..." :-) das ist deutlich
    .
    Auch schön Tz. 21:
    "Dass ein Verbraucher ... darüber verhandelt, ... vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen."
    .
    Die Bankenseite wird mäkeln:
    - VIII. Senat und nicht XI. Senat
    - betrifft unmittelbar nur Fernabsatz
    - betrifft konkret Kauf (einer Matratze)
    .
    Gleichwohl: m.E. vom Rechtsgedanken voll übertragbar auf Kreditwiderruf.
    .
    (Disclaimer: ohne Gewähr)

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