Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In solch einen Fall wählt man einen Fachanwalt aus, der eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung anbietet. Das kann soweit gehen, dass wenn es keinen Erfolg gibt, auch nichts zu vergüten ist.

  3. Avatar von Kredithai1965
    Kredithai1965 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es handelt sich um eine "ist-Situation" - also es wurde schon Widerruf eingelegt, und eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung wurde nicht vereinbart.

  4. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im außergerichtlichen Bereich kannst Du mit deinem Anwalt fast jedes Honorar frei vereinbaren. Pauschale, Stundensatz, Streitwert=Kreditsumme oder Streitwert=wirtschaftlicher Vorteile sind da nur ein paar Beispiele. Auch Erfolgshonorar ist grundsätzlich möglich. Und natürlich kannst Du Dich mit dem Anwalt auch außergerichtlich die neue BGH-Leitlinie (sämtliche Zahlungen des Kreditnehmers) zugrunde legen.

    Mit unseren Anwälten habe ich mich darauf geeinigt, dass Sie den wirtschaftlichen Vorteil des Kunden (=Ersparnis bei einem erfolgreichen Widerruf) als Streitwert zugrunde legen. Das ist in der Regel die günstigste (und meines Erachtens auch fairste) Variante unter den Streitwert-basierten Honoraren. Der neue BGH-Ansatz und erst recht die Nettokreditsumme sind in den meisten Fällen deutlich teurer.

    Siehe dazu auch:
    So vermeiden Sie das Kostenrisiko mit einem Erfolgshonorar

  5. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr unglücklich, zu mal man so etwas doch im Vorfeld bespricht und vereinbart. Was haben sie mit dem Anwalt denn ausgemacht? Wohl kaum wird die Grundlage der Vergütung der Inhalt ihrer Frage für ein paar Telefonate und Schreiben des Anwaltes sein.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @IG Widerruf:
    Wird die (virtuell) eingesparte VFE auch als wirtschaftlicher Vorteil angerechnet, selbst wenn keine VFE gezahlt/zurückgefordert wird?
    Ich frage, weil es Kanzleien gibt, welche auch die VFE dazuzählen, was ich nicht fair finde, wenn es um eine komplette RAW geht. Oder?

  7. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @IG Widerruf

    Nennung eines pauschalen Höchstbetrages und Zahlung nur bei Erfolg als Grundlage der Vereinbarung ist auch denkbar und halte ich auch für angemessen.

    Die wirtschaftlichen Vorteile sind bei aussergerichtlicher Mandatierung ja abzusprechen und zu definieren, entsprechend ist das alles überschaubar.

  8. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aussergerichtlich eine komplette RAW kommt ja gar nicht in Betracht. Bei dem Anwalt der das anbietet oder in Betracht zieht muss man ja sofort Danke und Tschüß sagen.

  9. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wird die (virtuell) eingesparte VFE auch als wirtschaftlicher Vorteil angerechnet, selbst wenn keine VFE gezahlt/zurückgefordert wird? Ich frage, weil es Kanzleien gibt, welche auch die VFE dazuzählen, was ich nicht fair finde, wenn es um eine komplette RAW geht.
    Wie noelmaxim schon sagte: Außergerichtlich geht es so gut wie nie um eine komplette Rückabwicklung. Insofern wird der wirtschaftliche Vorteil entweder nach eingesparter VFE berechnet oder nach effektiver Zinsersparnis. Das hängt ein bißchen vom jeweiligen Anwalt ab.

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Warum bis zum Verhandlungstag und warum unabhängig vom Widerruf?
    Wen man den Beschluss:
    liest, dann scheint doch klar zu sein, dass mit Hauptforderung der Klägerin nur Zins, Tilgung und/oder ggf. VFE gemeint sein können. Die Raten nach dem Widerruf gehören nicht zum RAW-Schuldverhältnis. Sie sind nach § 812 BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung, die nach § 818 herauszugeben ist.
    In Deinem Bildschirmfoto https://www.finanz-forum.de/attachmen...5&d=1459869708 steht doch auch, dass der Nennwert der Grundschulden zu den Ratenzahlungen bis zum Widerruf hinzugezählt werden kann.
    Streitwert und Beschwer können doch voneinander abweichen?

    Auch hier können Streitwert und Beschwer voneinander abweichen. Beim letzterem müsste m. E. alles – was auch immer das sein kann - bis zum Einlegen der Rechtshängigkeit berücksichtigt werden.

