ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
...Es handelt sich also um Blankodarlehen zu Hypotheken-Konditionen. Da sich der Markt für Photovoltaikanlagen in den letzten Jahren durch drastische Senkung der Einspeisevergütung stark abgekühlt hat, gibt es diese Angebote leider nicht mehr.
Natürlich würde ich jetzt gerne auch für diese Darlehen einen günstigeren Zinssatz bekommen, finde dafür aber keine Bank, die das ohne Grundschuld macht.
Falls deine sonstige Immobilienfinanzierung beim Beleihungsauslauf noch Luft nach hinten hat, böte es sich vielleicht an der neuen Bank bei der Umfinanzierung eine Grundschuld im Nachrang einzuräumen. Das ist immer noch günstiger als ein gänzlich unbesichertes Darlehen.
Von den bestehenden Grundschulden (2 Grundstücke, 4 Häuser) ist natürlich ein Teil bereits getilgt. Das erneute Ausschöpfen der eingetragenen Grundschuld wäre eine Option, deckt aber nicht den gesamten Kapitalbedarf. Vom Beleihungsauslauf wäre auch noch Luft, einer zusätzlichen (auch nachrangigen) Grundschuld stehen jedoch eingetragene Wohnrechte im Wege und über Rangrücktritt möchte ich in meiner insgesamt komplexen Situation definitiv nicht auch noch diskutieren.
Sicher gibt es Banken, die Anschlussfinanzierungen nach Ziehen des Widerrufs-Jokers anbieten, ich habe das auch gerade über einen Vermittler auf den Weg gebracht.
Bei den zuletzt diskuierten Darlehen geht es allerdings nicht um eine Immobilienfinanzierung sondern um Kredite für Photovoltaikanlagen. Ich habe insgesamt drei Anlagen aus den Jahren 2006, 2009 und 2010. In der Zeit, als ich die letzten beiden Anlagen angeschafft habe, haben viele Banken hierfür spezielle Finanzierungen angeboten, die zwar dieselben Konditionen wie Immobiliendarlehen hatten, jedoch wurde zur Sicherung durch Abtretung der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung auf eine grundpfandrechtliche Sicherung verzichtet.
Es handelt sich also um Blankodarlehen zu Hypotheken-Konditionen. Da sich der Markt für Photovoltaikanlagen in den letzten Jahren durch drastische Senkung der Einspeisevergütung stark abgekühlt hat, gibt es diese Angebote leider nicht mehr. Attraktive Konditionen findet man derzeit nur noch bei der KfW und das auch nur für neue Anlagen.
Natürlich würde ich jetzt gerne auch für diese Darlehen einen günstigeren Zinssatz bekommen, finde dafür aber keine Bank, die das ohne Grundschuld macht. Das ist nicht nur aktuell unbefriedigend, sondern lässt auch nichts Gutes hoffen für die Verhandlungen nach Ablauf der Zinsbindungen nach 10 Jahren.
Kurz und gut - anders als bei den "echten" Immobiliendarlehen ist hier nicht das Problem, aus den Verträgen raus zu kommen, sondern eine neue Finanzierung zu finden. Wenn Eure Partner auch hierfür eine Lösung hätten, wäre ich sehr interessiert.
Wir hatten von unserer hiesigen SPK ein Angebot für einen "Ökokredit" als Anschlussfinanzierung für unsere PV-Anlage... 2,05% auf 10Jahre als Volltilgung
Lief aber Ende 10/14 aus, danach nur noch als "Baufinanzierung light" mit 2,5% ohne Grundbucheintragung möglich...
Ich würde mal bei diversen Sparkassen anfragen...
Nebenbei bemerkt, auch bei uns wurde die erste, bestehende PV-Finanzierung ohne Grundbucheintragung realisiert, nur mit Abtretung der Einkünfte aus der PV...in der Schufa wird der Kredit aber als grundpfandlich abgesichert geführt...?
Wenn ich aus einem kürzlichen Termin vor dem Kammergericht Berlin berichten darf: der 4. Senat hält die Widerrufsbelehrung der DKB, welche diese ab 2008 (teilweise) verwendet hat, für falsch. Zum einen -sattsam bekannt- enthält die Belehrung die "frühestens"-Formulierung. Die Belehrung weicht aber auch vom Muster ab. Diese Abweichung ist ist bisher von vielen Gerichten und auch Anlegerschützern übersehen worden. In dem Abschnitt "Widerrufsfolgen" heißt es: "... Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen", was natürlich keinen Sinn ergibt, da es "Widerrufserklärung" heißen muss. Selbst der 4. Senat hatte den Fehler zuvor nicht bemerkt und einen Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen. Ein wenig stolz darf ich darauf hinweisen, dass mein Schriftsatz zu der neuen Erkenntnis beigetragen hat.
Nicht zu vergessen, u.a. auch der überflüssige Zusatz bezüglich "Finanzierter Geschäfte"!
Und...
