ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich nehme an, Deine WRB ist ohne Zweifel fehlerhaft. Wenn Du eine RSV und/oder Mumm und die finanziellen Mittel und Geduld für die 2. Instanz oder gar auch die Revision zum BGH hast, ist alles gut, oder? Wie hat das LG Schwerin bisher geurteilt? Schon einmal mit Rechtsmissbrauch? Womöglich will das Gericht einfach kein Urteil fällen und die Sache schneller vom Tisch haben?
Wie auch immer: Das Angebot ist lausig!
Es ist evtl sogar so lausig, dass Dein RA mehr an der Sache verdient als Du. Aber das kannst Du ja selbst einmal nachrechnen.
Es gab von heute noch eine Reihe weiterer Einträge bei test.de.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.09.2006
Landgericht Hannover, Urteil vom 11.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 219/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
[neu 18.04.2016]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus 2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2014
Aktenzeichen: 21 O 61/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die DKB Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung einer vor Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die DKB ihre Berufung vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 26 U 199/14) zurückgenommen hat.
[neu 18.04.2016 Rechtskraft durch Rücknahme der Berufung]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus Mai 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015
Aktenzeichen: 8 O 307/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht stellte antragsgemäß fest, dass sich die umstrittenen Kreditverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank ihre Berufung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 4 U 98/15) zurückgenommen hat.
[neu 18.04.2016 Rechtskraft durch Rücknahme der Berufung]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus Mai 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
Aktenzeichen: 10 O 313/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29 079,70 Euro. Die Kläger hatten den Kredit widerrufen. Sie wollten ihr Haus verkaufen. Als die Bank sich weigerte, den Widerruf zu akzeptieren, zahlten sie die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und klagten auf Erstattung. Das Gericht verurteilte die Bank antragsgemäß. Die Belehrung war nach Ansicht des Vorsitzenden der Kammer falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtmissbräuchlich ausgeübt.
[neu 18.04.2016]
DSL Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Verträge April 2009
Landgericht Bonn, Urteil vom 10.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 285/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Trotz Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes fehlte in den Widerrufsbelehrungen ein § 312 d Abs. 2 BGB a. F. entsprechender Hinweis zum Fristbeginn. Die DSL Bank hat ihre Berufung gegen das Urteil in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 vor dem Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 13 U 134/15) zurückgenommen. Der Senat hatte zuvor darauf hingewiesen, dass an der für die Beklagte nachteiligen Auffassung festhalte, dass ein Feststellungsinteresse der Kläger gegeben sei und ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Lediglich die den Klägern erstinstanzlich zugesprochenen Rechtsanwaltskosten seien nicht begründet.
[neu 18.04.2016 Rechtskraft durch Rücknahme der Berufung]
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 18./25.05.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.04.2016
Aktenzeichen: 29 O 84/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Belehrung war falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Den Antrag festzustellen, dass sich die Bank mit der Rückabwicklung in Verzug befindet und schadenersatzpflichtig ist, lehnte das Gericht allerdings ab. Weder sei die Bank in Annahmeverzug geraten, noch sei es eine Pflichtverletzung der Bank, den Widerruf nicht akzeptieren. Das gilt nach Ansicht von Richterin Kiszler sogar, wenn der Widerruf wie im vorliegenden Fall berechtigt ist. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen.“ Zum Beleg verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet: „Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.“ test.de ergänzt: Gleichwohl hat sie die Rechtslage zu akzeptieren und gerät in Verzug, wenn sie berechtigte Forderungen nicht erfüllt. Immerhin: Trotz der Teilabweisung der Klage hat die Bank die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[neu 18.04.2016]
Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Vertrag vom 01.07.2006
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen: 3 U 204/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Kreditinstitut verwendet die Widerrufsbelehrung der Volksbankengruppe mit der doppelten Fristangabe im Text. O-Ton: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist 1 Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.“ Es handelte sich um ein Forward-Darlehen. Ausgezahlt worden war es zum 1.09.2009. Vor dem Landgericht hatten die Kläger verloren. Das Oberlandesgericht Celle allerdings sah die oben genannte doppelte Belehrung zum Fristbeginn als fehlerhaft an. Das Darlehen war bereits zurückgezahlt. Die Parteien hatten eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Die Kläger zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut. Beides hindere den Widerruf nicht, erklärten die Oberlandesrichter. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Kläger erhalten jetzt 20 000 Euro. Das entspricht fast der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung und etwa drei Vierteln der insgesamt geltend gemachten Forderung. Die Kosten wurden entsprechend der Quote zur Hauptforderung aufgeteilt. Die Kläger sind rechtsschutzversichert.
