ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
ABER ich habe die Formulierung: " Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehnsvertrages bei der ING-DiBa AG.“
und da gibt es ja bereits Urteile, die die ING-DiBA anerkannt hat.
Es handelt sich, dank der ARAG, um eine negative Feststellungsklage - ich hoffe, es gibt keine Klageabweisung (wegen des BGH-Urteiles) ansonsten müssten wir erneut klagen.
Dieselbe WRB kenne ich auch (zumindest den o.g. Satz). Und dazu gibt es vom LG FFM im Schreiben mit einer Terminsladung den Hinweis an die Beklagte, dass die WRB aus den klägerseitig vorgetragenen Gründen fehlerhaft sein dürfte und sie bzgl. der von ihr gezogenen Nutzungen aufgrund des klägerseitigen Vortrags eine sekundäre Darlegungslast treffe.
Bist Du sicher, dass Du keinerlei solche Hinweise erhalten hast? Selbst bei einer reinen Klage auf Feststellung, dass der WR wirksam ist, hätte das Gericht doch zumindest auch den Hinweis darauf geben können - es sei denn, in Deiner Klageschrift wurde zu wenig vorgetragen bzgl. der Fehlerhaftigkeit der WRB oder über die Gründe, weshalb kein Musterschutz gelte (wobei ich mir das nicht vorstellen kann).
Letzten Endes liegt es wohl ganz simpel daran, dass jede/r Richter/in ihre/seine eigenen Vorstellungen hat, ob/wie die Parteien zu informieren sind (ganz abgesehen davon, dass auch mitunter sehr verschieden geurteilt wird - daran kann man zunächst nichts ändern).
Dieselbe WRB kenne ich auch (zumindest den o.g. Satz). Und dazu gibt es vom LG FFM im Schreiben mit einer Terminsladung den Hinweis an die Beklagte, dass die WRB aus den klägerseitig vorgetragenen Gründen fehlerhaft sein dürfte und sie bzgl. der von ihr gezogenen Nutzungen aufgrund des klägerseitigen Vortrags eine sekundäre Darlegungslast treffe.
Bist Du sicher, dass Du keinerlei solche Hinweise erhalten hast? Selbst bei einer reinen Klage auf Feststellung, dass der WR wirksam ist, hätte das Gericht doch zumindest auch den Hinweis darauf geben können - es sei denn, in Deiner Klageschrift wurde zu wenig vorgetragen bzgl. der Fehlerhaftigkeit der WRB oder über die Gründe, weshalb kein Musterschutz gelte (wobei ich mir das nicht vorstellen kann).
Letzten Endes liegt es wohl ganz simpel daran, dass jede/r Richter/in ihre/seine eigenen Vorstellungen hat, ob/wie die Parteien zu informieren sind (ganz abgesehen davon, dass auch mitunter sehr verschieden geurteilt wird - daran kann man zunächst nichts ändern).
Dann stell doch mal bitte diese Ladung anonymisiert aber mit Aktenzeichen hier ein!
Ich halte auch die Bezeichnung "Vertragsantrag" für irreführend. Was soll das sein?
Im §355 BGB aF hieß es, "der schriftliche Antrag des Verbrauchers"...
Die wesentlichen Punkte habe ich oben bereits beschrieben (Hinweis an Beklagte, dass WRB aus klägerseitig vorgetragenen Gründen fehlerhaft sein dürfte und sie bzgl. der von ihr gezogenen Nutzungen aufgrund des klägerseitigen Vortrags eine sekundäre Darlegungslast treffe). Mehr steht dort nicht drin.
Naja, aber dieser Hinweisbeschluss dürfte mit Aktenzeichen und in anonymisierter Form erheblich interessant sein. Wenn man so was dem Gericht vorlegen kann.
Eine Beschreibung ist das eine, ein entsprechender Beschluss in Textform mit Stempel vom LG was anderes...
Es handelt sich aber um keinen Hinweisbeschluss, sondern um eine Terminsladung ("Termin zur Güteverhandlung und ggf. mündlicher Verhandlung"). Und diese eine Seite enthält am Ende die o.g. Hinweise. Da gibt es also wirklich nichts, was man in einem anderen Verfahren verwenden könnte.
Naja, der Kurs könnte ja noch mal um 25% fallen. Auf 0,0075%
Im Ernst, historisch niedrigster Stand! Was ist da los!
Und: die Banken ziehen nicht im gleichen Umfang nach unten mit wie sie sofort im 3 Tagesrhythmus nach oben mitgegangen sind, als die US Spekulanten die Umlaufrendite nach oben trieben..
