ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Deswegen sind zwei Aufrechnungen notwendig. Zum Zeitpunkt des WR und dann zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und/oder letzte mündlicher Verhandlungstermin...
Tja, das wurde mir erst beim Urteil des LG Darmstadt klar. Aber immerhin!
Wobei Du mit "Zum Zeitpunkt des WR" bzw. "zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und/oder letzte mündlicher Verhandlungstermin" jetzt was genau meinst?
Ich hatte verstanden, dass die (erste) Aufrechnung (egal, wann sie erfolgt) sich immer auf den Zeitpunkt des WR auswirkt, aber nicht gemeint ist, dass sie zum Zeitpunkt des WR erfolgen muss. Korrekt? Analog gilt das auch für die 2. Aufrechnung? Wobei, ich hatte das LG Darmstadt so verstanden, dass die 2. Aufrechnung den Salso nach der 1. Aufrechnung mit den nach WR weiterlaufenden Raten verrechnet. Was für ein anderer Zeitpunkt soll das sein? Irgendwie ist das alles (für mich) doch noch etwas verwirrend.
@ducnici: Und könntest Du mir bitte nochmal einen Tipp geben, wie Du mit "Treu und Glauben" argumentierst, dass wegen der Ablehnung des WR kein bankseitiger Anspruch mehr auf Verzinsung der Restvaluta besteht? Du hattest doch dazu einmal etwas geschrieben, was ich mir leider nicht notiert habe (sorry). Danke!
So, und hier noch einmal im Zusammenhang:Gemeint ist: BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06:Ständige Rechtsprechung?
Außerdem steht dort "kann". Für mich ergibt sich daraus nicht, dass nach ausgesprochenem WR automatisch eine Forderung auf Rückabtretung oder Löschung gewährter Sicherheiten entsteht - dies kann gefordert werden. Ob das nun bedeutet, dass man auf die Löschung der GS in der Klage verzichten kann oder gar sollte (um den Streitwert nicht unnötig zu erhöhen), weiß ich nicht.
Die im Beschluss vom 19.01.2016 - XI ZR 200/15 – wiederholte Aussage, der Darlehensnehmer könne nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber (auch) die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen, halte ich allerdings insofern für missverständlich, als bei einer Sicherungsgrundschuld der aus dem Sicherungsvertrag resultierende schuldrechtliche Rückgewähranspruch ein bereits mit dem Abschluss des Sicherungsvertrages zur Entstehung gelangender, durch die Tilgung der gesicherten Forderungen aufschiebend bedingter Anspruch ist (BGH, Urt. v. 05.11.1976 - V ZR 5/75), der, weil etwaige Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf regelmäßig mitgesichert sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02), nicht schon durch den Widerruf, sondern erst mit Erfüllung dieser Ansprüche unbedingt wird (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 09.12.2015 - 13 U 127/15).
Bei jederzeit (ggf. gegen Vorfälligkeitsentgelt) rückzahlbaren Darlehen – wie etwa KfW-Darlehen, kann der Darlehensnehmer auch schon vor einem Widerruf die Rückgewähr einer hierfür bestellten Grundschuld Zug um Zug gegen Tilgung der gesicherten Forderungen verlangen. Durch den Widerruf ändern sich in dieser Konstellation lediglich die gesicherten Forderungen, ohne dass der Darlehensnehmer gerade aufgrund des Widerrufs die Rückgewähr der Grundschuld verlangen könnte.
Auch bei gewöhnlichen Immobiliardarlehen halte ich es aber entgegen dem OLG Koblenz nicht für richtig, die Grundschulden mit in die Berechnung des Streitwertes einfließen zu lassen, wenn nur die Feststellung des durch den Widerruf entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses beantragt wird und nicht auch (Zug um Zug) die Rückgewähr der Grundschuld wie in dem Verfahren, das dem Beschluss des BGH vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - zugrunde lag.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 07.04.2016 um 21:15 Uhr:
Jede Forderung kann nur einmal aufgerechnet werden. Sie wirkt im Grund auf den Zeitpunkt zurück, an dem die zur Aufrechnung herangezogenen Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Dennoch spielt der Zeitpunkt der Aufrechnung ggf. für die Herausgabe von Nutzungen eine Rolle. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Rückwirkung der Aufrechnung nicht heißt, dass die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben sind.
Soweit Forderungen noch nicht aufgerechnet sind oder erst nach einer umfassenden Aufrechnungserklärung etwa durch Einzug weiterer Raten neu entstehen, muss erneut die Aufrechnung erklärt werden, um auch diese Forderung zum erlöschen zu bringen.
