Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Zitat Zitat von eugh

    Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
    Landgericht Heilbronn, 14.08.2014
    Aktenzeichen: 6 O 134/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015
    Aktenzeichen: 6 U 140/14
    Klägervertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Restschuld und eine Nutzungsentschädigung auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Oberlandesgericht Stuttgart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsächlich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen. Sowohl die Kreissparkasse als auch die Kläger haben Revision eingelegt. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 573/15.
    [neu 04.03.2016]
    Die Berechnungsmethode von Stuttgart hat der BGH bereits mit dem neuen Beschluss verworfen. Der DN kann nur gewinnen.
    Das Urteil des OLG Stuttgart hatte ich die ganze Zeit gesucht. Es nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 22.09.2015. Sehr schön:
    Zunächst deckt sich die Rechtsprechung des Senats mit dem Beschluss, soweit es um den Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB geht: Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber im Rahmen dieser Vorschrift Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Valuta (BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris, Rn. 7). Eine bereits erfolgte (Teil-) Tilgung ist insoweit als den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers mindernd zu berücksichtigen.

    Es wäre auch kaum zu begründen und plausibel zu machen, dass ein Darlehensnehmer, der das ihm ausgereichte Darlehen bereits in voller Höhe zurückgeführt hat, verpflichtet sein sollte, dem Darlehensgeber gleichwohl für die gesamte Zeit bis zum Widerruf den Vertrags- bzw. einen geringeren Marktzins auf die gesamte, ursprünglich ausgereichte Darlehensvaluta zu zahlen. Ein Verbraucher, dem das angesonnen würde, würde zu Recht einwenden, dass er die Valuta längst zurückgezahlt habe und daher keinerlei Grund erkennbar sei, dass er weiterhin Zins zahlen solle für einen tatsächlich gar nicht mehr bestehenden Gebrauchsvorteil.

    Es erscheint daher im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs allein richtig, dass die vom Darlehensnehmer erbrachten Tilgungsleistungen mindernd berücksichtigt werden und dass sich der Anspruch des Darlehensgebers aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB nur auf Verzinsung des jeweils noch nicht getilgten Teils des Darlehens erstreckt.
    Schön, dass sich das OLG S einmal für Verbraucher (und Banken) konkret und verständlich mit dem BGH-Beschluss auseinandergesetzt und verständlich gemacht hat, weshalb diese Sichtweise richtig sein muss (und die bisherige falsch, nach der der Verbaucher auf die gesamte Darlehenssumme - unabhängig von bisher erfolgten Teiltilgungen - Zinsen schuldete).

    Allerdings muss man auch die Aussagen des OLG S bzgl. eines Widerspruchs im BGH-Beschluss berücksichtigen:
    Will man diesen Widerspruch nicht dahin auflösen, dass der Verbraucher trotz bereits erfolgter (Teil-)Tilgung des Darlehens zu Wertersatz der Gebrauchsvorteile aus der gesamten Valuta verpflichtet ist - das erschiene nach dem oben a) Gesagten und insoweit mit dem Bundesgerichtshof kaum vertretbar - bleibt nur die Auflösung des Widerspruchs im Sinne der hiesigen Lösung, nach der die Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers konsistent sowohl im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers als auch im Rahmen des Wertersatzanspruchs des Darlehensgebers als mindernd berücksichtigt werden und nach der damit korrespondierend ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen nicht besteht.
    Hmm...


    EDIT: Der BGH hat den vom OLG Stuttgart kritisierten Punkt m.E. sehr deutlich einkassiert - siehe späteren Beitrag #12889.


    Weiß jemand mehr zum Stand des Verfahrens - Revision beim BGH (XI ZR 573/15): Fristen? Termine?

  3. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was wäre wenn eine Sparkasse\Bank nach Widerruf, nach Zahlung des errechneten Restsaldos und nach eingereichter Klage trotzdem von noch zu überweisenden Raten redet, Mahnungen schreibt und mit endgültiger Offenlegung der Lohnabtretung beim DN-Arbeitgeber droht?

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerade bzgl. Annahmeverzug gefunden...