Interessant!
Auf der Seite schaue ich meist nur schnell mal auf den fetten Zins, der gleich auf der ersten Seite steht, um zu ergründen, ob er steigt oder fällt.
Ich hoffe, dass die Entscheidung des OLG Köln "nur" für die Fälle gilt, in denen der Vertragsschluss in der Filiale erfolgte; dies wird von Rn. 52 zumindest suggeriert.
das ist schon erstaunlich, da das OLG Köln ja noch noch im Hinweis zur Ladung am 16.11.2015 auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen hatte.
Wie ich oben schrieb, wurde in meiner Terminsladung vom LG FFM die Beklagte darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche WRB aus den von der Klägerseite ausgeführten Gründen fehlerhaft sein dürfte und die Beklagte bzgl. der Höhe der von ihr gezogenen Nutzungen angesichts des Vortrags der Klägerseite eine sekundäre Darlegungslast treffe. Ich hoffe, dass es in diesem Fall keine so plötzliche Wendung geben wird. Aber vor Gericht...
Es ist evtl. eine ziemlich blöde Frage - aber trotzdem: Könnte ein/e Richter/in so einen (dezenten) Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit einer WRB abgeben und in der Verhandlung dann die Themen Verwirkung, Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen Treu und Glauben (wie vom BV vorgetragen) bestätigen, so dass es auf die Fehlerhaftigkeit der WRB (und auf entfallenen Musterschutz) gar nicht mehr ankäme? Gab es so etwas schon einmal?
Mir kommt der Verdacht bei einigen OLG´s auf, dass sie bewusst gegen den Kläger (wenn er DN ist) entscheiden um eine Entscheidung über den BGH herbei zu führen. Frei nach dem Motto, einer wird schon die Schnauze voll haben, sich nicht kaufen lassen und durch schlüpfen.
Mir fallen da spontan Urteile des OLG S, OLG N, OLG BBG und nun hier wohl das OLG K ein.
Bei einem Stuttgarter Fall ist mir bekannt, dass per OLG Hinweisbeschluss z.B. noch die 5% üBZ zugestanden wurden, im Urteil aber nur die 2,5%üBZ. Der Fall liegt auch beim BGH.
Taktisch gesehen ist es auch klar. Die Banken werden kaum ein BGH Urteil zulassen. Also muss es ein Kläger sein der zum BGH geht und der wird wohl kaum Revision einlegen, wenn zu seinem Vorteil geurteilt wurde...
Aber sind wir ehrlich: Welcher klagende Kunde lässt sich nicht mit einem ausreichend hohen Scheck "besänftigen" und kann es dann ganz gut verkraften, wenn es eben zu keiner BGH-Entscheidung kommt? Ich habe keine Ahnung, wie hoch die "Vergleichszahlungen" so sind (und will hier auch keine Spekulationen entfachen), aber die Banken werden schon ziemlich gut wissen, wie hoch sie da gehen können, um damit noch viel größeren Schaden (aufgrund vieler für sie negativer, rechtskräftiger und medienwirksamer Entscheidungen) abzuwenden. Und da können die unteren Instanzen oder auch OLGs urteilen wie sie wollen - auf die Entscheidung der klagenden Kunden, einen Vergleich unter Stillschweigen und einer guten "Abfindung" zu akzeptieren, wird dies kaum Eifluss haben. M.E. ist es vielmehr ein systembedingtes Problem: Der BGH darf keine Entscheidung treffen, wenn ein Verfahren nicht aktiv an ihn herangetragen oder vor der Verhandlung (von welcher Seite auch immer) abgeblasen wird. Hier liegt der Knackpunkt. Der BGH müsste die Möglichkeit haben, bei so wesentlich eklatanten Unterschieden bzw. uneinheitlicher Rechtsprechung (teils sogar innerhalb eines Gerichts, also zwischen den Kammern bzw. Senaten) aktiv eine Entscheidung zu treffen - egal, ob er angerufen wird oder nicht. Mancher (vor allem vielleicht die Juristen) werden jetzt die Hände über dem Kopf zusammenschlagen - und vielleicht auch Recht haben... Sind halt nur so meine Gedanken dazu.
Eine Möglichkeit ist natürlich noch, dass ein Verbraucherschutzverein erfolgreich in einem für viele andere Fälle gut übertragbaren Fall bis zum BGH vordringt und es zu einer (dann auch hoffentlich positiven) Entscheidung kommt (nicht so wie das letzte Mal). Aber aus dieser Richtung hört man mittlerweile gar nichts mehr.