Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 162 BGB die Löschung der Grundschuld verlangen könnte, wenn er der Beklagten die Zahlung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Der Kläger hat der Beklagten kein Angebot gemacht, das nach §§ 294 ff. BGB Annahmeverzug begründen könnte. Angesichts seiner Vorleistungspflicht genügt dazu ein Zahlungsangebot Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 = BeckRS 2016, 03258, Rn. 6). Überdies ist der angebotene Zahlungsbetrag zu gering. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16).
Aufrechnungen sind aber nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Diese gemäß § 309 Nr. 3 BGB wirksame Abrede (BGH NJW 2002, 2779; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: I-14 U 61/14) wirkt auch im Rückgewährschuldverhältnis fort (vgl. Bunte, AGB, 4. Aufl. 2015, AGB-Sparkassen, Rn. 89 und AGB-Banken, Rn. 31). Die vom Kläger aufgerechneten Forderungen sind weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs und die Höhe der von der Beklagten wechselseitig geschuldeten Ansprüche.