ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ja das habe ich mit einberechnet.Die Gegenseite weis nix von RSV.Habe eben noch mit meiner RA telefoniert.Sie erwiedert die Mail, ohne das die VFE wegfällt nix zu machen ist .
Ich würde das anders formulieren... wenn die WRB falsch und damit der WR wirksam ist, gibt es keinen Anspruch auf eine VFE sondern auf eine RAW. Und über die Bedingungen könnte Ihr Euch gerne unterhalten....
So lässt Du Dir die Tür für weitere Verhandlungen offen...
Die Vergleichsangebote der DKB im Zusammenhang mit der LG-Verhandlung sind weiterhin nicht besonders substanzhaltig. 1. Angebot: Abschlag iHv 1,5 % mit sofortiger Wirkung mit Zinsbindung bis zum Ende der urspruenglichen Kreditlaufzeit. 2. Angebot: Sofortige Entlassung aus dem Vertrag ohne VFE (Fiktion: Widerruf wurde erst jetzt ausgesprochen). ME wie die "klassische Wahl" zwischen Pest und Cholera ...
mal so ein Gedanke an die Kollegen hier im Forum. Wenn der BGH und Dr. Ellenberger sich angeblich so ärgern, Ihre Meinung nicht kundtun zu dürfen, was hindert den Senat eigentlich daran, mit einer Terminierung mal einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss nach §§ 555, 139 ZPO zu erteilen, in dem er die Parteien auf die Auffassung des Senats zu diesen Punkten hinweist? Das wäre gar nicht zu verhindern und dann in der Welt und dieses Herumgekasper mit Terminierung und Aufhebung hätte ein Ende.
Ich selber habe diese WRB nicht, frage deshalb in die Runde, ob die Argumentation dieses Gerichts von anderen LGs/ OLGs geteilt wird. Was mir beim Querlesen aufgefallen ist, dass sich die Richter wenig Mühe machten, sich mit aktueller Rechtsprechung auseinander zu setzen.
Wie seht ihr das?
Viele Grüße Gaertner
Stimmt das Folgende? Wenn es zur ordnungsgemäßen Rückabwicklung kommt und der DN den Prozess gewinnt, dann müssen doch alle Zins- und Tilgungsleistungen, die vom DN NACH Widerruf geleistet wurden, vom DG ohne Abzug herausgegeben werden. Das bedeutet doch, dass die Zeit für den DN tickt und er froh sein kann, wenn es lange dauert, bis der Prozess letztendlich gewonnen wird, nicht wahr?
Stimmt das Folgende? Wenn es zur ordnungsgemäßen Rückabwicklung kommt und der DN den Prozess gewinnt, dann müssen doch alle Zins- und Tilgungsleistungen, die vom DN NACH Widerruf geleistet wurden, vom DG ohne Abzug herausgegeben werden. Das bedeutet doch, dass die Zeit für den DN tickt und er froh sein kann, wenn es lange dauert, bis der Prozess letztendlich gewonnen wird, nicht wahr?
schön wäre es. Leider sehen viele Gerichte das nicht ganz so. Viele Gerichte meinen (meiner Meinung nach zu unrecht) die Bank wäre durch das Ablehnen des Widerrufs nicht in Annahmeverzug geraten. Dann läuft die Zeit für die Bank.
Weis jemand was eine Teil-Abtretung der Grundschuld kostet?
Meine Gegnerin ist bereit ein Teil der Grundschuld das nicht mehr benötig wird freizugeben.
Ich habe die Befürchtung, dass die Sparkasse den teuren Weg wählen wird, um mir Kosten zu verursachen.
Wie wäre das am besten zu machen. Die Grundschuld soll an eine andere Bank abgetreten werden.
Ich habe heute ein wenig gegoogelt, aber nichts passendes gefunden.
Braucht man dafür einen Notar?
Muss die Vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld-Urkunde geteilt werden?
mal so ein Gedanke an die Kollegen hier im Forum. Wenn der BGH und Dr. Ellenberger sich angeblich so ärgern, Ihre Meinung nicht kundtun zu dürfen, was hindert den Senat eigentlich daran, mit einer Terminierung mal einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss nach §§ 555, 139 ZPO zu erteilen, in dem er die Parteien auf die Auffassung des Senats zu diesen Punkten hinweist? Das wäre gar nicht zu verhindern und dann in der Welt und dieses Herumgekasper mit Terminierung und Aufhebung hätte ein Ende.
