ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Unter all den Fachleuten hier (und das meine ich nicht ironisch!) möchte ich für mich noch einmal deutlich klarstellen und bitte um eure Bestätigung:
Bei einer kompletten Rückabwicklung sind doch immer noch zumindest drei Punkte nicht klar, oder?
1.Die Bank bekommt bei einer RAW neben der Darlehenssumme Zinsen erstattet i. H. v. a)entweder dem marktüblichen Zinssatz bei Abschluss des Darlehens ODER b)dem arithmetischen Mittel der marktüblichen Zinssätze vom Datum des Abschlusses bis zum Datum des Widerrufs
2.Meine Zins- und Tilgungsraten, die ich bis dato berappt habe, werden verzinst mit a)2,5 % über dem Basiszinssatz ODER b)5,0 % über dem Basiszinssatz
3.Nach erfolgtem Widerruf a)geht die gesamte monatliche Rate in die Tilgung des Darlehens ODER b)werden wie bisher Tilgung UND Zinsen bedient
1000 Dank vorab für die Klarstellung!
Stesra
Nur kurz, so einfach ist es nicht und Deine Ausführungen auch teilweise falsch. Ich gehe da später drauf ein.
Wie Anerkenntnis? Dann ist doch der Widerruf weg. Wenn man in den Krieg zieht muss man auch damit rechnen, dass man erschossen wird. Der Gegner überlegt sich auch seine Strategie.
Wenn du der Meinung bist, dass dein Widerruf rechst-konform war, dann musst du dafür kämpfen. Gerechtigkeit muss man sich erkämpfen. Das bekommt man nicht geschenkt.
Ich habe es selbst erlebt, aber ich lasse mich nicht einschüchtern.
Du hast ja recht, nur hatte ich eine solche Wendung der Bankenstrategie nicht in meiner Kalkulation. Ich bin bei meinem WR schon davon ausgegangen, dass die WRB nicht rechtskonform ist, nur war mir das Risiko einer Klage auf eigene Kosten zu hoch für den möglichen Ertrag einer RAW. Mein überschaubares Risiko beim WR sah ich bisher lediglich darin, dass die Bank ihn akzeptieren könnte und man dann innerhalb 30 Tagen flüssig sein muss.
nachdem ich bisher nur in diesem Forum begeistert mitgelesen habe, würde ich nunmehr gerne aktiv am Erfahrungsaustausch teilnehmen.
Ich komme auch nicht mit leeren Händen. Der beigefügte "druckfrische" Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt vom 04.04.2016, 17 U 199/15
betrifft mich leider selbst und ist sicherlich für einige der Forumsteilnehmer mit Klagen gegen die ING-DiBa und der gleichen Widerrufsbelehrung von Interesse.
Sofern der 17. Senat des OLG Frankfurt auch nach nochmaliger Stellungnahme der Klägerseite bei seiner Ansicht bleibt, dürfte wohl im nächsten Schritt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich sein. Mal sehen, ob meine RSV da mitmacht und wie die Erfolgsaussichten überhaupt einzuschätzen sind.
Die Schlacht ist hoffentlich noch nicht verloren. Wie sehen die Forumsteilnehmer diesen Hinweisbeschluss? Ich bin für jegliche Hinweise dankbar. Sind unter den Forumsteilnehmern beim BGH zugelassene Anwälte bekannt, die das übernehmen würden?
Da gab es doch mindestens ein Urteil, wo das Gericht meinte, ein Widerruf nach einer Vertragsaufhebung sei möglich und nicht unbedingt verwirkt. Welches Urteil war das nur?
nachdem ich bisher nur in diesem Forum begeistert mitgelesen habe, würde ich nunmehr gerne aktiv am Erfahrungsaustausch teilnehmen.
Ich komme auch nicht mit leeren Händen. Der beigefügte "druckfrische" Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt vom 04.04.2016, 17 U 199/15
betrifft mich leider selbst und ist sicherlich für einige der Forumsteilnehmer mit Klagen gegen die ING-DiBa und der gleichen Widerrufsbelehrung von Interesse.
Sofern der 17. Senat des OLG Frankfurt auch nach nochmaliger Stellungnahme der Klägerseite bei seiner Ansicht bleibt, dürfte wohl im nächsten Schritt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich sein. Mal sehen, ob meine RSV da mitmacht und wie die Erfolgsaussichten überhaupt einzuschätzen sind.
Die Schlacht ist hoffentlich noch nicht verloren. Wie sehen die Forumsteilnehmer diesen Hinweisbeschluss? Ich bin für jegliche Hinweise dankbar. Sind unter den Forumsteilnehmern beim BGH zugelassene Anwälte bekannt, die das übernehmen würden?
TCMuenchen
Erst mal schönen Dank, dass du uns dieses neue Kabinettstückchen Frankfurter Rechtsprechung zur Verfügung stellst. Selbst die Beklagte wird davon überrascht worden sein, hat sie doch im Dezember 2015 bei gleicher WRB vor dem LG FRA noch eine Anerkenntnis abgegeben - LG FRA Urteil vom 16.12.2015 - Az. 2-30 O 155/13.
Mit der Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag das WR zum Erlöschen gebracht hat, stellt sich das OLG FRA gegen die Entscheidungen mindestens dreier Obergerichte - OLG BRG, OLG HAM, OLG KA - deren Entscheidungen aber schlicht nicht zur Kenntnis genommen werden. Keine Frage, dass dann auch die Anrufung des Revisionsgerichts zum Zweck einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Dem Deutlichkeitsgebot über den Beginn der Widerrufsfrist ist nach Ansicht des 17. Senats schon deshalb genüge getan, weil der verständige Verbraucher den Fristbeginn unter Einbeziehung der üblichen Postlaufzeit ohne weiteres im Wege der Schätzung ermitteln kann. Hier wird sogar die abweichende Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 457/07 - Rn 14 nicht zur Kenntnis genommen.
Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Frankfurter Glücksspiel halt...
Hoffentlich begleitet dich deine RSV auch zum BGH. Es wäre eine Schande, wenn dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen würde.
Da gab es doch mindestens ein Urteil, wo das Gericht meinte, ein Widerruf nach einer Vertragsaufhebung sei möglich und nicht unbedingt verwirkt. Welches Urteil war das nur?
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 – 4 U 144/14
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2015 – 31 U 155/14
Das mit der Schätzung der Postlaufzeit ist wirklich unglaublich. "Verschätzt" sich der Kunde auch um nur einen Tag, ist kein Widerruf mehr möglich. Dass ein OLG - ganz abgesehen von den klaren Vorgaben zum Deutlichkeitsgebot durch den BGH, welche es ignoriert - ein Verbraucherrecht (zweifelsfreie Information bzgl der Frist) so mit Füßen tritt, ist empörend.
nachdem ich bisher nur in diesem Forum begeistert mitgelesen habe, würde ich nunmehr gerne aktiv am Erfahrungsaustausch teilnehmen.
Ich komme auch nicht mit leeren Händen. Der beigefügte "druckfrische" Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt vom 04.04.2016, 17 U 199/15
betrifft mich leider selbst und ist sicherlich für einige der Forumsteilnehmer mit Klagen gegen die ING-DiBa und der gleichen Widerrufsbelehrung von Interesse.
Sofern der 17. Senat des OLG Frankfurt auch nach nochmaliger Stellungnahme der Klägerseite bei seiner Ansicht bleibt, dürfte wohl im nächsten Schritt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich sein. Mal sehen, ob meine RSV da mitmacht und wie die Erfolgsaussichten überhaupt einzuschätzen sind.
Die Schlacht ist hoffentlich noch nicht verloren. Wie sehen die Forumsteilnehmer diesen Hinweisbeschluss? Ich bin für jegliche Hinweise dankbar. Sind unter den Forumsteilnehmern beim BGH zugelassene Anwälte bekannt, die das übernehmen würden?
TCMuenchen
Sehr ärgerlich. Dass die Widerrufsfrist mit Zugang der Vertragsannahme zu einem dem Kläger unbekannten Zeitpunkt beginnt, schließt eine korrekte Belehrung von vorneherein aus; BGH, Urt. v. 24.03.09, XI ZR 456/07. Dass in 312d in der maßgeblichen Fassung wie vom Gericht behauptet, was anderes drinsteht, halte ich für ausgeschlossen.
Was passiert wenn der Bankkunde für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschadigung eine weitere Vereinbarung mir der Bank getroffen hat?
Die Zahlung der Vorfälligkeittsentschadigung könnte z.B. Jahre dauern.
Der DN stellt erst dann fest, dass die WRB fehlerhaft ist und erklärt den Widerruf?
Und dann?
Was passiert wenn der Bankkunde für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschadigung eine weitere Vereinbarung mir der Bank getroffen hat?
Die Zahlung der Vorfälligkeittsentschadigung könnte z.B. Jahre dauern.
Der DN stellt erst dann fest, dass die WRB fehlerhaft ist und erklärt den Widerruf?
Und dann?
Sorry, aber die Zahlung der VFE in Raten über Jahre hinweg gibt es in der Praxis nicht. Die VFE ist immer zusammen mit der Restschuld fällig. Ohne Zahlung der VFE erfolgt auch keine Freigabe der Grundschuld. Das Grundstück wäre nicht verkäuflich und auch nicht neu beleihbar.
Das stimmt so nicht Harley. In der Praxis wäre es durchaus denkbar, dass die VFE Teil einer Restvaluta ist, die über Ratenzahlung zurück geführt wird, weil das Haus verkauft wurde und der Erlös die Valuta nicht abgedeckt hat.
Im Ubrigen ist das bei Zwangsversteigerungen häufig der Fall. Wenn gleich der BGH für diese Fälle, so das Darlehen gekündigt wurde, zwar entschieden hat dass die VFE dann nicht erhoben werden darf, so ist in vielen Fällen in den noch offenen Fällen die VFE noch enthalten und wird vom DN und ehemaligen Inhaber der Immobilie mühsam über Ratenzahlung ohne grundbuchliche Absicherung zurück gezahlt.
Wie der DN das Geld für die VFE aufbringt, ist der Bank natürlich egal. Ob nun die Erbtante oder eine andere Bank einspringt, ändert nichts an der Tatsache, dass die VFE in aller Regel sofort mit der Ablösung in voller Höhe fällig ist.
Was du hier zur lediglich teilweisen Befriedigung in der ZV anführst ist der absolute Ausnahmefall, auf den sich eine Bank nur notgedrungen einlässt, weil sie keine andere Möglichkeit mehr hat zu ihrem Geld zu kommen.
Egal wie häufig, egal wie oft, ich wollte nur deiner Aussage widersprechen, dass es das in der Praxis nicht gibt, denn das ist völlig falsch. Es gibt davon mehr Fälle als du dir denken kannst und ich möchte einfach, dass das Forum und insabesondere dieser Thread weiterhin allgemein und für jeden Fall infomiert und sich austauscht.
Übrigens gibt es sogar ein Thread (mit diversen Folgethreads) wo der Ersteller und Poster "glamau" diese Problematik behandelt sehen wollte.