Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Mabby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    sollte dich nicht entmutigen, nur den Enthusiasmus auf ein vernünftiges Maß begrenzen. Der 19. Senat in Frankfurt ist nunmal einer, an dem man kaum gewinnen kann.
    ich werde ja eventuell in Braunschweig klagen, dort, wo ich den Vertrag gemacht habe, nicht in FFM!

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frischer Eintrag bei test.de in der Chronik von heute:

    25.04.2016 Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet ab sofort einen Rechenservice für den Kreditwiderruf an. Kreditnehmer können ermitteln, was sie der Bank oder Sparkasse nach Widerruf ihres Kredits noch zahlen müssen. Die Berechung stammt vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff). Dabei rechnet das iff auf die herkömmliche Art und Weise. Die Ansagen des Bundesgerichtshof zum Thema überzeugt die Finanzmathematiker nicht. Sie halten es für richtig, die gesamten Zahlungsströme zu untersuchen und zugunsten von Kreditnehmern von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. In den meisten Fällen liegt das Ergebnis nahe bei dem, dass sich bei Berücksichtigung der aktuellen Ansagen des Bundesgerichtshofs und Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Die eigentliche Berechnung ist kostenlos. Eine ausführliche Dokumentation der Berechnung mit Erläuterungen und einer finanzmathematischen Dokumentation als PDF-Datei kosten 30 Euro.
    Den Rechner habe ich mir nicht angeschaut, weiß also nicht, was genau da gerechnet wird. Von dem, was da zu lesen ist, bin ich jedoch nicht überzeugt. Naja...

    Hier wundere ich mich über die Aussage, dass die Ergebnisse nach der "herkömmlichen Methode" mit 5% üBZ nahe bei den Ergebnissen nach der "BGH-Methode" mit 2,5% üBZ liegen sollen: Das mag zwar sein, aber wieso sollte man die BGH-Methode mit nur 2,5% üBZ rechnen?
    @LGSaar: Bitte nicht aufregen!

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Mabby
    ich werde ja eventuell in Braunschweig klagen, dort, wo ich den Vertrag gemacht habe, nicht in FFM!

    ich klage mit einer ähnlichen Belehrung in HAnnover

  5. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch ein weiterer, häufig übersehener Angriffspunkt bei Verträgen mit "Widerrufsinformation": Falls eure Bank dem Vertrag auch ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" beigefügt hat, lasst euren Anwalt dies unbedingt auch genauestens durchprüfen!
    Denn überflüssigerweise findet sich dort in der Spalte "Ausübung des Widerrufsrechts" manchmal nicht nur ein kurzer Hinweis oder eine einfache Wiederholung der "Widerrufsinformation", sondern eine inhaltlich unterschiedliche, zweite Belehrung ("Die Frist beginnt einen Tag, nachdem..."). Dadurch kann, selbst wenn die eigentliche Widerrufsinformation 1:1 dem Muster entspricht und Gesetzlichkeitsfiktion greift, ein Widerruf trotzdem noch möglich sein, weil zwei unterschiedliche Belehrungen mit unterschiedlichem Fristbeginn logischerweise verwirrend sind und man nicht weiss, welche nun gilt (Vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2007, Az. XI ZR 191/06; BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02).

    Jüngst gab es hierzu auch eine Entscheidung der Ombudsstelle vom 22.01.2016 (Quelle). Betroffen ist wohl hauptsächlich die ING Diba, aber auch bei den Frankfurter Kollegen der Degussa Bank lohnt sich unter Umständen ein Blick in das "Europäisches Standardisierte Merkblatt".

  6. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ihr turnt ja hier alle in meiner Ecke rum

    Was ich nicht ganz verstehe, wo liegt denn das Problem bezüglich der Kosten für dich, wenn du einen Prozeßkostenfinanzierer mit im Boot hast?

  7. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt

    Kann/darf/muss die Bank/die Sparkasse die zusätzliche Belehrung demnach immer aufnehmen oder nur für den Fall, dass die Sparkasse im konkret betroffenen Geschäft, also bei dem konkret betroffenen Darlehen Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt?

    Meines Erachtens kann der Zusatz nur dann eingefügt werden (und nur dann kann sich die Sparkasse auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn sie ihn eingefügt hat) wenn sie ihm konkret betroffenen Darlehensgeschäft Aufwendungen erbringt gegenüber öffentlichen Stellen.

    Das aber wiederum würde bedeuten, dass dieser Zusatz auch nur dann einzufügen ist, wenn die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.

    Das wiederum bedeutet, dass wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen und der Zusatz doch eingefügt worden ist, dann möglicherweise die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sich die Sparkasse aber jedenfalls nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

    Was haltet Ihr von diesem Gedankengang?