[neu 18.04.2016]
Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 100/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung geschlossen. Die Widerrufsinformation war optisch nicht hervorgehoben und enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Während das Landgericht die Widerrufsbelehrung aufgrund mangelnder grafischer Hervorhebung als fehlerhaft angesehen hat, hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: 4 U 17/15) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 verwiesen. Danach ist eine optische Hervorhebung nur erforderlich, soweit sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen will. Allerdings hatte der Senat erhebliche inhaltliche Bedenken hinsichtlich der Widerrufsinformation, da die Klausel den Fristbeginn nicht klar beschreibe, soweit nicht alle Pflichtangaben in der entsprechenden Klammer enthalten seien und zudem die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe genannt werde, obwohl sie keine Pflichtangabe ist. Aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts nahm die Sparda-Bank ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Landgericht in der Verhandlung zurück. Somit ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken jetzt rechtskräftig.
[neu 18.04.2016 Rechtskraft durch Rücknahme der Berufung]
Ich nehme an, Deine WRB ist ohne Zweifel fehlerhaft. Wenn Du eine RSV und/oder Mumm und die finanziellen Mittel und Geduld für die 2. Instanz oder gar auch die Revision zum BGH hast, ist alles gut, oder? Wie hat das LG Schwerin bisher geurteilt? Schon einmal mit Rechtsmissbrauch? Womöglich will das Gericht einfach kein Urteil fällen und die Sache schneller vom Tisch haben?
Wie auch immer: Das Angebot ist lausig!
Es ist evtl sogar so lausig, dass Dein RA mehr an der Sache verdient als Du. Aber das kannst Du ja selbst einmal nachrechnen.
Wäre an der Zeit, dass sich auch das LG Schwerin mal in einem Urteil äussert....
Oberlandesgericht Hamm positioniert sich eindeutig gegen die Widerrufsbelehrung der Sparkasse
Der Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwirrt den Kunden.
Die Hinweise zu den verbundenen Geschäften wurden nicht ordnungsgemäß übernommen.
In der Belehrung finden sich Zusätze und Bearbeiterhinweise, die dort laut Muster nichts zu suchen haben.
Das sind im Kern die Gründe, die – neben vielen anderen Gerichten – auch das Oberlandesgericht Hamm eindeutig vertritt. Die Belehrungen der Sparkassen waren falsch und ein Widerruf ist daher möglich.
Das angefochtene Formular wurde seitens der Sparkassen von 2004-2008 benutzt. Eine neue Belehrung galt ab April 2008. Es gab aber noch eine Übergangsfrist bis September 2008, die zum Teil auch ausgenutzt wurde.
Es handelt sich um die Belehrungen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“. Das war zwar so auch im Muster enthaltenen – reichte aber für eine „Gesetzlichkeitsfiktion (= Vermutung einer richtigen Belehrung)“ natürlich nur aus, wenn das Muster auch wörtlich und ohne redaktionelle Veränderungen übernommen worden ist. Das war bei den Sparkassen nicht der Fall. Der Widerruf ist daher weiterhin möglich.
Das Oberlandesgericht lehnt auch die Annahme von Verwirkung und Rechtsmissbrauch ab. Hierzu müssen schon ganz besondere Umstände vorliegen, für die die normale Vertragserfüllung regelmäßig nicht genügen soll.
Im Kern geht es also „nur“ noch um die korrekte Rückrechnung der Verträge. Hier liegt regelmäßig ein erhebliches Streitpotenzial. Wir wundern uns, dass es Gerichte gibt, die eine reine Feststellungsklage auf Wirksamkeit des Widerrufs akzeptiert. Damit ist den Parteien tatsächlich nicht geholfen. Nach unserer Nahrung bieten die Sparkassen in der gleichen Arbeiten nur Ablösung/Umschulung zum aktuellen Saldo. Das halten wir für nicht interessengerecht.
Wir verhandeln in diesen Fällen für unsere Mandanten weiter und wollen deutlich mehr erreichen – was auch gelingt.
Bei dem Ansprüchen im Rückabwicklungsverhältnis wird es tatsächlich erst richtig interessant. Hier liegt das Geld für den Verbraucher „auf der Straße“ und muss lediglich noch aufgehoben werden.
