ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
cc) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob wie die Revisionserwiderung meint der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belanglos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30).
und weiter:
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
Ich verstehe dieses Passage nicht wirklich. Hat sie etwas mit (ist sie übertragbar auf) Rückabwicklung bei Widerruf eines DV zu tun und dem Zeitpunkt der gegenseitig aufrechenbaren Forderungen (inkl. Nutzungen)?
Und abschließend:
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.
Da hier offenbar weder vor dem LG noch dem OLG konkret über diese Ansprüche verhandelt worden war, soll dazu nun Gelegenheit gegeben werden.
ich brauche ganz dringend das Urteil, wo die RV verpflichtet wird, bei Deckungszusage auch die Kosten zu übernehmen. Meine RV möchte nur ein Teil übernehmen. Ich finde das Urteil gerade nicht.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.09.2006
Landgericht Hannover, Urteil vom 11.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 219/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
[neu 18.04.2016]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus Mai 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
Aktenzeichen: 10 O 313/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29 079,70 Euro. Die Kläger hatten den Kredit widerrufen. Sie wollten ihr Haus verkaufen. Als die Bank sich weigerte, den Widerruf zu akzeptieren, zahlten sie die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und klagten auf Erstattung. Das Gericht verurteilte die Bank antragsgemäß. Die Belehrung war nach Ansicht des Vorsitzenden der Kammer falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtmissbräuchlich ausgeübt.
[neu 18.04.2016]
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 18./25.05.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.04.2016
Aktenzeichen: 29 O 84/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Belehrung war falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Den Antrag festzustellen, dass sich die Bank mit der Rückabwicklung in Verzug befindet und schadenersatzpflichtig ist, lehnte das Gericht allerdings ab. Weder sei die Bank in Annahmeverzug geraten, noch sei es eine Pflichtverletzung der Bank, den Widerruf nicht akzeptieren. Das gilt nach Ansicht von Richterin Kiszler sogar, wenn der Widerruf wie im vorliegenden Fall berechtigt ist. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen.“ Zum Beleg verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet: „Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.“ test.de ergänzt: Gleichwohl hat sie die Rechtslage zu akzeptieren und gerät in Verzug, wenn sie berechtigte Forderungen nicht erfüllt. Immerhin: Trotz der Teilabweisung der Klage hat die Bank die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[neu 18.04.2016]
Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 100/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung geschlossen. Die Widerrufsinformation war optisch nicht hervorgehoben und enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Während das Landgericht die Widerrufsbelehrung aufgrund mangelnder grafischer Hervorhebung als fehlerhaft angesehen hat, hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: 4 U 17/15) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 verwiesen. Danach ist eine optische Hervorhebung nur erforderlich, soweit sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen will. Allerdings hatte der Senat erhebliche inhaltliche Bedenken hinsichtlich der Widerrufsinformation, da die Klausel den Fristbeginn nicht klar beschreibe, soweit nicht alle Pflichtangaben in der entsprechenden Klammer enthalten seien und zudem die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe genannt werde, obwohl sie keine Pflichtangabe ist. Aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts nahm die Sparda-Bank ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Landgericht in der Verhandlung zurück. Somit ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken jetzt rechtskräftig. [neu 18.04.2016 Rechtskraft durch Rücknahme der Berufung]
ich brauche ganz dringend das Urteil, wo die RV verpflichtet wird, bei Deckungszusage auch die Kosten zu übernehmen. Meine RV möchte nur ein Teil übernehmen. Ich finde das Urteil gerade nicht.
Wenn die Pflichtangabe in der Klammer falsch ist, gewinnt man jeden Prozess. Da machen die Banken auch nicht lange rum.
Denn 1. wird dadurch die Schutzwirkung aufgehoben und 2. ist die WRB eindeutig falsch bzgl. des Fristbeginns.
Es gibt leider Anwälte, die bei so einem Fall sogar noch Vergleiche vor dem Gericht schliessen. Also z.B. die Bank verzichtet auf die VFE, der Kläger auf die RAW.
Selbst erlebt. Obwohl selbst der BV und das Gericht die WRB als falsch ansahen... Vergleich statt Urteil...natürlich mit Verschwiegenheitsklausel...
Z.B. die Sparkasse Fürth hat diesen Fehler auch in ihren Verträgen drin...
Wenn die Pflichtangabe in der Klammer falsch ist, gewinnt man jeden Prozess. Da machen die Banken auch nicht lange rum.
Denn 1. wird dadurch die Schutzwirkung aufgehoben und 2. ist die WRB eindeutig falsch bzgl. des Fristbeginns.
Es gibt leider Anwälte, die bei so einem Fall sogar noch Vergleiche vor dem Gericht schliessen. Also z.B. die Bank verzichtet auf die VFE, der Kläger auf die RAW.
Selbst erlebt. Obwohl selbst der BV und das Gericht die WRB als falsch ansahen... Vergleich statt Urteil...natürlich mit Verschwiegenheitsklausel...
Z.B. die Sparkasse Fürth hat diesen Fehler auch in ihren Verträgen drin...
Also das halte ich für eine sehr gewagte These; so hat sebkoch richtig auf LG Essen hingewiesen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/e..._20150820.html (vgl. Rn. 60 f.); daneben weisen nicht weinige Gerichte die Klagen schon wegen Rechtsmissbrauch/Verwirkung ab.
Was soll ich davon halten das die DSL Bank mir 9 Tage vor Urteilsverkünding ein Vergleich anbietet ? Obwohl der Richter die Tendenz zum Rechtsmissbrauch signalisiert hat ?
Was soll ich davon halten das die DSL Bank mir 9 Tage vor Urteilsverkünding ein Vergleich anbietet ? Obwohl der Richter die Tendenz zum Rechtsmissbrauch signalisiert hat ?
Warte mal noch 8 Tage ab, dann wird das Angebot tagtäglich besser...