Meinst Du das in Bezug auf die im folgenden zitierten Beiträge? (sorry, dass ich die alle nochmal zitiere, aber nur so wird m.E. klar, worum es geht)
Zitat von Recht_so
[...]
Das OLG Frankfurt a. M. wiederum weist in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - 23 U 135/15 - ausdrücklich darauf hin, dass der Vergleich des Vertragszinssatzes mit dem marktüblichen Zinssatz nicht etwa über die gesamte Laufzeit des Darlehens neu vorzunehmen ist, sondern die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Das OLG Frankfurt hat weiter im Anschluss an das OLG Brandenburg klargestellt, dass auch Zinssätze marktüblich sind, die bis zu 1 Prozentpunkt über den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen liegen und dürfte sich durch Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15 - bestätigt fühlen.
[...]
Auch beim OLG FFM (23 U 135/15, Volltext im Anhang 2471) ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde, aber dort gebe es den Vermerk zur Wiedervorlage am 16.04.2016 (in 3 Tagen). Im (Hinweis-?)Beschluss des OLG FFM ist im Tenor zu lesen:
Der Senat schlägt den Parteien zur kostengünstigen und baldigen Erledigung des Rechtsstreits nach Beratung vor, sich darauf zu verständigen, dass die Klägerin zunächst ihre Klage zurücknimmt und anschließend die Beklagten die Berufung zurücknehmen.
Aber lest Euch einmal den ganzen Beschluss des OLG FFM durch - ich staune nur noch...
Zitat von illusive
Also was das Thema Verwirkung/Rechtsmissbrauch angeht, finde ich den Beschluss des OLG FFM "bombastisch"; endlich findet man ein OLG ganz klare Worte.
Zitat von sebkoch
illusive, du meinst außerhalb des Präsenzgeschäfts (das muss ja kein Fernabsatzgeschäft sein). In Düsseldorf kommt das ja nicht überraschend. Überraschend und ignorant ist allerdings, dass man die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart nicht kennt oder ignoriert und mal wieder die Revision nicht zuließ. Zudem widerspricht es nunmal der BGH Rspr, dass Kausalitätserwägungen (konkrete Fehlvorstellung) keine Rolle spielen. DAs hatte doch der 23. Senat in Frankfurt gerade nochmal betont, 23 U 135/15
Die Geschäftsstelle beim OLG FFM weiß angeblich nichts zum o.g. Beschluss und ob/wie es da weitergeht. Wollen oder dürfen die nichts dazu sagen?
Und kann mir bitte einmal jemand erklären, was genau das für eine Empfehlung sein soll, die das OLG da abgibt hinsichtlich der Erledigung des Streits? Ich verstehe es nicht. Danke.
19.04.2016 Nachdem etwa ein Dutzend „Präventivklagen“ von Banken bekannt geworden sind (siehe unten: 08.04., 11.04. und 14.04.2016), bietet die Bankkontakt AG Betroffenen an, Ihnen für die Verteidigung gegen die Klage die Hälfte des Prozesskostenrisikos einschließlich der Anwaltskosten der Bank abzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Kreditnehmer einen vom Unternehmen benannten Anwalt bevollmächtigt und der den Widerruf für erfolgversprechend hält. An den Kosten für einen zuvor beauftragten Rechtsanwalt beteiligt die Bankkontakt AG sich nicht. Ob dieser eine Rechnung schreibt, ist allerdings nicht sicher; Anspruch auf Bezahlung hat er eigentlich nur, wenn er seinen (Ex-)Mandanten auf das Risiko, von der Bank verklagt zu werden, zutreffend und deutlich genug hingewiesen hat. Bezahlen müssen Betroffene die Bankkontakt AG genau wie sonst auch nur, wenn der Widerruf am Ende Erfolg hat. Sie bekommt dann – einschließlich Umsatzsteuer – 30 Prozent des Gewinns, den der Widerruf dem Kreditnehmer bringt. Als Gewinn gilt dabei die Summe aus ersparter Vorfälligkeitsentschädigung, Rückabwicklungsvorteil und etwaiger zusätzlicher Erträge.
