c) Die Saldierung der gegenläufigen Rechnungspositionen ergibt - rechnerisch korrekt - den von der Klägerin ermittelten Betrag von 70.945,62 EUR. Zwar sind nach §
348 BGB die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen. Selbst wenn dies bei gleichartigen Geldschulden - wie im vorliegenden Fall - einer Saldierung entgegenstehen sollte (verneinend etwa
BGHZ 175, 286 Rdn. 9 - zitiert nach juris), wäre die Forderung der Beklagten auf verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta, soweit sie sich mit der Gegenforderung der Klägerin deckt, durch Aufrechnung erloschen (§§
387,
389 BGB). Denn eine solche Aufrechnung ist der von der Klägerin vorgenommenen Saldierung schlüssig zu entnehmen. Die Erklärung nach §
388 BGB muss nicht ausdrücklich - unter Verwendung des Wortes „Aufrechnung“ - abgegeben werden; vielmehr genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl. nur BVerfG
NJW-RR 1993, 764 Rdn. 13 - zitiert nach juris - und etwa Palandt/Grüneberg aaO. §
388 BGB Rdn. 1). An diesem ist angesichts der Bezifferung der saldierten Restschuld in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.10.2014 (Bl. II 124ff. d.A.) und der darauf aufbauenden Formulierung des Hilfsantrages zu Ziffer 5 (jetzt Urteilstenor zu Ziffer 1b) nicht zu zweifeln.
Die formularvertragliche Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis des Kunden auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen (Nr. 11 Abs. 1 und Nr. 27 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) steht nicht entgegen. Denn die Berufung auf diesen - grundsätzlich wirksamen - Aufrechnungsausschluss widerspricht Treu und Glauben, wenn über eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ohne weiteres - insbesondere ohne Beweisaufnahme - entschieden werden kann (vgl. nur BGH WM 2002, 1654 Rdn. 10 und BGH NJW-RR 2008, 121 Rdn. 11 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg aaO. § 309 BGB Rdn. 17; Staudinger/Coester-Waltjen (Neubearbeitung 2013) § 309 Nr. 3 BGB Rdn. 2). So liegt es hier. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist hier sogar besonders deutlich, weil die Beklagte das Aufrechnungsverbot erklärtermaßen dazu nutzen will, in voller Höhe - ohne Berücksichtigung der berechtigten Gegenforderung der Klägerin - in das Grundstück und das persönliche Vermögen der Klägerin zu vollstrecken.