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  5. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So sieht das der Dr. Rogoz. Meine Anwältin hat mir gerade verklickert, dass nur wenige Gerichte - ohne dass der DN einen konkreten Betrag X zusammen mit dem WR angeboten hat - vom Annahmeverzug seitens des DG ausgehen. Gleiches gilt für die Pflicht zur Abrechnung des Darlehens seitens des DGs.

    Glücklich in dem Zusammenhang, wer seine Klage bei der 6. Kammer am LG Nürnberg-Fürth einlegen darf.

  6. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Das Urteil ist inzwischen bei dejure verfügbar: LG Bonn, 04.03.2016 - 3 O 367/15.

    Es wurde nur die VFE erlassen, sonst unterlag der Kläger in allen Punkten. Und das wird bei test.de als "Erfolg" gefeiert.


    Vor allem aber verstehe ich die WIdersprüche im Urteil nicht - doch lest selbst (ggf. auch in Gänze, siehe Link oben):

    Wie ist eure Meinung zu dem Urteil, ist hier der Weg bis zum BGH sinnvoll. Nachfolgende Punkte sollten m.E. zur Fehlerhaftigkeit der WRB führen:



    * daran, dass über den Fristbeginn "zu dem Zeitpunkt“ des Erhaltes der Belehrung belehrt wurde, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, bei der Berechnung werde der Tag mit berechnet (BGH 27.04.1994 VIII ZR 223/93) sowie

    * daran, dass der Begriff ein Exemplar" dieser Widerrufsbelehrung gewählt wurde, was nach Auffassungen des Schrifttums nicht ausreichend klar werden lässt, ob die 30- oder 14-Tagesfrist ausgelöst wird; sowie

    * daran, dass die Bank die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ nicht auf-genommen hat und


    * daran, dass die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 Abs.1 BGB zwingend erforderlichen Zusätze fehlen., bzw. die gesetzlichen Vorschriften unvollständig angegeben sind, sowie

    * daran, dass die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ unklar und intransparent erscheint, da die Gefahr besteht, dass der Tag mitgezählt wird und vollkommen unklar ist, wie der Verbraucher von dem exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis erlangen soll.

    Hinzu tritt, dass der Begriff Widerruf mit Widerspruch verwechselt wird.

    Ein weiterer Fehler ist darin zu sehen, dass die besondere Verzugsbestimmung für die Kreditgeberseite von 30 Tagen nicht beachtet ist.

    Meine WRB erhält ausserdem die Überschrift "Widerrufsrecht" anstatt "Widerrufsbelehrung".

    Vielen Dank.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    So sieht das der Dr. Rogoz. Meine Anwältin hat mir gerade verklickert, dass nur wenige Gerichte - ohne dass der DN einen konkreten Betrag X zusammen mit dem WR angeboten hat - vom Annahmeverzug seitens des DG ausgehen. Gleiches gilt für die Pflicht zur Abrechnung des Darlehens seitens des DGs.

    Glücklich in dem Zusammenhang, wer seine Klage bei der 6. Kammer am LG Nürnberg-Fürth einlegen darf.
    RiLG Dr. Rogoz ist leider nicht mehr an der 6.Zivilkammer...

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    So sieht das der Dr. Rogoz. Meine Anwältin hat mir gerade verklickert, dass nur wenige Gerichte - ohne dass der DN einen konkreten Betrag X zusammen mit dem WR angeboten hat - vom Annahmeverzug seitens des DG ausgehen. Gleiches gilt für die Pflicht zur Abrechnung des Darlehens seitens des DGs.

    Glücklich in dem Zusammenhang, wer seine Klage bei der 6. Kammer am LG Nürnberg-Fürth einlegen darf.
    Auch mein RA sieht einige Punkte (u.a. auch den Annahmeverzug) nicht so eindeutig - weil es eben diesbzgl. sehr unterschiedliche Entscheidungen gebe und (nach meiner Kenntnis) sich der BGH bzgl. Annahmeverzug nicht geäußert hat. Kann sein, dass ich mich bzgl. BGH irre und es da doch etwas Brauchbares gibt. Falls jemand etwas findet, bitte dazu melden.

