Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, die haben nichts davon. Aber wie ich höre, sind die meisten wohl nett und das läuft oft so. Aber auch im Antrag für die neue Versicherung steht ja immer die Frage: Wer hat den Vorvertrag gekündigt? das kann man dann ehrlich beantworten......

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zur RSV:

    Meine Kenntnis deckt sich mit der von RAM, dass es nämlich möglich und sehr sinnvoll ist, in so einem Fall der RSV anzubieten, selbst zu kündigen und sich von denen aber auch schriftlich bestätigen lassen, dass die Kündigung vom Kunden wirksam ist und die Kündigung seitens der RSV widerrufen wurde. Denn sonst müsste man 1. bei der nächsten RSV doch angeben, dass der Vorversicherer gekündigt hat und 2. würde man trotzdem auf einer "schwarzen" Liste landen.

    Ggf. kann man auch prüfen, ob die/der Ehe-/Lebenspartner/in selbst eine RSV abschließen kann, aber Achtung: Doppelversicherungen machen auch Probleme. Details dazu habe ich jetzt nicht parat, aber es ist etwas komplexer. In den Kommentaren bei test.de gab es vor längerer Zeit dazu einige Anmerkungen vom Redakteur Herrn Herrmann (man muss dazu leider mühsam runterklicken, um die relevanten Kommentare zu finden).



    @IG Widerruf/Roland Klaus:

    Im Thread zur Rückabwicklung gab es gerade eine Reihe sehr lesenswerter Beiträge - siehe ab #1006.

    Vielleicht verlange (bitte) ich (um) zu viel, aber könntest Du Dich bitte einmal umhören, was Deine Kontakte dazu meinen? Ist das alles so "wasserdicht" oder gibt es evtl noch ein paar Punkte, wo flankierende Argumente ratsam sind? Ganz herzlichen Dank!

  4. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    @Geldsparer 1

    Versuche auf alle Fälle, die Versicherung zu überreden, dass Du den Vertrag kündigst. Meist machen die Unternehmen das. Mit einer Kündigung durch die RSV landest Du auf einer schwarzen Liste und bekommst in absehbarer Zeit keine neue Versicherung.

    Soweit ist es ja noch nicht. Ich spiele nur die Möglichkeit durch, wenn es passieren sollte.Aber eine interessante Idee. Bisher bin ich noch nie gerichtlich gegen irgentetwas vorgegangen und ich hoffe es auch in der Zukunft so halten zu können. Dennoch werde ich meine RSV für die Zukunft behalten. Man weiß ja nie.

    Ebenfalls vielen Dank Ducnici

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues Urteil:
    LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 193/14:

    • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand; Löschungsbewilligung; Grundschuld; Sicherungszweckabrede; schuldrechtlicher Anspruch; Sicherungszweck; Wegfall; Widerruf; Verbraucherdarlehen; Rückgewährschuldverhältnis


    Ganz kurz nur der Bezug zum BGH:
    Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16).
    Das ganze Urteil ist lesenswert, denn es steckt voller (für den klagenden Kunden leider unangenehmer) Überraschungen, z.B. (aber das ist nicht alles):
    Der Rechtsgrund der Grundschuld ist nicht entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 wirksam widerrufen hat. Rechtsgrund der Grundschuld ist die Sicherungszweckabrede und nicht der Darlehensvertrag.
    Das widerspricht dem, was ich bisher verstanden habe:
    Wenn der DV unwirksam ist (da wirksam widerrufen), ist die Sicherungszweckabrede sehr wohl davon betroffen, sofern die Löschung der GS gegen Zug um Zug Zahlung der Verbindlichkeiten des Kunden erfolgen soll. Ich meine mich an Urteile zu erinnern, wo es dem klagenden Kunden sogar gestattet war, die Urkunde über die Grundschuld bereits vor Begleichung seiner Verbindlichkeiten zu fordern.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist Klever Landrecht und mir unverständlich.....

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tja, wie das LG Kleve nun zu diesem ganz anderen Schluss kommt, kann ich nicht nachvollziehen. Ok, das Urteil könnte vom OLG einkassiert werden, aber der Kläger hatte wohl (zu spät) in der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen wollen (was mich vermuten lässt, dass er nicht in Berufung gehen wird).
    Die zulässige Klage ist unbegründet. Es ist durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht in die Klagerücknahme eingewilligt und ihr anschließend mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ausdrücklich widersprochen.
    Es sieht so aus, dass das Problem hier in einem kleinen, aber wesentlichen Detail lag:
    Es gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 11.03.2016 wiederzueröffnen. Die darin vorgenommene Erweiterung des Klageantrages zu 1.) um den Hilfsantrag, die Löschung der Grundschuld nach Zahlung zu bewilligen, ist unzulässig.
    Krass ist halt auch der Streitwert:
    Streitwert: bis 125.000,00 Euro.