Wir haben hier schon Fälle gehabt, in denen der Vorteil deutlich über 50.000 € gelegen hat. Im Durchschnitt bewegt sich der Anspruch auf „gezogenen Nutzungen“ auf ca. 15.000 € bis 20.000 €.
Hinzu kommen ersparte Zinsen für die Zukunft. Das macht vielfach auch noch einmal mehrere 1000 € jährlich aus.
Hier ist daher jedem nur dringend zu empfehlen, schnell seinen Vertrag noch prüfen zu lassen, um die Frist zum 21.06.2016 für den Widerruf nicht zu versäumen.
Hier der Wortlaut eines Hinweises des Oberlandesgerichts Hamm zur Kenntnis: >> Hinweis OLG Hamm I-31 U 46-14 vom 04.04.16
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Widerruf Aussicht auf Erfolg hat, rufen Sie uns gerne an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
Wir prüfen dies ganz kurzfristig kostenlos. In der Regel haben Sie innerhalb von 2 Tagen spätestens Ihre Antwort.
Neben den vielen oben genannten Entscheidungen bei test.de fand ich bei dejure.org eben noch diese:
LG Freiburg, Beschluss vom 07.04.2016 - 5 O 25/16 - zur örtlichen Zuständigkeit und der Feststellungsklage. Ducnici, das passt doch zu Deiner Frage im Thread mit den Klagepunkten.
Der Beschluss ist auch insofern bemerkenswert, als dass er zu einer Vielzahl von Konstellationen Hinweise auf Entscheidungen diverser Gerichte enthält, auch konträre Ansichten.
Urteil des LG Erfurt vom 18.12.2015: Vollstreckung der Adaxio AMC GmbH allein aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages unzulässig
Das LG Erfurt stellte mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom 18.12.2015 fest, dass die seitens der Adaxio AMC GmbH (ehemaligen Paratus AMC GmbH) betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Sehr bemerkenswert ist, dass allein der wirksame Widerruf des Kreditvertrages zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führt.
Hintergrund der Entscheidung war ein sogenannter Schrottimmobilienfall. Der Anleger erwarb im Jahr 2007 zur Kapitalanlage und Altersvorsorge eine Eigentumswohnung in Arnstadt, die über die damalige GMAC-RFC Bank GmbH finanziert wurde. Nachdem der Kläger die Belastungen aus dem Darlehen nicht mehr tragen konnte, wurde das Darlehen mit einem Restsaldo von rund 97.000,00 € gekündigt. Gegen die in der Folge durch die Paratus AMC GmbH betriebene Zwangsvollstreckung setzte sich der Kläger gerichtlich zur Wehr.
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Klagevorbereitung wurde durch den Kläger unter anderem ein fundiertes Sachverständigengutachten eingeholt, das eine deutliche Überteuerung der Immobilie im Zeitpunkt des Erwerbs feststellte. Demgemäß wurde die Klage neben dem Einwand, dass die Adaxio AMC GmbH weder Inhaberin der Darlehensforderung, noch der Rechte aus der Grundschuld ist, auch auf eine Aufklärungspflichtverletzung der damaligen GMAC-RFC Bank GmbH gestützt.
Ein weiterer, bei finanzierten Immobilienkapitalanlagen oftmals sträflich vernachlässigter Punkt wurde ebenfalls eingehend in dem Prozess problematisiert: der Widerruf des Darlehensvertrages. Auch wenn nach Auffassung einiger Gerichte die Widerrufsbelehrungen der damaligen GMAC-RFC Bank GmbH ordnungsgemäß sein sollen, hielt das LG Erfurt den Widerruf im Einklang mit den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) an einen Vertrauensschutz der finanzierenden Banken völlig zu Recht für wirksam.
Von zentraler Bedeutung sind die Rechtsfolgen des Widerrufs. Der Darlehensvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Danach steht der Bank ein Anspruch auf Rückzahlung der Nettodarlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung zu. Der Verbraucher kann die gezahlten Raten, ebenfalls verzinst, von der Bank zurückverlangen. Auch wenn Details der oft schwierigen Berechnung der gegenseitigen Verzinsungsansprüche umstritten sind, führt die Saldierung der Forderungen in aller Regel zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Nach unseren Berechnungen stand der Gegenseite infolge des wirksam erklärten Widerrufs nur noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 54.857,04 € zu, wohingegen die Adaxio AMC GmbH eine Restforderung in Höhe von rund 97.000,00 € geltend machte. Finanzierende Banken berufen sich in aller Regel hilfsweise darauf, dass jedenfalls der verbleibende Rückzahlungsanspruch aufgrund der Sicherungsabrede ebenfalls durch die Grundschuld abgesichert sei und daher im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden könne. Sehr beachtlich ist, dass das LG Erfurt dies in seiner Entscheidung vom 08.06.2015 auch so sah und die Adaxio AMC GmbH nichtsdestotrotz verurteilte. Das Gericht folgte unserer rechtlichen Argumentation und erklärte demgemäß die Zwangsvollstreckung allein aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages für unzulässig.
