ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@eugh: danke für den Hinweis der Veröffentlichung von XI ZR 101/15. Das Wichtigste in der Zusammenfassung, Zitat Rn. 21:
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
ja in dern tat ist das das einzig positive an dem ansonsten sehr enttäuschenden urteil.
"Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vor-liegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf ei-ner nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Wider-rufsinformation (2.)."
gerade die sparkassen hatten sich zumindest ein obiter dictum erhofft im hinblick auf den falsche pflichtangabe "Aufsichtsbeörde".
wenigstens dazu enthält das bgh urteil dann eine klare aussage, die es den sparkassen unmöglich machen dürfte, sich insoweit auf das urteil des bgh zu berufen.
Also wenn ich mir den Hinweisbeschluss so durchlese wird mir ganz schlecht. Wenn die damit durchkommen dreht die DiBa ja zu neuen Höhenflüge auf. Wir haben auch die WRB aus 2009, Neubau und damit keine RSV Deckung. Die Passage mit "... beginnt mit Eingang des Schreibens bei der DiBa..." war ja auch unser Grund zum Widerruf mit der Rechtsprechung des BGH in der Hinterhand (Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07 - Rn 14). Da wir die Herausgabe der GS nicht mit in die Klage einbeziehen wollen, würden wir ja auch in FF landen. Aber mit dem Hinweisbeschluss - den würde uns die DiBa ja direkt vor die Nase halten. Da wird ja das Risiko die Klage zu verlieren und auf den Kosten sitzen zu bleiben extrem hoch. Also damit haben sie uns definitiv eingeschüchtert.
Kann sich das OLG / LG über den BGH Beschluss einfach hinwegsetzen?
Bekommt die Gegnerseite eigentlich auch den Hinweisbeschluss?
Oh man... Ich bin deprimiert. ☹️
Dieser Hinweisbeschluss ignoriert sowohl abweichende Rechtsprechung anderer OLG sowie die eindeutigen Ausführungen des zitierten BGH Urteils. Dies wurde in anderen Beiträgen ja bereits mehrfach dargestellt. Zudem ist die Argumentation zum Thema "Widerruf nach Auflösungsvertrag nicht mehr möglich" und insbesondere zum Thema "Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot aufgrund möglicher Schätzungen der üblichen Postlaufzeit von 1-2 Tagen" aus meiner Sicht doch sehr holprig. Die Ausführungen mögen sich für juristische Laien durchaus nachvollziehbar und zugleich beeindruckend anhören, bei näherer Analyse der verschiedenen Ausführungen sollte sich bei mit der Thematik befassten Juristen jedoch auch zeitnah eine gewisse Entspannung einstellen. Der BGH wäre sicherlich nicht unglücklich darüber, wenn er sich zu einem auf diese Argumentation gestützten OLG-Urteil einmal äußern dürfte .
bzgl. des Hinweisbeschlusses.... nun ja, das Geeicht will halt kein Urteil schreiben. Das heisst doch erst mal, "vergleicht Euch gefälligst". Man will dem Kläger ein gewisses Risiko in Aussicht stellen...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht dann tatsächlich mit der Schätzung für den Postweg urteilt und begründet...die machen sich doch lächerlich... das hat nie Bestand in einer Berufung oder Revision...
Da wird halt Rechtspolitik gemacht und kein Recht gesprochen....was nicht passt, wird passend gemacht.
Hatten wir hier ja am LG N-Fü an der 10.Zivilkammer durch Dr.Regenfus ebenso. Der ist seit 01.04. beurlaubt...
Ärgerlicherweise hätte der BGH am 5.4.16, also nur 1 Tag nach o.g. Beschluss des OLG Frankfurt, auch in Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag zu urteilen gehabt. Bekanntermaßen wurde ja leider die Revision zurückgenommen, so dass das Urteil des OLG Stuttgart (6 U 21/15) rechtskräftig wurde. Aber das wird jetzt wohl auch nicht mehr viel helfen. OLG gegen OLG. Münze werfen.
Daher wäre es gut, wenn der BGH trotz Rücknahmen von Revisionen Entscheidungen treffen dürfte, wenn es in der Sache konträre Entscheidungen auf OLG-Ebene gibt. Aber das gibt die Gesetzgebung bei uns leider nicht her.
Daher wäre es gut, wenn der BGH trotz Rücknahmen von Revisionen Entscheidungen treffen dürfte, wenn es in der Sache konträre Entscheidungen auf OLG-Ebene gibt. Aber das gibt die Gesetzgebung bei uns leider nicht her.
Dann muss man selber zum BGH... Ist doch schon mal gut, wenn das Urteil des OLG rechtskräftig geworden ist, dann gibt es eine differierende Rechtsprechung....