    Wj

    Sehe ich auch so. So könnte man auf jeden Fall argumentieren. Allerdings dürfte es zwei Schwierigkeiten geben: Zum einen wird es wohl sehr von dem jeweiligen Gericht/Senat abhängen. Wie schon bei den "alten" Widerrufsbelehungen wird es einer für eine unproblematische, "überlesbare" Information halten, der andere hingegen als gravierenden Fehler. Zum anderen aber sehe ich hier das Problem des Nachweises. Wie will man hier den "Negativ-Beweis" bringen? Die Sparkasse wird sagen, sie erbringt solche Leistungen oder aber nicht (je nach Vorhandensein der Passage). Dann kann man das doch höchstens bestreiten. Was einem aber nicht weiterhilft, solange man keinen Einblick in die Geschäftsabläufe der Sparkasse hat. Oder sind solche öffentlichen Aufwendungen irgendwo dokumentiert?

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Noch ein weiterer, häufig übersehener Angriffspunkt bei Verträgen mit "Widerrufsinformation": Falls eure Bank dem Vertrag auch ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" beigefügt hat, lasst euren Anwalt dies unbedingt auch genauestens durchprüfen!
    Denn überflüssigerweise findet sich dort in der Spalte "Ausübung des Widerrufsrechts" manchmal nicht nur ein kurzer Hinweis oder eine einfache Wiederholung der "Widerrufsinformation", sondern eine inhaltlich unterschiedliche, zweite Belehrung ("Die Frist beginnt einen Tag, nachdem..."). Dadurch kann, selbst wenn die eigentliche Widerrufsinformation 1:1 dem Muster entspricht und Gesetzlichkeitsfiktion greift, ein Widerruf trotzdem noch möglich sein, weil zwei unterschiedliche Belehrungen mit unterschiedlichem Fristbeginn logischerweise verwirrend sind und man nicht weiss, welche nun gilt (Vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2007, Az. XI ZR 191/06; BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02).

    Jüngst gab es hierzu auch eine Entscheidung der Ombudsstelle vom 22.01.2016 (Quelle). Betroffen ist wohl hauptsächlich die ING Diba, aber auch bei den Frankfurter Kollegen der Degussa Bank lohnt sich unter Umständen ein Blick in das "Europäisches Standardisierte Merkblatt".
    Danke nochmals für die wichtige Info. Ich habe 3 Verträge bei dieser Bank aus 2008, aber das "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" enthält überhaupt keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs. Ist das korrekt?

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Noch ein weiterer, häufig übersehener Angriffspunkt bei Verträgen mit "Widerrufsinformation": Falls eure Bank dem Vertrag auch ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" beigefügt hat, lasst euren Anwalt dies unbedingt auch genauestens durchprüfen!
    Denn überflüssigerweise findet sich dort in der Spalte "Ausübung des Widerrufsrechts" manchmal nicht nur ein kurzer Hinweis oder eine einfache Wiederholung der "Widerrufsinformation", sondern eine inhaltlich unterschiedliche, zweite Belehrung ("Die Frist beginnt einen Tag, nachdem..."). Dadurch kann, selbst wenn die eigentliche Widerrufsinformation 1:1 dem Muster entspricht und Gesetzlichkeitsfiktion greift, ein Widerruf trotzdem noch möglich sein, weil zwei unterschiedliche Belehrungen mit unterschiedlichem Fristbeginn logischerweise verwirrend sind und man nicht weiss, welche nun gilt (Vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2007, Az. XI ZR 191/06; BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02).

    Jüngst gab es hierzu auch eine Entscheidung der Ombudsstelle vom 22.01.2016 (Quelle). Betroffen ist wohl hauptsächlich die ING Diba, aber auch bei den Frankfurter Kollegen der Degussa Bank lohnt sich unter Umständen ein Blick in das "Europäisches Standardisierte Merkblatt".

    Bei der ING ist das eigentlich flächendeckend (abweichende Belehrung im Merkblatt), soweit das Verträhe ab dem 11.06.2010 betrifft

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, das erklärt, weshalb meine DV aus 2008 im Merkblatt keine Belehrung enthalten. Hätte das Merkblatt denn ein Widerrufsrecht erwähnen müssen? Seit wann gilt diese Regelung, oder ist das freiwillig?

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 - heute veröffentlicht (Tiefpreisgarantie/Taschenfederkernmatratze):
    a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
    b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).
    Damit ist doch nun wirklich alles bzgl. Rechtsmissbrauch und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB, Verstoß gegen Treu und Glauben) gesagt.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Mabby
    Ich habe als der RA nun die Prozess-Vollmacht von mir unterschrieben haben wollte, angefangen ernsthaft über Erfolgsaussichten nachzudenken und über die damit verbundenen Kosten bzgl. Honorar für bankkontakt ag

    Da ich nun die Definition "Erfolg" so verstehe, dass alle Ersparnisse (also auch Zinsen in der Zukunft, welche ich erst über die Laufzeit "spare") als Erfolg angesehen werden. Ich habe Angst, dass ich für das Honorar etwas finanzieren muss. Es würde die Sache sehr kompliziert machen.

