1.
Nach § 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. sind im Fall des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zu den Nut-zungen gehören nach § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile einer Sache. Für die Berechnung des Wertersatzes ist die vertraglich bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (§ 346 Abs. 2 S. 2 a.F.). Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 RN 22; 180, 123 RN 20, 27, zitiert nach juris). Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, den sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147 RN 35; 180 RN 29 zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich hieran auch dann nichts, wenn die beklagte Bank wegen Vorliegens eines Immobiliardarlehensvertrages selbst gemäß § 503 Abs. 2 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielen kann.
Denn nach Auffassung der Kammer ist es für die Gewinnerzielungsmöglichkeit der Bank unerheblich, aufgrund welchen Vertragstyps diese Zahlung der Kunden erfolgt, insbesondere steht nicht fest, dass entsprechende Zahlungen auch nur zur Ausreichung neuer Immobiliarkredite verwendet werden.
Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH WM 2008, 683 RN 14 zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen stellen sich die im Synallagma stehenden Ansprüche von Klägerpartei und Beklagter wie folgt dar:
a. Ansprüche der Beklagten
aa) 99.000,00 € valutierter Darlehensbetrag
Die Beklagte hat einen Anspruch darauf, im Zuge der Rückabwicklung den ausbezahlten Darlehensbetrag zu verlangen. Soweit die Klägerpartei behauptet, es seien lediglich € 96.382,06 (€ 71.382,06 am 25.09.2008 und € 25.000,00 am 17.10.2008) an sie ausgezahlt worden, ist diese Behauptung zum Einen durch die beklagteseits vorgelegten entsprechenden Darlehenskontoauszüge (Anlage B12, Bl. 320 ff. d.A.) widerlegt, sie ergibt sich aber bereits auch aus dem klägerseits eingereichten Kontoauszug (Anlage K 7, Bl. 382 ff., d.A.).
bb) € 32.838,23 Nutzungswertersatz
Zugrunde zu legen ist hierbei der Vertragszins von 5,81 % p.a., welcher marktüblich war. Dieser ist vom 25.09.2008 bis zum 27.06.2014 (insgesamt 2067 Zinstage) auf € 71.382,06, vom 17.10.2008 bis zum 27.06.2014 (insgesamt 2045 Zinstage) auf € 25.000,00 und vom 27.07.2009 bis zum 27.06.2014 auf € 2.617,94 (insgesamt 1770 Zinstage) zu zahlen.
Für den ersten Teil der ausgezahlten Darlehenssumme berechnen sich die Jahreszinsen wie folgt: 71.382,06 x 0.0581= € 4.147,29. Wenn man dies – wie es banküblich ist – durch 360 dividiert, errechnet sich ein Zinsbetrag von € 11,5027 pro Tag. Multipliziert mit 2.067 Zinstagen ergibt sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von € 23.812,40. Für den zweiten Teil ergibt sich folgende Berechnung: 25.000,00 x 0,0581 = € 1.452,50, dividiert durch 360 ergibt sich ein Zinsbetrag von € 4,0347 x 2045 = € 8.251,00. Für den dritten Teil ergibt sich folgende Berechnung: 2.617,94 x 0,0581 = € 152,10 dividiert durch 360 ergibt sich ein Zinsbetrag von € 0,4225 pro Tag x 1770 Zinstage = € 774,83. Addiert errechnet sich die Summe von € 32.838,23.
Der Beklagten steht somit im Rahmen der Rückabwicklung der Ansprüche aus dem wirksam widerrufenen Darlehensvertrag insgesamt € 131.838,23 zu (€ 99.000,00 € plus € 32.838,23).
b. Ansprüche der Klägerpartei:
aa) € 49.688,33 bis zum Widerruf gezahlte Raten
Die Klägerpartei kann im Rahmen der Rückabwicklung die an die Beklagte gezahlten Raten zurückverlangen. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerpartei habe entgegen der klägerseits eingereichten Forderungskontos (Anlage K 10, Bl. 398 ff. d.A.) bis zum Widerruf lediglich insgesamt 35.735,87 an Zins und Tilgung an sie geleistet (vgl. Aufstellung Bl. 440, 441 d.A.), so hat sie diese Behauptung nicht durch Vorlage eines entsprechenden Kontoauszugs bewiesen. Folglich ist der Betrag von € 49.688,33 zu Grunde zu legen.
bb) € 3.430,00 unstreitig gezahlte nach dem Widerruf gezahlte Raten
cc) € 7.586,25 Nutzungswertersatz vom 01.06.2006 bis 27.06.2014
Die Kläger haben Anspruch auf die Verzinsung der geleisteten Raten mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies ergibt bezogen auf das Darlehen über € 99.000,00 einen Anspruch in Höhe von € 7.586,25. Im Ergebnis kann die Klägerseite Gesamtansprüche in Höhe von € 60.704,58 geltend machen.
Die jedenfalls aufgrund der klägerseits erklärten Aufrechnung vorzunehmende Saldierung der gegenseitigen Ansprüche ergibt somit einen Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 71.133,65.
2. Zug-um-Zug-Verurteilung
Die Klägerpartei hat die Zug-um-Zug-Einrede gegenüber der Hilfswiederklage der Beklagten erhoben.
Die Beklagte hatte den ausgereichten Kredit durch die im Tenor zu 2. näher bezeichneten Sicherheiten besichert. Der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 – zitiert nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 – zitiert nach juris – und etwa Palandt-Bassenge, 72. Aufl. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung – wie vorliegend vereinbart – die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 – jeweils zitiert nach juris). Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert – insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung – die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 – jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30). Darum kann im vorliegenden Fall auch die Klägerpartei als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin von der Beklagten verlangen, Zug-um-Zug gegen Zahlung des oben näher bezeichneten Betrages die streitgegenständliche Buchgrundschuld sowie die Abtretungserklärung betreffend der Abtretung der Mietzinsforderungen an sie zurück zu übertragen.