    • OK, wenn Du mit RAW das zum Widerufszeitpunkt aufgerechneten Ergebnis meinst.
      Die Beschwer darf nicht höher werden als der ursprüngliche Streitwert.


    • Siehe Punkt vorher


    • Sehe ich auch so.


    Ich will hier nicht den Besserwisser spielen. Es ist einfach nur so, dass Deine Aussagen nicht ganz mit meinen Erkenntnissen übereinstimmen, wobei ich leider auch noch recht unsicher bin.

    @Hanomag


    Du willst nur, dass ich mir die Mühe und Arbeit mache, Dir ein fertiges Ergebnis zu liefern.


    Das Spiel mach ich nicht weiter mit. Sorry.


    Begründe Deine Aussagen selbst erst mal mit rechtlicher Grundlage,
    definier und vor allem kläre erstmal ab, wann das Rückgewährschuldverhältnis beginnt und endet,
    verwechsle nicht ständig "Gewinn" mit "Ertrag"...

  11. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zu meinen Fragen von oben (bevor das untergeht):
    Zitat Zitat von eugh
    Nochmal zum Thema "Streitwert":

    Auch ich sehe es so, dass bei einem noch laufenden DV der o.g. BGH-Beschluss bedeutet, es zählen zum Streiwert:
    • die vom DN seit Vertragsabschluss bis zum WR geleisteten Zahlungen (Tilgungen, Sondertilgungen, Zinsen, Bereitstellungszinsen, Gebühren)
    • zzgl. (falls so beantragt) der Betrag der zu löschenden Grundschuld


    Angenommen, eine Darlehenssumme betrug 300.000€ und der Kunde zahlte seit Vertragsabschluss bis zum WR sagen wir 150.000€ (Tilgungen, Sondertilgungen, Zinsen, Bereitstellungszinsen, Gebühren).


    1. Würde nun per Klage beantragt, festzustellen, dass sich der DV in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, läge der Streitwert bei 150.000€. Korrekt?
    2. Würde zusätzlich zu Punkt 1 auch noch die Löschung der GS beantragt (und ich unterstelle einmal, dass die der Darlehenssumme von 300.000€ entspricht), kämen zu den 150.000€ noch 300.000€ = 450.000€ zum Streitwert hinzu. Korrekt?



    Das ist ja richtig Schei... Da lohnt sich ja kaum noch ein Vergleich.

    Schaut Euch einmal die diversen Prozesskostenrechner (z.B. rechtsanwaltsgebuehren.de) an, die auch den Vergleich sowie gegenseitige Kostenaufhebung oder auch eine prozentuale Kostenverteilung berücksichtigen. Das kann man dann abhaken, denke ich... Was meint Ihr?

    In diesem Zusammenhang ist der Artikel "Teilbeträge geltend machen" auf der o.g. Seite lesenswert. Es geht darum, von seinen Forderungen nur einen Teil einzuklagen, wenn ein Urteil die Sache damit grundsätzlich klären würde (also WR wirksam, Berechnungen klar - denn es wird ja vom Gericht bzgl. der Berechnungsmethoden nicht anders entschieden, nur weil der strittige Betrag niedriger oder höher ist).

    Allerdings:
    Wenn es also zu einem gerichtlichen Vergleich kommt (also unter Mitwirkung der Anwälte, wie es so schön heißt), fällt 1. die Vergleichsgebühr an und 2. ist mir unklar, welcher Streitwert dann gilt, wenn zunächst(!) nur um einen Teilbetrag gestritten wurde - sich aber am Ende über alles geeinigt wird?


    @sebkoch, RAWedekind, kunzenbacher et al: Wie sehen Sie/seht Ihr das?



    Weitere Fragen meinerseits in die ganze Runde:

    1. Muss man die Löschung der GS in der Klage beantragen? Welche nachteile ergäben sich, falls dies nicht geschähe? Der Vorteil wäre ja ein geringerer Streitwert.
    2. Sehe ich es richtig, dass hier ganz enorme Streitwerte zusammenkommen, und zwar - siehe Punkt 1 - dann logischerweise sogar noch weit über den Streiwerten, die bisher von einigen Gerichten in Höhe der ursprünglichen Darlehenssumme gesehen haben (vorausgesetzt, die GS-Löschung wird beantragt)?