    Außerdem (tut mir leid, dass ich das nochmals "aufwärme") hat mein RA in Bezug auf den "tatsächlich jeweils überlassenen Teil" (BGH, 22.09.2015) auch Bedenken, die in etwa so lauten wie beim OLG Stuttgart, welches ich gerade erwähnte. Ok, jetzt werden wieder einige sagen, was der BGH entschieden hat, ist "in Stein gemeißelt" und jegliche Diskussion/Interpretation dazu erübrige sich, aber es kommt halt darauf an, ob man mit/ohne RSV unterwegs ist und es überhaupt bis zum BGH schafft (ohne RSV sehr riskant, bei zu niedriger Beschwer und nicht zugelassener Revision selbst mit RSV nahe unmöglich - von der Verfassungsbeschwerde einmal abgesehen, aber wer will das schon?). Tja, also nochmal meine Bitte um Nachsicht bzgl. meiner hier (erneut) vorgetragenen Zurückhaltung. Grund dafür ist auch: Wenn es doch noch brauchbare Argumente/Entscheidungen/Gesetze gibt bzgl. Annahmeverzug (ich meine jetzt nicht nur die uns bekannten BGB §§), dann wären entsprechende Hinweise hier sehr nützlich für uns alle.

    Schließlich weise ich gerne auch nochmal darauf hin, dass wir uns auch mit den Nutzungen der Bank weiterhin beschäftigen sollten (von wegen "nur" 5% üBZ).


    PS: Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015 und der teilweisen Kritik daran seitens des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.2015 - 6 U 140/14). Das OLG Brandenburg (Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15) hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt:
    1.
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15 – Rdnr. 7) lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen – wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:

    Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – Rdnr. 29). Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

    Es gibt in der Literatur abweichende Stimmen, die sich dafür aussprechen, dass der Darlehensnehmer zwar die Zinsanteile, nicht aber die Tilgungsanteile (verzinst) zurückfordern kann, andererseits der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers von vornherein auf den um die Tilgungsleistungen reduzierten Darlehensbetrag beschränkt ist (so etwa Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690 ff., Müller/Fuchs WM 2015, 1094, 1095 f; Piepenbrock/Rodi WM 2015, 1085, 1086 f.; Hölldampf/Suchowerskyj WM 2015, 999, 1001 ff.; vgl. auch die - nach dem o.g. Beschluss ergangene - Entscheidung des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14 – Rdnr. 60 f.). Die Kritiker begründen ihre Auffassung unter anderem mit dem im Falle des bei Widerruf bereits vollständig abgewickelten Annuitätendarlehens erzielten rechnerischen Ergebnis. Die darlehensgewährende Bank erhält in einem solchen Fall nämlich – folgt man der Sichtweise des BGH – die volle Darlehensvaluta in ursprünglich gewährter Höhe zurück, kann Nutzungsersatz aber nur für die jeweils offene Darlehensvaluta, hierauf also ab dem Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung überhaupt keinen Wertersatz mehr verlangen. Der Darlehensnehmer kann hingegen seine Zins- und Tilgungsleistungen zurückverlangen, erhält also bei vollständiger Rückführung des Darlehens alle von ihm vertragsgemäß geleisteten Zahlungen zurück. Auf diese vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen hat die Bank zudem Nutzungswertersatz zu leisten mit der Folge, dass die Ansprüche des Darlehensnehmers stets höher als diejenigen der kreditgebenden Bank sein dürften.

    Diesen Erwägungen, die nicht völlig von der Hand zu weisen sein mögen, hat der BGH indes – ohne Begründung – eine klare Absage erteilt. Unter Zugrundelegung der o.g. BGH-Entscheidung ergibt sich folgende Berechnung.
    Danach folgt die Berechnung der RAW, welche wir gerne im RAW-Thread (auch in Bezug auf dieses Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15) weiter diskutieren können.

  9. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Okerke, ich dachte, dass du die den Vertrag im Fernabsatz geschlossen, aber eine Präsenzbelehrung bekommen hast (ohne den Zusatz "und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV))? In dem Fall müsstest du vor dem LG gewinnen...