    Der Streitwert des Rechtsstreits ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der Anträge zu 1.), zu 2.) und zu 3.). Der Streitwert für den Klageantrag zu 1.) ist gemäß § 6 ZPO mit 60.000,- € zu bemessen, weil sich der Streitwert einer Klage auf Löschung eines Grundpfandrechtes nach dessen Nennbetrag, begrenzt durch einen geringeren Wert des belasteten Grundstücks bestimmt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 506, 507; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2016, Az.: I-6 W 99/15). Die streitgegenständliche Grundschuld hat einen Nennbetrag von 60.000,- €. Dass das belastete Grundstück weniger wert ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Klageantrag zu 2.) ist mit einem Streitwert von 51.542,09 € zu bemessen. Dies ist nach eigenem Vorbringen des Klägers die Restvaluta des Darlehens. Der Kläger hat beantragt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit diesem Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Bei negativen Feststellungsklagen ist kein Bewertungsabschlag vorzunehmen (BGH ZEV 2007, 134). Der Streitwert des Klageantrages zu 3.) auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Bewilligung der Löschungsbewilligung ist gemäß § 3 ZPO mit 1.000,- € anzusetzen. Zwischen einem Streitwert von 110.000,- € und einem von 125.000,- € befindet sich kein Gebührensprung.

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das nimmt das OLG Düsseldorf sic her nicht hin - da sind die Niederrheiner mit dem Versuch, Rechtsgeschichte zu schreiben, leider gescheitert....

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja meinst Du, dass es zur Berufung kommen wird? Man kann es nur hoffen!

    Die Löschung der GS wurde offenbar falsch beantragt, d.h. sie wäre nur zulässig gewesen, wenn sie "nach Zahlung" beantragt worden sei. Der Hilfsantrag diesbzgl war (da zu spät) offensichtlich unzulässig. Der KV hat hier einen kapitalen Bock geschossen, würde ich sagen. Oder wie seht Ihr das?
    Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 162 BGB die Löschung der Grundschuld verlangen könnte, wenn er der Beklagten die Zahlung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Der Kläger hat der Beklagten kein Angebot gemacht, das nach §§ 294 ff. BGB Annahmeverzug begründen könnte. Angesichts seiner Vorleistungspflicht genügt dazu ein Zahlungsangebot Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 = BeckRS 2016, 03258, Rn. 6). Überdies ist der angebotene Zahlungsbetrag zu gering. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16). Aufrechnungen sind aber nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Diese gemäß § 309 Nr. 3 BGB wirksame Abrede (BGH NJW 2002, 2779; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: I-14 U 61/14) wirkt auch im Rückgewährschuldverhältnis fort (vgl. Bunte, AGB, 4. Aufl. 2015, AGB-Sparkassen, Rn. 89 und AGB-Banken, Rn. 31). Die vom Kläger aufgerechneten Forderungen sind weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs und die Höhe der von der Beklagten wechselseitig geschuldeten Ansprüche.
    Achtung, es gibt etliche AGBs in DVen (z.B. ING-DiBa), die so eine Klausel enthalten - reinschauen und mit RA besprechen, was das bedeutet!

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch ein Fall für die Anwalts-Haftpflicht !!!

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sicherlich auch, aber mich kümmert nun auch der Punkt in den AGB bzgl. der Aufrechnung:
    Aufrechnungen sind aber nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Diese gemäß § 309 Nr. 3 BGB wirksame Abrede (BGH NJW 2002, 2779; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: I-14 U 61/14) wirkt auch im Rückgewährschuldverhältnis fort (vgl. Bunte, AGB, 4. Aufl. 2015, AGB-Sparkassen, Rn. 89 und AGB-Banken, Rn. 31)."

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    ...

    Die Löschung der GS wurde offenbar falsch beantragt, d.h. sie wäre nur zulässig gewesen, wenn sie "nach Zahlung" beantragt worden sei. Der Hilfsantrag diesbzgl war (da zu spät) offensichtlich unzulässig. Der KV hat hier einen kapitalen Bock geschossen, würde ich sagen. Oder wie seht Ihr das?

    Achtung, es gibt etliche AGBs in DVen, die so eine Klausel enthalten - reinschauen und mit RA besprechen, was das bedeutet!

    Meinst Du ein solcher Antrag wäre besser?