  12. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Tag,

    nachdem ich meinen Anwalt auf die neuen BGH-Urteile bezüglich der Berechnung aufmerksam gemacht habe (Ja, ich habe ihm eine E-Mail geschrieben), wies er mich heute an die Neuberechnung vorzunehmen.
    Leider war ich schon beim ersten Mal völlig überfordert mit dem Excel-Rechner (überhaupt nicht mein Gebiet).

    Könnte dies jemand übernehmen? Selbstverständlich gegen eine Aufwandsentschädigung. Oder wo könnte man damit hingehen?

    Danke im voraus.

  13. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Muss man so etwas selbst berechnen? Hast du Rechtschutz?

  14. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Colonia
    Guten Tag,

    nachdem ich meinen Anwalt auf die neuen BGH-Urteile bezüglich der Berechnung aufmerksam gemacht habe (Ja, ich habe ihm eine E-Mail geschrieben), wies er mich heute an die Neuberechnung vorzunehmen.
    Leider war ich schon beim ersten Mal völlig überfordert mit dem Excel-Rechner (überhaupt nicht mein Gebiet).

    Könnte dies jemand übernehmen? Selbstverständlich gegen eine Aufwandsentschädigung. Oder wo könnte man damit hingehen?

    Danke im voraus.
    Hast du den Rechner von LGSaar genommen? Der funktioniert leider nur mit MS Excel, nicht mit OpenOffice. Schreib ihm doch einfach eine PN. Der wird dir vielleicht weiter helfen können. Da bist du auf jeden Fall beim Experten.

  15. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Muss man so etwas selbst berechnen? Hast du Rechtschutz?

    Ja, Rechtsschutz vorhanden, Klage bereits eingereicht am LG Köln.

    Ja, der Anwalt will nicht rechnen.

    @Harley

    Danke, schaue ich mir mal an.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unfassbar, wenn ein Anwalt für mich nicht rechnen würde, wäre er für mich nicht der Richtige. Da wäre ich aber ganz schnell weg!

  17. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir sind auch nicht ganz glücklich. Aber so kurz vor der Gerichtsverhandlung den Anwalt wechseln?

    Schwierig.

  18. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann ich nicht einschätzen, ich meine schon dass das zu den Aufgaben eines guten Anwaltes gehört und wenn dem so ist müsste man schauen ob er einfach nur faul ist, träge oder arrogant und das dann Rückschlüsse auf seine fachlichen Fähigkeiten zulässt. Sollte das dann auch noch so sein, bleibt zu überlegen was sinnvoller ist, jetzt der Wechsel oder ggf. ein schlechtes Urteil, provoziert dadurch, dass ihr Anwalt sich da rumübt oder einfach mal Lust auf was anderes hatte.

    Will damit nicht sagen sie sollen den Anwalt wechseln, dass können sie besser beruteilen und nur weil er zu faul ist, muss er ja fachlich kein schlechter Anwalt sein. Frage mich allerdings wohin das führen soll, wenn ich ein Forum brauch um bestmöglichst anwaltlich beraten und vetreten zu sein. Das sollte dann schon eher Aufgabe des Anwaltes sein, will er seine Mandanten bestmöglichst vertreten. Für mich kann nur der Anwalt der richtige sein, der die Klaviatur der Klageeinreichunhg beherrscht und dazu gehört auch die sinnvollste Berechnung der RAW, angepasst an die Ausgangslage.

  19. Avatar von Colonia
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für die Einschätzung.

    Mit Faulheit hat das glaube ich eher weniger zu tun, er ist ja Fachanwalt für Bankenrecht in einer großen Kanzlei in Köln. Er möchte einfach keine Haftung für die Berechnung übernehmen, da die sich ja alle "zwei Wochen ändern würde". Was etwas überspitzt ist, aber nicht ganz falsch.

    Um den letzten Euro herausquetschen geht es mir auch nicht. Nur, dass die Berechnung keine Angriffsfläche bietet für den Gegner.

  20. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So etwas kann man dem unwissenden Mandanten überlassen??? Dh. aus Haftungsgründen müssten alle Rückabwickler die Berechnungen selber anstellen? Ist das nicht wesentlicher Teil der Klage und somit Bestandteil des Mandates??

  21. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anwälte sind Juristen und keine Mathematiker; heißt ja nicht umsonst Judex non calculat ;-).

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