    Faktencheck:

    05.05.2009 55.500 Euro zu 4,9% Zinsen und 3,64% Tilgung = Annuität von 363,22€ mtl. auf 20 Jahre abgeschlossen.
    Restschuld Stand 12/2015 (letzter Kontoauszug) 42.732,04 €

    RA signalisiert nun, dass er prozessieren will!
    Soll Vollmacht geben!
    Welches Honorar werde ich höchstens zahlen müssen?
    Wenn ich das weiß, kann ich ihn bevollmächtigen!

    Was passiert aber nun, wenn ich weiterhin zweifele und die Vollmacht nicht gebe?
    Was macht bankkontakt dann?
    Zahlen muss ich laut vertrag nur, wenn ich einen Vergleich nicht annehme.
    Wenn es aber gar nicht erst dazu kommt, wegen fehlender Vollmacht???

    Unterliegt eine Beauftragung eines Anwaltes oder einem Unternehmen mit einer Dienstleistung per Fernabsatz nicht auch einem widerruflichen Vertrag?

    Heisst: WRB von Bankkontakt/Anwalt Bankkontakt bekommen?


  13. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, das erklärt, weshalb meine DV aus 2008 im Merkblatt keine Belehrung enthalten. Hätte das Merkblatt denn ein Widerrufsrecht erwähnen müssen? Seit wann gilt diese Regelung, oder ist das freiwillig?
    Soweit ich weiss, war das Merkblatt damals noch freiwillig. Mittlerweile, seit März 2016, aber wohl verbindlich. Wenn es aber verwendet wurde, durfte es keine unterschiedliche Widerrufsbelehrung enthalten. Laut Vorlage sollte bei "Widerrufsrecht" nur stehen "ja/nein" und bei Ausübung des Widerrufsrechts: "Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, u.a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts".

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In den "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" der ING-DiBa (Ratenkredit, DV aus 2012) steht:

    4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
    Widerrufsrecht - Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. Ja
    Da ist der Hinweis nicht verwirrend/widersprüchlich zur eigentlichen WRB.

  15. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 - heute veröffentlicht (Tiefpreisgarantie/Taschenfederkernmatratze):
    a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
    b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).
    Damit ist doch nun wirklich alles bzgl. Rechtsmissbrauch und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB, Verstoß gegen Treu und Glauben) gesagt.
    Sehe ich genauso. Hier ein Auszug aus den Urteilsgründen:


    15
    2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, weil er das Widerrufsrecht in sachfremder Weise zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus einer "Tiefpreisgarantie" der Beklagten eingesetzt habe.
    16
    a) Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (Senatsurteil vom 25. November 2009 VIII ZR 318/08, aaO Rn. 20).
    17
    Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Widerruf ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die Beklagte zu schädigen oder zu schikanieren. Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-) Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein solches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.
    18
    Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Kläger - wie die Revision geltend macht - die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat. Ebenso kommt es auch - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit der Beklagten genommen hat. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht. Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei - offensichtlich - nicht überschritten.
    19
    b) Der Einwand der Revision, der Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall seien mit Rücksicht auf dessen (eingeschränkten) Schutzzweck nach § 242 BGB Schranken gesetzt, geht schon im Ansatz fehl. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben.
    20
    Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht
    21
    Dass ein Verbraucher - wie hier der Kläger - nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen.



  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank dafür! Ich habe mir erlaubt, die Tabelle anzupassen (Breite 100%) - siehe Kommentar zum Änderungsgrund.


    Mal noch etwas zu einer Fußnote, welche ich in einer WRB zu einem Ratenkredit der ING-DiBa aus 2012 gefunden habe:
    ... Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro1 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

    1 Die ING-DiBa wird bei der Geltendmachung des Widerrufsrechtes innerhalb von 14 Tagen den vereinbarten Sollzins nicht berechnen.
    Die ganze WRB habe ich im anderen Thread (Beitrag #1390) eingestellt, aber hier geht es mir um die Frage, ob man mit der Aussage zum Sollzins evtl. etwas anfangen kann.

  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    hatte nicht mal jemand eine Übersicht mit Entscheidungen erstellt, welche Gerichte mit 5 % über Basis rechnen?
    ja hier zu finden (was mir bekannt war). Leider habe ich die Verlinkung noch nicht ganz fertig gemacht.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/urteile/

    wobei das hier besonders lesenswert ist.

    Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2015, 38 O 214/14

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So, jetzt nochmal alle zusammen:
    Zitat Zitat von sebkoch
    hatte nicht mal jemand eine Übersicht mit Entscheidungen erstellt, welche Gerichte mit 5 % über Basis rechnen?
    Zitat Zitat von Gaertner
    Guten Morgen,
    Geh mal auf einen Beitrag von Eugh, dort findest Du einige Links, einer davon "Entscheidungen".Dort die Liste mit den 5%-Urteilen.
    Viele Grüße, Gaertner
    Zitat Zitat von eugh
    Schaut einmal in unsere Sammlung rein: Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile => Beitrag #6
    Zitat Zitat von LGSaar
    ja hier zu finden (was mir bekannt war). Leider habe ich die Verlinkung noch nicht ganz fertig gemacht.

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/urteile/

    wobei das hier besonders lesenswert ist.

    Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2015, 38 O 214/14

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal Neues bei test.de von heute - Großes Kino, finde ich:

    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12./20. Januar 2004
    Landgericht Berlin, Urteil vom 22.03.2016
    Aktenzeichen: 21 O 200/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag über 87 000 Euro. Laut Belehrung beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung, „jedoch nicht vor Abgabe der von den Darlehensnehmern auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung“. Der Kläger hatte den Kredit nach Auslaufen der Zinsbindung 2014 ohne Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Später widerrief er den Vertrag und klagte auf Erstattung des Rückabwicklungsvorteils. Das Gericht billigte seine Berechnung auf der Grundlage der Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 mit von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Es verurteilte die Bank zur Zahlung von 25.053,95 Euro.
    [neu 25.04.2016]

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Nochmal Neues bei test.de von heute - Großes Kino, finde ich:

    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12./20. Januar 2004
    Landgericht Berlin, Urteil vom 22.03.2016
    Aktenzeichen: 21 O 200/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag über 87 000 Euro. Laut Belehrung beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung, „jedoch nicht vor Abgabe der von den Darlehensnehmern auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung“. Der Kläger hatte den Kredit nach Auslaufen der Zinsbindung 2014 ohne Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Später widerrief er den Vertrag und klagte auf Erstattung des Rückabwicklungsvorteils. Das Gericht billigte seine Berechnung auf der Grundlage der Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 mit von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Es verurteilte die Bank zur Zahlung von 25.053,95 Euro.
    [neu 25.04.2016]

    Das Urteil wäre mal interessant. Wie die Leistungsanträge gestellt und wie der Streitwert ermittelt wurde...

    Denn gerechnet wurde nach BGH.


    Wird jetzt immer mehr kommen.... Leistungsklagen... da man mittlerweile umschulden konnte...

  21. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    für DSL Kunden:

    @ BlueSkyX: um welche Widerrufsbelehrung geht's bei dir ? Kannst du diese hier mal reinstellen bitte.

    @ Gaertner: hast du schon einen Termin in Bonn ?

    @ Alle DSL Kunden: gibt es neue Erfahrungen mit der DSL Bank ?
    zu unseren Erfahrungen mit der DSL:

    Wir haben eine WBR aus 2005 (frühestens) und festgestellt, dass die Bank seit Ende 2015 ihre Blockadehaltung aufgegeben hat und die Vergleichsbereitschaft scheibchenweise zugenommen hat, wohl auch vor dem Hintergrund, dass das LG Bonn diese WRB in ständiger Rechtsprechung aburteilt und nunmehr auch bereit ist NWE für den DN zu zahlen (Ein Urteil hierzu liegt bisher allerdings nicht vor.) Wir sollten 2014 eine fünfstellige Vfe zahlen. Unter diesem Druck scheint die Bank nunmehr bereit darauf in Gänze zu verzichten und uns ohne Vfe aus dem Vertrag zu entlassen. Soweit das Positive.
    Die Zahlung einer eher geringen Nebenforderung als Entschädigung für die Hinhaltetaktik wurde abgelehnt.
    Das Angebot ist insofern bedenkenswert, weil uns ein sehr attraktives Angebot einer anderen Bank vorliegt und wir etwa drei Jahre vor Vertragsende ohne Vfe umschulden könnten.
    Im Falle einer Klage würden wir vor dem LG Bonn wohl Recht bekommen, ob das Gericht allerdings die Forderung nach "Schadensersatz für die Zukunft" ( höhere Zinsen in ein oder zwei Jahren) positiv bescheiden würde, bleibt eher unsicher. Außer dem auch in diesem Punkt verbraucherfreundlichen Urteil des LG Regensburg ( Az. 40 1133/15(5) ist mir hierzu keine weitere Entscheidung bekannt. Euch ja?? Wie würde es vor dem OLG Köln aussehen?

    Viele Grüße, Gaertner

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