    Die beklagte Partei wird gegen Zahlung des Restsaldos von € xxxxxverurteilt, Zug-um-Zug die zugunsten der Beklagten in Abteilung III, lfd. Nr. x, des Grundbuches von x (Amtsgericht x), Blatt x, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. x, in Höhe von € xxxxxx bestellte Buchgrundschuld zu löschen




    Die Klausel bzgl. der Aufrechnung ist in vielen DV drin.


    Aber...der DV wurde doch durch den WR beendet und in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, die Ansprüche werden aus diesem und nicht aus dem Darlehensverhältnis hergeleitet...

  13. Avatar von HenryJones
    HenryJones ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke Euch. Rede vielleicht auch mal mit dem Anwalt. Das einzige was mich derzeit davon abhält die RSV "selbst" zu kündigen ist halt, dass die Deckungszusage nicht steht. Nicht, dass es noch länger als 31.12.2016 dauert bis ich sie bekomme. Oder hätte das keine Relevanz für die Kündigung?

  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Meinst Du ein solcher Antrag wäre besser?

    ...

    Die Klausel bzgl. der Aufrechnung ist in vielen DV drin.


    Aber...der DV wurde doch durch den WR beendet und in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, die Ansprüche werden aus diesem und nicht aus dem Darlehensverhältnis hergeleitet...
    Ich denke, dass der von Dir genannte Antrag "sicherer" ist, ja.

    Die ING-DiBa hat folgenden Wortlauf in den AGB eines DV aus 2008:
    VI. Aufrechnung

    Der Darlehensnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    Die Bank ist berechtigt, den Auszahlungsbetrag um angefallene Darlehenszinsen, Bereitstellungszinsen, ggf. angefallenen Disagio und ggf. angefallene Gebühren (z.B. für treuhänderische Überweisungen) zu kürzen.
    Es widerspräche doch auch der Prozessökonomie, wenn der Kunde

    1. in einer ersten Klage feststellen lassen muss, dass der WR wirksam war und er nur noch den Betrag X schuldet (ohne hier jedoch bestrittene Summen zu berücksichtigen)
    2. in einer zweiten Klage die noch bestrittenen Summen in die RAW einbezieht und darauf gerichtet


    Tja, das scheint eine neue Masche der Beklagten zu sein: noch mehr Nebelkerzen werfen und vom Eigentlichen ablenken. Auch ich denke, dass mit dem gerade im RAW-Thread so schön diskutierten Beschluss des BGH vom 12.01.2016 klar sein muss, dass mit wirksamem WR die Grundlage für die RAW nicht mehr der DV ist. Damit sind die AGB ebenfalls unwirksam, oder nicht?

    Und was meint Ihr eigentlich zur Sicherungsabrede/Zweckerklärung? Ist die mit wirksamem WR ebenfalls unwirksam? M.E. ist es ja unbestritten, dass die Bank trotz wirksamem WR ihre Sicherheiten benötigt, aber sind die konkreten Regelungen der Sicherungsabrede/Zweckerklärung nach wirksamem WR in ihrer Gänze trotzdem noch wirksam? Haben Eure RÄ auch dazu eine Meinung?

  15. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    hat jemand Erfahrung mit Deckungsschutz für Freigabe Grundschuld? Ich hab die Deckungszusage für die 1. Instanz, aber mein Anwalt möchte auch noch eine Deckungsschutzzusage für die Freigabe der Grundsschulden. Was jetzt natürlich zu Zankapfel mit der RSV wird. Hat das Thema schon jemand behandelt?

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zur GS und der RSV konkret habe ich keine Erfahrung, aber allgemein ist festzustellen, dass der (Fach-)Anwalt (und nicht die RSV) die gebotenen Klagepunkte in Abstimmung mit seinem Mandanten abstimmt. Und wenn er der Meinung ist, die Löschung (oder was auch immer) der GS/Sicherheiten sei für seinen Mandanten geboten, dann wird er das in seiner Deckungsanfrage gegenüber der RSV auch begründen. Wenn die sich dann querstellt (ggf. mit dem Stichwort Kostenreduktion), kann man auf die Prozessökonomie verweisen: Nach der könnte ein Rechtstreit u.U. viel teurer werden, wenn der Punkt zur GS/den Sicherheiten nicht von Anfang an Berücksichtigung findet, nämlich, wenn dafür (warum auch immer) ein 2. Verfahren nötig würde (gut, die GS erhöht den Streitwert - s.u. - aber auch nicht weniger, wenn ein 2. Verfahren nötig würde, im Vergleich dazu, dass man den Punkt gleich in der Klage mitberücksichtigt). Und abgesehen davon könnten dem Mandanten/Kläger aufgrund der Weglassung auch erhebliche Nachteile entstehen, z.B. Stichwort "Gerichtszuständigkeit". Zu diesem Punkt habe ich mir gemerkt, dass nur die Löschung (nicht aber eine Abtretung) der GS einen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat. Konkretes wird der RA erläutern können.

