Ich bin nicht so richtig im Thema, weil ich diese Anträge nicht für erforderlich halte. Aber grundsätzlich scheinen entsprechende Anträge nicht überall abgewiesen zu werden. Ob das LG Kleve dem KG Berlin widerspricht, kann ich gar nicht sagen. Das KG sagt ja, dass man Urkunden Zug-um-Zug herausverlangen kann. Beim LG Kleve ging es um die Löschung an sich. Ich habe aber gerade einen Beschluss BGH XI ZR 200/15 vom 19.01.2016 gelesen. Dort heißt es:
"Die Verletzung des Art.
103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß §
357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. §
346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 -
XI ZR 17/06,
BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach §
348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 -
XI ZR 33/08,
BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 -
XI ZR 116/15,
NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat."
Das hört sich für mich so an, als würde das LG falsch liegen. Es kann aber auch sein, dass im Einzelfall die Sicherungszweckerklärung so formuliert ist, dass die Sache anders liegt...