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Zitat Zitat von LGSaar
    Zitat Zitat von eugh

    Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
    Landgericht Heilbronn, 14.08.2014
    Aktenzeichen: 6 O 134/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015
    Aktenzeichen: 6 U 140/14
    Klägervertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Restschuld und eine Nutzungsentschädigung auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Oberlandesgericht Stuttgart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsächlich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen. Sowohl die Kreissparkasse als auch die Kläger haben Revision eingelegt. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 573/15.
    [neu 04.03.2016]
    Die Berechnungsmethode von Stuttgart hat der BGH bereits mit dem neuen Beschluss verworfen. Der DN kann nur gewinnen.
    Das Urteil des OLG Stuttgart hatte ich die ganze Zeit gesucht. Es nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 22.09.2015. Sehr schön:
    Zunächst deckt sich die Rechtsprechung des Senats mit dem Beschluss, soweit es um den Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB geht: Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber im Rahmen dieser Vorschrift Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Valuta (BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris, Rn. 7). Eine bereits erfolgte (Teil-) Tilgung ist insoweit als den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers mindernd zu berücksichtigen.

    Es wäre auch kaum zu begründen und plausibel zu machen, dass ein Darlehensnehmer, der das ihm ausgereichte Darlehen bereits in voller Höhe zurückgeführt hat, verpflichtet sein sollte, dem Darlehensgeber gleichwohl für die gesamte Zeit bis zum Widerruf den Vertrags- bzw. einen geringeren Marktzins auf die gesamte, ursprünglich ausgereichte Darlehensvaluta zu zahlen. Ein Verbraucher, dem das angesonnen würde, würde zu Recht einwenden, dass er die Valuta längst zurückgezahlt habe und daher keinerlei Grund erkennbar sei, dass er weiterhin Zins zahlen solle für einen tatsächlich gar nicht mehr bestehenden Gebrauchsvorteil.

    Es erscheint daher im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs allein richtig, dass die vom Darlehensnehmer erbrachten Tilgungsleistungen mindernd berücksichtigt werden und dass sich der Anspruch des Darlehensgebers aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB nur auf Verzinsung des jeweils noch nicht getilgten Teils des Darlehens erstreckt.
    Schön, dass sich das OLG S einmal für Verbraucher (und Banken) konkret und verständlich mit dem BGH-Beschluss auseinandergesetzt und verständlich gemacht hat, weshalb diese Sichtweise richtig sein muss (und die bisherige falsch, nach der der Verbaucher auf die gesamte Darlehenssumme - unabhängig von bisher erfolgten Teiltilgungen - Zinsen schuldete).

    Allerdings muss man auch die Aussagen des OLG S bzgl. eines Widerspruchs im BGH-Beschluss berücksichtigen:
    Will man diesen Widerspruch nicht dahin auflösen, dass der Verbraucher trotz bereits erfolgter (Teil-)Tilgung des Darlehens zu Wertersatz der Gebrauchsvorteile aus der gesamten Valuta verpflichtet ist - das erschiene nach dem oben a) Gesagten und insoweit mit dem Bundesgerichtshof kaum vertretbar - bleibt nur die Auflösung des Widerspruchs im Sinne der hiesigen Lösung, nach der die Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers konsistent sowohl im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers als auch im Rahmen des Wertersatzanspruchs des Darlehensgebers als mindernd berücksichtigt werden und nach der damit korrespondierend ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen nicht besteht.
    Hmm...

    Weiß jemand mehr zum Stand des Verfahrens - Revision beim BGH (XI ZR 573/15): Fristen? Termine?

    Zitat Zitat von eugh
    Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015 und der teilweisen Kritik daran seitens des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.2015 - 6 U 140/14). Das OLG Brandenburg (Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15) hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt:
    1.
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15 – Rdnr. 7) lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen – wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:

    Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – Rdnr. 29). Soweit der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