Wie reagiert die DKB bei einer Klage im allgemeinen? Versucht sie dann doch noch ihre "Felle" zu retten und ist dann doch kompromissbereit (ggf. bis zu einer vollständigen Rückabwicklung, nur ohne Urteil?) oder geht sie den harten Weg (Urteilsverkündung)
Bisher wartet die DKB ab, was das Gericht in der Verhandlung sagt. Vorher gibt es keinen Vergleich. Das kann sich ändern. Das Urteil, das der geschätzte Kollege Poppelbaum erwirkt hat, beruht wohl auf einer Fehleinschätzung der DKB, die mit einer Abweisung gerechnet hat - anders ist das nicht zu erklären.
Soweit mir bekannt, machen Sparkassen sich nicht gegenseitig Konkurrenz und "wildern" im Geschäftsgebiet anderer Sparkassen. Zumindest wurde mir vor einigen Jahren die Entgegennahme eines Kreditantrags mit dieser Begründung abgelehnt.
Zitat von ducnici
Nebenbei bemerkt, auch bei uns wurde die erste, bestehende PV-Finanzierung ohne Grundbucheintragung realisiert, nur mit Abtretung der Einkünfte aus der PV...in der Schufa wird der Kredit aber als grundpfandlich abgesichert geführt...?
Dieser Hinweis ist interessant. Diese Energiekredite scheinen ein Zwitterdasein zu fristen, vergleichbar den Kleinkrediten der BSK, die auch nicht durch Grundpfandrechte besichert sind, hinsichtlich der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit den grundpfandrechtlich besicherten Krediten aber gleichgestellt sind. (§ 503 (1) BGB)
...
"... Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen", was natürlich keinen Sinn ergibt, da es "Widerrufserklärung" heißen muss.
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das ist schon krass - sozusagen ein Eigentor mit Anlauf
Aber wenn man es dann auch noch mit Anwälten und Richtern zu tun hat,
denen so etwas "durchrutscht", muss man sich über bisweilen merkwürdige bis kuriose Urteile auch nicht mehr wundern
Wenn man den Satz bei google eingibt, findet man endlos viele Widerrufsbelehrungen mit diesem Fehler. Der falsche Satz muss in einem Ratgeber oder Fachbuch abgedruckt worden sein. Skurril.
Dieser Hinweis ist interessant. Diese Energiekredite scheinen ein Zwitterdasein zu fristen, vergleichbar den Kleinkrediten der BSK, die auch nicht durch Grundpfandrechte besichert sind, hinsichtlich der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit den grundpfandrechtlich besicherten Krediten aber gleichgestellt sind. (§ 503 (1) BGB)
Zwischen den beiden Bedingungen in 503 Abs. 1 BGB steht ein "und". Egal, wie der Vertrag sonst aussieht, ohne grundpfandrechtliche Sicherung gilt das Kündigungsrecht nach 500 BGB.
Mir sind gerade Darlehensverträge untergekommen, in der die Widerrufsinformationen in dem dazu gehörigen europäisch standartisierten Merkblatt komplett durchgestrichen sind.
Könnte das ebenfalls den Lauf nie in Gang gesetzt haben, weil irreführend?
Mir sind gerade Darlehensverträge untergekommen, in der die Widerrufsinformationen in dem dazu gehörigen europäisch standartisierten Merkblatt komplett durchgestrichen sind.
Könnte das ebenfalls den Lauf nie in Gang gesetzt haben, weil irreführend?
Das würde ich mir gerne mal ansehen.
Wenn Sie wollen, schicke ich meine Mailadresse zu.
Achtung: Bei Bauspardarlehen gilt hierbei das Bausparkassengesetz, nicht BGB (503 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB).
Bei uns ist die aktuelle Konstellation so, dass die SPK ein Vorausdarlehen gewährt, gleichzeitig ein BSV von der LBS angespart wird, der dann nach 10 Jahren das Darlehen der SPK zum Teil ablösen soll...
Als Sicherheit wird die Abtretung der Einspeisevergütung aus der PV-Anlage angeführt...
Bei uns ist die aktuelle Konstellation so, dass die SPK ein Vorausdarlehen gewährt, gleichzeitig ein BSV von der LBS angespart wird, der dann nach 10 Jahren das Darlehen der SPK zum Teil ablösen soll...
Als Sicherheit wird die Abtretung der Einspeisevergütung aus der PV-Anlage angeführt...
Der besagte Passus in § 503 BGB sagt:
"der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird."
Wenn das Vorausdarlehen von der Sparkasse kommt, sollte das Bausparkassengesetzt hierfür eher nicht einschlägig sein. Ich würde aber nochmal in den Vertrag schauen, ob irgendein Hinweis auf das Bausparkassengesetz enthalten ist.
Allerdings verweist Schwäbisch-Hall in meinem Vertrag (BSV und Vorausdarlehen von S-H) für das Vorausdarlehen auf BGB. Der Vertrag ist aus 04/2010 und damit vor Änderung bzw. Einführung der neuen Regelung des § 500 BGB. Der ist aber scheinbar auch auf Altverträge anzuwenden, weshalb S-H auch ohne weiteres eine Ablösung zulässt.