ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
bitte mit Angabe der Quelle, schade nur das es weiterhin bankenfreundlich urteilt.
Ich habe das LG Bonn als Verbraucherfreundlich im Sinn. Stimmt das nicht?
Beim OLG Köln, die nächste Instanz, habe ich mir eine verbraucherunfreundliche Urteilsfindung gemerkt. Ist das den wenigstens richtig?
zu dieser Belehrung sind die beiden Ombudsentscheidungen ergangen. Wird das LG aber sicher nicht interessieren. Frau Dr. Müller (Ombudsfrau) war ja "nur" Vorsitzende Richterin am BGH und Vizepräsidentin des BGH ;-)
zu dieser Belehrung sind die beiden Ombudsentscheidungen ergangen. Wird das LG aber sicher nicht interessieren. Frau Dr. Müller (Ombudsfrau) war ja "nur" Vorsitzende Richterin am BGH und Vizepräsidentin des BGH ;-)
Genau, die Entscheidung habe ich meinem Anwalt geschickt.
Hallo zusammen!
Ich habe mal eine Frage zum Kfw Wohneigentumsprogramm.
Angenommen, die Widerufsbelehrung der Kfw ist falsch (Vertrag von 2009) und die Belehrung der Bank ist richtig.
Wenn ich jetzt den Kfw Vertrag widerrufe, wird meiner Ansicht nach auch das "normale" Annuitätendarlehen der
Bank abgewickelt (verbundenes Geschäft). Sehe ich das so richtig?
Neues vom Landgericht Aachen. Das Gericht hat im Verfahren 10 O 441/15 die beklagte Sparkasse zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und zum Ersatz von Nutzungsvorteilen verurteilt. Die Darlehensverträge stammten aus 2005 und enthielten die "Fußnoten" Problematik. 2013 war ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden, 2015 erfolgte der Widerruf.
Das Gericht wiederholt hinsichtlich der "Fußnoten" Belehrung die ständige Rechtsprechung des OLG Köln und anderer Gerichte, die diese Fußnoten für relevant erachten und einen Vertrauensschutz der Banken ausschließen. Trotz Aufhebungsvereinbarung vertritt das Landgericht die Ansicht, dass ein Widerruf nach wie vor möglich ist. Kein Rechtsmissbrauch, keine Verwirkung. Denn, so das Gericht, die Bank könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie selbst eine fehlerhafte WRB verwende. Zudem müsse ein kausaler erheblicher Nachteil für die Bank vorliegen, was nicht erkennbar sei.
Das Landgericht berechnet die Nutzungsvorteile -entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln - mit 2,5 PP über Basiszinssatz.
Da Beklagte eine hiesige Sparkasse ist und dort die interne Anweisung vorliegt, bis zum letzten zu prozessieren, werde ich berichten, was das OLG Köln sagt.
Ich gehe nicht davon aus, dass die für den 24.5. bzw. 31.5. anberaumten Termine beim 11. Senat stattfinden.
Hallo zusammen!
Ich habe mal eine Frage zum Kfw Wohneigentumsprogramm.
Angenommen, die Widerufsbelehrung der Kfw ist falsch (Vertrag von 2009) und die Belehrung der Bank ist richtig.
Wenn ich jetzt den Kfw Vertrag widerrufe, wird meiner Ansicht nach auch das "normale" Annuitätendarlehen der
Bank abgewickelt (verbundenes Geschäft). Sehe ich das so richtig?
Nur damit ich das richtig verstehe: Du hast 2 DV (1x KfW, 1x Bank) und beide habe ihre eigene WRB und nur die WRB zum KfW-DV ist fehlerhaft? Dann kannst Du den KfW-DV widerrufen. Der Bank-DV hat damit m.E. nichts zu tun. Es wundert mich allerdings, dass die WRB Deines Bank-DV (wohl auch aus 2009) nicht fehlerhaft ist. Stelle doch einmal beide WRBen anonymisiert im Thread "Widerrufsbelerhung unwirksam?" ein.
Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Vorschriften über die Haustürgeschäfte ist auch noch während der Liquidation der Gesellschaft möglich und führt zum Ausscheiden des Anlegers mit Zugang der Widerrufserklärung.
Der widerrufende Gesellschafter schuldet lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Einlageforderungen.
Ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwickler einer Publikumsgesellschaft ist im Zweifel auch dann zur Geltendmachung rückständiger Einlagen berechtigt, wenn nicht feststeht, dass die Einlagen für die Liquidation der Gesellschaft benötigt werden, sondern deren Einziehung möglicherweise nur den Gesamtausgleich unter den Gesellschaftern vorbereitet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Und weiter:
48
b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
49
aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
50
bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.
Ok, ein etwas "spezielles" Thema, aber bzgl. Deutlichkeitsgebot und umfassender Belehrung doch aktuell.
Das LG Bonn hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen des Widerrufs aufgegeben und spricht nunmehr auch dem Darlehensnehmer NWE zu.
Viele Grüße, Gaertner
Ein Anwalt, der erst kürzlich in Sachen Widerruf in Bonn war, teilte mir das mit. Ich werde ihn nach einem Urteil fragen. Soweit ich weiß, hat sich das LG Bonn ebenso wie das OLG Köln bei der Beurteilung von WRBs mit "frühestens" bisher verbraucherfreundlich positioniert. Bisher gab es nur keine NWE.
Ich habe das LG Bonn als Verbraucherfreundlich im Sinn. Stimmt das nicht?
Beim OLG Köln, die nächste Instanz, habe ich mir eine verbraucherunfreundliche Urteilsfindung gemerkt. Ist das den wenigstens richtig?
Nein das stimmt so nicht. Siehe OLG Köln Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12. Eindeutige Positionierung pro Verbraucher! Lest bitte selbst.
@ Tom: Ich habe mich bisher nicht getraut, nach Widerruf mit einer Aufhebungsvereinbarung in Köln vor Gericht zu ziehen, weil das OLG in seinem Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11 entschieden, dass Verwirkung nach Schließung eines Aufhebungsvertrages vorliegt.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Du mir das Urteil des LG Aachen per pn zuschicken könntest. Vielleicht hilft es mir ja. Es wäre auch super, wenn Du von dem hoffentlich positiven Ausgang vor dem OLG Köln berichtest.
Vielen Dank schon mal im Voraus und viele Grüße,
Rantanplan
Danke! Aber sieht es denn mit der Gesetzlichkeitsfiktion (Musterschutz) aus? Ist das gegegen oder nicht? Wenn es da abweichungen gibt, muss die verwendete WRB vollständig und unmissverständlich sein. Trifft das denn tatsächlich zu? Dass ein Hinweis gemäß § 355 BGB damals nicht nötig war, mag ja sein, aber wie gesagt: Ist die WRB ohne den Hinweis vollständig und unmissverständlich?