    Es gibt in der Literatur abweichende Stimmen, die sich dafür aussprechen, dass der Darlehensnehmer zwar die Zinsanteile, nicht aber die Tilgungsanteile (verzinst) zurückfordern kann, andererseits der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers von vornherein auf den um die Tilgungsleistungen reduzierten Darlehensbetrag beschränkt ist (so etwa Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690 ff., Müller/Fuchs WM 2015, 1094, 1095 f; Piepenbrock/Rodi WM 2015, 1085, 1086 f.; Hölldampf/Suchowerskyj WM 2015, 999, 1001 ff.; vgl. auch die - nach dem o.g. Beschluss ergangene - Entscheidung des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14 – Rdnr. 60 f.). Die Kritiker begründen ihre Auffassung unter anderem mit dem im Falle des bei Widerruf bereits vollständig abgewickelten Annuitätendarlehens erzielten rechnerischen Ergebnis. Die darlehensgewährende Bank erhält in einem solchen Fall nämlich – folgt man der Sichtweise des BGH – die volle Darlehensvaluta in ursprünglich gewährter Höhe zurück, kann Nutzungsersatz aber nur für die jeweils offene Darlehensvaluta, hierauf also ab dem Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung überhaupt keinen Wertersatz mehr verlangen. Der Darlehensnehmer kann hingegen seine Zins- und Tilgungsleistungen zurückverlangen, erhält also bei vollständiger Rückführung des Darlehens alle von ihm vertragsgemäß geleisteten Zahlungen zurück. Auf diese vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen hat die Bank zudem Nutzungswertersatz zu leisten mit der Folge, dass die Ansprüche des Darlehensnehmers stets höher als diejenigen der kreditgebenden Bank sein dürften.

    Diesen Erwägungen, die nicht völlig von der Hand zu weisen sein mögen, hat der BGH indes – ohne Begründung – eine klare Absage erteilt. Unter Zugrundelegung der o.g. BGH-Entscheidung ergibt sich folgende Berechnung.
    Danach folgt die Berechnung der RAW, welche wir gerne im RAW-Thread (auch in Bezug auf dieses Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15) weiter diskutieren können.
    Nunja, jetzt denke ich aber, dass der BGH mit seinem Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) eigentlich alles gesagt hat:
    (2) Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für überlassene Zins- und Tilgungsleistungen ist bei der Schätzung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Acht zu lassen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist allerdings kein Argument gegen die konsequente Anwendung der §§ 346 ff. BGB:

    Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).

    Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen" (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

    Dass der Verbraucher damit - jedenfalls in Teilen - so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es. Eine Korrektur liefe der Sache nach darauf hinaus, entweder den Verweis des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auf die §§ 346 ff. BGB teleologisch zu reduzieren oder den in § 357a BGB geregelten Ausschluss des Nutzungsersatzes entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB im Wege der Analogie auf vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge zu erstrecken (in diese Richtung Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 153). Beides ist dem Senat verwehrt. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt wie die Analogie eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (zur teleologischen Reduktion BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 mwN, zur Analogie BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14). Daran fehlt es.

    Schon bei Schaffung des über § 7 Abs. 3 VerbrKrG für Verbraucherkreditverträge maßgeblichen § 3 HWiG sah der Gesetzgeber ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, S. 14). Lediglich § 347 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sollte keine Geltung beanspruchen (aaO; nur darauf bezieht sich BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 208 f.). Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336) erkannt, der Darlehensgeber habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten und die dem Darlehensgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.

    Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber im Jahr 2000 mit der Verweisung auf das Rücktrittsrecht in § 361a Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung fortschreiben (BT-Drucks. 14/2658, S. 47). Er hat weder im Jahr 2000 noch in den Folgejahren inhaltlich etwas geändert (aA Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691). Mittels der Verweisung auf das Rücktrittsrecht hat er eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt, dass bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, nach denen der Kündigung gegenüber dem Rücktritt der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1968 - VIII ZR 120/66, BGHZ 50, 312, 315 und vom 19. Februar 2002 - X ZR 166/99, WM 2002, 1234, 1236; MünchKommBGB/ Gaier, 7. Aufl., § 314 Rn. 3; vgl. auch § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ebenfalls bestimmt hat er, dass die Rückabwicklung bei längerer Vertragsdauer zu erheblichen Durchführungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten führen kann. Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz (BT-Drucks. 17/12637, S. 65) für die Zukunft beseitigt (aA Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 mit Fn. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen Rechts auf die Zukunft zu beschränken, kann der Senat nicht revidieren.
    Ich verstehe das so, dass selbst wenn es "unfair" gegenüber dem DG erscheint, letzten Endes die Gesetze nun eben so wie hier vom BGH beschrieben gelten. Klare Absage an das vorgenannte Urteil des OLG Stuttgart vom 24.11.2015 (6 U 140/14) sowie Hölldampf/Suchowerskyj u.ä. Stimmen.

