Noch ein weiterer, häufig übersehener Angriffspunkt bei Verträgen mit "Widerrufsinformation": Falls eure Bank dem Vertrag auch ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" beigefügt hat, lasst euren Anwalt dies unbedingt auch genauestens durchprüfen!
Denn überflüssigerweise findet sich dort in der Spalte "Ausübung des Widerrufsrechts" manchmal nicht nur ein kurzer Hinweis oder eine einfache Wiederholung der "Widerrufsinformation", sondern eine
inhaltlich unterschiedliche, zweite Belehrung ("Die Frist beginnt einen Tag, nachdem..."). Dadurch kann,
selbst wenn die eigentliche Widerrufsinformation 1:1 dem Muster entspricht und Gesetzlichkeitsfiktion greift, ein Widerruf trotzdem noch möglich sein, weil zwei unterschiedliche Belehrungen mit unterschiedlichem Fristbeginn logischerweise verwirrend sind und man nicht weiss, welche nun gilt (Vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2007, Az. XI ZR 191/06; BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02).
Jüngst gab es hierzu auch eine Entscheidung der Ombudsstelle vom 22.01.2016 (
Quelle). Betroffen ist wohl hauptsächlich die ING Diba, aber auch bei den Frankfurter Kollegen der Degussa Bank lohnt sich unter Umständen ein Blick in das "Europäisches Standardisierte Merkblatt".