Es gibt keine Regelung, die das so direkt zum Ausdruck bringt. Es ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, insbesondere §§ 387 ff. BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG003502377
Da nur um 13.078,90 € Vorfälligkeitsentschädigung gestritten wurde, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Dann ist eine Verfassungsbeschwerde nötig. Dafür ist es leider sehr schwierig, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Bankrecht Anwälte lehnen das meist ab, weil sie davon keine Ahnung haben & das Bundesverfassungsgericht oft recht harsdch reagiert, wenn sie Fehler machen...:-(
@ducnici: Und könntest Du mir bitte nochmal einen Tipp geben, wie Du mit "Treu und Glauben" argumentierst, dass wegen der Ablehnung des WR kein bankseitiger Anspruch mehr auf Verzinsung der Restvaluta besteht? Du hattest doch dazu einmal etwas geschrieben, was ich mir leider nicht notiert habe (sorry). Danke!
Sie haben das Urteil offensichtlich nicht vorliegen, ansonsten lesen Sie bitte ab S. 16 Ziffer 3. f. des Urteils.
Nach Anfrage beim LG Bonn wird das Urteil in nächster Zeit veröffentlicht. @illusive, dürfte ich Sie nochmals bitten vorab die o.a. Textpassage mitzuteilen bzw. den Inhalt in etwa wiederzugeben.
Guten Morgen,
nachdem, was wir gestern vom OLG Bremen, 2U 95/16, zum Thema Verwirkung geurteilt bekommen haben, Frage in die Runde:
Welche Erfahrungen gibt es zum Gerichtsstand Bremen?
Viele Grüße, Gaertner
Der BGH hat sich auch jüngst mit dem Thema auseinandergesetzt - siehe Sammlung, Beitrag #2. Zu Bremen ist dort derzeit nichts enthalten. Schau mal bei test.de, Jurion oder Dejure nach.
@IG Widerruf/Roland Klaus:
Hast Du eine Möglichkeit, Eure Fachanwälte einmal zu befragen, wie sie den Annahmeverzug einschätzen, d.h. ob der DG dann noch Anspruch auf eine Verzinsung hat oder eben nicht, weil der DG seit dem WR gezahlte Raten ohne Rechtsgrund erhält? Dieser Aspekt macht nämlich in der Tat sehr viel aus, wenn seit dem WR und einem rechtskräftigen Urteil viel Zeit ins Land geht, die Raten hoch sind, ggf. Sondertilgungen geleistet wurden oder gar das gesamte Darlehen abgelöst wurde. Herzlichen Dank!
Ein Kooperationsanwalt der IG Widerruf meint dazu folgendes: Ist alles rechtlich umstritten. Man kann aber argumentieren, dass der DG nach Annahmeverzug keinen Anspruch auf Verzinsung auf seine Forderung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags mehr zusteht ab rechtswidriger Verweigerung des Widerrufsrechts gemäß § 301 BGB (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 17.06.2015, Az. 8 O 195/14), da sie sich seither in Annahmeverzug befindet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12 und Az. 13 U 217/11 sowie Az. 13 U 218/11).
Solche Urteils Listen führten die Rechtsanwälte der Bausparkassen ihren Klagerwiderungen derzeit bei ;-)
Mit dem jetzt ergangenen Urteil des OLG Stuttgart gibt es ja wieder mehr Hoffnung für die Bausparer. Auch hier wird wohl am Ende der BGH entscheiden.
Nach Anfrage beim LG Bonn wird das Urteil in nächster Zeit veröffentlicht. @illusive, dürfte ich Sie nochmals bitten vorab die o.a. Textpassage mitzuteilen bzw. den Inhalt in etwa wiederzugeben.
Vielen Dank.
Gern: bei dem Urteil sind zwei Belehrungen streitgegenständlich: eine vom KFW-Darlehen, diese hält das Gericht für fehlerhaft, und eine der DSL-Bank, Variante wie bei BlueSky (für Fernabsatzverträge); hierzu schreibt das Gericht:
Dann ist eine Verfassungsbeschwerde nötig. Dafür ist es leider sehr schwierig, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Bankrecht Anwälte lehnen das meist ab, weil sie davon keine Ahnung haben & das Bundesverfassungsgericht oft recht harsdch reagiert, wenn sie Fehler machen...:-(
test.de sagt: Die Verfassungsbeschwerde ist bereits eingereicht. --> Chronik unter Test.de/kreditwiderruf