    Kann es da immer noch Zweifel an der Berechnungsmethode des BGH gemäß seines Beschlusses vom 22.09.2015 geben? Eher nicht. Wie seht Ihr das?

  11. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Okerke, ich dachte, dass du die den Vertrag im Fernabsatz geschlossen, aber eine Präsenzbelehrung bekommen hast (ohne den Zusatz "und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV))? In dem Fall müsstest du vor dem LG gewinnen...
    den Zusatz habe ich schon, aber hier fehlt es ja schon an der vollständigen Zitierung des §312.

    Wie ist deine Einschätzung bei den anderen Punkten?

  12. Avatar von BankkontaktAG
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ACHTUNG: Die Landesbank Baden-Württemberg verklagt derzeit zahlreiche anwaltlich vertretene Kreditnehmer, die ihren Vertrag widerrufen haben an ihrem Wohnsitz.
    Dadurch entgeht die Bank einer Klage an Ihrem Sitz in Stuttgart, wo sie nahezu alle Prozesse verloren hat.

    Ein "Vorsorge"-Widerruf vor dem 21.06.2016 wird jetzt zu einem riskanten Unterfangen; insbesondere auch für den Anwalt, falls er nicht umfassend über dieses Risiko aufgeklärt haben sollte.

    Wir erarbeiten gerade einen Vertrag, wie wir diesen verklagten Bankkunden helfen können.
    Derzeit sind folgende Eckdaten in der Diskussion:
    Bankkontakt ist bereit, verklagten Bankkunden die Hälfte des Prozesskostenrisikos abzunehmen.
    Das heißt Bankkontakt wird sich mit 50% an den Prozesskosten (Gerichtskosten, fremde Anwaltskosten, eigene Anwaltskosten) beteiligen.
    Voraussetzungen:

    1. Die Widerrufsbelehrung darf aus Sicht der Anwälte von Bankkontakt den rechtlichen Anforderungen nicht genügen
      (d.h. der Bankkontaktanwalt entscheidet, ob der Widerruf nach seiner Meinung Aussicht auf Erfolg hat)
    2. Der Prozess wird durch diesen Rechtsanwalt geführt
    3. Kosten für den zuerst beauftragten Rechtsanwalt übernehmen wir nicht

    Honorar:
    Bankkontakt erhält 30% (= ein Viertel plus MwSt) des Erfolgs im Falle des Obsiegens (sonst ein Drittel plus MwSt = 40%)
    Der Erfolg ist die Summe aus „ersparter Vorfälligkeitsentschädigung“ sowie aller sonstigen Erträge des
    Auftraggebers aus der Rückabwicklung oder Umschuldung.

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  13. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Orerke, ich persönlich halte die Belehrung für klar fehlerhaft; das sehen die Instanzgerichte aber leider überwiegend anders.

  14. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Orerke, ich persönlich halte die Belehrung für klar fehlerhaft; das sehen die Instanzgerichte aber leider überwiegend anders.
    die Befürchtung habe ich leider auch.

  15. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    RiLG Dr. Rogoz ist leider nicht mehr an der 6.Zivilkammer...


    ... und Dr. Regenfus ist nicht mehr in der ZK 10...:

    Richter am Landgericht Dr. Regenfus wurde zum 1. April 2016 für die Dauer eines
    Jahres zum Akademischen Oberrat bestellt. Er gilt in dieser Zeit als beurlaubt, Art. 22 Abs. 5 Satz 4 BayHSchPG.


