Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.630,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 15.12.2015, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Kläger beantragen,
- festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 50.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
- festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können,
- festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 130.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
- festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 5. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 5. genannte Darlehen zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 5. genannten Darlehens haben abschließen können,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.714,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Da die Beklagte die Situation zudem selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.) und überdies in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung dennoch auf eine nachträgliche Richtigstellung etwa durch eine Nachbelehrung verzichtet hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, durfte sich die Beklagte bei objektiver Bewertung nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, zwar nicht in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen (vgl. in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2015, Az. 13 U 123/14). Dennoch erscheint eine Nachbelehrung etwa im vorliegenden, konkreten Einzelfall, in dem sich die Beklagte angesichts des Zustandekommens der vorzeitigen Vertragsaufhebungsvereinbarung zwangsläufig mit der Darlehensakte auseinandersetzte, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Es bestehen letztlich auch keine für die Kläger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Rn. 36, juris m.w.N.). Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat.
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Damit muss die Beklagte die für die vorzeitige Aufhebung des Kfw-Darlehensvertrages vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR zurückzahlen.
f. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht.
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für die grundbuchlichen Erklärungen gezahlten 83,30 EUR besteht nicht. Die Zahlung dieses Betrages, den die Beklagte als Aufwendungsersatzanspruch sowie gemäß Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages (Kosten für die Grundpfandrechtsbestellung, Bl. ## d. A.) beanspruchen konnte, erfolgte insofern nicht auf das Darlehen, sondern im Hinblick auf die – vorliegend nicht widerrufene – schuldrechtliche Sicherungsabrede und bleibt daher im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses außer Betracht.
3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich das Wohnungsbaudarlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Pflicht der Kläger zur Erbringung der Tilgungszahlungen entfallen ist, Nutzungsersatz seitens der Beklagten geschuldet bzw. ein etwaiger Zinsschaden zu ersetzen ist.
a. Die Anträge zu 1) und zu 5) sind unbegründet.
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