ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ja genau, sebkoch, ich meinte außerhalb des Präsenzgeschäfts. Und ja, wenn das nicht genau die Kausalitätsanforderung "durch die Hintetür" ist, von der das OLG Frankfurt spricht...
Wie lauten diese Klagen? Was will die Bank den durchsetzen? Das nicht bestehen des Widerrufs?
Wieso ist der Streitwert so hoch? Der BGH hat doch gesagt, der Streitwert richtet sich danach was der Kläger zu fordern meint. Die Bank kann doch bei einer Feststellungsklage gegen den Widerruf nur noch die VFE verlangen oder die Fortsetzung des Vertrages. Sie kann nicht die Ausgangsvaluta oder die Verzinsung davon verlangen. Das gibt es nur beim einem Rückgewährschuldverhältnis, und das will doch die Bank gerade verhindern. Oder zählt auch das abwenden von Schäden als Streitwert???
Ist so eine Klage überhaupt zulässig? Die Banken sagen doch immer eine Feststellungsklage wäre nur eine Vorfrage
Ich sehe da kein grösseres Risiko als wen man selbst klagt. Mit so einer Bank die bereit ist sofort zu klagen, muss man so oder so vor Gericht. Wenn die Bank klagt, muss Sie zu mindestens die Gerichtskosten zuerst mal vorstrecken.
Für mich wäre es egal gewesen ob die Bank klagt oder ich. Gut ich habe jetzt beides.
ich bin in 14 Tagen damit beim OLG Frankfurt, leider beim 19. Senat, den ich da für weniger freundlich sehe als den 23.
Wenn ich hier ständig von abweichender Rechtspechung lese, je nachdem bei welchem Senat man antreten muss, kommen mir hier die sprichwörtlichen Würfel in den Sinn. Oder doch lieber Russisch Roulette?
LGSaar, ich könnte mir vorstellen, dass die Bank beantragt festzustellen, dass sie die Erteilung einer Löschungsbewillung hinsichtlich der Grundschuld NICHT schuldet. So könnte man den Streitwert hochtreiben erstmal...
Wenn ich hier ständig von abweichender Rechtspechung lese, je nachdem bei welchem Senat man antreten muss, kommen mir hier die sprichwörtlichen Würfel in den Sinn. Oder doch lieber Russisch Roulette?
ja leider ist das für die Beratungspraxis auch ein ziemliches Fiasko, so sah das kürzlich auch eine Vorsitzende am LG FFM
RAeKQP schrieb am 15.04.2016 um 16:17 Uhr (bei test.de):
DKB erkennt Unwirksamkeit Widerrufsbelehrung an!
In einem von uns bei OLG Dresden geführten Berufungsverfahren zur Abwehr einer von der DKB betriebenen Zwangsvollstreckung (ZV-Abwehrklage), hat die DKB, nachdem der Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klägerin erklärt worden war, mit Schriftsatz vom 13.04.2016 gegenüber dem OLG Dresden erklärt, dass sie die Unwirksamkeit ihrer in einem Darlehensvertrag von März 2008 enthaltenen Widerrufsbelehrung anerkennt.
Gibt es andere bekannte Fälle, in denen die DKB anerkannt hat, dass eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist?
Es handelt sich wohl um diese Kanzlei, wo das Verfahren ebenfalls beschrieben wird.
ACHTUNG: Die Landesbank Baden-Württemberg verklagt derzeit zahlreiche anwaltlich vertretene Kreditnehmer, die ihren Vertrag widerrufen haben an ihrem Wohnsitz.
Dadurch entgeht die Bank einer Klage an Ihrem Sitz in Stuttgart, wo sie nahezu alle Prozesse verloren hat.
Was ich bei diesen Klagen nicht verstehe: Wieso sind Klagen des DGs auf Feststellung, dass der DV durch den WR sich nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe am Wohnsitz des DN möglich, während der DN für den umgekehrten Antrag den DG zwingend an seinem Sitz - von der Klage am ausschließlichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO mal abgesehen - verklagen muss?