    (Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 2016)

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hurra, ein weiteres, rechtskräftiges Urteil gegen die DKB (Quelle: test.de):

    DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 10./13.06.2008
    Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2015
    Aktenzeichen: 38 O 166/15
    Klägervertreter: KQP Krämer Quel & Partner, Hamm
    Besonderheit: Die DKB hatte, nachdem der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt worden war, vom Kreditnehmer die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 24 000 Euro gefordert und die Zwangsvollstreckung angekündigt. Dagegen reichten Krämer Quel & Partner Abwehrklage ein. Das Landgericht hat den Widerruf als wirksam erachtet, da in der Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ fehlte, sodass von einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung auszugehen sei. Dadurch entfiel die Schutzwirkung der BGB-InfoV, nach der die Widerrufsbelehrung bei Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster als korrekt gegolten hätte. Die DKB – so das Landgericht weiter – könne sich auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da es am so genannten Umstandsmoment fehle. Die DKB habe „die Situation selbst herbeigeführt, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte […].“ Die Zwangsvollstreckung wurde daher durch das Urteil des Landgericht Berlin eingestellt. Die DKB hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt, so dass es rechtskräftig ist.
    [neu 15.04.2016]


    Ebenfalls von heute (aaO):

    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 09./15.06.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.06.2015
    Aktenzeichen: 14 O 478/14 (nicht rechtskräftig)
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.04.2016
    Aktenzeichen: 6 U 115/15
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart meinen unisono: Dass die Widerrufsfrist „...nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags...“ beginnt, reicht nicht aus, um Kreditnehmer zutreffend zu informieren. Nach § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist nämlich am Tag nach dem Vertragsschluss. Genauer: Der Tag des Vertragsschlusses selbst ist nicht mitzurechnen. Bei Fristen, die an einem bestimmten Tag zu laufen beginnen, ist das anders. Da zählt der Anfangstag nach § 187 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit und endet die Frist dementsprechend früher. Auf die Schutzwirkung bei Verwendung des gesetzlichen Musters kann sich die Landesbank nach Ansicht der Stuttgarter Richter auch nicht berufen. Dort hieß es seinerzeit nämlich „...nicht vor Vertragsschluss...“ und bestehe nicht die Gefahr, das Kunden den Tag des Vertragsschlusses bei der Ermittlung der Widerrufsfrist mitzählen und die Frist bereits einen Tag vor ihrem Ablauf für verstrichen halten. Der Widerruf sei auch trotz der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Rückabwicklung des Kredits war in dem Verfahren kein Thema. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Landesbank kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben. Das Landgerichtsurteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig.
    [neu 15.04.2016 Berufungsurteil]

  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Nunja, jetzt denke ich aber, dass der BGH mit seinem Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) eigentlich alles gesagt hat:Ich verstehe das so, dass selbst wenn es "unfair" gegenüber dem DG erscheint, letzten Endes die Gesetze nun eben so wie hier vom BGH beschrieben gelten. Klare Absage an das vorgenannte Urteil des OLG Stuttgart vom 24.11.2015 (6 U 140/14) sowie Hölldampf/Suchowerskyj u.ä. Stimmen.

    Kann es da immer noch Zweifel an der Berechnungsmethode des BGH gemäß seines Beschlusses vom 22.09.2015 geben? Eher nicht. Wie seht Ihr das?
    Nein. Kann es nicht.

    Wir sollten auf die 5% über Basiszinssatz und auf den Annahmeverzug den Schwerpunkt unserer Bemühungen legen. Das sind zwei Sachen die wir hier publizieren sollten.

    Die Berechnungsmethode ist erledigt. Ich gehe davon aus, dass das OLG Stuttgart sich dem auch anschließen wird.
    OLG Stuttgart hat wenigstens mit Verstand und Logik geurteilt, was bei OLG Brandenburg man nicht behaupten kann.

    Die Entscheidungen des OLG Brandenburg sind unlogisch unverständlich, nicht gesetzeskonform und gegen der Rechtsprechung des BGH.

    Ihr merkt ich fange an mich aufzuregen. Deshalb höre ich jetzt lieber auf.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    + periodische Abrechnung nach Servais; aus objektiven Gründen...


    Wie will man sonst begründen, dass jemand, der ein Darlehen mit einem festen Zins und eines mit variablen Zins, am besten noch gleichzeitig, abgeschlossen und widerrufen hat,
    bei der Rückabwicklung für 100Euro für das festverzinsliche Darlehen einen höheren Gebrauchswert zahlen soll als für 100Euro für das variabel verzinste Darlehen.