Von dieser Frage hängen nach meiner Kenntnis sehr viele Fälle ab, insbesondere in der Kombination „frühestens“ mit den Abweichungen in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“.
Kennt jemand dazu schon eine Entscheidung des OLG Celle?
Wj
Soweit ich weiß gibt es hierzu leider tatsächlich keine Entscheidung des OLG Celle. Jedenfalls hat mir vor ca. zwei Monaten noch das LG Verden in einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass man ja nicht weiß, wie das OLG die Sache sieht, zu einem Vergleich geraten.
Zu Abweichungen und dem Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion hat sich das OLG auch mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 - 3 U 148/15 geäußert:
"Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster - ungeachtet der Frage nach der An-gabe einer ladungsfähigen Anschrift des Kreditinstitutes - nicht vollständig entspricht. Denn weder sind im Muster Fußnoten vorgesehen, noch Auslassungen bzw. Leerstellen, die - wie dargelegt - zu Irritationen führen können."
Das OLG hat später zwar ausdrücklich davon Abstand genommen, dass Leerstellen zur Unwirksamkeit führen. So weit ich die Beschlüsse verstehe, bleibt das OLG aber dabei, dass zum Beispiel Fußnoten im Text der Belehrung zum Entfall der Fiktion führen.
Und es gab auch ein Urteil, wo das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift bemängelt wurde.
PS, zB:
Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Verträge aus dem Jahr 2006
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 2-21 O 154/15 (nicht rechtskräftig)
Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Vertrag aus Mai 2007
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2016
Aktenzeichen: 1 O 88/15 (nicht rechtskräftig)
bzgl. des Hinweisbeschlusses.... nun ja, das Geeicht will halt kein Urteil schreiben. Das heisst doch erst mal, "vergleicht Euch gefälligst". Man will dem Kläger ein gewisses Risiko in Aussicht stellen...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht dann tatsächlich mit der Schätzung für den Postweg urteilt und begründet...die machen sich doch lächerlich... das hat nie Bestand in einer Berufung oder Revision...
Da wird halt Rechtspolitik gemacht und kein Recht gesprochen....was nicht passt, wird passend gemacht.
Hatten wir hier ja am LG N-Fü an der 10.Zivilkammer durch Dr.Regenfus ebenso. Der ist seit 01.04. beurlaubt...
nein ducnici, dieser Hinweisbeschluss dient nur noch dazu, dem Kläger die Rücknahme der Berufung zu ermöglichen, um Kosten zu ersparen. Das ist kein Versuch, auf einen Vergleich hinzuwirken
Soweit ich weiß gibt es hierzu leider tatsächlich keine Entscheidung des OLG Celle. Jedenfalls hat mir vor ca. zwei Monaten noch das LG Verden in einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass man ja nicht weiß, wie das OLG die Sache sieht, zu einem Vergleich geraten.
Zu Abweichungen und dem Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion hat sich das OLG auch mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 - 3 U 148/15 geäußert:
"Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster - ungeachtet der Frage nach der An-gabe einer ladungsfähigen Anschrift des Kreditinstitutes - nicht vollständig entspricht. Denn weder sind im Muster Fußnoten vorgesehen, noch Auslassungen bzw. Leerstellen, die - wie dargelegt - zu Irritationen führen können."
Das OLG hat später zwar ausdrücklich davon Abstand genommen, dass Leerstellen zur Unwirksamkeit führen. So weit ich die Beschlüsse verstehe, bleibt das OLG aber dabei, dass zum Beispiel Fußnoten im Text der Belehrung zum Entfall der Fiktion führen.
in welcher Entscheidung hat das OLG Celle denn von den "Leerstellen" Abstand genommen?
in welcher Entscheidung hat das OLG Celle denn von den "Leerstellen" Abstand genommen?
Die Sparkasse hat in dem Verfahren 3 U 148/15 nicht die Gelegenheit genutzt, die Berufung auf den Hinweisbeschluss zurückzunehmen. Das OLG hat deshalb mit Beschluss vom 17.02.2016 über die Berufung per Beschluss entschieden und die Abweisung nur noch mit der ladungsfähgien Anschrift begründet. Am Ende ist dann der Hinweis enthalten:
"Soweit es die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wegen der Leerstelle nach der Nennung der Frist betrifft, hält der Senat an seiner in dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2016 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. "
Ja, sehr ärgerlich, vor allem sollte man meinen, dass ein OLG-Senat sich vor einem entsprechenden Hinweisbeschluss überlegt, ob es diese Ansicht ernsthaft vertritt...