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f ) Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht von
Verbraucherverträgen
Die Änderungen wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen. Die Koalitionsfraktionen
begründeten die letztlich beschlossene Empfehlung
wie folgt:
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember
2001 in der Rechtssache Heininger ./. Hypo Vereinsbank
macht eine Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen erforderlich. Es ist nach diesem
Urteil nicht möglich, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen,
die zugleich Haustürgeschäfte
darstellen, auszuschließen. Außerdem darf für ein solches
Widerrufsrecht keine Erlöschensfrist vorgesehen werden,
wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden
ist. Schließlich ist es nicht zulässig, den erfolgten Widerruf
für unzulässig zu erklären, wenn der Verbraucher seine
Rückzahlungspflicht nicht in zwei Wochen von seiner Widerrufserklärung
an zurückzahlt.
Die erforderlichen Änderungen lassen sich aber nicht auf
Haustürgeschäfte begrenzen, weil dies gegenüber den anderen
Verbrauchern nicht zu begründen ist. Diese Schwierigkeit
lässt sich aber durch Zulassung vertraglicher Vereinbarungen
und durch Ausnutzung einer schon vorhandenen
Verordnungsermächtigung bewältigen. Im Einzelnen ist folgendes
vorgesehen:
– Durch eine schärfere Formulierung des § 312a und einen
neuen § 312d Abs. 5 BGB soll verhindert werden, dass
es zu einer (ungewollten) Doppelung von Widerrufs
bzw. Rückgaberechten kommt.
– In § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB soll bestimmt werden, dass
ein Darlehen, das nach dem Widerruf mit Zinsen zurückzuzahlen
ist, zwar grundsätzlich zum Vertragszins zu
verzinsen ist, der Verbraucher aber einen niedrigeren
Zins nachweisen kann.
– Das Widerrufsrecht soll nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB
nicht mehr erlöschen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß
belehrt worden ist. Dazu soll aber die Ermächtigung
in Artikel 245 EGBGB genutzt und eine
Verordnung erlassen werden, die ein Belehrungsmuster
festlegt. Im Fernunterrichtsschutzgesetz musste § 17, der
Haustürgeschäfte dort generell verbietet, angepasst werden.
– Die Sondervorschriften für Immobiliardarlehensverträgen
sollen teilweise aufgehoben werden: Aufgehoben
werden soll der Ausschluss des Widerrufsrechts; den
Kreditinstituten soll aber durch § 506 Abs. 3, 4 BGB die
Möglichkeit eröffnet werden, einen solchen Ausschluss
außer bei Haustürgeschäften vertraglich zu vereinbaren.
Die übrigen Sondervorschriften sollen aber erhalten bleiben,
was einige Folgeänderungen erforderlich macht
(§§ 492, 494, 497, 498 BGB). In die Vorschrift über verbundene
Geschäfte (§ 358 Abs. 3 BGB) soll eine Sonderregelung
aufgenommen werden, die sicherstellt, dass
ein Verbund bei Immobiliardarlehensverträge nur angenommen
werden kann, wenn er in der Sache berechtigt
ist.
– § 495 Abs. 2 über den Fortfall des Widerrufs bei verspäteter
Rückzahlung muss aufgehoben werden. Er wird
durch eine etwas eingeschränkte Zulassung vertraglicher
Vereinbarungen ersetzt (§ 506 Abs. 2, 4 BGB).
Die Fraktion der CDU/CSU hielt es für erforderlich, die
Thematik eingehender zu prüfen, und war der Meinung, sie
brauche jetzt nicht aufgegriffen zu werden. Jedenfalls müsse
aber die Regelung über verbundene Geschäfte anders gefasst
werden. Die Fraktion der FDP teilte die Einschätzung
zur Zeitplanung. In der Sache war sie der Meinung, einer
Regelung über verbundene Geschäfte bedürfe es nicht.