Darlehensnehmer müssen vorsichtig sein. Das fortbestehende sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht im Zusammenhang mit in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossenen Verbraucherkreditverträgen soll nämlich bald abgeschafft werden. Nach den gesetzgeberischen Reformbestrebungen droht das Widerrufsrecht bei Altverträgen sogar schon am 21.06.2016 zu erlöschen. Kunden der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH sollten daher ihre Verträge dringend und sehr zeitnah auf Widerrufsmöglichkeiten überprüfen lassen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an un
Neben den vielen oben genannten Entscheidungen bei test.de fand ich bei dejure.org eben noch diese:
LG Freiburg, Beschluss vom 07.04.2016 - 5 O 25/16 - zur örtlichen Zuständigkeit und der Feststellungsklage. Ducnici, das passt doch zu Deiner Frage im Thread mit den Klagepunkten.
Der Beschluss ist auch insofern bemerkenswert, als dass er zu einer Vielzahl von Konstellationen Hinweise auf Entscheidungen diverser Gerichte enthält, auch konträre Ansichten.
Danke! Bingo, ist genau die Frage die ich mir gerade stelle. Allerdings scheint hier beim LG Freiburg keine GS mit im Spiel gewesen zu sein...
Was soll ich davon halten das die DSL Bank mir 9 Tage vor Urteilsverkünding ein Vergleich anbietet ? Obwohl der Richter die Tendenz zum Rechtsmissbrauch signalisiert hat ?
Nach unseren Erfahrungen mit der DSL Bank würde ich auch auf Abwarten plädieren. In unserem Fall ( WBL 2005) hat die DSL nach längerem Schriftwechsel mit Klageandrohung unsererseits angeboten auf die ursprünglich geforderte Vfe im fünfstelligen Bereich gänzlich zu verzichten bei Weiterfinanzierung zu allerdings nicht marktgerechten Konditionen. Ich teile die Einschätzung mehrerer Beiträge zur DSL hier im Forum: Jedes Angebot hat einen Haken. Oder gibt es andere Erfahrungen?
Ok, hast Du einmal ausgrechnet, was Dir entgeht, wenn Du ein für Dich vollumfänglich positives, rechtskräftiges Urteil oder meinetwegen einen dazu identischen(! also keinen faulen Kompromiss) Vergleich in der Tasche hast? Du hast 1/3 der Prozesskosten selbst zu tragen, das musst Du also auch berücksichtigen. Allerdings ergibt sich für Dich auch ein größerer Vorteil bei einer korrekten RAW. Aber wie gesagt: Du musst gerade wegen des "Selbstbehalts" von 1/3 genau nachrechnen, wo der Break-Even-Punkt für Dich erreicht würde, d.h. ab wo es sich lohnt/nicht mehr lohnt, eine richtige komplette RAW im Vergleich zu einem Vergleich mit nur einem anteiligen Verzicht auf die VFE seitens der Bank durchzuziehen. Da Du aber offenbar bereits die Löschung(?) der GS Zug um Zug beantragt hast, ist der Streitwert (laut jüngstem BGH-Beschluss) auch entsprechend sehr hoch. Wie hoch wurde er denn festgesetzt (bisher)? Achtung, es kann sein, dass der Streitwert am Ende nochmal vom Gericht angepasst wird. Das könnte sich auch noch in der 2. Instanz oder in der Revision ändern - vor dem BGH wird's natürlich sehr teuer, und dann bist Du nach wie vor mit 1/3 der Prozesskosten dabei. Was meinst Du: Weiß die Beklagte, dass Deine RSV nur 2/3 zahlt? Du behältst das natürlich für Dich und berücksichtigst das auch bei weiterlaufenden Vergleichsverhandlungen, d.h. lass Dich von Deinem RA ordentlich aufklären, was die Möglichkeiten der jeweiligen Kostenübernahmen angeht - es ist alles verhandelbar (im Vergleich). Viel Erfolg!