Was ich bei diesen Klagen nicht verstehe: Wieso sind Klagen des DGs auf Feststellung, dass der DV durch den WR sich nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe am Wohnsitz des DN möglich, während der DN für den umgekehrten Antrag den DG zwingend an seinem Sitz - von der Klage am ausschließlichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO mal abgesehen - verklagen muss?
mal eine aktuelle entscheidung aus dem lebensversicherungsbereich
siehe meine hervorhebungen
wj BGH, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 202/14
DRsp Nr. 2016/7018
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.593,11 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1997 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
Mit Schreiben vom Juni 2011 erklärte d. VN die Kündigung des Versicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Juli 2012 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revisi on verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Policenbegeleitschreiben zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil die Belehrung nicht den notwendigen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform enthalte. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
II. Die Revision ist begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Versicherers lag eine zulässige Berufung vor. D. VN hat mit der Berufungsbegründung unter anderem geltend gemacht, dass sie aus europarechtlichen Gründen ihr Recht auf Widerspruch nicht verlieren darf. Damit hat d. VN sich auch gegen eine Verwirkung gewandt.
2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im hier maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie inhaltlich fehlerhaft ist. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24).
Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
cc) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob - wie die Revisionserwiderung meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belanglos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
3. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im November 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßge bliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 201 2 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
4. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 ( IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 ( IV ZR 513/14, VersR 201 6, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.
Verkündet am: 23. März 2016
Vorinstanz: LG Köln, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 415/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 74/13
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin lediglich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt gestellt habe, die Zahlung selbst sei vorbehaltlos erfolgt.
Wie gesagt, mir erscheint das ganze Urteil durchaus lesenswert, auch wenn man in einigen Punkten anderer Meinung ist. Schade für den Kläger, dass da nichts mehr geht.
wir haben ein - auf den ersten Blick - interessantes Vergleichsangebot der DSL-Bank vorliegen. Nach zähem Schriftwechsel ist die Bank nun bereit, auf die ursprünglich geforderte Vfe im fünfstelligen Bereich zu verzichten. Allerdings sind die Zinskonditionen mit 0,7% über Marktniveau zu hoch. Nachverhandeln wäre möglich und wahrscheinlich aussichtsreich. Damit könnten wir in Zeiten absoluter Niedrigzinsen neu finanzieren, hätten für die Restlaufzeit eine ordentliche Zinsersparnis und weitere 10 respektive 15 Jahre Ruhe.
Andererseits wäre die Restschuld nach gewonnener Klage 3x so hoch wie die Vfe (Wrb aus 2005, "frühestens", am Gerichtsstand Bonn in ständiger Rechtsprechung abgeurteilt).
Unsere Frage in die Runde: Wie sehen es die Richter mit dem oben zitierten Feststellungsantrag auf "Schadensersatz für die Zukunft" als Nebenforderung? Hätten wir damit auch Anspruch auf aktuelle Zinskonditionen nach Durchlauf von zwei Instanzen (3Jahre)? Gibt es hierzu bereits Urteile?
Ist eigentlich bekannt, dass es ua auch zum Widerruf bei Finanztip.de eine Community gibt? Klick
Die ist nicht so strukturiert wie hier und die Forensoftware dort ist etwas gewöhnungsbedürftig, aber die Infos allemal lesenswert, zB zum OLG Stuttgart: Klick (Beiträge von 'milkrun' vom 15.04.2016)
OK, mir war langweilig - wenig los hier an diesem Wochenende.
Nach Rn. 74 dürfte die Belehrung aber zumindest bei Fernabsatzgeschäft falsch sein...
Was bin ich froh, dass ich mit der Sparda WRB demnächst beim OLG Stuttgart und nicht beim OLG Düsseldorf bin.
Auszug aus diesem Urteil:
RN 55: Soweit vertreten werde, eine unzulässige Rechtsausübung bzw. eine Verwirkung kämen deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die Möglichkeit zur Nachbelehrung gehabt habe, widerspreche dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Bundesarbeitsgericht!!!!
Die sind wohl komplett geistesabwesend gewesen beim Abschreiben von irgendwelchen Negativentscheidungen...