    100Euro von dem festverzinslichen Darlehen sind genauso viel wert wie 100Euro von dem anderen variabel verzinsten Darlehen

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von BankkontaktAG
    ACHTUNG: Die Landesbank Baden-Württemberg verklagt derzeit zahlreiche anwaltlich vertretene Kreditnehmer, die ihren Vertrag widerrufen haben an ihrem Wohnsitz.
    Dadurch entgeht die Bank einer Klage an Ihrem Sitz in Stuttgart, wo sie nahezu alle Prozesse verloren hat.

    Ein "Vorsorge"-Widerruf vor dem 21.06.2016 wird jetzt zu einem riskanten Unterfangen; insbesondere auch für den Anwalt, falls er nicht umfassend über dieses Risiko aufgeklärt haben sollte.

    Wir erarbeiten gerade einen Vertrag, wie wir diesen verklagten Bankkunden helfen können.
    Derzeit sind folgende Eckdaten in der Diskussion:
    Bankkontakt ist bereit, verklagten Bankkunden die Hälfte des Prozesskostenrisikos abzunehmen.
    Das heißt Bankkontakt wird sich mit 50% an den Prozesskosten (Gerichtskosten, fremde Anwaltskosten, eigene Anwaltskosten) beteiligen.
    Voraussetzungen:

    1. Die Widerrufsbelehrung darf aus Sicht der Anwälte von Bankkontakt den rechtlichen Anforderungen nicht genügen
      (d.h. der Bankkontaktanwalt entscheidet, ob der Widerruf nach seiner Meinung Aussicht auf Erfolg hat)
    2. Der Prozess wird durch diesen Rechtsanwalt geführt
    3. Kosten für den zuerst beauftragten Rechtsanwalt übernehmen wir nicht

    Honorar:
    Bankkontakt erhält 30% (= ein Viertel plus MwSt) des Erfolgs im Falle des Obsiegens (sonst ein Drittel plus MwSt = 40%)
    Der Erfolg ist die Summe aus „ersparter Vorfälligkeitsentschädigung“ sowie aller sonstigen Erträge des
    Auftraggebers aus der Rückabwicklung oder Umschuldung.

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    Das ist mir etwas zu reißerisch und wohl so auch nicht ganz richtig. Es gibt vereinzelte Klagen dieser Art. Bekannt sind soweit ich weiß kaum 10 Stück (da habe ich aber sicher nicht den vollständigen Überblick. Gemessen an der Zahl der Widerrufe ist das vermutlich im Promillebereich. Aber in Tat muss man die Mandanten auf dieses Risiko hinweisen, womit die Banken dann aber auch schon ihr Ziel erreicht haben, denn über die theoretisch hier entstehenden Kosten belehrt, wird nahezu jeder Mandant es lassen, überhaupt zu widerrufen (bei einem theoretischen Kostenrisiko von 10.000 und mehr pro Instanz). Man kann der LBBW insoweit zu diesem Vorgehen (professionell gesehen) nur gratulieren, das dürfte die gewünschte Wirkung haben.

    Zumal man auch sagen muss, dass, soweit das passiert und der Mandant insoweit nicht belehrt war, man als Anwalt wohl kaum noch eine Vergütung für das Verfahren nehmen würde und dann liegt man schon fast beim Angebot der Bankkontakt (ohne Erfolgsbeteilgung)

  20. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier noch zum Wochenende, ein recht unerfreuliches und leider schon rechtskräftiges Urteil des OLG Düsseldorf zur Sparda-Bank-Belehrung:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20160129.html

    Nach Rn. 74 dürfte die Belehrung aber zumindest bei Fernabsatzgeschäft falsch sein...

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    illusive, du meinst außerhalb des Präsenzgeschäfts (das muss ja kein Fernabsatzgeschäft sein). In Düsseldorf kommt das ja nicht überraschend. Überraschend und ignorant ist allerdings, dass man die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart nicht kennt oder ignoriert und mal wieder die Revision nicht zuließ. Zudem widerspricht es nunmal der BGH Rspr, dass Kausalitätserwägungen (konkrete Fehlvorstellung) keine Rolle spielen. DAs hatte doch der 23. Senat in Frankfurt gerade nochmal betont, 23 U 135/15

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