Nochmal zum Thema "Streitwert":
Auch ich sehe es so, dass bei einem noch laufenden DV der o.g. BGH-Beschluss bedeutet, es zählen zum Streiwert:
- die vom DN seit Vertragsabschluss bis zum WR geleisteten Zahlungen (Tilgungen, Sondertilgungen, Zinsen, Bereitstellungszinsen, Gebühren)
- zzgl. (falls so beantragt) der Betrag der zu löschenden Grundschuld
Angenommen, eine Darlehenssumme betrug 300.000€ und der Kunde zahlte seit Vertragsabschluss bis zum WR sagen wir 150.000€ (Tilgungen, Sondertilgungen, Zinsen, Bereitstellungszinsen, Gebühren).
- Würde nun per Klage beantragt, festzustellen, dass sich der DV in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, läge der Streitwert bei 150.000€. Korrekt?
- Würde zusätzlich zu Punkt 1 auch noch die Löschung der GS beantragt (und ich unterstelle einmal, dass die der Darlehenssumme von 300.000€ entspricht), kämen zu den 150.000€ noch 300.000€ = 450.000€ zum Streitwert hinzu. Korrekt?
Das ist ja richtig Schei...
Da lohnt sich ja kaum noch ein Vergleich.
Schaut Euch einmal die diversen Prozesskostenrechner (z.B.
rechtsanwaltsgebuehren.de) an, die auch den Vergleich sowie gegenseitige Kostenaufhebung oder auch eine prozentuale Kostenverteilung berücksichtigen. Das kann man dann abhaken, denke ich... Was meint Ihr?
In diesem Zusammenhang ist der Artikel "
Teilbeträge geltend machen" auf der o.g. Seite lesenswert. Es geht darum, von seinen Forderungen nur einen Teil einzuklagen, wenn ein Urteil die Sache damit grundsätzlich klären würde (also WR wirksam, Berechnungen klar - denn es wird ja vom Gericht bzgl. der Berechnungsmethoden nicht anders entschieden, nur weil der strittige Betrag niedriger oder höher ist).
Allerdings:
Wenn es also zu einem gerichtlichen Vergleich kommt (also unter Mitwirkung der Anwälte, wie es so schön heißt), fällt 1. die Vergleichsgebühr an und 2. ist mir unklar, welcher Streitwert dann gilt, wenn zunächst(!) nur um einen Teilbetrag gestritten wurde - sich aber am Ende über alles geeinigt wird?
@sebkoch, RAWedekind, kunzenbacher et al: Wie sehen Sie/seht Ihr das?
Weitere Fragen meinerseits in die ganze Runde:
- Muss man die Löschung der GS in der Klage beantragen? Welche nachteile ergäben sich, falls dies nicht geschähe? Der Vorteil wäre ja ein geringerer Streitwert.
- Sehe ich es richtig, dass hier ganz enorme Streitwerte zusammenkommen, und zwar - siehe Punkt 1 - dann logischerweise sogar noch weit über den Streiwerten, die bisher von einigen Gerichten in Höhe der ursprünglichen Darlehenssumme gesehen haben (vorausgesetzt, die GS-Löschung wird beantragt)?