Übrigens lohnt sich auch ab und an einmal ein Blick in die lange Liste der gerichtlichen Entscheidungen bei test.de - also nicht nur, wenn es neue Einträge gibt, sondern auch einmal unter den alten stöbern. Da kann man ja auch schön nach Stichworten wie "Fernabsatz", "Rechtskraft", "rechtskräftig", "BGH" uvm suchen.
Weis jemand was eine Teil-Abtretung der Grundschuld kostet?
Meine Gegnerin ist bereit ein Teil der Grundschuld das nicht mehr benötig wird freizugeben.
Ich habe die Befürchtung, dass die Sparkasse den teuren Weg wählen wird, um mir Kosten zu verursachen.
Wie wäre das am besten zu machen. Die Grundschuld soll an eine andere Bank abgetreten werden.
Ich habe heute ein wenig gegoogelt, aber nichts passendes gefunden.
Braucht man dafür einen Notar?
Muss die Vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld-Urkunde geteilt werden?
Sparkassen sind mit ganz wenigen Ausnahmen als Körperschaft des öffentlichen Rechts dienstsiegelführend und können die Unterschriften auf der Abtretungsurkunde selbst beglaubigen. Ein Notar wird deshalb nicht zur Ausstellung einer Abtretungserklärung durch eine Sparkasse benötigt. Die Sparkassen verwenden dazu ein vom SparkassenVerlag erstelltes Formblatt. Die Kosten sollten sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben.
Ich habe - allerdings vor 6 Jahren - für die Abtretungserklärung über eine GS von 100.000 EUR durch eine Sparkasse 40 EUR bezahlt.
Das ist das übliche Verfahren, wenn man seine Sicherheit nach planmäßiger Tilgung zurück erhält. Daneben besteht natürlich grundsätzlich auch immer die Möglichkeit die Abtretungsurkunde durch einen Notar erstellen und beglaubigen zu lassen. Da sind die Kosten natürlich um ein vielfaches höher.
Ob die Sparkassen allerdings ggfs. überhaupt berechtigt wären das kostenträchtigere Verfahren anzuwenden, wenn Ihnen auch ein günstigeres zur Verfügung steht, kann ich nicht beurteilen.
Wie wäre es denn, wenn du dir vor Bestellung der Abtretungsurkunde die Kosten zunächst schriftlich bestätigen lässt.
Wie die vollstreckbare Ausfertigung der GS-bestellungsurkunde behandelt wird entzieht sich meiner Kenntnis. Ich würde mal das Büro des Notars anrufen, der die Beurkundung seinerzeit für dich vorgenommen hat. Für die ist das alltägliches Geschäft.
Sparkassen sind mit ganz wenigen Ausnahmen als Körperschaft des öffentlichen Rechts dienstsiegelführend und können die Unterschriften auf der Abtretungsurkunde selbst beglaubigen. Ein Notar wird deshalb nicht zur Ausstellung einer Abtretungserklärung durch eine Sparkasse benötigt. Die Sparkassen verwenden dazu ein vom SparkassenVerlag erstelltes Formblatt. Die Kosten sollten sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben.
Ich habe - allerdings vor 6 Jahren - für die Abtretungserklärung über eine GS von 100.000 EUR durch eine Sparkasse 40 EUR bezahlt.
Das ist das übliche Verfahren, wenn man seine Sicherheit nach planmäßiger Tilgung zurück erhält. Daneben besteht natürlich grundsätzlich auch immer die Möglichkeit die Abtretungsurkunde durch einen Notar erstellen und beglaubigen zu lassen. Da sind die Kosten natürlich um ein vielfaches höher.
Ob die Sparkassen allerdings ggfs. überhaupt berechtigt wären das kostenträchtigere Verfahren anzuwenden, wenn Ihnen auch ein günstigeres zur Verfügung steht, kann ich nicht beurteilen.
Wie wäre es denn, wenn du dir vor Bestellung der Abtretungsurkunde die Kosten zunächst schriftlich bestätigen lässt.
Vielen dank für deine Hinweise. Das werde ich mal machen.
Meiner Gegnerin traue ich alles zu. Ich gehe davon aus, dass sie die teuerste Variante wählen wird.