Kurze Frage Superas, bezüglich dieser Aufrechnungsklausel-Geschichte bei Deinem Beitrag #12752
...mit Bezug auf den §309 nr. 3 BGB versteh ich nicht:
In den Klauseln (z.B. in den von mir geposteten in Beitrag #12825 )heisst es ja, es können nur Forderungen aufgerechnet werden, solange sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden
§309 3. BGB sagt „in AGB unwirksam:…. 3. eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen.“
Das ist doch das Gleiche wie in der Klausel: „unbestritten“ oder „rechtskräftig festgestellt“?
Wie kommst Du darauf, dass der §309 Nr.3 BGB die Klausel aufhebt bzw. unwirksam werden lässt?
Für mich stellen sich dann eben drei grundsätzliche Fragen:
- ist die Klausel aus dem DV bzw. AGB´s überhaupt noch wirksam, wenn der DV durch WR beendet wurde? Die (zurückgeforderten) Leistungen samt NE werden ja aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem DV nach §346 BGB begründet…
- wenn die Klausel unwirksam ist, fällt eine Aufrechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des WR zurück?
- wenn die Klausel gg. Punkt 1 doch wirksam wäre… würde das bedeuten, dass man halt erst die Forderungen vs. DG rechtskräftig feststellen lassen muss. Somit dürfte dann auch eine Aufrechnung erst zu diesem Zeitpunkt der rechtskräftigwerdenden Feststellung möglich sein und auch nur auf diesen Zeitpunkt zurückfallen, da ja erst dann die Forderungen sich gegenseitig gegenüber standen…