[...]
Das OLG Frankfurt a. M. wiederum weist in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - 23 U 135/15 - ausdrücklich darauf hin, dass der Vergleich des Vertragszinssatzes mit dem marktüblichen Zinssatz nicht etwa über die gesamte Laufzeit des Darlehens neu vorzunehmen ist, sondern die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Das OLG Frankfurt hat weiter im Anschluss an das OLG Brandenburg klargestellt, dass auch Zinssätze marktüblich sind, die bis zu 1 Prozentpunkt über den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen liegen und dürfte sich durch Rn. 17 f. des BGH-Urteils vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15 - bestätigt fühlen.
[...]
Auch beim OLG FFM (23 U 135/15, Volltext im Anhang 2471) ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde, aber dort gebe es den Vermerk zur Wiedervorlage am 16.04.2016 (in 3 Tagen). Im (Hinweis-?)Beschluss des OLG FFM ist im Tenor zu lesen:Aber lest Euch einmal den ganzen Beschluss des OLG FFM durch - ich staune nur noch...
Zitat von illusive
Also was das Thema Verwirkung/Rechtsmissbrauch angeht, finde ich den Beschluss des OLG FFM "bombastisch"; endlich findet man ein OLG ganz klare Worte.
Zitat von sebkoch
illusive, du meinst außerhalb des Präsenzgeschäfts (das muss ja kein Fernabsatzgeschäft sein). In Düsseldorf kommt das ja nicht überraschend. Überraschend und ignorant ist allerdings, dass man die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart nicht kennt oder ignoriert und mal wieder die Revision nicht zuließ. Zudem widerspricht es nunmal der BGH Rspr, dass Kausalitätserwägungen (konkrete Fehlvorstellung) keine Rolle spielen. DAs hatte doch der 23. Senat in Frankfurt gerade nochmal betont, 23 U 135/15
Die Geschäftsstelle beim OLG FFM weiß angeblich nichts zum o.g. Beschluss und ob/wie es da weitergeht. Wollen oder dürfen die nichts dazu sagen?
Und kann mir bitte einmal jemand erklären, was genau das für eine Empfehlung sein soll, die das OLG da abgibt hinsichtlich der Erledigung des Streits? Ich verstehe es nicht. Danke.
Ok, hast Du einmal ausgrechnet, was Dir entgeht, wenn Du ein für Dich vollumfänglich positives, rechtskräftiges Urteil oder meinetwegen einen dazu identischen(! also keinen faulen Kompromiss) Vergleich in der Tasche hast? Du hast 1/3 der Prozesskosten selbst zu tragen, das musst Du also auch berücksichtigen. Allerdings ergibt sich für Dich auch ein größerer Vorteil bei einer korrekten RAW. Aber wie gesagt: Du musst gerade wegen des "Selbstbehalts" von 1/3 genau nachrechnen, wo der Break-Even-Punkt für Dich erreicht würde, d.h. ab wo es sich lohnt/nicht mehr lohnt, eine richtige komplette RAW im Vergleich zu einem Vergleich mit nur einem anteiligen Verzicht auf die VFE seitens der Bank durchzuziehen. Da Du aber offenbar bereits die Löschung(?) der GS Zug um Zug beantragt hast, ist der Streitwert (laut jüngstem BGH-Beschluss) auch entsprechend sehr hoch. Wie hoch wurde er denn festgesetzt (bisher)? Achtung, es kann sein, dass der Streitwert am Ende nochmal vom Gericht angepasst wird. Das könnte sich auch noch in der 2. Instanz oder in der Revision ändern - vor dem BGH wird's natürlich sehr teuer, und dann bist Du nach wie vor mit 1/3 der Prozesskosten dabei. Was meinst Du: Weiß die Beklagte, dass Deine RSV nur 2/3 zahlt? Du behältst das natürlich für Dich und berücksichtigst das auch bei weiterlaufenden Vergleichsverhandlungen, d.h. lass Dich von Deinem RA ordentlich aufklären, was die Möglichkeiten der jeweiligen Kostenübernahmen angeht - es ist alles verhandelbar (im Vergleich). Viel Erfolg!
Ja das habe ich mit einberechnet.Die Gegenseite weis nix von RSV.Habe eben noch mit meiner RA telefoniert.Sie erwiedert die Mail, ohne das die VFE wegfällt nix zu machen ist .