    Schließlich erinnere ich noch einen Beitrag hier im Thread, nach dem der Antrag der GS ansonsten (ohne Berücksichtigung des Einflusses auf die örtliche Zuständigkeit) wohl unnötig sei, weil die RAW die Löschung (oder meinetwegen Abtretung oder Übertragung) der GS Zug um Zug gegen die Begleichung der Verbindlichkeiten des Kunden mit beinhalte. Vielmehr ist es ja sogar so, dass der Streitwert um die Höhe der GS/Sicherheiten in die Höhe schießt, was sicherlich auch der Grund ist, weshalb die RSV das nicht will (siehe BGH-Beschluss zum Streitwert/zur Beschwer). Teils verständlich, aber (s.o.) nicht einfach so hinzunehmen, wenn etwas anderes geboten ist. Viel Erfolg!


    Nichts wirklich Weltbewegendes fand ich heute bei test.de in der Liste außergerichtlicher "Erfolge", aber eine Kanzlei scheint sich auf massenhafte Vergleiche einzuschießen, wo es (soweit ich die Infos verstehe) keine RAW ab.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant, in letzter Zeit mehren sich bei dejure die Neu-Einträge zu klageabweisenden Urteilen, wo explizit diverse BGH-Entscheidungen zitiert/referenziert werden, um dann zu behaupten, diese seien im konkreten Fall nicht anwendbar. Kann es sein, dass die Bankenlobby bzw. deren BV hier zur Veröffentlichung von für sie günstigen Urteilen sorgen? Mir fällt es auf, wenn ich über die Merkfunktion von dejure über neue Zitate informiert werde.



    @illusive: Gibt es hierzu noch ein paar Infos, oder warum hast Du das erwähnt?
    Zitat Zitat von illusive
    Die Entscheidung des LG Bonn iS DSL-Bank ist online: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/b..._20160203.html

    Ebenso die BGH-Entscheidung iS optische Hervorhebung; wie zu erwarten, enthielt die Belehrung die "falsche" Pflichtangabe, was aber leider nicht streitgegenständlich war.

  18. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke eugh! Wie ist es bei den anderen. Haben eure Anwälte auch Deckungsschutz für die Freigabe der Grundschuld bei der RSV beantragt? Oder war das im Prozess unproblematisch. Mir hat die RSV im Ablehnungsschreiben mitgeteilt, dass Deckungsschutz hierfür nicht notwendig sei und sollte es doch zu Problemen kommen, "würden sie mich ohnehin freistellen". Ich bin jetzt verunsichert, weil Konjunktive im Versicherungsjargon sind ja eher immer vorsichtig zu genießen, wenn es später ums Geld geht. Einen besonderen Grund für die Erweiterung der Deckungszusage gibt es bei mir nicht; natürlich bedeutet höherer Streitwert, mehr Risiko für die Versicherung und mehr Chancen für die Anwälte. Was sind eure Erfahrungen? Meinungen, auf diesen Deckungspunkt zunächst verzichten und losklagen oder noch warten.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kläre doch einmal mit Deinem RA ab, ob/weshalb der Punkt notwendig ist. Ich als Mandant würde das wissen wollen. In meinem Fall kann aus bestimmten Gründen die Löschung der GS nicht beantragt werden, so dass ich dazu mangels weiterer Erfahrung nicht mehr schreiben könnte.

    Außerdem ist mir nicht klar, was mit "würden sie mich ohnehin freistellen" gemeint ist, weil sich das ohne den Kontext des Schreibens nicht erschließt. Aber damit ist hoffentlich nicht gemeint, dass sie den RSV-Vertrag dann ohnehin kündigen würden, oder?

  20. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh
    Nein mit Freistellen ist die Übernahme der Kosten gemeint, nicht mich aus dem Versicherungsvertrag rauswerfen. Der Anwalt hat gegenüber der RSV den Punkt so begründet, dass es in der Vergangenheit bereits zu Problemen mit den Kreditanstalten z. B. plötzliche Anerkennung Widerruf, Probleme mit Zug um Zug Freigabe etc. gegeben hat. Und wir darauf vorbereitet sein wollen.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Na, wenn das keine wichtigen Gründe sind, weiß ich auch nicht => die RSV soll das akzeptieren oder Dir schriftlich versichern, sämtliche Schäden zu begleichen, welche sich jetzt oder in Zukunft für Dich ergeben, falls es bzgl. der GS Probleme mit der Bank geben sollte. Ich wäre gespannt, wie die RSV darauf reagieren würde.

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